Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2021, RV/1100215/2021

Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages als Negativsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Trias Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Reichsstraße 126, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der im Inland ansässige Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf.) ist verheiratet und Vater zweier Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988. Im Streitjahr 2019 war der Bf. bei der ***1*** in Liechtenstein nichtselbständig tätig.

In dem am erstellten Einkommensteuerbescheid 2021 wurden die Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie beantragt, als im Inland steuerbefreit erachtet. Mangels sonstiger Einkünfte wurde die Einkommensteuer mit 0,00 € festgesetzt. Nicht berücksichtigt wurde der geltend gemachte Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669,00 €. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 seien die für die Ermittlung erstattungsfähiger Negativsteuer auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerbefreiten Einkünfte in Höhe von 117.464,00 € wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Es habe daher keine Negativsteuer erstattet werden können.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Behandlung des Alleinverdienerabsetzbetrages unter Hinweis auf § 33 Abs. 8 EStG 1988 als nicht erstattungsfähig. Begründend wurde vorgebracht, aus § 33 Abs. 8 EStG 1988 gehe eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe, wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergebe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde wiederum mit der Begründung abgewiesen, dass Einkünfte, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z.B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfrei seien, gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 für Zwecke der Berechnung der Erstattung wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt würden (Rz 810a/810f). Daher könne sich keine Steuer unter Null ergeben. Die Negativsteuer und der Kindermehrbetrag seien eingeführt worden für Personen, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen würden.

In dem von der steuerlichen Vertreterin des Bf. über FinanzOnline fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.

II. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten.

III. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In Streit steht einzig die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages als Negativsteuer.

Gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag zu erstatten, wenn sich nach Abs. 1 und 2 dieser Norm eine Einkommensteuer unter Null ergibt.

Gemäß § 33 Abs. 8 Z 4 erster Satz EStG 1988 sind auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann im Rahmen der Einkommensteuerberechnung zu einer Gutschrift führen, sofern die nach dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) und nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 berechnete Einkommensteuer unter null ist (siehe dazu z.B. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 33 Rz 110).

Sinn und Zweck dieser Negativsteuer ist eine Begünstigung der Bezieher niedriger Einkünfte. Daher sollen nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (RV 848 BlgNR XXII GP) zu § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 Steuerpflichtige, deren Einkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen im Inland steuerfrei sind, nur dann von der Negativsteuer profitieren, wenn ihr Einkommen auch unter Berücksichtigung der steuerbefreiten Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt (siehe dazu , sowie ).

Im Beschwerdefall ist diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllt, weil die vom Bf. im Streitjahr nach Abzug von Werbungskosten im Ausmaß von 12.965,10 € erzielten steuerbefreiten Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 117.464,13 € betrugen und somit eindeutig über der Besteuerungsgrenze des § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 11.000,00 € (tarifliche Nullzone bzw. steuerfreies Existenzminimum) lagen.

Da somit der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669,00 € aufgrund der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden gesetzlichen Fiktion des § 33 Abs. 8 Z 4 erster Satz EStG 1988 nicht erstattungsfähig war, konnte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 33 Abs. 8 Z 4 erster Satz EStG 1988 liegt keine einer (ordentlichen) Revision zugängliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Gesamthaft war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100215.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at