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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/7100889/2021

Haftung gemäß § 11 BAO, Ermessen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kanzlei 1080 Rechtsanwälte Dr. Alice Gao-Galler, Lerchenfelderstraße 88-90/11, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 11 BAO iVm § 80 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) als Geschäftsführerin der Firma ***F1*** gemäß § 11 iVm. § 80 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 10.066,17 zur Haftung herangezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Rückstand
Lohnsteuer
01-12/2016
139,97
Dienstgeberbeitrag
01-12/2016
1.235,33
Dienstgeberzuschlag
01-12/2016
109,69
Lohnsteuer
06/2018
182,15
Lohnsteuer
07/2018
600,62
Lohnsteuer
08/2018
611,89
Lohnsteuer
09/2018
500,52
Lohnsteuer
10/2018
519,00
Lohnsteuer
11/2018
847,26
Dienstgeberbeitrag
06/2018
1.081,84
Dienstgeberbeitrag
07/2018
766,58
Dienstgeberbeitrag
08/2018
612,67
Dienstgeberbeitrag
09/2018
702,54
Dienstgeberbeitrag
10/2018
661,14
Dienstgeberbeitrag
11/2018
1.000,10
Dienstgeberzuschlag
06/2018
110,96
Dienstgeberzuschlag
07/2018
78,63
Dienstgeberzuschlag
08/2018
62,84
Dienstgeberzuschlag
09/2018
72,06
Dienstgeberzuschlag
10/2018
67,81
Dienstgeberzuschlag
11/2018
102,57
Summe:
10.066,17

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die im Rückstand ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Selbstbemessungsabgaben) sind nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Die im Rückstand angeführten Abgaben wurden teilweise bescheidmäßig festgesetzt. Die betreffenden Bescheide vom wurden Ihnen bereits im Haftungsvorverfahren (Schreiben vom ) zur Kenntnis gebracht.

Bei den übrigen angeführten Abgaben handelt es sich um selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben. Durch die Selbstbemessung wurde die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen ().

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien ***Datum1***, AZ ***xxxx***, wurde das am ***Datum2*** über das Vermögen der Firma ***F1*** eröffnete Insolvenzverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Insolvenzgläubiger gingen dabei leer aus. Der Rückstand ist daher bei der Firma ***F1*** als uneinbringlich anzusehen.

Betreffend die Heranziehung zur Haftung gemäß § 11 BAO wird Folgendes festgehalten:

Sie wurden als Geschäftsführerin der Firma ***F1***, im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23, mit Strafverfügung des Finanzamtes ***X*** (FA07) zur Strafnummer: SN ***1***, St.Nr. ***2*** v. ***Datum4*** gemäß § 49 Abs.2 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 600,00 verurteilt, weil Sie, als Geschäftsführerin der Firma ***F1***, somit als die für die abgabenrechtliche Belange Verantwortliche, vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich:

Lohnsteuer

09/2017 in Höhe von € 119.30
10/2017 in Höhe von € 83,24
11/2017 in Höhe von € 350,00
12/2017 in Höhe von € 153,22
01/2018 in Höhe von € 235,88
02/2018 in Höhe von € 245,01
03/2018 in Höhe von € 245,01
04/2018 in Höhe von € 166,30
05/2018 in Höhe von € 399,33
06/2018 in Höhe von € 509,58
07/2018 in Höhe von € 600,62
08/2018 in Höhe von € 611,89
09/2018 in Höhe von € 500,52
10/2018 in Höhe von € 519,00
11/2018 in Höhe von € 847,26

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 139,97

Dienstgeberabgabe zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe:

09/2017 in Höhe von € 636,52
10/2017 in Höhe von € 604,06
11/2017 in Höhe von € 1,008,37
12/2017 in Höhe von € 729,16
01/2018 in Höhe von € 699,81
02/2018 in Höhe von € 645,63
03/2018 in Höhe von € 637,17
04/2018 in Höhe von € 613,96
05/2018 in Höhe von € 724,80
06/2018 in Höhe von € 1.081,84
07/2018 in Höhe von € 766,58
08/2018 in Höhe von € 612,67
09/2018 in Höhe von € 702,54
10/2018 in Höhe von € 661,14
11/2018 in Höhe von € 1.000,16

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 1.235,33

Zuschläge zu den Diennstgeberbeiträgen:

09/2017 in Höhe von € 62,10
10/2017 in Höhe von € 58,93
11/2017 in Höhe von € 98,38
12/2017 in Höhe von € 71,14
01/2018 in Höhe von € 71,79
02/2018 in Höhe von € 66,23
03/2018 in Höhe von € 65,36
04/2018 in Höhe von € 62,97
05/2018 in Höhe von € 74,34
06/2018 in Höhe von € 110,96
07/2018 in Höhe von € 78,63
08/2018 in Höhe von € 62,84
09/2018 in Höhe von € 72,06
10/2018 in Höhe von € 67,81
11/2018 in Höhe von € 102,57

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 109,69

sohin insgesamt € 19.321,61

nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) haben. Sie haben hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen. Das zitierte Erkenntnis ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der genannte Betrag haftet derzeit noch in Höhe von € 10.066,17 unberichtigt aus.

Gemäß § 11 BAO haften rechtskräftig verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

*****

In der dagegen am form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

"Die Abgabebehörde zieht die Beschwerdeführerin gemäß § 11 iVm § 80 BAO als Geschäftsführerin der ***F1*** zur Haftung für die von ihr vorgeblich verkürzten (weil nicht fristgerecht in vollständiger Höhe entrichteten) Abgaben heran.

Hierbei lässt die Abgabenbehörde jedoch unberücksichtigt, dass die Bf. gemäß Punkt 2. der Strafverfügung vom ***Datum4*** hinsichtlich der Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe sowie der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum 01/2018 bis 02/2019 in der auf diesem Bescheid genannten Höhe kein Finanzvergehen begangen hat, da das Verfahren hinsichtlich dieser Abgaben eingestellt wurde.

Hinsichtlich dieser Beträge wurde die Beschwerdeführerin daher nicht rechtkräftig verurteilt.

Nach § 11 BAO haften jedoch bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter bloß für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Hinsichtlich dieser vorgeblichen Abgabenschulden hat sich die Beschwerdeführerin zudem auch nicht eines Finanzvergehens schuldig gemacht. Die Haftung für verkürzte Abgabenschulden nach § 11 BAO knüpft jedoch ausdrücklich an das Vorliegen eines Finanzvergehens bzw. an einen diesbezüglich rechtkräftig verurteilten Täter an, sodass die persönliche Haftung der Beschwerdeführerin auch an diesem Umstand scheitert.

Mangels Vorliegens eines Finanzvergehens kann die Beschwerdeführerin betreffend die Beträge für die genannten Zeiträume daher nicht gem. § 224 iVm § 11 iVm § 80 BAO haftbar gemacht werden.

Der seitens der Behörde mittels des gegenständlichen Haftungsbescheides geltend gemachte Betrag erweist sich demnach als weit überhöht.

****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das ehemalige Finanzamt Wien 1/23 die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

"Zuerst darf darauf verwiesen werden, dass im Haftungsbescheid dezidiert jene Beträge Aufnahme gefunden haben, die im ersten Teil der Strafverfügung vom ***Datum4*** zur Festsetzung der Strafe von € 600,-- geführt haben. Es darf zitiert werden:

"1. Frau ***Bf1***, geboren am ***Datum3*** in ***3*** (***Land***), Staatsangehörigkeit: ***Land***, ***Bf1-Adr***, ist schuldig als ehemalige Geschäftsführerin der ***F1***, somit als die für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche, vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich

Lohnsteuer

09/2017 in Höhe von € 119,30
10/2017 in Höhe von € 83,24
11/2017 in Höhe von € 350,00
12/2017 in Höhe von € 153,22
01/2018 in Höhe von € 235,88
02/2018 in Höhe von € 245,01
03/2018 in Höhe von € 245,01
04/2018 in Höhe von € 166,30
05/2018 in Höhe von € 399,33
06/2018 in Höhe von € 509,58
07/2018 in Höhe von € 600,62
08/2018 in Höhe von € 611,89
09/2018 in Höhe von € 500,52
10/2018 in Höhe von € 519,00
11/2018 in Höhe von € 847,26

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 139,97

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

09/2017 in Höhe von € 636,52
10/2017 in Höhe von € 604,06
11/2017 in Höhe von € 1.008,37
12/2017 in Höhe von € 729,16
01/2018 in Höhe von € 699,81
02/2018 in Höhe von € 645,63
03/2018 in Höhe von € 637,17
04/2018 in Höhe von € 613,96
05/2018 in Höhe von € 724,80
06/2018 in Höhe von € 1.081,84
07/2018 in Höhe von € 766,5
08/2018 in Höhe von € 612,67
09/2018 in Höhe von € 702,54
10/2018 in Höhe von € 661,14
11/2018 in Höhe von € 1.000,10

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 1.235,33

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen

09/2017 in Höhe von € 62,10
10/2017 in Höhe von € 58,93
11/2017 in Höhe von € 98,38
12/2017 in Höhe von €71,14
01/2018 in Höhe von € 71,79
02/2018 in Höhe von € 66,23
03/2018 in Höhe von € 65,36
04/2018 in Höhe von € 62,97
05/2018 in Höhe von € 74,34
06/2018 in Höhe von € 110,96
07/2018 in Höhe von € 78,63
08/2018 in Höhe von € 62,84
09/2018 in Höhe von € 72,06
10/2018 in Höhe von € 67,81
11/2018 in Höhe von € 102,57

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 109,69

sohin gesamt: € 19.321,61

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben. Sie hat dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von 600,00 Euro; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt."

Die gelb markierten Abgaben wurden mit jenen Beträgen in den Haftungsbescheid übernommen, mit welchen sich diese noch im Rückstand befinden. Dass die Behörde also mittels des Haftungsbescheides weit überhöhte Beträge geltend gemacht hätte, ist also klar zurückzuweisen und geht die Beschwerde dahingehend ins Leere.

§ 11 der Bundesabgabenordnung (BAO) führt aus, dass bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften....rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag haften, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Haftende eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde (). Als vorsätzliche Finanzvergehen sind in diesem Zusammenhang auch Finanzordnungswidrigkeiten anzusehen (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. Aufl., § 11 Tz 2).

Da über die Beschwerdeführerin mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung gem. § 143 Finanzstrafgesetz vom ***Datum4*** wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe verhängt wurde, ist die Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO zweifelsfrei erfüllt.

Somit geht auch jene Argumentation ins Leere, welche vorgibt, dass kein Finanzvergehen vorliegen würde."

*****

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. , die Behörde möge die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen.

Weiters wiederholte die Abgabenpflichtige den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

*****

Mit Eingabe vom zog die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück mit dem Hinweis, dass noch ein schriftliches Vorbringen erstattet werde.

****

In der Eingabe vom wird ausgeführt:

"1. Kein Schaden

Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass die selbst zu berechnenden Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.

Aus der Strafverfügung ergibt sich jedoch nicht, dass die Abgaben nicht später bezahlt wurden.

Aufgrund der verspäteten Abgabenentrichtung hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu StraNr. ***1*** die Finanzordnungswidrigkeit nach §49 lit. a FinStrG (Ergänzung durch BFG) begangen.

Gem. § 11 BAO haftet der verurteilte Täter, wenn er nicht selbst abgabepflichtig ist für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Aus der Strafverfügung ergibt sich jedoch keine Abgabenverkürzung. Eine Abgabenverkürzung liegt erst dann vor, wenn die Abgaben auch tatsächlich verkürzt, dh im Sinne nicht bezahlt wurde. Im Gegenteil, es wurde teilweise Schadensgutmachung als mildernd bewertet, dh die Abgaben wurden von der Steuerpflichtigen (wenn auch verspätet) entrichtet.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die - hier verfahrensgegenständlichen - Beträge gegenüber anderen Gläubigem bevorzugt bezahlt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren die verfahrensgegenständlichen Abgaben zur Gänze bezahlt. Aus dem Anmeldungsverzeichnis ist zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde keine Forderung gegenüber der Gemeinschuldnerin angemeldet hatte. Der Rückstand ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Zahlungen von der lnsolvenzverwalterin angefochten wurden. Aufgrund der Anfechtungsdrohung der lnsolvenzverwaltung wurde von der Abgabenbehörde am der Betrag von Euro 15.992,35 sowie am der Betrag von Euro 4.492,87, gesamt sohin Euro 20.485,22 an die Masse bezahlt.

Richtig ist daher, dass der Schaden aufgrund der Anfechtung durch die Masseverwaltung entstanden ist. Dieser Schaden ist jedoch nicht auf die verspätete Abgabenentrichtung gem § 49 lit.a FinStrG zurückzuführen. Der Schaden wurde daher nicht von der Beschwerdeführerin verursacht.

Das Verfahren ist daher zur Gänze einzustellen.

Beweis: Anmeldungsverzeichnis der lnsolvenzverwalterin vom
Dritter Bericht der Insolvenzverwalterin vom
Ein- und Ausgabenrechnung der Insolvenzverwalterin
Beizuschaffender Insolvenzakt zu ***xxxx*** des HG Wien
Einvernahme der Insolvenzverwalterin RA ***4***

2. Ermessen gem. § 20 BAO

Der Rückstand ist unzweifelhaft auf die Rückforderung der lnsolvenzverwalterin zurückzuführen.

Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Geschäftsführerin, jedoch hat sie die Geschäfte tatsächlich nicht geführt. Die Gesellschafterin Frau ***5*** konnte aufgrund der gewerblichen Sperre die Geschäftsführung (Gewerbeverbotskunde) nicht ausüben.

Aufgrund der familiären Verbindungen hat die Beschwerdeführerin in die Geschäftsführung eingewilligt. Sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Lohnverrechnung wurde stets durch die Steuerberatung ***6*** geführt. Allfällige Differenzen, welche sich aufgrund der GAP Prüfung ergaben, konnte die Beschwerdeführerin aus eigenem nicht ermitteln, da die Lohnverrechnung der Steuerberatung oblag.

Die Beschwerdeführerin bzw. die Gemeinschuldnerin waren stets bemüht die Abgaben pünktlich zu bezahlen, jedoch war es ihr nicht möglich. Die Gemeinschuldnerin blieb allein dem Vermieter einen Betrag von Euro 325.264,00 schuldig. Auch die wirtschaftlichen Probleme der Gemeinschuldnerin wurden durch behördliche Maßnahmen im Jahr 2017 ausgelöst. Die behördlichen Kontrollen verhinderten ein "Running Sushi" (siehe Punkt 8 des Insolvenzantrages).

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat 2 Kinder (4 Jahre und 1 Jahr). Sie bezieht Kinderbetreuungsgeld und hat kein Vermögen. Unter Heranziehung der verspäteten Abgabenentrichtung gem. Strafverfügung vom ***Datum4*** mit einem Betrag von Euro 19.321,61 beträgt das Verhältnis zur Strafe lediglich 3,10%.

Unter Zugrundelegung der Schadenswiedergutmachung gem. Punkt (Anm. BFG: Dieser wurde nicht genannt) hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit gem. § 20 BAO im Rahmen der Ermessenausübung von einer Haftung zur Gänze abzusehen, wenn mildernde Umstände (insbes. durch Schadenwiedergutmachung) vorliegen. Auch ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Einbringlichkeit der Forderung der Abgabenbehörde abzusehen. Wie bereits oben erwähnt ist die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig für 2 kleine Kinder. Aufgrund der sprachlichen Barrieren ist es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich jemals einen Verdienst über dem Existenzminimum und Berücksichtigung von 2 Sorgepflichten zu erwirtschaften. Eine Einbringlichkeit der Forderung ist daher nicht gegeben.

Selbst wenn das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangen sollte, dass ein Schaden gem Punkt 1 vorliegen sollte, ist der Haftungsbetrag gem. § 20 BAO im Rahmen des Ermessens auf 0 bzw. max 3,1% herabzusetzen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen (…) rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Einzige Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbestimmung des § 11 BAO ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (; ).

Am ***Datum4*** erging durch das Finanzamt ***X*** gegenüber der Bf. folgende Strafverfügung, Strafnummer ***1***, StNr. ***2***:

"1. Frau ***Bf1***, geboren am ***Datum3*** in ***3*** (***Land***), Staatsangehörigkeit: ***Land***, ***Bf1-Adr*** ist schuldig als ehemalige Geschäftsführerin der ***F1***, somit als die für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche, vorsätzlich

selbst zu berechnende Abgaben, nämlich

Lohnsteuer

09/2017 in Höhe von € 119,30
10/2017 in Höhe von € 83,24
11/2017 in Höhe von € 350,00
12/2017 in Höhe von € 153,22
01/2018 in Höhe von € 235,88
02/2018 in Höhe von € 245,01
03/2018 in Höhe von € 245,01
04/2018 in Höhe von € 166,30
05/2018 in Höhe von € 399,33
06/2018 in Höhe von € 509,58
07/2018 in Höhe von € 600,62
08/2018 in Höhe von € 611,89
09/2018 in Höhe von € 500,52
10/2018 in Höhe von € 519,00
11/2018 in Höhe von € 847,26

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 139,97

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

09/2017 in Höhe von € 636,52
10/2017 in Höhe von € 604,06
11/2017 in Höhe von € 1.008,37
12/2017 in Höhe von € 729,16
01/2018 in Höhe von € 699,81
02/2018 in Höhe von € 645,63
03/2018 in Höhe von € 637,17
04/2018 in Höhe von € 613,96
05/2018 in Höhe von € 724,80
06/2018 in Höhe von € 1.081,84
07/2018 in Höhe von € 766,58
08/2018 in Höhe von € 612,67
09/2018 in Höhe von € 702,54
10/2018 in Höhe von € 661,14
11/2018 in Höhe von € 1.000,10

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 1.235,33

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen

09/2017 in Höhe von € 62,10
10/2017 in Höhe von € 58,93
11/2017 in Höhe von € 98,38
12/2017 in Höhe von €71,14
01/2018 in Höhe von € 71,79
02/2018 in Höhe von € 66,23
03/2018 in Höhe von € 65,36
04/2018 in Höhe von € 62,97
05/2018 in Höhe von € 74,34
06/2018 in Höhe von € 110,96
07/2018 in Höhe von € 78,63
08/2018 in Höhe von € 62,84
09/2018 in Höhe von € 72,06
10/2018 in Höhe von € 67,81
11/2018 in Höhe von € 102,57

GPLA

01-12/2016 in Höhe von € 109,69

sohin gesamt: € 19.321,61

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben. Sie hat dadurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe von 600,00 Euro; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

2. Das Finanzstrafverfahren zu den folgenden Punkten der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom ***Datum5*** wird gem. § 124 FinStrG eingestellt:

Lohnsteuer

01-12/2018 in Höhe von € 1.034,59
01-02/2019 in Höhe von € 1.278,11

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

01-12/2018 in Höhe von € 1.150,40
01-02/2019 in Höhe von € 1.453,15

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen

01-12/2018 in Höhe von € 118,00
01-02/2019 in Höhe von € 141,62

Begründung:

Im Zuge der GPLA-Prüfungen vom sowie vom wurde festgestellt, dass sich Differenzen aus der Gegenüberstellung der Lohnkonten mit den gemeldeten bzw. abgeführten Lohnkonten ergeben.

Weiters wurde nach Durchsicht des Abgabenkontos festgestellt, dass für obenstehende Zeiträume Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträgen und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen verspätet gemeldet und als konkludente Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG nicht binnen einem Monat strafbefreiend entrichtet wurden.

Gem. § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgebern die gesamte Lohnsteuer die in dem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstatte abzuführen. Weiters besagt § 79 Abs. 3 EStG, dass das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitergeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar machen kann, wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Der Dienstgeberbeitrag ist gem. § 43 Abs. 1 FLAG für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Im Zuge des Untersuchungsverfahrens wurde festgestellt, dass die unter Punkt 2. der Strafverfügung angeführten Anlastungen einzustellen waren.

Weiters wurde nach Rücksprache mit der Verteidigerin (***7***) eine Bestrafung in Höhe von € 600,00, Kosten € 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage für die verbleibenden Anlastungen vereinbart. Von der Verteidigerin wurde ein mündlicher Einspruchsverzicht abgegeben, wodurch ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung nicht mehr möglich ist.

Bei der Bemessung der Strafe wurden berücksichtigt als mildernd:

finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, Geständnis, teilweise Schadensgutmachung

Bei der Bemessung der Strafe wurde berücksichtigt als erschwerend: kein Umstand

Belehrung über das Einspruchsrecht:

Gegen diese Strafverfügung ist infolge allseitigen Einspruchverzichtes kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich. (…)"

Es trifft somit zwar zu, dass, wie in der Beschwerde ausgeführt, das Finanzstrafverfahren zu folgenden Punkten der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom , nämlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 in Höhe von € 1.034,59, 1.150,40 und 118,00 gemäß § 124 FinStrG eingestellt wurde, jedoch handelte es sich hierbei um die mit Haftungsbescheiden vom vorgeschriebenen Nachforderungen. Diese resultieren aus einer GPLA-Prüfung, bei der Differenzen aus der Gegenüberstellung der Lohnkonten mit den gemeldeten bzw. abgeführten Löhnen festgestellt wurden.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den in der Strafverfügung gemäß § 43 FinStrG in Punkt 1 angeführten Abgabenschuldigkeiten, für die die Bf. wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG als schuldig erkannt wurde, um die mit Bescheiden vom betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberabgabe und Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2016 festgesetzten sowie um die von der Bf. verspätet gemeldeten (und nicht gemäß § 29 FinStrG binnen einem Monat strafbefreiend entrichteten) Lohnabgaben 09/2017 bis 11/2018.

Die in Punkt 1 und 2 der Strafverfügung angeführten Abgaben sind daher dem Grunde und auch der Höhe nach unterschiedlichen Ursprungs.

Da mit dem vorliegenden Haftungsbescheid keine Haftung für eine Lohnabgabe aus dem Jahr 2019 geltend gemacht wurde, geht der Einwand, dass das Finanzstrafverfahren betreffend Lohnabgaben 1-2/2019 eingestellt worden sei, ins Leere.

Bei der Höhe des Haftungsausspruches hielt sich der Haftungsbescheid - abgesehen von Verminderungen infolge nicht mehr (in voller Höhe) aushaftender Abgaben - an die von der Finanzstrafbehörde in Punkt 1 der Strafverfügung vom ***Datum4*** festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge, die den verkürzten Beträgen entsprechen.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Eingabe vom , dass die Abgaben von der Bf. entrichtet worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beträge nach wie vor am Abgabenkonto unberichtigt aushaften. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen ().

Zur Behauptung, der Rückstand sei durch die Anfechtung der Zahlungen durch die Insolvenzverwalterin entstanden:

Die Rückzahlung in Höhe von € 15.992,35 an die Masse erfolgte laut Abgabenkonto am .

Die Rückstandsaufgliederung zum (also 1 Tag vor der Rückzahlung) stellt sich wie folgt dar:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
L
06/18
182,15
DB
06/18
1.081,84
DZ
06/18
110,96
L
07/18
600,62
DB
07/18
766,58
DZ
07/18
78,63
L
08/18
611,89
DB
08/18
612,67
DZ
08/18
62,84
L
09/18
500,52
DB
09/18
702,54
DZ
09/18
72,06
K
10-12/18
439,00
U
09/18
2.091,03
L
10/18
519,00
DB
10/18
661,14
DZ
10/18
67,81
U
10/18
1.138,70
L
11/18
847,26
DB
11/18
1.000,10
DZ
11/18
102,57
U
11/18
643,30
K
01-03/19
437,00
U
12/18
897,86
U
01/19
298,08
L
2016
139,97
DB
2016
1.235,33
DZ
2016
109,69

Daraus folgt, dass sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben auch einen Tag vor der Rückzahlung an die Insolvenzverwalterin am Abgabenkonto unberichtigt aushafteten, die Rückzahlung somit in keinem Zusammenhang mit hier haftungsgegenständlichen Abgaben steht.

Der Rückzahlung von € 4.492,87 liegt keine Anfechtung zu Grunde, es handelt sich um eine Masseforderung der Insolvenzverwalterin (Gutschriften aus Umsatzsteuer 04/19 und 05/19).

Das Vorbringen, der Rückstand sei auf die Rückforderung der Insolvenzverwalterin zurückzuführen, entspricht somit nicht der Aktenlage.

Ermessen:

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Bei der Ermessensübung ist vor allem auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Wie bereits im hier gegenständlichen Haftungsbescheid vom ausgeführt, hat das Handelsgerichtes Wien mit Beschluss vom ***Datum1*** das am ***Datum2*** über das Vermögen der Firma ***F1*** eröffnete Insolvenzverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben, wobei die Insolvenzgläubiger dabei leer ausgingen. Der Rückstand ist daher bei der Firma ***F1*** als uneinbringlich anzusehen.

Die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Beschwerdeführerin ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen kann (vgl. etwa das ebenfalls zu § 11 BAO ergangene Erkenntnis des ), und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (vgl. z.B. , sowie weiters die Erkenntnisse vom , 2006/14/0044, vom , 2004/13/0142, und vom , 2006/15/0007 und 2006/15/0089).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt.

Den Einwendungen, dass die Bf. aus familiären Gründen in die Geschäftsführung eingewilligt habe, die Lohnverrechnung der Steuerberatung oblegen, sie auch der deutschen Sprache nicht mächtig sei und wirtschaftliche Probleme bei der Primärschuldnerin vorgelegen seien, somit dass der Bf. kein oder nur geringes Verschulden angelastet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass dies im Finanzstrafverfahren vorgebracht hätte werden müssen.

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung (im gegenständlichen Fall der Finanzstrafbehörde) durch die Abgabenbehörde gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (zB. ).

Sofern die Bf. mit ihrem Vorbringen völlige Unkenntnis in steuerrechtlichen Belangen geltend machte, so ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach auch eine solche Unkenntnis den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag ().

Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Tz.1 zu § 11).

Daraus ergibt sich, dass die in der Eingabe vom zum Ermessen vorgebrachten Einwendungen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen konnten.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Firma ***F1*** zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Darüber hinaus gehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus relevant sind, waren im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100889.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at