Parkometerabgabe; Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgen in derselben Minute
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, das näher bezeichnete Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Haspingergasse gegenüber 2, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:56 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er das in Rede stehende Fahrzeug in der Haspingergasse abgestellt gehabt habe. Da er für seinen Sohn 5 Minuten zuvor einen Parkschein ausgestellt (gemeint wohl: elektronisch aktiviert) habe, habe "das App nicht funktioniert", daher habe er seinen Sohn um 16:54 Uhr angerufen, um ihn zu bitten, ihm einen Parkschein auszustellen. Dies habe er auch getan und diesen um 16:55 Uhr aktiviert und sei dieser Parkschein um 16:56 Uhr aktiv gewesen. Sichtlich gleichzeitig habe er ein Strafmandat um 16:56 Uhr erhalten, es scheine, als ob die Kommunikation zwischen den Handhelds der Parkraumüberwachungsorgane und "dem App nicht on time" funktionieren würden. In jedem Fall habe er einen gültigen Parkschein gehabt und sei auch bis zur Bestätigung beim Fahrzeug geblieben. Aus diesem Grund ersuche er "die Strafverfügung zu stornieren".
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort durch den Bf. unbestritten geblieben sei.
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 5 Abs 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Abs 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) stellte die Behörde fest, dass die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Fahrzeuges um 16:56 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden sei. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezögen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.
Eine Nachschau im HANDY-Parken-System habe ergeben, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 16:56 Uhr aktiviert worden sei.
Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 14:17:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 14:17:00 beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Entferne sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gebe er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung stehe, beendet sei und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen halte.
Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestünden, der Fall gewesen.
Weiters sei zu bemerken, dass, wenn der Bf. bei der Buchung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug anwesend gewesen wäre, vom Kontrollorgan gesehen worden wäre bzw. der Bf. dieses sehen hätte müssen.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ).
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass aufgrund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die angeführte Fahrlässigkeit in keinem Fall gegeben gewesen sei, da er sonst, wenn er um 15:56 (gemeint wohl: 16:56) wie bei ihm, einen Parkschein ausstelle und bestätigt bekomme, eine volle Minute warten müsste (15:57; gemeint wohl 16:57 Uhr), bis er sich vom Fahrzeug entfernen dürfe. Es könne doch nicht sein, dass, wenn er nachweislich in der fraglichen Minute einen Parkschein gehabt habe, nachweisen müsse, dass er diesen zB 15:56:10 (gemeint wohl: 16:56:10) ausgestellt habe und der Beamte diesen erst um 15:56:50 (gemeint wohl: 15:56:50) überprüft und das Mandat ausgestellt habe.
Ihm sei weder bekannt, dass das Parkometergesetz dies so vorsehe, noch, dass er die Beweislast hätte, nachweisen zu müssen, in welcher Sekunde er den Parkschein ausgestellt habe, zumal ja weder auf dem Mandat noch "in dem verwendeten App Sekunden angezeigt" würden.
Er sei sich in keinster Weise einer Schuld bewusst und daher nicht bereit, das Straferkenntnis anzuerkennen, zumal die darin vorgebrachten Argumente nicht nachvollziehbar seien und ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, weil er nicht zumindest 60 Sekunden beim Auto nach Erhalt der Bestätigung verblieben sei.
Er habe sich erst nach Erhalt der Bestätigung vom Fahrzeug entfernt und es habe weniger als 10 Sekunden gedauert, um die Ecke zu biegen und das Fahrzeug nicht mehr zu sehen. Er habe auch mit einem Screenshot nachgewiesen (Verweis auf Beilage), dass der Prozess des Erstellens des Parkscheines um 15:55 (gemeint wohl: 16:55) begonnen habe, auch das zeige, dass der Parkschein am Anfang 15:56 (gemeint wohl: 16:56) gültig gewesen sei.
Er würde um Übermittlung der Unterlagen des Beamten ersuchen, die beweisen, dass dieser das Mandat am Anfang 16:56 ausgestellt habe, vielmehr behaupte er, dass es, "wenn noch um 16:56 in jedem Fall gegen Ende dieser Minute" gewesen sei.
Auf seine Argumente und Beilagen sei bisher nicht eingegangen worden. Aus diesem Grund ersuche er, das Straferkenntnis zu revidieren.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Feststellungen
Das Parkraumüberwachungsorgan KO führte am in 1080 Wien, Haspingergasse gegenüber 2, um 16:56 Uhr eine Kontrolle des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Vienna hinsichtlich der Entrichtung der Parkometerabgabe durch.
An der genannten Adresse besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 - 22:00 Uhr Parkgebührenpflicht (max. Parkdauer 2 Stunden).
Der Bf. hatte das Fahrzeug an diesem Ort abgestellt.
Im Fahrzeug war kein gültiger Papierparkschein hinterlegt.
Das Parküberwachungsorgan erhielt nach der Abfrage des Kennzeichens um 16:56:00 Uhr auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) die Meldung, dass kein elektronischer Parkschein aktiv ist.
Es lag somit im Zeitpunkt der Kontrolle weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Der Parkschein Nr. 351,829,349 (Gültigkeitsdauer 60 Minuten) wurde am um 16:56:49 Uhr nach der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan elektronisch aktiviert.
Der Bf. hat bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheins die Rückmeldung des elektronischen Systems nicht beim Fahrzeug abgewartet und erfolgte demnach die Aktivierung erst nach Verlassen des Fahrzeuges.
Die Aktivierung des elektronischen Parkscheins und damit die Entrichtung der Abgabe erfolgten erst nach dem Zeitpunkt der Beanstandung.
Damit steht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den auf dem PDA erfassten Anzeigedaten, den zwei zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, aus der Übersicht m-parking in Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen für das in Rede stehende Fahrzeug sowie aus den Daten des Parküberwachungssystems hinsichtlich des exakten Aktivierungs- bzw. Beanstandungszeitpunkts.
Durch die Übersicht m-parking ist dokumentiert, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 16:56 Uhr Uhr ein kostenpflichtiger elektronischer Parkschein für 60 Minuten aktiviert wurde.
Durch die auf dem PDA erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung ebenfalls um 16:56 Uhr erfolgt ist. Diese Zeit war auf dem PDA durch die Server der Fa. ATOS, die wiederum sämtliche Serverzeiten von externen Zeitservern ableiten, festgelegt und durch den Meldungsleger nicht abänderbar. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent, sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.
Aus den von der Landespolizeidirektion Wien, Landesverkehrsabteilung, Parkraumüberwachung, nachträglich zur Verfügung gestellten Daten ergibt sich, dass die Abfrage durch das Überwachungsorgan um exakt 16:56:00 Uhr durchgeführt wurde. Dies ist aus folgendem Auszug aus dem System ersichtlich. Es sei erklärend erwähnt, dass seitens der Parkraumüberwachung aus weiteren anonymisierten Beispielen dargestellt wurde, dass die Sekunde exakt dokumentiert wird, nicht standardmäßig 00 Sekunden angezeigt werden und im vorliegenden Fall tatsächlich richtig 00 Sekunden beträgt. "32" ist nach Erläuterung der Parkraumüberwachung ein Code dafür, dass kein gültiger Parkschein aktiv ist.
[...]
Ebenso lässt sich aus dem Parküberwachungssystem der genaue Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins feststellen, die demnach um exakt 16:56:49 Uhr erfolgte.
[...]
Dass sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt durch den Meldungsleger nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug befunden hat, ist zweifelsfrei durch eines der zwei im Rahmen der Beanstandung vom Überwachungsorgan angefertigten Fotos dokumentiert.
Der gesamte Überprüfungsvorgang kann bis zu einigen Minuten dauern. Die Parkraumüberwachungsorgane kontrollieren zunächst, ob im beanstandeten Fahrzeug ein gültiger Papierparkschein sichtbar und ordnungsgemäß hinterlegt ist. Ist dies nicht der Fall, gibt das Organ auf dem PDA das behördliche Kennzeichen ein und erhält die Rückmeldung des Abstellstatus und die Gültigkeitszeit des Parkscheines. Im Fall, dass der elektronische Parkschein noch nicht im System erfasst ist und damit nicht aktiv ist, setzt das Organ daraufhin die Dateneingabe auf dem PDA unmittelbar fort und druckt ein Klebeetikett für das Organstrafmandat aus.
Eine Organstrafverfügung kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde.
Wäre der Bf., wie von ihm vorgebracht, bei der Aktivierung des elektronischen Parkscheines im Fahrzeug bzw. in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges gewesen, so hätte er aufgrund der zeitlichen Nähe der Aktivierung und der Beanstandung sowie der durchschnittlichen Dauer des Kontrollvorganges das Kontrollorgan wahrnehmen müssen und hätte mit diesem Kontakt aufgenommen.
Dies wurde aber vom Bf. nicht vorgebracht und ist aufgrund des Beweisverfahrens nicht glaubhaft.
Hätte das Kontrollorgan den Bf. beim Fahrzeug angetroffen, wäre es voraussichtlich zu keiner Beanstandung gekommen und wird dieser Sachverhalt im Fall einer Beanstandung aktenmäßig festgehalten, was aber nicht geschehen ist.
Wenn der Bf. um Übermittlung der Unterlagen des Beamten ersucht, die beweisen, dass dieser das Mandat am Anfang 16:56 Uhr ausgestellt habe, so wird noch einmal darauf verwiesen, dass dem Meldungsleger die Beanstandungszeit bei Erfassung der Anzeigedaten vorgegeben wird und durch die nachgewiesene Abfrage des Überwachungsorgans um 16:56:00 Uhr eine Aktivierung des elektronischen Parkscheins mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Beanstandungszeitpunkt erfolgte.
Festgestellt wird zudem, dass die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit dient und ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl zB , ).
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt geht das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der sich widersprechenden Vorbringen der Parteien in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) von der Richtigkeit der Anzeigedaten aus, die aufgrund der Angabe von Sekunden nahezu zweifelsfrei ergeben, dass die Aktivierung des Parkscheins erst nach der Beanstandung erfolgte.
Es gibt zudem keine Veranlassung, den Angaben des behördlichen Kontrollorgans in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl ). Behördliche Organe unterliegen auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl ).
3. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung entrichtet.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab , normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
4. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
4.1. Rechtzeitige Entrichtung der Parkometerabgabe
Aus § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.
Die Verpflichtung, bis zur Rückmeldung des elektronischen Systems beim Fahrzeug zu bleiben, ergibt sich aus § 7 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Die Abgabe gilt demnach als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, vom Fahrzeug, bevor die Rückmeldung des elektronischen Systems einlangt, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe, da er die Abgabe erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigung noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird (vgl , , , ).
Es ist möglich, dass in derselben Minute das Kontrollorgan aufgrund der Abfrage mittels PDA die Meldung erhält, dass kein elektronischer Parkschein aktiv ist, und der den elektronischen Parkschein Aktivierende die Bestätigung der Parkscheinaktivierung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans zwar innerhalb dieser Minute, aber vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten. Insofern wird der exakte Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins bzw. der Beanstandung berücksichtigt.
Erfolgt die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute und scheint auf dem Gerät des Kontrollorgans - wie im vorliegenden Fall - noch keine Aktivierungsbestätigung auf, so lag zum Beanstandungszeitpunkt noch kein gültiger elektronischer Parkschein vor, auch wenn die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten wurde. Der Verwaltungsstraftatbestand gilt damit als verwirklicht (vgl hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at veröffentlichten Erkenntnisse, z.B. , , , ), ).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometer-abgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl , , ).
Das Bundesfinanzgericht vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse , ,, , ).
Der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe ist so zu verstehen, dass (nur) zur Zeit der Beanstandung durch das Kontrollorgan kein gültiger (hier: elektronischer) Parkschein vorlag (vgl ).
Festgehalten wird noch, dass auf diversen Internetseiten ( zB https://www.handyparken.at/parken/, https://www.oeamtc.at/thema/parken/ ) darauf hingewiesen wird, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. der Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt und dieser Vorgang beim Fahrzeug abzuwarten ist (siehe auch § 7 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Bf. mit seinem Vorbringen, wonach die ihm von der belangten Behörde angeführte Fahrlässigkeit in keinem Fall gegeben war, da er sonst, wenn er um 15:56 (gemeint wohl: 16:56) wie bei ihm, einen Parkschein ausstelle und bestätigt bekomme, eine volle Minute bis 15:57 (gemeint wohl: 16:57) warten müsste, bis er sich vom Fahrzeug entfernen dürfe, einem Irrtum unterliegt, da sich der Lenker eines Fahrzeuges sofort nach Erhalt vom Fahrzeug entfernen darf und nicht erst eine Minute nach Erhalt der Bestätigung.
Zum Vorbringen des Bf., wonach er mit einem Screenshot nachgewiesen habe, dass der Prozess des Erstellens des Parkscheines um 15:55 (gemeint wohl: 16:55) begonnen habe und dies zeige, dass der Parkschein am Anfang 15:56 (gemeint wohl: 16:56) gültig gewesen sei, wird festgestellt, dass zufolge der "Transaktionen Privat" um 16:55 Uhr eine Aufladung erfolgte und der elektronisch aktivierte Parkschein Nr. 351,829,349 um 16:56 Uhr aktiviert wurde.
Zum Einwand des Bf., dass ihm weder bekannt sei, dass das Parkometergesetz es vorsehe noch, dass er die Beweislast hätte, nachweisen zu müssen, in welcher Sekunde er den Parkschein ausgestellt habe, zumal ja weder auf dem Mandat noch in der verwendeten App Sekunden angezeigt würde, wird noch einmal auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach auf Basis der Daten der Parkraumüberwachung die Beanstandung um 16:56:00 Uhr sowie die Aktivierung des elektronischen Parkscheins um 16:56:49 Uhr erfolgte.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen hat, da zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein noch ein elektronisch aktivierter Parkschein vorlag bzw. gültig war.
4.2. Verschulden
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvor-aussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Dem Lenker eines Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ohne die Bestätigung der Aktivierung des Parkscheins beim Fahrzeug abzuwarten, ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Da der Bf. die Aktivierungsbestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, hat er ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.
Dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihm zur Bean-standungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
4.3. Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.
Zur Tatzeit waren rechtskräftige verwaltungstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen unter Beachtung des Unrechtsgehalts der Tat, dem Verschulden, selbst bei Vorliegen ungünstiger Wirtschaftsverhältnisse, als schuld- und tatangemessen.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4.4. Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abzusehen, weil in den angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der Sach- und Rechtslage nicht geboten war.
4.5. Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein elektronischer Parkschein aktiviert war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus den maßgeblichen Normen ableitet.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500548.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at