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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/7500491/2021

Parkometer - die Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gilt, konnte nicht widerlegt werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/Zahl/2021, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 13:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr1 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung ist ausgeführt:

"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …"

Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am (Donnerstag) dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Dienstag) als bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des (Dienstag) .

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung in dem sie begründend ausführte, von gegenständlichem Fahrzeug sei im Februar 2021 das Kennzeichen Kennz2 gestohlen worden. In der Folge sei gegenständliches Kennzeichen Kennz1 von der Zulassungsstelle übergeben worden. Eigentümerin sei Frau Frau1 (unter Angabe ihrer persönlichen Daten, nunmehr verstorben) gewesen. Zulassungsbesitzerin sei die Beschwerdeführerin gewesen. Das Parkpickerl sei auf die Beschwerdeführerin ausgestellt gewesen. Gegenständliches Fahrzeug habe ein gültiges Parkpickerl auf das vorher genannte (gestohlene) Kennzeichen. Das Fahrzeug werde nunmehr neu angemeldet. Um eine kulante Lösung werde ersucht.

Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Am (Anmerkung BFG, gemeint: ) sei die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben worden und habe die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. Zustellgesetz begonnen. Das dagegen am eingebrachte Rechtsmittel sei somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob sie nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und ob sie insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu erlangen.

Dieser Vorhalt wurde am der Beschwerdeführerin durch ihre persönliche Übernahme zugestellt.

Mit E-Mail vom führte die Beschwerdeführerin aus: "Wegen Umzug in die neue Wohnung am ***Bf1-Adr*** ist das Schreiben an die falsche Adresse geschickt worden und konnte daher nicht rechtzeitig beantwortet werden. Außerdem habe ich bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass die Nummernschilder leider gestohlen wurden und das gültige Pickerl leider von der zuständigen Stelle auf die neuen Nummernschilder übertragen wurde."

Mit hier gegenständlichem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA67/Zahl/2021, führte die belangte Behörde folgendermaßen aus:

"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Am wurde die Strafverfügung dem Zustellprozess übergeben und beginnt die 3-tägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.

Anlässlich des an Sie ergangenen Verspätungsvorhaltes vom (Anmerkung BFG, gemeint: Verspätungsvorhalt vom ) führten Sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines Umzuges in eine neue Wohnung in ***Bf1-Adr*** das Schreiben an die falsche Adresse geschickt worden wäre.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Strafverfügung am mit der korrekten Anschrift ***Bf1-Adr*** dem Zustellprozess übergeben wurde.

Daher ist für die Behörde nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre, ein Zustellmangel liegt somit nicht vor.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden."

In der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde führte die Bf. Folgendes aus: "Im Februar 2021 wurde das Kennzeichen ,Kennz2' vom Auto PKW Golf gestohlen. Daraufhin wurde eine Anzeige im Polizeikommissariat Gasse eingebracht. Daraufhin wurde die neue Nummer ,Kennz1' von der Zulassungsstelle übergeben und am Auto angebracht. Der Eigentümer dieses PKW - Golf, war Frau Frau1, geboren am geb., gestorben am gest. (Anmerkung BFG, gemeint wahrscheinlich: 2021). Der Zulassungsbesitzer war die Pflegerin Frau2 und hatte den Wohnsitz in Adr1. Nach dem Tode der Besitzerin ist Frau Frau2 von der Personalwohnung ausgezogen (Das Parkpickerl des KFZ laut Zulassungsschein, war auf den Namen Frau Frau2 ausgestellt). Das Auto hat ein gültiges Parkpickerl auf die oben gestohlene Nummer, das aber nicht auf die neue Nummer übertragen wurde, bzw. werden konnte. Daraufhin erfolgte eine Menge an Anonym Verfügungen. Das KFZ wird nunmehr neu angemeldet. Ich ersuche Sie um eine Kulante Lösung meines Problems.
P.S. Durch den Umzug von der
A in den B, durch das Ableben der Eigentümerin, konnte nicht zeitgerecht auf ihr Schreiben reagiert werden. Der gelbe Zettel wurde von der Post nicht ordnungsgemäß deponiert, dadurch konnten die Schriftstücke nicht zeitgerecht abgeholt und beantwortet werden. Wir ersuchen um ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat seit an der Adresse ***Bf1-Adr*** ihren Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Abfrage durch das ).

Die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).

Die Strafverfügung wurde am (Donnerstag) an die Adresse der Beschwerdeführerin ***Bf1-Adr*** versendet.

Damit galt die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Dienstag) als bewirkt.

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am und endete mit Ablauf des (Dienstag) .

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom , und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, Einspruch.

Der Einspruch erfolgte somit verspätet.

Gesetzesgrundlagen:

§ 49 VStG lautet:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 32 AVG normiert:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 26 Zustellgesetz normiert:

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestellefolgenden Tag wirksam.

Rechtliche Beurteilung:

Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ). Der Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist - innerhalb dieser Frist zu erheben (vgl. ). Die Frist beginnt mit der (ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheides an den Empfänger zu laufen, dh, wenn diesem die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (vgl. ).

Die Rechtsfrage, ob ein Einspruch rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen festzustellen hat (vgl. 2583, 2623/76; , 0068; , 0059).

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. , , , , , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin beantwortete den im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom mit E-Mail vom mit der Ausführung, ihr sei die Strafverfügung vom wegen eines Umzugs in die neue Wohnung nach ***Bf1-Adr*** an die falsche Adresse zugestellt worden. Gemäß Zustellnachweis (Akt S 17), wurde die Strafverfügung vom gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz nach ***Bf1-Adr*** versendet, die Zustellung galt daher mit (Dienstag) als bewirkt.

Wie oben bereits angeführt, hat die Beschwerdeführerin seit an der Adresse ***Bf1-Adr*** ihren Hauptwohnsitz gemeldet und konnte daher die belangte Behörde von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wegen des Umzuges konnte nicht zeitgerecht auf das Schreiben der belangten Behörde reagiert werden, hinderte eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung am nicht.

Langt der Einspruch bei der Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu spät ein, ist die Behörde verpflichtet, den Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (Raschauer/Wessely, VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf ; ,, vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG, vgl. weiters Thienel/ Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , 0003).

Der von der Beschwerdeführerin auch im Zuge ihrer gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde vorgebrachte Zustellmangel der Strafverfügung ging gemäß obiger Ausführungen ins Leere.

Da die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 49 Abs. 1 VStG) mit der rechtswirksamen Zustellung am zu laufen begann, endete die Frist am Dienstag, .

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde jedoch erst mit Schreiben vom , und somit verspätet, erhoben.

Die belangte Behörde hat somit den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht kann über eine Beschwerde nur dann eine inhaltliche Entscheidung treffen, wenn diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u. ).

Es konnte somit auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "das Kennzeichen Kennz2 sei im Februar 2021 gestohlen worden" nicht eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500491.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at