Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2021, RV/7500397/2021

Zurückweisung einer unklaren Eingabe in einer Verwaltungsstrafsache nach erfolglosem Mängelbehebungsauftrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500397/2021-RS1
Ist einerseits nicht ersichtlich, ob es sich bei einem Anbringen überhaupt um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, und fehlen andererseits im Fall, dass es sich um eine Beschwerde handelt, nach § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG notwendige Angaben, ist mit Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend das Anbringen der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom , möglicherweise eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, 1110 Wien, Rinnböckstraße 15, Block A, 1. und 2. EG, vom , Geschäftszahl MA67/***6***299/2020, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom zur gleichlautenden Geschäftszahl, Beschwerde vorgelegt durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, ebenfalls zur gleichlautenden Geschäftszahl, den Beschluss gefasst:

I. Das Anbringen vom , mit E-Mail eingelangt am selben Tag, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A1125 stellte am um 15:27 Uhr fest, dass ein PKW Audi Silber mit dem Kennzeichen W ***7***J (A), in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 33 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand. Ein Parkschein habe, wie durch Fotos dokumentiert, gefehlt.

Anonymverfügung

Auf Grund der Anzeige vom wurde am gegenüber der Halterin, der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** ***3***, eine Anonymverfügung mit einer Geldstrafe von 48,00 Euro erlassen, die nicht fristgerecht eingezahlt wurde.

Strafverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien zur Zahl MA67/***6***299/2020 eine Strafverfügung an die Bf per Adresse ***4***, ***5***.

In dieser Strafverfügung wurde der Bf zur Last gelegt, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, da sie am um 15:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 33, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***7***J (A) abgestellt habe, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Die Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung:

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.

Hinweis: Die Einbringung eines Einspruches in telefonischer Form ist nicht zulässig.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet.

Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen. Wenn Sie im Einspruch Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt geben, können diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Sie haben folgende Möglichkeiten:

1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb rechtzeitig Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft.

Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, das heißt, wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des§ 40 VStG.

2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen oder die Entscheidung über die Kosten unrichtig ist und deshalb Einspruch erheben, so tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft, und wir entscheiden über die Höhe der Strafe oder der Kosten neuerlich.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der nach Pkt. 1 oder 2 ganz oder teilweise außer Kraft getretenen Strafverfügung.

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis sind gemäß § 64 Abs. 2 VStG Verfahrenskosten in der Höhe von 10% , mindestens jedoch € 10,00 für jede einzelne verhängte Strafe vorzuschreiben.

Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Die technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://www.wien.gv.at/info/e-mails/ bekanntgemacht.

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Bitte beachten Sie:

Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Zahlungsreferenz: ***6***299
Zu zahlender Betrag in Euro: 60,00
Fälligkeit: Innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft
IBAN: AT131200010022813611
BIC: BKAUATWWXXX
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"

Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Die Strafverfügung wurde am um 08:26:45 im Wege der Druckstraße abgefertigt. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Einspruch vom

Mit E-Mail vom , 15:13 Uhr, gesendet an MA 67 Rechtsmittelverfahren, Betreff: GZ: MA67/***6***299/2020, erhob die Bf wie folgt Einspruch:

Guten Tag,

wie einer Kollegin schon am Telefon erzählt, möchte ich um Einspruch bezüglich der Strafverfügung beantragen.

Ich war am in der Innenstadt als die Terrornacht war.

Ich bekam eine Kugel ab und konnte zum Auto fliehen. Da dann die Polizei kam und alle Wege absperrte, konnte ich nicht wegfahren. Die Polizisten waren auch genau neben mir positioniert und haben nach mir gesehen und gefragt ob ich ärztliche Hilfe benötige und mich befragt. Nach einer weile eskortieren sie mich aus dem Auto und ich musste zu Fuß weiter und das Auto stehen lassen. Meine Freundinnen haben mich dann abgeholt. Am nächsten Tag mustte ich zur Polizei für die Zeugenaussage und die Polizisten meinten, nein ich soll bitte nicht in die Stadt ich soll das Auto erst am holen. Da es mir nicht gut ging, hab ich gewartet bis meine Freundin mit der Arbeit fertig ist um mich zum Auto zu fahren. Als ich ankam hatte ich einen Strafzettel.

Ich hab noch am selben Tag bei der Nummer auf der Strafe angerufen und meine Situation beschrieben. Sie meinte ich muss warten bis die Strafverfügung kommt dann muss ich Einspruch erheben. Heute hatte ich sie im Briefkasten.

Bitte um Rücksichtnahme.

Vielen Dank und freundliche Grüße
***1*** ***3***

Verspätungsvorhalt vom

Mit Verspätungsvorhalt vom hielt die Magistratsabteilung 67 der Bf vor:

Mit Strafverfügung der MA 67 vom wurde über Sie eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt. Das dagegen am mittels E-Mail eingebrachte Rechtsmittel scheint nach der Aktenlage verspätet.

Die Strafverfügung wurde am dem Zustellprozess übergeben.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt, oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26. Abs.1).

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs.2).

Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob Sie zum Zeitpunkt des hieramtl. Versandes der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend waren und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert waren, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.

Sollte dies der Fall gewesen sein, werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel über die Ortsabwesenheit, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dgl. vorzulegen.

Widrigenfalls ist von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.

Dieser Vorhalt wurde der Bf laut Zustellnachweis am durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Reaktion der Bf erfolgte nicht.

Zurückweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , GZ MA67/***6***299/2020, gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurück.

Begründend führte der Bescheid aus:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am dem Zustellprozess übergeben und es begann daher die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG).

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Begründung war folgende Rechtsmittelbelehrung nachgestellt:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Sie haben auch das Recht einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe (Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers/einer Verfahrenshilfeverteidigerin) ist schriftlich zu stellen und bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung einer Verfahrenshilfe beantragen, so beginnt für Sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin zum Vertreter/zur Vertreterin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://www.wien.gv.at/info/e-mails/ bekanntgemacht.

Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die in weiterer Folge angegeben Zahlungsreferenz entspricht jener der Strafverfügung.

Dieser Bescheid wurde der Bf laut Zustellnachweis am durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Reaktion der Bf erfolgte nicht.

Mahnung, Rückstandsausweis, Vollstreckungsverfügung vom

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, erließ am gegenüber der Bf eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung:

I. Mahnung


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Delikt
Strafbetrag
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
€ 60,00

Geldstrafe gesamt: € 60,00

Sonstige Kosten

€ 5,00 Mahngebühr Mahngebühr - Strafen

Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per :

€ 65,00

II. Rückstandsausweis

nach § 54b Abs. 1b VStG in der jeweils geltenden Fassung für die vollstreckbar gewordene Mahngebühr.

Name der bzw. des Bestraften: ***1*** ***2*** ***3***, geb. am ***8***

Höhe der Mahngebühr

€ 5,00

III. Vollstreckungsverfügung

Die mit der Strafverfügung vom , GZ.: MA67/***6***299/2020 verhängte rechtskräftige Strafe wurde bis heute nicht bezahlt:

Offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gem. § 54b Abs. 1a VStG) per :

€ 65,00

Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar ist, wird zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäߧ§ 3, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 -VVG, BGBI. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügt.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://www.wien.qv.at/info/e-mails/ bekanntgemacht.

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Hinweis:

Gegen eine rechtskräftig festgesetzte Strafe können Sie kein Rechtsmittel mehr erheben.

Die Einbringung eines Rechtsmittels in telefonischer Form ist nicht zulässig.

Bitte beachten Sie:

Um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern, ist der persönliche Kundinnen- und Kundenverkehr derzeit ausschließlich nach einer Terminreservierung (online, telefonisch oder per E-Mail) möglich.

Die in weiterer Folge angegebene Zahlungsreferenz entspricht jener der Strafverfügung.

Dieser Bescheid wurde am um 07:02:48 im Wege der Druckstraße abgefertigt. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

E-Mail vom

Die Bf übermittelte der belangten Behörde am folgende E-Mail:

Von: *EXTERN* ***1*** ***3*** <***9***@gmail.com>
Gesendet: Freitag, 13:05
An: MA 6 BA 32 - Kanzlei
Betreff: Zustellmangel GZ: MA67 /***6***299/ 2020
Kategorien: Grüne Kategorie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war am mitten im Terroranschlag, auch wurde ich verletzt und musste von der Polizei aus, mein Auto stehen lassen und bin mit Polizeischutz aus der Gefahrenzone geleitet worden. Ich habe dies schon einmal bekannt gegeben da ich einen Strafzettel erhalten habe.

Meine Berufung wurde abgelehnt da ich sie angeblich zu spät eingereicht habe. Am Telefon wurde mir aber etwas anderes mitgeteilt, ich habe leider das Schreiben nicht erhalten da es nicht eingeschrieben war. Mir wurde gesagt das muss ich beweisen, nur wie soll ich so etwas beweisen, wäre das ganze als Einschreiben gekommen, wäre das auch angekommen und könnte man es Nachvollziehen. Auch beim LVT bei der Aussage, wurde mir gesagt ich muss diese Anzeige lt Paragraph 72 nicht bezahlen. Es waren ja auch ungewöhnliche sehr schlimme Umstände, schlimm genug das ganze für mich.

Bitte um eine Aufhebung dieser Strafanzeige.

Freundliche Grüße
***1*** ***3***

Vorlage

Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67) wertete die E-Mail vom als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom , legte diese dem Bundesfinanzgericht mit Bericht vom unter Aktenanschluss vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Beweismittel: Anzeige, Fotos, Zustellnachweise

Stellungnahme: -

Mängelbehebungsauftrag vom

Mit Beschluss vom erging an die Bf folgender Mängelbehebungsauftrag:

Der beschwerdeführenden Partei ***1*** ***2*** ***3*** wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel ihrer Eingabe zu beheben:

I. Es ist bekanntzugeben, ob es sich bei der E-Mail vom um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt. Falls nein, ob mit der E-Mail vom ein Antrag gestellt wird und bejahendenfalls, welcher.

II. Für den Fall, dass es sich bei der E-Mail vom um eine Beschwerde handelt, fehlen der Beschwerde:

Die Behebung der angeführten Mängel wird innerhalb einer Frist von

zwei Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde zurückgewiesen; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).

Begründend wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs (siehe vorstehend) ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 132 B-VG lautet:

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 9 VwGVG lautet:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Unklare Eingabe

Die mit E-Mail erfolgte Eingabe vom lässt nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, was deren Gegenstand sein soll.

Die Sachverhaltsschilderung entspricht im Wesentlichen jener im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , ergänzt um weitere Darstellungen zum Verfahren.

Das Begehren "Bitte um eine Aufhebung dieser Strafanzeige" ist, nimmt man es wörtlich, unzulässig, da eine Strafanzeige (gemeint wohl die Anzeige einer Verwaltungsübertretung vom ) nicht im Verwaltungsverfahren "aufgehoben" werden kann.

Geht man davon aus, dass sich die Bf im Ausdruck vergriffen hat, sind bisher nach der Aktenlage folgende, einem Rechtsmittel zugängliche Verfahrenshandlungen ergangen:

  • Strafverfügung vom (Rechtsmittel: Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung; dagegen Einspruch vom )

  • Zurückweisungsbescheid vom (Rechtsmittel: Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung)

  • Vollstreckungsverfügung vom (Rechtsmittel: Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung).

Die E-Mail vom beruft sich auf einen "Paragraph 72".

Damit könnte § 72 AVG gemeint sein, nach dessen Abs. 1 durch die Bewilligung einer Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind in § 71 AVG geregelt:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Es könnte sich bei der E-Mail vom etwa auch um einen (mangelhaften) Wiedereinsetzungsantrag handeln.

Es ist daher zunächst zu klären, ob es sich bei der E-Mail vom um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt (wenn ja, wogegen), um einen Antrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AVG (wenn ja, um welchen) oder eine sonstige Mitteilung an die Behörde.

Mangelhafte Beschwerde

Sollte es sich, wovon die belangte Behörde ausgeht, bei der E-Mail vom um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handeln, ist diese mangelhaft.

Erkennbar ist, dass belangte Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG) offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist (die E-Mail wurde an die MA 67 adressiert.

Es fehlt jedoch der gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderliche weitere Beschwerdeinhalt, nämlich

Mängelbehebung erforderlich

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Zunächst ist nicht ersichtlich, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richten soll (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG). Die Angabe im Betreff der E-Mail vom "Zustellmangel GZ: MA67/***6***299/2020" kann sich sowohl auf den Zurückweisungsbescheid vom als auch auf die Vollstreckungsverfügung vom beziehen.

Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Diese Gründe hat die Bf nicht angeführt. Die von der Bf ins Treffen geführten Umstände betreffen einerseits die Strafverfügung (als beim Terroranschlag vom verletztes Opfer sei es der Bf nicht möglich gewesen, das Fahrzeug vor der Beanstandung am zu entfernen), anderseits den Zurückweisungsbescheid (zu späte Einreichung der "Berufung" unter Hinweis auf verschiedene telefonische Auskünfte). Schließlich wird noch auf einen "Paragraph 72" verwiesen. Sollte eine Beschwerde gegen den Vollstreckungsbescheid vorliegen, wie die belangte Behörde vermutet, fehlt es an der Darlegung von Gründen, die dessen Rechtswidrigkeit zur Folge hätten; im Vollstreckungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit des Titelbescheids nicht mehr zu prüfen:

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. m. w. N.).

Es fehlt schließlich auch an einem Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, da - wie ausgeführt - die "Strafanzeige" nicht aufgehoben werden kann.

Der Bf ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Mängel der Beschwerde zu beheben.

Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Bf nach einem Zustellversuch vom am durch Hinterlegung zugestellt.

Das Poststück langte am als nicht behoben zurück.

Mit E-Mail vom an ***9***@gmail.com übermittelte das Gericht der Bf den Beschluss vom als PDF und ersuchte:

Bitte teilen Sie dem Bundesfinanzgericht innerhalb von einer Woche mit, ob Sie am etwa infolge einer Reise oder aus anderen Gründen nicht in Ihrer Wohnung in ***4***, ***5*** anwesend gewesen sind; bejahendenfalls, wann Sie wieder in Ihre Wohnung zurückgekehrt sind. Sollten Sie seit dem abwesend gewesen sein, übermitteln Sie bitte auch entsprechende Beweismittel (zB Hotelrechnung, schriftliche Bestätigung von Zeugen, usw.).

In einem Telefonat mit dem Richter vom teilte die Bf mit, dass sie um den Zeitpunkt der Ablage der Hinterlegungsverständigung (gelber Zettel) zum Beschluss vom erkrankt gewesen sei und die Verständigung dann aus den Augen verloren habe. Die Bf werde zum Mängelbehebungsauftrag nicht mehr (verspätet) Stellung nehmen. Sie finde aber nach wie vor die Bestrafung und die ihr erteilten Falschauskünfte ungerecht.

Mit E-Mail vom wurde im Anschluss an das Telefonat der Bf der zu zahlende Betrag und der IBAN mitgeteilt (Konto: IBAN: AT131200010022813611; Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen"; Zahlungsreferenz: ***6***299; Zu zahlender Betrag in Euro: 65,00 (Strafe Euro 60,00, Mahngebühr Euro 5,00).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der maßgebende Sachverhalt ist der vorstehenden Darstellung zu entnehmen. Er gibt sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 7 VwGVG lautet:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 9 VwGVG lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 38 VwGVG lautet:

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§§ 32 f AVG lauten:

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 27 VStG lautet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 24 Abs. 1 BFGG lautet:

Verfahren

§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zurückweisung des Anbringens

Wie ausgeführt, ist das Anbringen der ***1*** ***2*** ***3*** vom mangelhaft, da einerseits nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der E-Mail vom überhaupt um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, und andererseits im Fall, dass es sich bei der E-Mail vom um eine Beschwerde handelt, dieser folgende Angaben fehlen:

Ist einerseits nicht ersichtlich, ob es sich bei einem Anbringen überhaupt um eine Beschwerde i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, und fehlen andererseits im Fall, dass es sich um eine Beschwerde handelt, nach § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG notwendige Angaben, ist mit Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig (vgl. ; ). Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. , 0102; ; ).

Der an die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Bf gerichtete Mängelbehebungsauftrag enthielt den ausdrücklicher Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde ordnungsgemäß zugestellt.

Dass die Bf innerhalb der gesamten Abholfrist gehindert gewesen wäre, den Mängelbehebungsauftrag bei der Post zu beheben, kann nicht festgestellt werden und wird dieses von der Bf auch nicht angegeben.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde nicht entsprochen.

Das Anbringen vom ist daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren21 § 13 AVG Anm 26).

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Eine mündliche Verhandlung war daher - siehe auch § 44 Abs. 2 VwGVG - nicht erforderlich (vgl. etwa , unter Hinweis auf EGMR , Nr 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; ; , m.w. N.).

Ob der in Rechtskraft erwachsene Zurückweisungsbescheid durch die belangte Behörde zu Recht ergangen ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Hier wäre es an der Bf gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid zu erheben.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen eines nicht beantworteten Mängelbehebungsauftrags ergeben sich bereits aus dem Gesetz.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 72 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§§ 32 f AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 27 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500397.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at