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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/7500535/2021

Bloße Behauptung, Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert, reicht nicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen RA [...], [...], wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/216700252499/2021, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 €, das sind 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe i.H. von 60 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens i.H. von 10 € (Gesamtsumme somit 82 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/216700252499/2021, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) am um 09:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, ***2***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ua ausgeführt:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: … Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet. Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da Sie das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt haben. Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert sowie die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Zu Ihrem Einwand der fehlenden Konkretisierung wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur, dargelegt hat, dass der Vorschrift des § 44a lit. a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dann entsprochen ist, wenn a) im Spruche des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein. In Hinblick auf die Tatortumschreibung und die Beanstandungsfotos ist sowohl eine ausreichende Konkretisierung des Tatortes zu erblicken, als auch die Positionierung des Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt eindeutig nachvollziehbar. Die Anzeige (siehe Beilagen) ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 90/18/0079). Das meldungslegende Organ hat im Zuge seiner Beanstandung 2 Fotos angefertigt, die das gegenständliche Fahrzeug abbilden (siehe Beilagen). Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§
52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich beenden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten. Das Kontrollorgan richtet im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät (PDA) unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist. Ist dies nicht der Fall und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet, so wird das Fahrzeug beanstandet. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. weiche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angetasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG). Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die zu Grunde liegende Tat schädigte im vorliegenden Fall das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. ZI. 97/17/0201). Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer ua aus:

"Gegen die Strafverfügung vom zuMA67/216700252499/2021 (Anmerkung BFG, gemeint: Straferkenntnis), zugestellt am , erhebt der Beschuldigte fristgerecht BESCHWERDE und führt dazu aus wie folgt: Der Einschreiter hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vom um 09:33 Uhr in ***3***, weder subjektiv noch objektiv begangen, da er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in Entsprechung der Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung ordnungsgemäß abgestellt hat. Ausdrücklich wird bestritten, dass er das Fahrzeug, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt hat und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Vielmehr hat der Einschreiter das Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten. Der Tatort ist zudem nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt. Aus diesem Gründen ist eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich. Der Einschreiter hat die angezeigte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen. Er hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß in Entsprechung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung vorschriftsgemäß abgestellt. Die angefochtene Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) ist daher zur Gänze rechtswidrig.Ausdrücklich wird auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 60,- bestritten. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheint die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform. Der Einschreiter stellt sohin den A N T R A G der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** (A) am 15.03.3021 um 09:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, ***2***, abgestellt, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den im Zuge der Beanstandung angefertigten aktenkundigen Fotoaufnahmen samt Anzeigedaten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es hat sich auch aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (, ).

Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans und dessen Objektivität in Frage zu stellen und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten und Angaben aus.

Dem Beschwerdeeinwand, "der Tatort ist zudem nicht ausreichend konkretisiert", ist darüber hinaus folgendes entgegenzuhalten:

§ 44a lit.a VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses auf. Nach dieser Gesetzesstelle ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (, , ).

Zu berücksichtigen ist, dass entsprechend Punkt 2 - unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und darüber hinaus der Spruch geeignet sein muss, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden ( VwSlg. 11.466/A).

Das Erfordernis der Konkretisierung der Tat ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/17/0123, nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten, die der Gerichtshof für unerlässlich hält (, ).

Im vorliegenden Fall wurde mit der Tatortumschreibung " 1190 Wien, ***2***" und der Angabe der Tatzeit mit " , 09:33" ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung und einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht und der Bf. als Beschuldiger rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (, , vgl. auch ).

Der Bf. hat in keiner Weise dargetan, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, sodass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird.

Vielmehr erfordert es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , , , , , siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, § 5 VStG Anm 8) die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl , , ).

Für die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert, hat er jedoch keinerlei Beweise angeboten oder gar erbracht sodass diese zu keinem anderen Ergebnis der Beweisaufnahme führen kann.

Dass der Tatort sich nicht in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone befände, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Gleiches gilt für seine Lenkereigenschaft, die im Verfahren vom Beschwerdeführer selbst angegeben wurde (Beschwerdevorbringen "Der Einschreiter hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ... weder subjektiv noch objektiv begangen, da er das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in Entsprechung der Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung ordnungsgemäß abgestellt hat").

Dass zur in den Anzeigedaten festgestellten Tatzeit um 09:33 Uhr ein gültig entwerteter Parkschein hinterlegt, oder ein elektronischer Parkschein gebucht war, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Ausführungen zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren.

Das Gericht sieht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro [aktuell 1,10 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Für die Verwendung von Papierparkscheinen gilt gemäß § 3 Wiener Kontrolleinrichtungsverordnung folgendes:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde,Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden."

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB ; ) hat ein Verkehrsteilnehmer, der dem Gebot der vorschriftsmäßigen Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden Parkscheins im Beanstandungszeitpunkt nicht entspricht, die Möglichkeit verwirkt, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, da auf Grund der Bestimmungen der Parkometerabgabenverordnung und der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an die vorschriftsmäßige Entwertung bzw Aktivierung eines entsprechenden (elektronischen) Parkscheines im Beanstandungszeitpunkt geknüpft ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung daher zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer im Beanstandungszeitpunkt ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Fahrlässigkeitsvermutung verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden substantiierten Glaubhaftmachung.

Der Akteninhalt und das vorhandene Vorbringen des Beschwerdeführers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (durch Entwertung eines für die gesamte Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Mangels jedweder Angaben über die Nichtenrichtung der Parkometerabgabe kann daher im vorliegenden Fall von einer substantiierten Glaubhaftmachung im Sinne des Gesetzes keine Rede sein.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,10 bis 6,60 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) stellt es einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).

Im vorliegenden Fall wurden aktenkundige, einschlägige Vormerkungen bereits von der belangten Behörde gewürdigt.

Eine Schuldeinsicht war beim Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war (vgl ).

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 € erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Fünftel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 € keinesfalls als überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% (mindestens jedoch mit zehn Euro) der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500535.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at