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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2021, RV/7500551/2021

Parkometerabgabe; Einleitung des ordentlichen Verfahrens, da die Zuordnung der fristgerechten Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe auf Grund einer Sammelüberweisung nicht möglich war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/1/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der zu bezahlenden Geldstrafe von € 24,00 (€ 60,00 minus der bereits bezahlten und gemäß § 50 Abs. 7 VStG angerechneten Geldstrafe von € 36,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00, insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Hoffmeistergasse 4, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da dieser unrichtig entwertet war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der verspätet einbezahlte Betrag von € 36,00 (Organstrafverfügung) wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 123 insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er die Entwertungen 10:30 Uhr getragen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

In seinem fristgerechten Einspruch habe der Bf. im Wesentlichen eingewandt, den Betrag von € 36,00 zu den Zahlungsreferenzen 000000 und Zahl1 erstmals am und nochmals am überwiesen zu haben. Anlässlich seiner E-Mail vom sei hervorgekommen, dass der Bf. den Strafbetrag zur Anonymverfügung zur GZ. 3 und die Beträge zu den beiden zuvor genannten Organstrafverfügungen im Zuge einer Sammelüberweisung über sein Bankinstitut in Auftrag gegeben habe.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom samt Fotos, welche von einem Organ der Straßenaufsicht auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, erhoben worden.

Unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. abgestellt worden sei.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 werde die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Originalbeleges erfolge.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die Zahlungsfrist von zwei Wochen für den Betrag in der Höhe von € 36,00 habe mit Ausstellung der Organstrafverfügung am begonnen und am geendet. Der Betrag von € 36,00 sei jedoch erst mit dem Behördenkonto gutgeschrieben und sei somit verspätet einbezahlt worden.

Die Zahlung habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, da auf Grund der vorgenommenen Sammelüberweisung diese nicht automationsunterstützt verarbeitet werden habe können. Aus diesem Grund sei das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen. Die Zubuchung von € 36,00 sei erst am erfolgt. Die Gründe für die nicht fristgerechte Zahlung seien nicht ausschlaggebend.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung) stellte die Behörde fest, dass der Bf. den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, wonach die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet gilt, nicht nachgekommen sei.

§ 2 Parkometerabgabeverordnung hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern es werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei daher ein kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten (zu aktivieren), aber der vom Bf. entwertete Parkschein sei zeitlich nicht korrekt ausgefüllt und daher zur Tatzeit noch nicht gültig gewesen.

Eine Abweichung der Uhrzeit - aus welchen Gründen auch immer - beim Ausfüllen des Parkscheines, gehe zu Lasten des Lenkers. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass bei Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheinen die exakte Ankunftszeit am Parkschein anzuführen sei; ein Aufrunden auf die nächste volle Viertelstundenzeit sei unzulässig.

Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Der Bf. habe den Parkschein unrichtig entwertet und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass dem Bf. eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine rechtskräftigen, den ruhenden Verkehr betreffenden Vormerkungen).

Der Bf. erhob binnen der Rechtsmittelfrist folgende Beschwerde (E-Mail vom ):

"ich habe mit der im obigen betreff angeführten GZ. MA67/1/2021 nichts zu tun; vielmehr habe ich im zusammenhang mit der Organstrafverfügung - Zahl1(2) vom , 10:22 uhr, Tatbestand: Parkschein wurde nicht richtig entwertet, …, die angeführte "aktuelle, lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer / Zahlungsreferenznummer / aktenzahl/geschaeftszahl, GZ, usw.: 000000(2)* (- (es wurden KEINE ANDEREN/ALTEN identifikationsnummern verwendet! (um ihre worte zu benutzen die sie ueberall anfuehren)-) also benutzt und bereits am FRISTGERECHT innerhalb von zwei wochen die strafe bezahlt .. das eine sammelzahlung von ihrer automatisierten buchhaltung nicht erkannt werden kann, ist aus ihren verordnungen fuer einen laien nicht erkennbar; daher nochmals am , nunmehr einzeln ueber telebanking unter der angefuehrte "aktuelle, lesbare, vollstaendige und richtige identifikationsnummer / zahlungsreferenznummer / aktenzahl /geschaeftszahl, GZ, usw.: 000000(2)* also strafe bezahlt! Wenn sein muss werde ich die ersatzstrafe absitzen. Aber geld gibt es keines mehr!"

Die MA 67 legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Hoffmeistergasse 4, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:22 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 123 die Entwertungen "Stunde 10" und "Minute 30" aufwies und somit zur Beanstandungszeit noch nicht gültig war.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die ihm von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen war.

Damit ist auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage (vgl. ). Hinsichtlich der Schuldfrage trat somit Teilrechtskraft ein (vgl. , ). Dem Bundesfinanzgericht oblag somit nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.

Zu den Einwendungen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Beschwerde gegen das hier angefochtene Straferkenntnis:

  • Keine Erkennbarkeit aus den Verordnungen, dass eine Sammelzahlung von der automatisierten Buchhaltung nicht erkannt werden kann

§ 50 Abs. 6 VStG idF ab normiert:

Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Die automationsunterstützte Bearbeitung von Einzahlungen erfolgt ausschließlich über die Ziffernfolge im Feld "Kundendaten". Auf dem Originalzahlschein ist in der Lesezone die erforderliche Identifikationsnummer bereits aufgedruckt. Diese Nummer ist je Zahlungsfall eindeutig zuzuordnen. Über diese eindeutige Nummer wird die jeweilige Einzahlung automatisch auf den offenen Betrag gebucht.

Im Fall von Telebanking ist die Identifikationsnummer im Feld "Kundendaten" einzugeben. Nur wenn in diesem Feld - und nicht etwa im Feld "Verwendungszweck" - die korrekte Identifikationsnummer (Belegnummer) angegeben ist, kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden.

Die übrigen Felder auf dem Zahlschein bzw dem Beleg bei elektronischen Banküberweisungen, wie etwa das Feld "Verwendungszweck", sind keine normierten Textfelder, die für eine automationsunterstützte Erfassung und Verarbeitung der Identifikationsnummer verwendet werden können (, ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. zufolge der Aktenlage und unstrittig am eine Sammelzahlung vorgenommen, indem er im Feld Kundendaten die GZlen. 3, Zahl1 und 000000 mit einem Betrag von € 140,00 (= Gesamtbetrag von drei Geldstrafen) anführte.

Laut Auskunft der Behörde ist in einem solchen Fall aber nur die an erster Stelle angeführte Identifikationsnummer automationsunterstützt lesbar. Alle weiteren Angaben - im vorliegenden Fall war die hier maßgebliche Geschäftszahl an zweiter Stelle angeführt - können nicht automationsunterstützt erfasst werden und ist eine Zuordnung daher nicht möglich. Bei Nichtzuordenbarkeit von einbezahlten Beträgen erfolgt eine automatische Rückbuchung auf das Konto des Einzahlers.

Die vom Bf. am unter Anführung der richtigen Identifikationsnummer veranlasste (Einzel-) Zahlung der mit Organstrafverfügung vom vorgeschriebenen Geldstrafe von € 36,00 wurde dem Konto des Bf. entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 VStG gutgeschrieben.

Zufolge den Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG war diese Zahlung aber verspätet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld, dh, dass sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person gehen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (vgl. , vgl. auch Thienel/Zeleny, Manz, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, S. 247, sowie Lewisch / Fister / Weilguny, VStG, § 50, Rz 22, vgl. auch ).

Es geht daher zu Lasten des Bf., wenn die Behörde die mit nicht zulässiger Sammelüberweisung veranlasste Bezahlung von drei Verwaltungsstrafen nicht zuordnen konnte.

Das Vorbringen des Bf. kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

  • Abgekürztes Verfahren gemäß §§ 47 bis 50 VStG - Einleitung des ordentlichen Verfahrens

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Geschäftsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, eine Zuordnung des überwiesenen Gesamtbetrages von € 140,00 zu den einzelnen Geldstrafen, somit auch zu der mit Organstrafverfügung vom verhängten Geldstrafe von € 36,00, binnen der zweiwöchigen Frist nicht möglich war.

Demzufolge wurde die Organstrafverfügung vom gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos und wurde dem Bf. in der Folge mit Anonymverfügung vom eine zu zahlende Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Zwischenzeitig, am , veranlasste der Bf. über Telebanking die (Einzel-)Überweisung der mit Organstrafmandat vom (Identifikationsnummer/Zahlungsreferenznummer Zahl1) verhängten Geldstrafe von € 36,00, entrichtete jedoch nicht den Differenzbetrag von € 12,00 zu der ihm mit Anonymverfügung vom vorgeschriebenen Geldstrafe von € 48,00. Somit wurde auch die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos und lastete die MA 67 dem Bf. in weiterer Folge mit Strafverfügung vom die im Sachverhaltsteil bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die vom Bf. am vorgenommene Überweisung der mit der Organstrafverfügung vom verhängten Geldstrafe von € 36,00, dem Konto des Bf. am gutgeschrieben, wurde auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet.

Auf Grund des vom Bf. dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches hatte die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und befand den Bf. mit Straferkenntnis vom 6. August 201 wegen der unstrittig gebliebenen, näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Entsprechend den Bestimmungen des § 64 VStG wurde zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Entsprechend den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 VStG wurde der verspätet einbezahlte Betrag von € 36,00 auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet.

Festgehalten wird bezüglich des Vorbringens des Bf. zur höheren Strafe, dass der Beschuldigte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf ein abgekürztes Verfahren hat. Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).

Zur Strafhöhe ist anzumerken:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Ver-waltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (, ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich aus den Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG ergibt, unter welchen Voraussetzungen eine fristgerechte bzw. ordnungsgemäße Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500551.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at