Ermittlung des Einkommens des Ehepartners zur Feststellung, ob der Grenzbetrag von 6.000 Euro überschritten wird.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob dem Beschwerdeführer (Bf) der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, insbesondere ob die Einkünfte der Ehegattin im Streitjahr 2020 die Grenze von 6.000 Euro überschritten haben.
Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voran:
Der Bf reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein, in der er den Familienbonus für seine Stieftochter geltend machte.
Das Finanzamt erließ den Bescheid ohne Berücksichtigung des Familienbonus für die Stieftochter, weil für die Stieftochter vom Kindesvater Alimente bezahlt worden seien und dieser den Familienbonus geltend gemacht habe. Anspruchsberechtigt sei neben dem Unterhaltszahler nur der/die Familienbeihilfenbezieher/in.
Der Bf erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte darin vor, dass die Stieftochter im gemeinsamen Haushalt lebe, seine Frau für die Stieftochter die Familienbeihilfe beziehe und seine Frau damit einverstanden sei, dass er den Familienbonus beantrage. Dies sei günstiger und der Kindesvater beziehe nur den halben Familienbonus.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung und erließ den Bescheid unverändert und wiederholte darin die Begründung des Bescheides.
Der Bf brachte einen Antrag ein und beantragte darin die Berücksichtigung seines Status als Alleinverdiener mit einem Kind. Seine Stieftochter lebe in seiner Familie, seine Frau beziehe Familienbeihilfe und sei in Karenz mit dem zweiten Kind. Dieser Antrag wurde innerhalb der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages eingebracht und wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
Die Beschwerde wurde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist seit xx.xx.2018 mit seiner Gattin verheiratet. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seiner Stieftochter. Am xx.xx.2019 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Gattin bezieht die Familienbeihilfe für die gemeinsame Tochter und für die Stieftochter.
Die Gattin des Bf bezog im Jahr 2020 folgende Einkünfte:
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Arbeitgeber Lohnzettel | Zeitraum | Betrag in Euro |
***Verein*** |
| 1.339,71 |
***Arbeitgeber2*** | bis | 4.488,08 |
***Verein*** | bis | 1.551,39 |
Summe Einkünfte 2020 | 7.379,18 |
Bei den Einkünften vom ***Verein*** handelt es sich um laufende Bezüge, bei dem Bezug von ***Arbeitgeber2*** wurde laut Lohnzettel eine Sonderzahlung ausbezahlt.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Akteninformationssystems des Bundesministeriums für Finanzen und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde durfte das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6 Monate verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG Einkünfte von höchstens 6.000 € bezieht.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs 1 EStG1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zusteht.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages des Ehepartners ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen, für die bei Anwendung der Bestimmungen des gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 im Einzelfall keine Steuer anfällt (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, Rz 5 zu § 33).
Im vorliegenden Fall hat die Gattin des Bw neben den Bezügen vom ***Verein*** noch vom Dienstgeber ***Arbeitgeber2*** eine Sonderzahlung in Höhe von 4.488,08 Euro erhalten, welche nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibt. Die Sonderzahlung blieb zwar nach der Bestimmung des § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 im konkreten Fall steuerfrei, stellt jedoch grundsätzlich einen steuerpflichtigen Bezug dar, wie die eindeutigen Regelungen im § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 zeigen. Sie ist daher für die Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages heranzuziehen (vgl ).
Bei Einbeziehung dieser Zahlungen vom Dienstgeber ***Arbeitgeber2*** hat die Gattin des Bf Einkünfte von insgesamt 7.379,18 Euro erzielt, welche den Grenzbetrag von 6.000 Euro deutlich überschritten.
Der Bf erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte somit nicht zuerkannt werden.
Hinsichtlich Familienbonus für die Stieftochter ist den Ausführungen des Finanzamtes zuzustimmen:
§ 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 betrifft Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht; das sind solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil ein (Geld-)Unterhalt (Alimente) geleistet wird. Gemäß lit b sind für ein solches Kind der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, anspruchsberechtigt. Für den Unterhaltsverpflichteten ist die Höhe des Familienbonus Plus von der Leistung des gesetzlichen Unterhalts abhängig. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, sodass für die Anzahl der Monate, für die dem Unterhaltsverpflichteten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auch Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht. Neben diesen anspruchsberechtigten Personen des Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, der die Alimente bezahlt, besteht keine Anspruchsberechtigung für weitere Personen.
Das Finanzamt hat daher dem Bf den Familienbonus für die Stieftochter zu Recht nicht zuerkannt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Einkommensgrenze des Ehepartners für den Alleinverdienerabsetzbetrag im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) beantwortet. Hinsichtlich Familienbonus konnte die Rechtsfrage auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes beantwortet werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Die Revision war aus diesem Grunde für unzulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102036.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at