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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/7103011/2017

Aufschiebung der Vollstreckung, wenn der Sicherstellungsauftrag bekämpft wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** vom , ***2***, betreffend Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 und 3 AbgEO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das Finanzamt ***5*** - legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung an das BFG vor:

"Der Sicherstellungsauftrag vom über € 54.840.647,91 an Glücksspielabgaben wurde am von einem Mitarbeiter der Firma ***3*** (Zustellvollmacht) übernommen. Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag (vorgelegt unter Zahl ***4***), ein Antrag gem. § 16 Abs 1 Z 2 AbgEO (Abweisungsbescheid vom , siehe Aktdokument) und ein Antrag gem. § 18 Z 1 und 3 AbgEO eingebracht. Mit Bescheid vom wurde der Antrag gem. § 18 Z 1 und 3 AbgEO abgewiesen, da eine Aufschiebung der Exekution zur Sicherstellung, im Allgemeinen, nicht in Betracht kommt. Am wurde Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid eingebracht und deren direkte Vorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begehrt."

Das Finanzamt hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung des Abweisungsbescheides und auf den Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 lit a BAO direkt mit dem Antrag auf Abweisung.

Was die Frage der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrags betrifft ist auf das Bezugsverfahren zu verweisen. Nach dessen Inhalt ist nach Ansicht das Finanzamts außerdem von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag auszugehen (hierzu wird auf die ausführlichen Begründungen und Stellungnahmen im Bezugsverfahren verwiesen), sodass die Voraussetzungen für eine positive Ermessensentscheidung zur Aufschiebung der Exekution gem. § 18 Z 1 AbgEO auch angesichts des Sicherungsinteresses nicht gegeben ist.

Selbst wenn die formellen Voraussetzungen für einen Antrag aufgrund der Vorlage der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vorliegen, so ist bei der Ermessensentscheidung auch nach dem Vorbringen im gegenständlichen Vorlageantrag die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs dieser Maßnahme zu berücksichtigen.

Daher ist auf die nach Ansicht des FA klare Rechtslage hinsichtlich der Glücksspielabgabepflicht für Poker zu verweisen (exemplarisch ist hierzu auf die Ausführungen im Erk. des RV/7101758/2012 sowie die dort umfangreich zitierte RSpr. des VwGH und VfGH zu verweisen). Anzuführen ist hierzu auch die Rechtsprechung des VfGH, insbes. die Nichtbehandlung des Aufhebungsantrags des ), aber vor allem auch die inhaltliche Auseinandersetzung und Bestätigung der Unionsrechts- und Verfassungskonformität mit Erkenntnis vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, so wie diese auch schon umfassend begründet schon vom VwGH im Erk. vom , Ro 2015/17/0022 bestätigt wurde.

Zu verweisen ist auch auf die ausführlichen Ausführungen des Finanzamts im Bezugsverfahren zur Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrags, in dem u.a. auch auf die eingewendete Höhe der Besteuerung und die Belastung daraus eingegangen wird. Zur Höhe der Besteuerung und dass es auch zu keiner Übermaßbesteuerung kommt, hat u.a. das BFG in dem o.a. Erk. ausgeführt, dass dem Veranstalter die Berechnung und Bezahlung der Glückspielabgaben auch zuzumuten ist, da die organisatorischen und infrastrukturellen Fäden in seiner Hand zusammenlaufen. Zudem ist auf die Ausführungen im Bezugsverfahren zu verweisen, wonach der Betrieb auch nach der Sicherstellungsaktion weiter betrieben wird.

Zusammenfassend kann daher dem Antrag auf Aufschub der Vollstreckung nach Ansicht des Finanzamts nicht zugestimmt werden."

Am erging ein Vorhalt des BFG. Am gab die Rechtsvertretung des Bf. die Zurückziehung der Anträge auf Entscheidung im Senat und mündliche Verhandlung bekannt.

Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 18 Z 1 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird.

Mit Beschwerde vom gegen den spruchgegenständlichen Bescheid vom über die Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung, beantragte die nunmehr durch den Insolvenzverwalter repräsentierte Bf., die Vollstreckung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften Sicherstellungsauftrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO aufzuschieben.

Wird mit einem Rechtsmittel gegen einen Sicherstellungsauftrag dessen Aufhebung beantragt und dieser Aufhebungsantrag mit einem Antrag gemäß § 18 Z 1 AbgEO verbunden, kann die Vollstreckung aufgeschoben werden.

Dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Im Allgemeinen kann eine Exekution zur Sicherstellung ebenso wenig aufgeschoben werden wie der Vollzug einer einstweiligen Verfügung, weil diese beiden Verfahren von vornherein nur auf eine Sicherung des betriebenen bzw. zu sichernden Anspruches gerichtet sind und keine Exekutionsakte gesetzt werden dürfen, die einen irreversiblen Zustand und damit einen, nicht wieder gut zu machenden Schaden herbeizuführen geeignet sind. Wenn aber im Einzelfall doch ein nicht oder nur schwer ersetzbarer Vermögensnachteil droht, können auch solche Verfahren aufgeschoben werden (Angst, EO, § 42 Tz 9).

Die Aufschiebung der Vollstreckung ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde nicht über das Begehren hinwegsetzen darf und eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Bewilligung aussprechen darf.

Mit Erkenntnis des , wurde die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom als unbegründet abgewiesen, womit keine Grundlage für eine Aufschiebung der Vollstreckung mehr gegeben ist.

Gemäß § 18 Z 3 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn gemäß § 16 AbgEO die Einstellung der Vollstreckung beantragt wird. Der Antrag gemäß §16 Abs. 1 Z 2 AbgEO wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Finanzamtes verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103011.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at