Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/3100387/2021

Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung nach § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Martin Kuprian in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner RA GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, über die mit datierte Beschwerde gegen den mit datierten Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Meldeverpflichtete auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro an. Dieses Erinnerungsschreiben wurde an die Meldeverpflichtete zu Handen des Geschäftsführers [Name, Adresse], adressiert und nachweislich am durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer dort übernommen.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die mit dem genannten Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, der Zweck von Zwangsstrafen bestehe darin, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung nicht in der gesetzten Nachfrist erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt. Zudem forderte das Finanzamt die Meldepflichtige auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro an. Dieser Bescheid wurde nachweislich an die gleiche Adresse wie das Erinnerungsschreiben wiederum durch Übernahme durch eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmern zugestellt.

Mit Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers bereits am vorgenommen worden und die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar das zweite Mal aufgefordert worden sei diese Meldung zu erneuern. Eine diesbezügliche erste Aufforderung habe die Beschwerdeführerin jedoch nie erhalten. Die entsprechende Meldung sei nunmehr vorgenommen worden und es werde ersucht von der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro abzusehen. Dieses Schreiben wurde von der Abgabenbehörde als Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe gewertet.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom ersucht, binnen einer Frist bis zum , zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Erinnerungsschreiben vom , welches mit RSb zugestellt und durch den Zusteller an eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ausgehändigt worden sei, nie erhalten, Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls sei auch eine Unterzeichnerliste der Postempfänger der Kanzlei zu übermitteln, damit die Unterschrift auf dem Rückschein verglichen werden könne.

Mit Eingabe vom wurde - bezugnehmend auf das Ergänzungsersuchen - mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zehn Jahren liquidiert sei und sich die Meldepflicht nach dem WiEReG nur auf aktiv werbende Rechtsträger, nicht aber auf solche, die sich in Liquidation befänden, beziehe. Zu beachten sei auch, dass eine Vollbeendigung bei einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) nicht vorgesehen sei. Die Verpflichtung zur Meldung bestehe daher nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte es aus, dass die Zustellung des Erinnerungsschreibens sowie des Bescheides zur Festsetzung der Zwangsstrafe ordnungsgemäß erfolgt und das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet worden sei (Anm des BFG: die Beantwortung ist tatsächlich bereits am und somit vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt Österreich eingegangen). Daher werde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin entfalte bereits seit 2007 keinen Geschäftsbetrieb mehr und es seien seitdem auch keine Umsätze erzielt worden. Diese Umstände seien der belangten Behörde auch mehrmals mitgeteilt worden. Am sei die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 5 WiEReG vorgenommen worden. Nochmals werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben zur Nachmeldung nicht erhalten habe. Am sei neuerlich die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt, welche inhaltlich deckungsgleich mit der Meldung vom sei. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als zehn Jahren liquidiert und die Meldepflicht nach dem WiEReG beziehe sich nur auf aktiv werbende Rechtsträger. Eine Vollbeendigung sei bei einer EWIV nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben in eventu die Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro zu mildern.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

a) Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr [Jahr] gegründete Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung mit Geschäftsadresse in [Adresse]. Sie ist unter der FN [Zahl] im Firmenbuch (Abfragedatum ) eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer ist [Name]. Dieser ist unter der vorstehende angeführten Adresse als berufsmäßiger Parteienvertreter tätig.
Aus mehreren, dem Vorlageantrag angeschlossenen Schreiben des Geschäftsführers ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 2007 bis 2013 keine Umsätze oder Einkünfte erzielt bzw im Jahr 2014 keine umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte getätigt hat. Ferner wurde erstmals im Jahr 2010 mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Diese Umstände blieben im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

b) Die Beschwerdeführerin wurde am durch Übernahme aus dem Unternehmensregister gem § 25 BStatG (URV) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen. Am erfolgte eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.

c) Mit Erinnerung vom 16. Feber 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die offenbar übersehene Meldung entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis längstens nachzuholen. Widrigenfalls würde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.
Die Zustellung des Erinnerungsschreibens durch die Österreichische Post am 18. Feber 2021 ist nach § 22 Abs 1 ZustellG beurkundet (Personalnummer des Zustellers: [Nummer], Übernahmeverhältnis: persönlich bekannte/r Arbeitnehmer/in). Die in der als Beschwerde gewerteten Eingabe vom und - neuerlich - im Vorlageantrag aufgestellte gegenteilige Behauptung ist in keiner Weise mit konkreten Nachweisen untermauert und erfolgte trotz mit datiertem Vorhalt des Finanzamtes auch keine zusätzliche diesbezügliche Stellungnahme.

d) In der Folge wurde mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt und eine neuerliche Frist zur Nachholung der bisher unterlassenen Handlung bis gesetzt.
Die Zustellung dieses Bescheides (erfolgt am ; bei der Anführung des Datums im mit datierten Ersuchen um Ergänzung und der Beschwerdevorentscheidung dürfte es sich um einen Schreibfehler des Finanzamtes handeln) ist ebenfalls beurkundet und unstrittig.

e) Am erfolgte, wie dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen ist, die nach der Meldung aus dem Jahr 2018 zweite Meldung nach § 5 WiEReG, wobei die bisher eingetragenen Daten (unstrittig) unverändert blieben.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Die Beschwerdeführerin ist als Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung Rechtsträger iSd Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (§ 1 Abs 2 Z 9 WiEReG) und fällt in dessen Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1 WiEReG).

Nach § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Dazu bestimmt Abs 3 leg cit weiters, dass die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 leg cit zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (§ 5 Abs 1 WiEReG).

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gelten Zwangsstrafen gemäß Abs 1 als Abgaben im Sinne des § 213 Abs 2 BAO.

Nach § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Weiters regelt Abs 2 dieser Bestimmung, dass bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden muss. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführerin eine (erste) Meldung nach § 5 WiEReG mit vorgenommen hat. Weitere Meldungen erfolgten (zunächst) nicht, weshalb das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Erinnerung vom 16. Feber 2021, nachweislich zugestellt am 18. Feber 2021, unter Androhung einer widrigenfalls zu verhängenden Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 aufforderte, die - im gegenständlichen Fall relevante - Meldung der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum nachzuholen. Mit dieser Fristsetzung wurde der Verpflichtung zur Gewährung einer (zumindest) 6-Wochen-Frist des § 16 WiEReG entsprochen.

Auf diese Aufforderung wurde seitens der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht reagiert, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom , nachweislich zugestellt am , eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festsetzte und die Beschwerdeführerin neuerlich aufforderte, die bisher unterlassene Handlung bis zum nachzuholen.

Als Reaktion auf diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin die fehlende Meldung am nachgeholt und dies mit Schreiben gleichen Datums, abgefertigt am , dem Finanzamt mitgeteilt. Gleichzeitig wurde darum ersucht, "von der Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 abzusehen".

Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag gestellt.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Bescheid, mit welchem die Zwangsstrafe festgesetzt wurde, zusammengefasst ein, dass dieser rechtswidrig sei, da

  • sie die mit 16. Feber 2021 datierte Erinnerung nicht erhalten hätte,

  • sie die Meldung am "umgehend nach erstmaliger Erinnerung" erstattet hätte und

  • sich die Meldepflicht nur auf "aktiv werbende", nicht aber auf in Liquidation befindliche Rechtsträger beziehe.

Mit dieser Argumentation kann die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt werden.

Nach den oben zitierten Bestimmungen des WiEReG bestand nach Ansicht des Finanzamtes für die Beschwerdeführerin nach der mit in Kraft getretenen Änderung des § 5 WiEReG durch das BGBl I 62/2019 eine Verpflichtung zur jährlichen Durchführung einer Prüfung und - gegenständlich entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt, nämlich dass keine Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt wären - zur jährlichen Bestätigung des Zutreffens der im Register vermerkten (bereits früher gemeldeten) Daten.

Das Bestehen dieser Verpflichtung wird von der Beschwerdeführerin mit dem Argument bestritten, dass eine Meldepflicht lediglich für "aktiv werbende" Rechtsträger bestehen würde.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr [Jahr] im Firmenbuch eingetragen, demnach aktuell rechtlich existent und fällt nach § 1 Abs 1 Z 9 WiEReG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Eine Ausnahme für "nicht aktiv werbende" oder in Liquidation befindliche Rechtsträger sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen wäre eine Entfaltung einer "werbenden" Tätigkeit, sohin einer (Wieder-)Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im vorliegenden Fall jederzeit möglich.
Wieso, wie die Beschwerdeführerin vermeint, bei einer EWIV, eine Vollbeendigung nicht vorgesehen sei, wird nicht näher ausgeführt und ist auch so nicht nachvollziehbar, verweist das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl I 521/1995, doch auf die Bestimmungen der VO(EWG) 2137/85, welche Bestimmungen über die Auflösung und Abwicklung einer EWIV enthält.
Mit durchgeführter Auflösung und Abwicklung wäre wohl auch von einer Vollbeendigung auszugehen und eine Löschung im Firmenbuch durchzuführen. Wenn die Mitglieder der Beschwerdeführerin aber vermeinen, die rechtliche Existenz der EWIV über Jahre, in welchen nach den Angaben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei Aktivitäten entfaltet wurden, weiterhin aufrecht erhalten zu wollen, ist dies eine - im gegenständlichen Verfahren - nicht zu hinterfragende Entscheidung, begründet dieser Umstand mangels konkreter Anführung in § 6 WiEReG jedoch keinen Ausnahmetatbestand hinsichtlich der Meldepflicht nach dem WiEReG.

Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben vom 16. Feber 2021 nicht erhalten habe, ist durch die beurkundete Zustellung vom 18. Feber 2021 widerlegt. Bei der vorliegenden Übernahmebestätigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 168 BAO iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.
Die Vermutung der Richtigkeit ist zwar widerlegbar, jedoch hat derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit des Beurkundeten beruft, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Dies ist seitens der Beschwerdeführerin trotz zusätzlichem Vorhalt des Finanzamtes vom nicht geschehen, weshalb gegenständlich von der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges ausgegangen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht ist ergänzend anzumerken, dass dann, wenn eine (juristische) Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch ihren Geschäftsführer, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, vertreten ist, der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG ist. Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz an der gleichen Adresse (in den gleichen Räumlichkeiten) hat, unter welcher der als Rechtsanwalt tätige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "seine" Kanzlei (in Form einer Rechtsanwälte GmbH) betreibt, erfolgte die Zustellung in der Rechtsanwältekanzlei nach § 13 Abs 4 ZustG wirksam, indem die Sendung dort an eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ausgehändigt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn Adressat des zuzustellenden Schriftstückes der Rechtsanwalt persönlich (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) und nicht in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter ist (vgl etwa ) und die in der Kanzlei anwesenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in keinem (unmittelbaren) Vertragsverhältnis zum Rechtsanwalt (sondern allenfalls zur Rechtsanwälte-GmbH) stehen (vgl ).

Weiters ist unbestreitbar, dass eine Meldung (Bestätigung der Aktualität der eingetragenen Daten) nach § 5 WiEReG bis zum (Ende der vom Finanzamt gesetzten angemessenen ersten Frist - § 111 BAO iVm § 16 WiEReG) nicht erfolgt ist.

Das Finanzamt war daher berechtigt, die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe festzusetzen. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Zielerreichung erscheint auch nicht als unbillig, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Meldung im Jahr 2018 (somit erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin nach den Angaben im Beschwerdeverfahren bereits über Jahre keine Tätigkeit mehr entfaltet hat, eine Meldung, obwohl nunmehr argumentiert wird, dass nicht werbende Rechtsträger keine Verpflichtung treffe) trotz der mit Jänner 2020 erfolgten Gesetzesänderung bis ins Jahr 2021 keine (weitere) Meldung bzw Bestätigung der vorhandenen Daten abgegeben hat.

Zudem verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1/5 des gesetzlich möglichen Höchstbetrages) nicht als unangemessen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Verpflichtung zur Meldung im vorliegenden Fall und die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Verhängung einer Zwangsstrafe ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Hinsichtlich der wirksamen Zustellung des Erinnerungsschreibens samt Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe hat das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Letztlich handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl beispielsweise , , und ). Eine mit Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.

Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Zur Vorgangsweise für die (elektronische) Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen.
Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Zur Vorgangsweise für die Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Innsbruck, am

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100387.2021

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