Einbringung einer Beschwerde mit E-Mail
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf) begann im Wintersemester 2015 an der Wirtschaftsuniversität mit einem Wirtschaftsstudium und wechselte nach vier Semestern (Wintersemester 2016/17) auf die Fachhochschule Joanneum Gesellschaft mbH (Fachhochschul-Bachelorstudiengang "Luftfahrt/Aviation").
Das Finanzamt (FA) forderte vom Bf mit Bescheid vom die für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und § 17 Abs 1 Z 2 StudFG) mit der Begründung zurück, dass ab Oktober 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe, da ein schädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester stattgefunden habe. Im neuen Studium seien dem Sohn auch keine Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet worden. Die Wartezeit betrage daher vier Semester, Anspruch auf Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag bestehe wieder ab Oktober 2018.
Am wurde vom Bf an das FA ein als "Beschwerde" bezeichnetes E-Mail (datiert mit "") übermittelt. Darin wurden Gründe für eine Diskriminierung (Ungleichbehandlung) iZm einem Studienwechsel des Sohnes des Bf im ggstdl. Fall behauptet.
Am wurde vom Bf die schriftliche Beschwerde (handschriftlich als "2. Ausfertigung" bezeichnet) beim FA eingebracht (persönlich überreicht) und im Einleitungsteil ausgeführt:
" ... ich danke für das freundliche Telefonat von eben. Ich bin auf Grund der vergangenen Zeit seit Einbringung der Berufung etwas stutzig geworden. Auf Ihr Telefonat vom Herbst 2018 habe ich dann die "elektronische" Berufung als Papier im Infocenter abgegeben. Es ist mir erinnerlich, dass der junge Herr das verschlossene Kuvert geöffnet hat, den Inhalt (Berufung) entnommen hat und mir das Kuvert zurückgab. Ich habe mir am Kuvert eine Bestätigung mit Stempel geben lassen, finde es aber nicht mehr im Original. Offenbar ist die Berufung in Papier bei Ihnen nicht eingegangen, daher mein heutiger Anruf. Ich hoffe, dass zumindest die formale Frist für die Berufung mit der "elektronischen" Fassung durchbrochen wurde. Ich werde Ihnen heute ein eigenhändig unterfertigtes 2. Exemplar neuerlich abgeben. Sollte dem aus irgendwelchen Gründen nicht so sein, ersuche ich um "Wiederaufnahme des Verfahrens".
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit inhaltlicher Begründung ab.
Der Bf beantragte mit Schreiben vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.
Das FA legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da es sich um einen schädlichen Studienwechsel gehandelt habe.
Mit Vorhalt vom folgenden Inhalts räumte das BFG dem Bf die Gelegenheit zur Stellungnahme ein:
"Bei Durchsicht Ihres Falles ist aufgefallen, dass die Beschwerde vom per Mail eingebracht wurde und die schriftliche Fassung am . Der Erstbescheid des Finanzamtes betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe datiert vom . Dazu wird festgestellt, dass Eingaben per Mail (sofern nicht in Verordnungen vorgesehen, was jedoch nicht der Fall ist; § 85 und § 86a BAO und die auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnungen sehen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vor) nach den Bestimmungen der BAO und der Judikatur des VwGH und BFG keine Anbringen und somit unbeachtlich sind. Sie sind auch keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. z.B. ; ). Die per Mail eingebrachte Beschwerde ist daher unbeachtlich (löst keinerlei Rechtswirkungen aus) und die schriftlich eingebrachte Beschwerde vom ist somit (weit) verspätet und müsste vom BFG mit Beschluss (ohne mündliche Senatsverhandlung) zurückgewiesen werden. Eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde wäre dem BFG in diesem Fall verwehrt.
Da Sie in der schriftlichen Beschwerde vorgebracht haben, Sie hätten "dann die elektronische Berufung als Papier im Infocenter" abgegeben (eine derartige Eingabe ist jedoch nicht aktenkundig), wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, durch geeignete Nachweise (Kuvertkopie mit Post-, Eingangstempel o.ä), die Rechtzeitigkeit dieser Eingabe darzulegen, wobei darauf hingewiesen wird, dass nach der Judikatur des VwGH die Partei beweispflichtig für das Einlangen bei der Behörde ist. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass die Einbringung der Mail am (der Bescheid datiert vom ) am (angenommen) letzten Tag der einmonatigen Beschwerdefrist die Rechtzeitigkeit einer nachträglich eingebrachten schriftlichen Beschwerde äußerst unwahrscheinlich erscheinen lässt. "
Mit Telefax vom brachte der Bf beim BFG eine Stellungnahme ein und führte darin i.w. aus wie folgt:
"Ich habe - wie im VORHALT ausgeführt wird - ein Schreiben des Finanzamtes Wien 9/18/19 datiert mit erhalten. Dieses Schreiben titelt:
"Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge".
Stellungnahme: Da ich lt. Rechtsmittelbelehrung gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Rechtsmittel (ohne Angabe einer bestimmten Form) einbringen konnte, tat ich das auch und zwar durch
- Einwurf der Beschwerde in die Postbox im Infocenter XY am .
Dazu möchte ich ausführen, dass es zu diesem Datum im Abteilungskalender meines Dienstgebers, einen entsprechenden Eintrag "Bf. -Weg Fina 3" gibt. Das heißt: Bf., Weg, Finanzamt Wien 3. Den Antrag und die Begleitunterlagen habe ich in die dortige POSTBOX eingeworfen. Ein Stempeln war nur für Formulare vorgesehen > siehe Foto. Nicht für Beschwerden oder dgl.
Für mich war also klar, dass ich "Beschwerdeunterlagen", weil kein Formular dazu vorgesehen war, auch NICHT stempeln muss.
Um die Situation zu klären habe ich auch heute am einen "Weg" ebenfalls zum Fina 3 gemacht und folgende Situation vorgenommen und folgendes Foto von der Aufschrift an der Postbox angefertigt:
....
Zusammengefasst heißt das, dass Formulare zu stempeln waren und Dokumente einzuwerfen waren.
Ich hatte bereits bei Überprüfungen zu Arbeitnehmerveranlagungen dieselbe Vorgangsweise, nämlich Einwurf der Unterlagen samt Beilagen in Kuverts, gemacht und mir beim Einwerfen der Schriftlichen Beschwerde am keine Sorgen gemacht, dass diese nicht behandelt werden könnten. Ich hatte sehr wohl den Termin des letzten Tages der Rechtsmittelfrist mit im Gedächtnis und die Beschwerde fristgerecht vorgelegt. Den Rest der "Geschichte" kennt das Hohe Gericht. Ich habe dann am die Schriftliche Beschwerde als Mail nochmals vorgelegt. Auf Grund meiner Nachfrage die Schriftliche Beschwerde am als KOPIE abermals neuerlich vorgelegt.
Persönliche Bemerkung
Ich sehe die Rechtsauskunft des Hohen Gerichts selbstverständlich als richtig an, möchte jedoch in der Zusammenschau meiner bisherigen Eingaben versichern, dass ich alles nur so beantworten kann wie mir erinnerlich ist, ich mir notiert und aufgezeichnet habe oder schriftlich dargelegt habe.
Ich selbst arbeite seit 33 Jahren als Beamter Im innenministerium. Selbst habe ich über 6 Jahre Im Polizeikommissariat XY als Strafreferent gearbeitet und Strafverfahren geführt. Es entspricht daher nicht nur meiner Lebenserfahrung, sondern auch der meiner Kollegenschaft, dass Aktenteile und sogar ganze Akten in Verstoß geraten können, sobald Medienbrüche (Papier zu Elektronik und umgekehrt) stattfinden.
Wenn das so war, dann würde selbst in dieser Situation ein "Stempel" wohl nicht viel bewirken oder beweisen. Ich hätte dann müssen persönlich (Wartezeit unzumutbar im Infocenter) am Schalter vorsprechen und mir jede Seite mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass diese Vorgangsweise so gewünscht ist.
Ich nehme an, dass beim Finanzamt auch meine Schriftliche Beschwerde in Verstoß geriet. Es ist faktisch unmöglich für mich den geforderten BEWEIS zu erbringen.
Ich hoffe, dass ich zum Vorhalt des Gerichts glaubwürdig erscheine und die dargelegten berücksichtigungswürdigen Umstände einen Beschluss des BFG zulassen. ..."
Beigelegt waren 2 Fotos der beim Infocenter des FA in XY angebrachten Postbox (Foto 1 mit der Beschriftung: "Anleitung"; Foto 2 mit der Beschriftung: "Self Service Abgabe Formulare").
Erwägungen:
Sachverhalt:
Der bekämpfte Bescheid des FA wurde am erlassen.
Der Bf übermittelte an das FA ein als "Beschwerde" bezeichnetes E-Mail am .
Am wurde vom Bf die schriftliche Beschwerde beim FA eingebracht (persönlich überreicht).
Eine vorher eingebrachte (weitere) schriftliche Beschwerde des Bf ist nicht aktenkundig.
Der Bf konnte keinen Nachweis erbringen, dass er vor dieser schriftlichen Beschwerde eine (weitere) schriftliche Beschwerde beim FA einbrachte.
Das BFG geht davon aus, dass keine (weitere) schriftliche Beschwerde eingebracht wurde.
Beweiswürdigung:
Fest steht, dass keine weitere schriftliche Beschwerde aktenkundig ist.
Strittig ist, ob vor der am eingebrachten schriftlichen Beschwerde eine (weitere) schriftliche Beschwerde eingebracht wurde, die in Verstoß geraten ist.
Das BFG geht aus folgenden Gründen davon aus, dass dies nicht der Fall ist:
Nach der ständigen Judikatur des VwGH und BFG/UFS ist die Partei beweispflichtig für das Einlangen eines fristwahrenden Schriftstücks bei der Behörde:
Vgl. Erkenntnis des :
"Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. ()."
Vgl. Berufungsentscheidung des :
"Ist es Sache der Partei, das Einlangen bei der Behörde nachzuweisen und bedient sie sich dabei der Post, so ist die rechtzeitige Überreichung des Fristverlängerungsansuchens bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (; , 2000/16/0645)."
Vgl. Berufungsentscheidung des :
"Auch die Vorlage der Ablichtung des Postausgangsbuches stellt nach Ansicht des Berufungssenates keinen Beweis für die Behauptung der Bw. dar, da sich daraus nicht ergibt, wann das Schriftstück tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück zwar am verfasst wurde, jedoch aus welchem Grund auch immer, somit auch irrtümlich, entgegen der Eintragung im Postausgangsbuch erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgegeben wurde."
Im ggstdl Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass ein Schriftstück (die Beschwerde) fristwahrend am eingebracht wurde und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass überhaupt ein entsprechendes Schriftstück eingebracht wurde.
Der Bf wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen.
Dieser Aufforderung kam er nicht nach, sodass sein Vorbringen letztlich auf der Behauptungsebene verblieb.
Überdies ist das Vorbringen des Bf widersprüchlich.
So bringt er in der Beschwerde vor, er hätte das Schriftstück beim Infocenter des FA in XY persönlich überreicht und sich das Kuvert abstempeln lassen. Das Kuvert könne er jedoch nicht mehr finden.
In der Vorhaltsbeantwortung an das BFG bringt der Bf im Widerspruch dazu vor, er hätte das Schriftstück in die Postbox beim Infocenter des FA eingeworfen, dieses jedoch nicht (selbst) abgestempelt, da eine derartige Stempelung nur für "Formulare" vorgesehen sei, während die Beschwerde hingegen kein "Formuar" sei. Derartige Eingaben wären ungestempelt in die Postbox einzuwerfen.
Nach diesen Vorbringen steht jedenfalls fest, dass der Bf keinerlei Nachweis für die Aufgabe des Schriftstücks vorlegen kann.
Da derart widersprüchliche Angaben nicht geeignet sind, die Aufgabe eines Schriftstücks glaubhaft erscheinen zu lassen, kann nur davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Schriftstück niemals abgegeben wurde.
Die Ausführungen sind aber nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch jede der beiden Versionen für sich nicht geeignet, als Nachweis für die Aufgabe eines Schriftstückes zu dienen.
Hätte der Bf das Schreiben persönlich abgegeben und das Kuvert abstempeln lassen, wäre es an ihm gelegen, dieses Kuvert nunmehr vorzulegen. Die Nichtvorlage eines Nachweises ist der Partei zuzurechnen.
Hätte der Bf das Schreiben in die Postbox geworfen, hätte er es selbst und eine Kopie davon abstempeln können und diese Kopie als Nachweis vorlegen können. Die Ausführungen des Bf, ein Abstempeln wäre nur für "Formulare" vorgesehen und die Beschwerde wäre kein "Formular" und somit nicht abzustempeln gewesen, sind wenig überzeugend. Da die Postbox generell mit "Self Service Abgabe Formulare" beschrieben ist, mag die Bezeichnung etwas missverständlich gewählt sein, es ist jedoch klar, dass in die Postbox jegliche Art von Schriftstücken eingeworfen werden kann ("Einwurf Formulare, Unterlagen"). Daher folgt daraus, dass auch bei jeder Art von Schriftstück ein Abstempeln einer Kopie möglich sein muss. Darüber hinaus enthält auch eine Beschwerde gesetzlich vorgegebene Bestandteile und sind Formulare für Beschwerden über FinanzOnline und im Internet abrufbar, sodass auch eine Beschwerde insoweit als Formular im weiteren Sinn verstanden werden kann.
Die Schlussfolgerung des Bf, dass (nur) Formulare zu stempeln und Dokumente (nur) einzuwerfen waren, ist nicht nachvollziehbar und auch aus der Beschriftung der Postbox nicht zwingend ableitbar. Ein "Verbot", Unterlagen abzustempeln, kann der Beschriftung jedenfalls nicht entnommen werden.
Es wäre daher auch bei dieser Version des Bf an ihm gelegen, als Nachweis abgestempelte Kopien vorzulegen.
Selbst wenn der Bf geglaubt hätte, dass Dokumente mittels Postbox nicht abzustempeln wären, hätte er sehr wohl die Beschwerde bei einem Mitarbeiter des Infocenter persönlich abgeben und sich eine Kopie abstempeln lassen können. Bei der bloßen Abgabe von Schriftstücken aller Art (Formulare, Dokumente, Unterlagen etc.) waren im Regelfall auch keine langen Wartezeiten üblich, da ein eigener Schalter (ohne Beratung) zur Entgegennahme derartiger Schriftstücke geöffnet war.
Auch die Ausführungen des Bf vor dem BFG, er hätte am die Beschwerde eingebracht, ist insofern nicht überzeugend, als die nachträgliche Einbringung eines Schtiftstückes per Mail unüblich ist. Erfahrungsgemäß ist es üblich, ein Schriftstück vorab per Mail und dann schriftlich einzubringen, da der Postweg oder auch die persönliche Übergabe im Regelfall länger dauert als vom PC ein Mail abzuschicken.
Dem entspricht auch die Version des Bf in der Beschwerde, wenn er ausführt: "Auf Ihr Telefonat vom Herbst 2018 habe ich dann die "elektronische" Berufung als Papier im Infocenter abgegeben", was bedeutet, dass der Bf zuerst die "elektronische" Berufung per Mail und dann die Papierversion abgegeben hätte.
Dies bedeutet, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass der Bf eine schriftliche Beschwerde abgegeben hätte - diese jedenfalls verspätet wäre, da ggstdl. Mail am eingebracht wurde und die einmonatige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom unter Berücksichtigung des Postwegs spätestens am endete. Danach hätte es ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des FA gegeben, woraufhin, somit nach dem , die Beschwerde in Papierform abgegeben worden wäre.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass der Bf zwar behauptet, es gebe einen entsprechenden Eintrag im Abteilungskalender seines Dienstgebers, diesen Kalender jedoch nicht vorgelegt hat.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Bf nachweispflichtig für das rechtzeitige Einbringen der Beschwerde ist; er hat jedoch trotz Aufforderung keinerlei Nachweise für das Einbringen eines Schriftstücks erbracht und ist sein Vorbringen einerseits widersprüchlich und andererseits auch in sich wenig überzeugend, sodass das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur davon ausgehen kann, dass vor der dokumentierten Abgabe der schriftlichen Beschwerde keine weitere Beschwerde beim FA eingebracht wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 243 BAO ist gegen Bescheide der Abgabenbehörden das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Rechtsmittel sind Anbringen (Eingaben) nach § 85 Abs 1 BAO.
Eingaben sind schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder u.U. mündlich einzubringen (vgl. §§ 85ff. BAO).
Eingaben per Mail sind nach den Bestimmungen der BAO und der Judikatur des VwGH und BFG/UFS keine Anbringen (sie sind weder nach § 85 und § 86a BAO zulässig noch sehen die auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels Mail vor).
Derartige Eingaben sind daher unbeachtlich und auch keiner Mängelbehebung zugänglich (vgl. z.B. ; ; ).
Ein E-Mail stellt somit ein "rechtliches Nichts" dar. Es ist nicht dazu geeignet, eine Fallfrist zu wahren oder die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde auszulösen (vgl. Rzeszut/Lebenbauer in SWK 13/2016, 654f.)
Die per E-Mail am eingebrachte "Beschwerde" gegen den Bescheid vom ist daher unbeachtlich (löst keinerlei Rechtswirkungen aus).
Die schriftlich eingebrachte und zu beachtende Beschwerde vom ist somit im Hinblick auf die einmonatige Beschwerdefrist (weit) verspätet.
Vor der verspäteten Beschwerde wurden gemäß Sachverhaltsfeststellungen keine weiteren schriftlichen Beschwerdeausfertigungen eingebracht.
Gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach 272 Abs 5 BAO iVm § 274 Abs 3 BAO kann bei Zurückweisungen nach § 260 BAO von der beantragten mündlichen Senatsverhandlung abgesehen werden.
Die Beschwerde vom war daher als nicht fristgerecht mit Beschluss zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ggstdl. zu lösende Rechtsfrage folgt der Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103391.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at