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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 31.08.2021, RV/7400153/2020

§ 281a BAO Verständigung - keine Beschwerdevorentscheidung, kein Vorlageantrag

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Mag. Diana Sammer im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH, Carré Rotunde, Schüttelstrasse 55, 1020 Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, Brigittaplatz 10, 1200 Wien, vom , Zl. ***1***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom 30.5.2020wird eingestellt.

Begründung

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , GZ ***1***, wurde der Antrag des ***Bf1*** (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) vom , mit welchem die aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum bis aus dem Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in diesem Zeitraum und dem damit in Verbindung stehenden Entfall der Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe begehrt wurde, gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO zurückgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 der Pauschalierungsverordnung des Wiener Gemeinderates den Besitzerinnen und Besitzern eines "Parkpickerls" (InhaberInnen einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 StVO) nicht das Recht auf die durchgehende Benützung eines bestimmen Parkplatzes in einem bestimmten Gebiet einräumen, sondern solle diesen damit - zu wesentlich günstigeren Bedingungen als den Benützerinnen und Benützern der Kurzparkzonen ohne "Parkpickerl" - nur eine vereinfachte und begünstigte Entrichtungsmöglichkeit der Parkometerabgabe ermöglicht werden.

Der verfahrensökonomische Zweck der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe sei, dass gemäß der Pauschalierungsverordnung (§ 6) begonnene Kalendermonate voll (und nicht etwa nach Tagen) zu berechnen seien.

Ein Rückerstattungsanspruch bei einer temporären teilweisen oder gänzlichen Nichtbenützbarkeit bzw. Aufhebung von Kurzparkzonen würde dem Wesen und dem Sinn dieser vereinfachten und begünstigten Entrichtungsform klar zuwiderlaufen, da bei Bejahung eines solchen Anspruches die Behörde permanent gezwungen wäre, bei Einschränkungen des Angebotes an Kurzparkzonen (man denke an größere Baustellen oder Veranstaltungen, die ebenfalls die Inanspruchnahme von bestehenden Kurzparkzonen verhindern) aufwändige Rückverrechnungen vorzunehmen.

In § 6 Abs. 1 und 2 Pauschalierungsverordnung sei ausdrücklich normiert, dass ein Rückerstattungsanspruch nur gegeben sei, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert sei, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, was bei der vom Antragsteller ins Treffen geführten temporären Maßnahme nicht der Fall gewesen sei.

Eine Rückerstattung der Parkometerabgabe käme daher nur bei Rückgabe der dementsprechenden Bewilligung bzw. Pauschalierungsvereinbarung in Frage, wobei auf Grund der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt werden könnten. Dies sei insofern besonders relevante, weil sich der vorliegende Antrag bezüglich März 2020 nur auf die Zeit vom 16. bis 31. März und für den Monat April nur auf die Zeit vom 1. bis 26. April stütze.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG, welcher in der Folge durch den Magistrat der Stadt Wien, MBA 2./20. an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde.

Mit Beschluss des VwG Wien vom , GZ ***2***, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 63 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren bewilligt.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom , GZ ***3*** wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Brand aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des MBA 2./20. vom , GZ ***1***.

Am übermittelte die belangte Behörde diese Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom wurde der Akt mit der Begründung, dass die Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Rückzahlung der pauschalierten Parkometerabgabe gemäß Wr. Parkometergesetz 2006 iVm der VO des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) richte, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und abgetreten.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG wegen der Säumigkeit des Bundesfinanzgerichtes betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA 2./20., vom , Zahl ***1***.

Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ FR/7400001/2021 iVm RV/74000153/2020 am samt den vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteilen vorgelegt.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ Fr 2021/16/0005-3 forderte dieser das Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises der Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

In der Folge - aufgrund fehlender Aktenteile - durchgeführte Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes bei der belangten Behörde ergaben, dass von dieser keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden war.

Rechtsgrundlagen

§ 243 BAO lautet:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 262 BAO lautet:

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 281a BAO lautet:

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrage seine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflichtgemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Der Beschwerdeführer muss in der Bescheidbeschwerde einen ausdrücklichen Antrag auf das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 2 lit. a BAO stellen (vgl. ; siehe auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 262 Anm 7). Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO6, § 264 Tz 6). Vorlageanträge mit einer Bedingung sind nicht zulässig, wie auch bedingte Anbringen im Allgemeinen grundsätzlich unzulässig sind (siehe z.B. ).

Wie dem oben dargestellten Verfahrensgang und den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Auf die Beschwerde vom trifft auch keine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2-4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre.

Das Bundesfinanzgericht ist der Auffassung, dass auch ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.

Da somit hinsichtlich des im Spruch genannten Bescheides weder von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung noch vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag vorliegen, kann das Bundesfinanzgericht (derzeit) nicht über die Beschwerde vom entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400153.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at