Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2021, RV/7500447/2021

Verbotswidriges Parken in einer Anrainerzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500447/2021-RS2
Das Bundesfinanzgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Wiener Parkometerabgabegesetzes 2006 das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO 1960 das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Verletzung eines Park- oder Halteverbots) schützen, verletzt werden. Dies gilt - entgegen - auch, wenn das Halteverbot zugunsten einer Anrainerzone eingerichtet worden ist.
RV/7500447/2021-RS3
Nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 setzt eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken eine Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 voraus und ersetzt diese nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken für einen bestimmten Personenkreis kann auch für Kurzparkzonen erteilt werden, in denen für die Allgemeinheit die Parkdauer beschränkt ist. Schon daraus ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 zu einer Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 dazu tritt und - entgegen - nicht der Kurzparkzone derogiert.
RV/7500447/2021-RS4
Es unterscheidet sich im Gegensatz zur Auffassung des Erkenntnisses der Normzweck einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von jenem einer Anrainerparkzone: Während die Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Reduzierung des ruhenden Verkehrs aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer (im gegenständlichen Fall zwei Stunden) normiert, aber den parkberechtigten Personen- bzw. Fahrzeugkreis nicht einschränkt, will die Anrainerparkzone einzelne Parkflächen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone einerseits (im Wesentlichen) Anrainern und bestimmten Servicediensten vorbehalten und andererseits etwa mobilitätseingeschränkten Menschen Parkraum zur Verfügung stellen (siehe Art. II der zitierten Anrainerparkverordnung).
RV/7500447/2021-RS5
Die Strafdrohungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (rechtswidriges Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) einerseits und nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 schließen einander daher nicht aus, sie betreffen unterschiedliche Rechtsgüter. Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs. 2 VStG).
RV/7500447/2021-RS6
Die Bestrafung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird durch eine Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Halte- und Parkverbot in Zusammenhang mit einer Anrainerparkzone normiert wurde
Folgerechtssätze
RV/7500447/2021-RS1
wie RV/7500818/2016-RS1
Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs 2 VStG). Nach dem VwGH ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl etwa ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***/***5***/***6***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA67/***7***/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

  • die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 48 Euro

  • und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 14 Stunden auf 12 Stunden

herabgesetzt wird.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 48 Euro (Geldstrafe) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 58 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 3

Verfahren bis zum Straferkenntnis 3

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein 3

Anonymverfügung vom 3

Lenkererhebung vom 4

Lenkerauskunft vom 5

Strafverfügung vom 5

Einspruch vom 6

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen 6

Gebührenpflichtige Kurzparkzone 7

Straferkenntnis vom 8

Beschwerde vom 10

Vorlage vom 12

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 12

Sachverhalt 12

Beweiswürdigung 13

Rechtsgrundlagen 13

Finanzausgleichsgesetz 2017 13

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) 14

Wiener Parkometergesetz 2006 27

Wiener Parkometerabgabeverordnung 29

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung 33

Wiener Pauschalierungsverordnung 35

Gebührenpflichtige Kurzparkzone 40

AnwohnerInnenparkzonen 41

Strafbarkeit, Strafhöhe 43

Beschwerdevorbringen 44

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die gleichzeitig Anrainerzone ist 44

Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts 44

Erkenntnis 45

Echte oder Scheinkonkurrenz 47

Unterschiedliche Rechtsgüter betroffen 51

Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht 53

Strafbemessung 53

Verfahrenskosten 54

Keine mündliche Verhandlung 54

Vollstreckung 54

Zahlung 54

Verfahrensgang

Verfahren bis zum Straferkenntnis

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein

Das Parkraumüberwachungsorgan A751 stellte am um 12:41 Uhr fest, dass ein PKW BMW schwarz mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da überhaupt kein Parkschein vorhanden gewesen sei.

Diese wurde auch durch drei Fotos dokumentiert, etwa:

Anonymverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Zahl MA67/***7***/2021 an die Halterin des Fahrzeugs, die ***8*** GmbH, ***3***, eine Anonymverfügung.

Der Halterin, einer juristischen Person, werde zur Last gelegt, am um 12:41 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt worden.

Durch Anonymverfügung werde eine Geldstrafe von 48,00 Euro gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorgeschrieben (Zahlungsreferenz ***7***).

Lenkererhebung vom

Da die mit der Anonymverfügung vom vorgeschriebene Strafe nicht bezahlt wurde, ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die ***8*** GmbH mit Verfügung vom , MA67/***7***/2021, als Zulassungsbesitzerin um Auskunft, wem das Fahrzeug im Tatzeitpunkt überlassen worden sei:

LENKERERHEBUNG

Sie werden als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https:/lvstv.gv.atlportaIIWSMX7LAHP

binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 7, überlassen gehabt haben, sodass es dort am um 12:41 Uhr gestanden ist.

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Beigefügt war folgender Vordruck:

Lenkerauskunft vom

Die ***8*** GmbH gab am elektronisch Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***/***5***/***6***, als Fahrzeuglenker bekannt.

Strafverfügung vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hierauf zur Zahl MA67/***7***/2021 an den Bf Ing. ***1*** ***2*** eine Strafverfügung.

Dem Bf wurde zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A), am um 12:41 Uhr in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt worden.

Über den Bf werde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung wurde ohne Zustellnachweis über die Druckstraße am versandt.

Einspruch vom

Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom und führte dazu aus:

Hiermit erhebe ich Einspruch auf oben genannte Strafverfügung und ersuche um Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens mit folgender Begründung:

Es ist unbestritten, dass ich das KFZ BMW XS zum angeführten Zeitpunkt an benannter Stelle geparkt habe, allerdings habe Ich dafür bereits eine Strafe (Anonymverfügung unter der GZ: MA67/***9***/2021) erhalten und auch bereits beglichen.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Der Magistrat der Stadt Wien erhob am folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:


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Geschäftszahl
Delikts-
code
Rechtsnorm
Geld-strafe
Ersatzarrest-strafe
Beginn
Tilgung
MA67/***10***/2020
869700001
§ 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverord-nung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51 / 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer-gesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/ 2006 , in der geltenden Fassung
€ 60,00
0 Tag(e)
14 Stunde(n)
0 Minute(n)
MA67/***11***/2020
869700001
§ 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverord-nung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51 / 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer-gesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/ 2006 , in der geltenden Fassung
€ 60,00
0 Tag(e)
14 Stunde(n)
0 Minute(n)
MA67/***12***/2020
224101
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
€ 78,00
0 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)
MA67/***13***/2019
224113
§ 24 Abs. 1 lit. c StVO
€ 88,00
0 Tag(e)
21 Stunde(n)
0 Minute(n)
MA67/***14***/2019
20971
§ 9 Abs. 7 StVO
€ 68,00
0 Tag(e)
16 Stunde(n)
0 Minute(n)
MA67/***15***/2019
224149
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
€ 78,00
0 Tag(e)
18 Stunde(n)
0 Minute(n)

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Der Magistrat der Stadt Wien stellte weiters fest, dass sich der Abstellstandort des Fahrzeugs (Sonnenfelsgasse 7) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand:

Straferkenntnis vom

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA671***7***/2021, wurde der Bf folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:

1. Datum/Zeit: , 12:41 Uhr

Ort: 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 7

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W- ***8***1 (A)

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird(werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 60,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n), Freiheitsstrafe von -, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 70,00.

Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie nicht, dass das gegenständliche Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt gestanden ist. Sie gaben an bereits eine Anonymverfügung unter der GZ. MA67/***9***/2021 bezahlt zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist.

Der Kurzparkzonenbereich ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Die von Ihnen eingewendete Übertretung betrifft eine andere Übertretungsnorm gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm. § 24 Abs. 1 lit. a StVO am um 12:42 Uhr in Wien 1, Sonnenfelsgasse 7 und wurde dafür EUR 58,00 ordnungsgemäß bezahlt.

Zu dieser Übertretung wurde weder die Organstrafverfügung noch die Anonymverfügung bezahlt.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991....

Das Straferkenntnis wurde dem Bf nachweislich am zugestellt.

Beschwerde vom

Mit E-Mail vom erhob der Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis wie folgt:

Von: "EXTERN" ***2***, ***1*** <***1***.***2***@***8***.com>

Gesendet: Donnerstag, 15:24

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: Beschwerde gegen Straferkenntnis GZ MA67/***7***/2021

Beilagen: Einspruch zu GZ MA67/***7***/2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen oben genannte Straferkenntnis mit folgender Begründung:

Wie schon in meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom (per Mail vom , siehe Anhang) angeführt, wurde ich in dieser Causa bereits dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO mittels einer Anonymverfügung unter der GZ: MA67/***9***/2021 bestraft und daher ist eine weitere Bestrafung durch die Verletzung der Abgabenpflicht in der Kurzparkzone unzulässig!

Aus dem Text der Erkenntnis des

Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtswird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH 8644/01; ). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird In jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, Ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist Im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet.

Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderates vom , ABI 29/2007idF ABI 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABI. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch.

Das Wr ParkometerG 2006 sieht eine Abgabepflicht in Kurzparkzonen sowohl für zeitlich beschränktes als auch für zeitlich unbeschränktes Parken vor. Parkkleber und das als einheitliches Delikt zu betrachtende Vergehen iZm der Anrainerzone betreffen ausschließlich Abgabensachen iSd §§ 1,2 und 5 WAOR. Damit fällt die Abgabenerhebung für Parkkleber und folglich für die Anrainerzone in die alleinige Zuständigkeit des BFG. Die gesonderte Bestrafung des Halte- und Parkverbots durch das VwG Wien ist unzulässig.

https:/findok.bmf.gv.at/findok...

Siehe auch unter:

Doppelbestrafung - Anrainerzone durchbricht Kurzparkzone - Findok Internet (bmf.gv.at)

Ich erwarte mir daher Ihre entsprechende Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen ein Absehen von Bestrafung mit Beendigung dieses Verfahrens und eine entsprechende Information diesbezüglich!

Bis dahin verbleibe ich

Ing. ***1*** ***2***
***4***/***5***/***6***
***3***

Die beiden Links betreffen das Erkenntnis . Die Zitate in der Beschwerde sind Zitate aus den in der FINDOK veröffentlichen Rechtssätzen zu diesem Erkenntnis.

Vorlage vom

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Aktenanschluss dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vor, ohne inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Ing. ***1*** ***2*** lenkte am Freitag, das mehrspurige Kraftfahrzeug BMW XS mit dem Kennzeichen W-***8***1 (A) und stellte dieses am Uhr in Wien 1., Sonnenfelsgasse 7 ab, sodass es sich um 12:41 Uhr dort befand.

Die Sonnenfelsgasse befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Montag bis Freitag werktags von 9:00 bis 22:00 Uhr).

In der Sonnenfelsgasse befindet sich eine AnwohnerInnenparkzone und zwar zwischen den Ordnungsnummern 3 bis 11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck).

Das Fahrzeug war sowohl in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Zeit der Gebührenpflicht abgestellt als auch in einer AnwohnerInnenparkzone.

Die Halterin des Fahrzeugs hat ihren Betriebssitz in ***3***, der Lenker hat seinen Wohnsitz in ***3***.

Eine Ausnahme vom Verbot des Haltens und Parkens gemäß Art. II der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt), ABl. der Stadt Wien vom , ABl. Nr. 2018/41, bestand nicht.

In dem Fahrzeug war kein Parkschein ersichtlich. Es wurde weder Parkometerabgabe entrichtet noch bestand eine Befreiung von der Parkometerabgabe.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem bereits im Einspruch vom erfolgten umfassenden Geständnis des Bf.

Die Feststellungen sind daher unstrittig.

Rechtsgrundlagen

Finanzausgleichsgesetz 2017

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008):

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960)

§ 9 StVO 1960 lautet:

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

(4a) Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.

(5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.

(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

(8) Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.

§ 24 StVO 1960 lautet:

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels,

c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs,

d) unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder,

e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels,

f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,

g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,

h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),

i) in Fußgängerzonen.

1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen der Fahrgäste erlaubt.

3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5 die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.

j) auf Straßen für Omnibusse,

k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,

l. vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,

m) auf Sperrflächen,

n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,

o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.

(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

(2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

a) im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten' und ,Wechselseitiges Parkverbot' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8,

b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,

c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,

d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,

e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,

f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,

g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken von Fahrzeugen bestimmt sind,

h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,

i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt sind.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend.

(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

(5a) Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

(5b) Kommandanten von Feuerwehreinheiten, die vom zuständigen Landesfeuerwehrverband hiezu ermächtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zum Einsatz das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer des Einsatzes auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Einsatzortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Feuerwehr" und das Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

(5c) Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Patientin kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Hebamme im Dienst" und das Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums tragen muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten.

(8) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

§ 43 StVO 1960 lautet auszugsweise:

...

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder

c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2a)

1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.

...

§ 44 StVO 1960 lautet auszugsweise:

§ 44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. ...

§ 45 StVO 1960 lautet auszugsweise:

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

...

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

...

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

...

§ 52 StVO 1960 lautet auszugsweise:

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

...

11a. "ZONENBESCHRÄNKUNG"

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

11b. "ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG"

Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.

...

13a. "PARKEN VERBOTEN"

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:

a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;

b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;

c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.

13b. "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN"

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

13d. "KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

13e. "ENDE DER KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

...

§ 54. Zusatztafeln.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

...

h)

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.

...

§ 94d StVO 1960 lautet auszugsweise:

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,

1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,

1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,

...

4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

b) ein Hupverbot,

c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

...

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,

8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),

8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),

8b. die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),

8c. die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),

...

§ 99 StVO 1960 lautet auszugsweise:

§ 99. Strafbestimmungen.

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

...

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

Wiener Parkometergesetz 2006

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet:

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,

die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Wiener Parkometerabgabeverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , ABl. Nr. 2020/20:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.

(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,10 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,20 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,30 Euro,

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,40 Euro,

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,50 Euro,

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,60 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.

(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.

Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:

a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;

c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;

g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Die Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind die um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderten Einzahlungen der Parkometerabgabe zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.

(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2018/28 (ohne Anlagen):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten.

(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

Wiener Pauschalierungsverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Wiener Pauschalierungsverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2016/29 (ohne Anlagen):

Der Wiener Gemeinderat hat aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2007, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, beschlossen:

§ 1. Soweit in dieser Verordnung die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zitiert wird, ist sie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro;

b) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960

1. für ein Jahr mit 120 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro;

2. für ein Jahr mit 249 Euro, wenn sich die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein oder mehrere in Wien gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiete bezieht, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 186 Euro;

3. für ein Jahr mit 60 Euro, sofern es sich um Beschäftigte handelt, deren Arbeitsbeginn nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn die Ausnahmebewilligung für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen erteilt wird;

c) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960

1. für ein Jahr mit 60 Euro für ein Fahrzeug in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

2. für ein Jahr mit 138 Euro für jedes weitere Fahrzeug in dem gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. II der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

3. für ein Jahr mit 60 Euro in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die im Art. III der Personenkreisverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2007, beschriebenen Erfordernisse erfüllt;

d) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke;

e) für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit 4,10 Euro, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;

f) in allen übrigen Fällen für ein Jahr mit 2 544 Euro.

(2) Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

(3) Wird die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 oder die Pauschalierung gemäß § 2 Abs. 1 lit. f für einen kürzeren Zeitraum als den jährlichen Bewirtschaftungszeitraum erteilt, ist die gemäß Abs. 1 lit. a bis c und f zu entrichtende Parkometerabgabe aliquot zu verringern. Absatz 2 ist zu beachten.

§ 3. (1) Bei einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960, die

a) für bestimmte Tage und/oder Bruchteile des täglichen Gültigkeitszeitraumes von Kurzparkzonen oder

b) für mehrere Kraftfahrzeuge (Firmenfuhrpark)

erteilt wird, hat anstelle der nach § 2 zu entrichtenden Abgabe die Entrichtung der Abgabe in der für den gesamten bewilligten Abstellzeitraum errechneten Höhe zu erfolgen.

(2) Abs. 1 ist bei Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.

(3) Für Beschäftigte, die eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 oder 4a StVO 1960 erhalten, weil deren Arbeitsbeginn oder Arbeitsende nicht in die Betriebszeit eines öffentlichen Verkehrsmittels fällt, ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a die Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 oder lit. c Z. 3 zulässig.

(4) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 und lit. c Z. 1 ist pro Betriebsstandort nur für ein betriebserforderliches Fahrzeug zulässig.

(5) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 ist nur für Lastfahrzeuge oder zum Lastentransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge sowie Vorführfahrzeuge, die auf einen Fahrzeughandelsbetrieb zugelassen sind und von diesem zum Zweck der probeweisen Benützung durch Kunden bereitgehalten werden, zulässig. Für letztere kann eine Pauschalierungsvereinbarung für längstens ein Jahr ab Erstzulassung getroffen werden.

(6) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ist nur für nachgewiesenes Service im Außendienst

a) für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 56/2010, und dessen anerkannten Einrichtungen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen und

b) für Unternehmen

zulässig.

(7) Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e ist nur für Hotelgäste und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten, zulässig.

(8) In den Fällen des Abs. 1 ist die Entrichtung der Parkometerabgabe durch Entwerten von Parkscheinen zulässig.

§ 4. (1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.

(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen.

§ 5. (1) Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 eine Einlegetafel gemäß Anlage II,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage III,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z. 3 eine Einlegetafel gemäß Anlage VIIIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. d eine Einlegetafel gemäß Anlage IV in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. e eine Einlegetafel gemäß Anlage V in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa,

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. f eine Einlegetafel gemäß Anlage VII,

in den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. a und b eine Einlegetafel gemäß Anlage VIII oder VIIIa.

(2) Parkkleber bzw. Einlegetafeln gemäß Anlage IX, X, Xa, XI, XII und XIIa gelten nicht als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung.

(3) Der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist der Parkkleber an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Einlegetafel gemäß Abs. 1 und Abs. 2, die Tagespauschalkarte und die Wochenpauschalkarte gemäß Abs. 1 sind bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

(4) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für den jeweils entwerteten Tag mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Monats, des Tages und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen.

(5) Die pauschale Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e ist für die jeweils entwertete Kalenderwoche (Montag bis Freitag) mit der ordnungsgemäßen Entwertung der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa entrichtet. Die Entwertung hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen der Kalenderwoche und Eintragung des Jahres, des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und der Firma bzw. des Hotels zu erfolgen.

(6) Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tages-pauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. Der Datenträger ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

§ 6. (1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen.

(2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind sämtliche Abgabennachweise (insbesondere das Original) über die bereits entrichtete Abgabe auf Verlangen der Behörde bei dieser abzugeben. Bei Verwendung eines Datenträgers gemäß § 5 Abs. 6 hat die Behörde die entsprechenden Daten in der Datenbank zu berichtigen.

§ 7. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Magistrat ermächtigt, mit den Abgabepflichtigen gemäß dieser Verordnung Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Hierbei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(2) Auf Pauschalierungsvereinbarungen, die einen vor September 2007 beginnenden Pauschalierungszeitraum zum Inhalt haben, findet diese Verordnung keine Anwendung, vielmehr ist auf diese Pauschalierungsvereinbarungen die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, anzuwenden.

(3) Tagespauschalkarten mit dem Aufdruck von bis zum gültigen Abgabenbeträgen verlieren mit Ablauf des ihre Gültigkeit.

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

AnwohnerInnenparkzonen

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt), ABl. der Stadt Wien vom , Nr. 2018/41 lautet auszugsweise (in Österreich wird üblicherweise der Begriff "Anrainer" oder "Bewohner" statt der in Deutschland üblichen Begriffe "Anlieger" oder "Anwohner" verwendet, siehe dazu etwa Sedlaczek, Anrainer oder Anwohner?, Wiener Zeitung , https://www.wienerzeitung.at/meinung/glossen/427946_Anrainer-oder-Anwohner.html, sodass im Folgenden, soweit es sich nicht um Normtexte handelt, von "Anrainerzone" gesprochen wird):

Artikel I

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 94d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird auf folgenden Straßenstellen das Halten und Parken verboten:

...

31) 1., Sonnenfelsgasse ONr. 3-11, die gesamte Länge beginnend nach der Hauseinfahrt ONr. 11 und endend vor der Hauseinfahrt ONr. 3 (Fahrtrichtung Lugeck)

...

Artikel II

Ausgenommen von dem Verbot des Haltens und Parkens sind:

1. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, an denen zum Nachweis der Ausnahme ein Parkkleber gemäß Anlage I oder an dessen Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist;

2. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen n der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage II oder III oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

3. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4a StVO 1960 (für Unternehmen mit Betriebsstandort im 1. Wiener Gemeindebezirk im wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IIa oder anderen Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

4. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Unternehmen mit nachgewiesenem Service im Außendienst im 1. Wiener Gemeindebezirk im erheblichen wirtschaftlichen Interesse) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

5. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für den Wiener Sozialhilfeträger gemäß § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe und dessen anerkannte Einrichtungen sowie für MitarbeiterInnen des Wiener Sozialhilfeträgers und dessen anerkannten Einrichtungen zur Pflege und Betreuung) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage IV oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

6. Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (für Hotelgäste und Kundinnen und Kunden von Gewerbebetrieben, die Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen verrichten) von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 1. Wiener Gemeindebezirk, in denen zum Nachweis der Ausnahme eine Einlegetafel gemäß Anlage V oder an deren Stelle ein Datenträger gemäß § 5 Abs. 6, jeweils in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa Pauschalierungsverordnung angebracht ist;

7. In den in Art. I Z 139-148) genannten Straßenstellen dürfen auch Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO 1960 von der höchstzulässigen Abstelldauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 8. Wiener Gemeindebezirk abgestellt werden, wenn eine der in Art. II Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen hinsichtlich des 8. Wiener Gemeindebezirks erfüllt ist;

8. Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fahrzeuge des Klein-Transportgewerbes), wenn im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung mit der Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung) gemäß Anlage 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellen-Verordnung, BGBl. II 464/1998 idF BGBl. II 76/2017) eingetragen ist und die Kennzeichentafel mit der Buchstabenfolge "KT" endet;

9. Fahrzeuge, an denen ein Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 angebracht ist.

Die Ausnahmen für die Z 2 bis 6 und 8 gelten nur Montag bis Freitag (an Werktagen) von 8.00 bis 16.00 Uhr. Diese Einschränkung gilt für die Z 7 sinngemäß.

Artikel III

Diese Verordnung wird gemäß § 44 Abs. 3 StVO 1960 durch Anschlag an der Amtstafel der Magistratsabteilung 46 und Publikation im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht und tritt mit in Kraft.

Strafbarkeit, Strafhöhe

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist nach § 5 Abs. 1 VStG somit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.

In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Beschwerdevorbringen

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Bf das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einem elektronischen Parkschein aktiviert zu haben oder von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein.

Die Beschwerde führt ins Treffen, dass der Bf, da das Fahrzeug auch in einer Anrainerzone abgestellt werde, bereits gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mittels Anonymverfügung bestraft worden sei und den Strafbetrag von 58,00 € ordnungsgemäß bezahlt habe.

Unter Berufung auf das Erkenntnis läge eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn auch eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Wiener Parkometergesetz erfolge.

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, die gleichzeitig Anrainerzone ist

Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Wiener Parkometerabgabegesetzes 2006 das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO 1960 das Abstellen eines Fahrzeuges ohne Verletzung eines Park- oder Halteverbots) schützen, verletzt werden (vgl. , , ). Auch bei weitergehenden Einschränkungen (zB Halte- und Parkverbot, Ladezone, Anrainerzone) sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 erfüllt. Ein Lenker, der sein Fahrzeug zu Unrecht in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, das sich in einer Kurzparkzone befinde, sei daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar, falls er die Parkometerabgabe verordnungswidrig nicht entrichtet hat:

; (nicht veröffentlicht); ; ; ; (nicht veröffentlicht); ; ; (nicht veröffentlicht); (dazu Pürstl in ZVR 2017/13); ; ; ; ; (nicht veröffentlicht); (nicht veröffentlicht); ferner ; ; ; (nicht veröffentlicht); ; (nicht veröffentlicht); ; ; ; (nicht veröffentlicht).

Erkenntnis

Lediglich das vom Bf zitierte Erkenntnis folgt dieser ständigen Rechtsprechung nicht.

Die Rechtsätze dieses Erkenntnisses wurden bereits vom Bf in der oben wiedergegebenen Beschwerde dargestellt.

Die tragende Begründung dieses Erkenntnisses lautet auszugsweise:

§ 22 Abs 2 VStG 1991 hat den Fall der echten Konkurrenzen (Real- und Idealkonkurrenz) vor Augen, sodass zuvor Exklusivität und Scheinkonkurrenz zu prüfen sind.

Anders als bei einer Ladezone oder der in der Beschwerde angesprochenen Parkerlaubnis für Behördenfahrzeuge verfolgt im Fall der Anrainerzone das Halte- und Parkverbot kein eigenständiges Ziel aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern verwirklicht einen Teil der abgabepflichtigen Parkraumbewirtschaftung, wie der Hinweis "Anrainerzone" in der Anonymverfügung zeigt. Das Halte- und Parkverbot hat bei der Anrainerzone vielmehr dieselbe Stoßrichtung wie das Parkometerabgaberecht. Das Halte- und Parkverbot hat örtlich, zeitlich und inhaltlich dasselbe richtungsgleiche Ziel, nämlich die Anrainerzone einzurichten. Die durch einen Verstoß gegen die Anrainerzone eingetretene Rechtsgutverletzung liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausschließlich in der Parkraumbewirtschaftung. Das Halte- und Parkverbot steht auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit für sich allein. Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Anrainerzone bildet folglich eine tatbestandliche Handlungseinheit (Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, Manz, 14. Auflage, Konkurrenzen, E8, Rn 7 bis 10), sodass das Halte- und Parkverbot und das Parkometervergehen als ein einheitliches Delikt aufzufassen sind.

Da in der Straßenverkehrsordnung 1960 für die Anrainerzone kein eigenes Vorschriftszeichen vorgesehen ist, kann diese rechtsetzungstechnisch nur durch ein Halte- und Parkverbot bei gleichzeitiger Erlaubnis für Anrainer - vergleichbar einer Ladezone - eingerichtet werden. Auch die Kurzparkzone wäre unter Zuhilfenahme eines Halte- und Parkverbots iVm einer entsprechenden Zusatztafel einzurichten, wäre für sie nicht ein gesondertes Verkehrszeichen normiert.

Aber auch aus Sinn, Zweck und Zusammenhang des übertretenen Halte- und Parkverbots und des Parkometervergehens ergibt sich, dass das Parkometervergehen den Unrechts- und Schuldgehalt des Halte- und Parkverbots in jeder Beziehung mitumfasst, weshalb ein weitergehendes Strafbedürfnis fehlt. Das Vergehen gegen §§ 99 Abs 3 lit a, 24 Abs 1 lit a StVO 1960 tritt daher vor dem Parkometervergehen in den Hintergrund und wird von diesem verdrängt, mithin konsumiert (Kienapfel/Höpfel/Kert, aaO, E8, Rn 30), sodass von Scheinkonkurrenz auszugehen wäre, wäre nicht bereits Exklusivität gegeben.

Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Übertretungen des Halte- und Parkverbots und der Verkürzung der Parkometerabgabe gesondert zu bestrafen, wird vielmehr ein einheitliches Delikt auf zwei Strafnormen verteilt....

Nach stRSp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH B644/01; ). Diese Aussage ist grundsätzlicher Art und wird in jenen Bereichen gesprengt, in denen das Halteverbot keinen eigenen Normzweck verfolgt, wie das bei der Anrainerzone der Fall ist. Sinn und Zweck des Halteverbots ist ausschließlich die Einrichtung der Anrainerzone, die Teil der Wiener Parkraumbewirtschaftung ist, weshalb das Halte- und Parkverbot exkludiert wird. Dass die Anrainerzone über den Umweg des Vorschriftzeichens des Halte- und Parkverbots geschaffen wird, ist auch dem Umstand geschuldet, dass die StVO 1960 anders als für die Kurzparkzone diesbezüglich kein eigenes Vorschriftszeichen normiert. Das parallel erlassene Halte- und Parkverbot ist im Fall der Anrainerzone vielmehr ausschließlich in der Rechtssetzungstechnik begründet...

Fraglich ist sohin, ob bezüglich der Anrainerzone die Erhebung der Parkometerabgabe in pauschaler Höhe gemäß §§ 2 Abs 1 lit a, 5 Abs 1 und Abs 3 Pauschalierungsverordnung (für Langparken) und gleichzeitig in grundsätzlicher Form gemäß §§1, 5 Abs 1 Wr Parkometerabgabeverordnung (für Kurzparken) zulässig ist, wie es die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vertritt, oder ob ein Fall unzulässiger Doppelkassation vorliegt.

Wie oben ausgeführt wurde, berechtigt der Parkkleber Anwohner zum zeitlich unbegrenzten Parken in Kurzparkzonen UND in Anrainerzonen. Im Fall des Parkklebers wird die Parkometerabgabe in pauschalierter Form eingehoben. Die Entrichtung der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen entspricht der grundsätzlichen Einzelerhebung der Parkometerabgabe.

Der Parkkleber berechtigte zunächst zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer flächendeckenden Kurzparkzone, wie die Rechtshistorie zeigt. Anwohner mit Parkkleber konnten in einer Art beweglichen Systems ihr Fahrzeug in der gesamten flächendeckenden Kurzparkzone parken, ohne zusätzlich die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung entrichten zu müssen. Ein ordnungsgemäß angebrachter Parkkleber und damit die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe hat zur Folge, dass die Abgabenentrichtung nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung von der pauschalen Abgabenentrichtung verdrängt wird. Diese Rechtsfolge überträgt die Anrainerzone auf jenen Straßenzug, auf dem sie eingerichtet wird, ortsgebunden und dauerhaft, weshalb neben der Entrichtungsform der pauschalen Parkometerabgabe nicht zugleich die Entrichtungsform nach § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung bestehen kann.

Die pauschale Erhebungsform der Parkometerabgabe nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, VO des Wr Gemeinderaters vom , ABl 29/2007 idF ABl 29/2013, (konkret der Parkkleber) verdrängt als lex specialis die grundsätzliche Erhebungsform der Parkometerabgabe in Form von Parkscheinen nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. für Wien 46/2016, als lex generalis. Diese Derogation der abgabenrechtlichen Tatbestände schlägt auf das Tatbild im Verwaltungsstrafrecht durch.

Damit lastet das angefochtene Straferkenntnis dem Bf im Spruch nicht jene Übertretungshandlung an, die bei Vergehen iZm der Anrainerzone als Tathandlung heranzuziehen ist. Das im Straferkenntnis beschriebene Tatbild, der Bf habe das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und den Erfolg der fahrlässigen Abgabenverkürzung dadurch herbeigeführt, dass er das abgestellte Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hat, kann in einer Anrainerzone als Langparkzone für berechtigte Parkkleberbesitzer denkunmöglich begangen werden, weil die Langparkzone die Kurzparkzone verdrängt...

Echte oder Scheinkonkurrenz

Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK, BGBl. Nr. 628/1988 i. d. g. F.) lautet:

Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Umfasst ein verwirklichtes Delikt den Unrechtsgehalt eines anderen verwirklichten Delikts in jeder Hinsicht, sodass dieses durch das primär anwendbare Delikt verdrängt wird, liegt eine Scheinkonkurrenz vor (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 8 m. w. N.). Von Konsumtion als Erscheinungsform der Scheinkonkurrenz spricht man, wenn mehrere verschiedene Strafgesetze wegen mehrerer Handlungen derart in Wettbewerb treten, dass das eine die Anwendung des anderen ausschließt (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 13 m. w. N.). Spezialität liegt vor, wenn mehrere Tatbilder, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Art zu Gattung stehen, also ein Deliktstypus sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch dazu ein weiteres - spezielles - Merkmal (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 17 m. w. N.).

Hingegen bleiben bei der echten Konkurrenz die unterschiedlichen Strafnormen nebeneinander anwendbar, wobei bei der Idealkonkurrenz durch eine Tat mehrere Strafnormen verletzt werden, während bei der Realkonkurrenz durch mehrere selbständige Handlungen mehrere gleichartige Delikte begangen werden (vgl. Fabritzy, StGB § 28 Rz 2 f. m. w. N.).

§ 22 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) lautet:

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Liegen mehrere einander ausschließende Strafdrohungen vor, handelt es sich um eine Scheinkonkurrenz; im Verwaltungsstrafrecht haben vor allem die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion Bedeutung (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensrecht § 22 VStG Anm 5). Das Verfahren in Fällen einer Scheinkonkurrenz ist in § 30 Abs. 2 bis 4 VStG geregelt.

Begeht jemand mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen (Deliktskonkurrenz), sind die für diese vorgesehenen Strafen nach § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander zu verhängen. Das im Gesetz normierte Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz).

Der EGMR stellt in seiner neueren Rechtsprechung darauf ab, dass eine mehrfache Strafverfolgung dann unzulässig ist, wenn sie sich auf denselben oder im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Nach dem VfGH ist eine mehrfache Strafverfolgung wegen mehrerer Delikte dann ausgeschlossen, wenn diese zueinander in einer Scheinkonkurrenz stehen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensrecht § 22 VStG Anm 7 m. w. N.).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 2 VStG 1991 ist für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die den Tatbestand eines Verwaltungsdeliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen. Das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Kumulationsprinzip schließt somit nicht aus, dass beim Zusammentreffen von mehreren Verwaltungsübertretungen Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (vgl. ; ; ; ).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug geäußert. Der Straßenverkehrsordnung sei keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs. 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.

Für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. zB ; ; ).

Bei weitergehenden Einschränkungen (beispielsweise gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) wird auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (vgl. ), wenn aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht (vgl. , ).

Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht des Bf in der Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in der verfahrensgegenständlichen Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Es wurden vom Bf zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der Straßenverkehrsordnung das nicht rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt.

Das Erkenntnis vermeint unbeschadet der dargestellten Rechtsprechung, eine vom Erkenntnis als "Langparkzone" bezeichnete verordnete Anrainerparkzone (AnwohnerInnenparkzone) verdränge eine in diesem Bereich ebenfalls verordnete Kurzparkzone; das Tatbild des Abstellens in einer Kurzparkzone könne in einer Anrainerparkzone denkunmöglich verwirklicht werden.

Dieses Erkenntnis übersieht zunächst, dass in einer Kurzparkzone, wie auch vom Erkenntnis, freilich mit der Einschränkung "grundsätzlich" zugestanden, weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote zulässig sind, ohne dass sich deswegen etwas am Vorliegen einer Kurzparkzone ändert.

Nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 setzt eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken eine Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 voraus und ersetzt diese nicht. Eine Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken für einen bestimmten Personenkreis kann auch für Kurzparkzonen erteilt werden, in denen für die Allgemeinheit die Parkdauer beschränkt ist. Schon daraus ergibt sich, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 zu einer Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 dazu tritt und nicht der Kurzparkzone derogiert.

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend AnwohnerInnenparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk (Innere Stadt) nimmt von dem verordneten Halte- und Parkverbot unter anderem Fahrzeuge mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (für BewohnerInnen des 1. Wiener Gemeindebezirkes) aus (erste Voraussetzung), wenn an diesen ein Parkkleber gemäß Anlage I der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angebracht ist (zweite Voraussetzung). Diese Verordnung trennt einerseits die Zurverfügungstellung von Parkraum für bestimmte Fahrzeuge und andererseits die Entrichtung der Parkgebühr.

Es unterscheidet sich im Gegensatz zur Auffassung des Erkenntnisses der Normzweck einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von jenem einer Anrainerparkzone: Während die Kurzparkzone nach § 25 Abs. 1 StVO 1960 die Reduzierung des ruhenden Verkehrs aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer (im gegenständlichen Fall zwei Stunden) normiert, aber den parkberechtigten Personen- bzw. Fahrzeugkreis nicht einschränkt, will die Anrainerparkzone einzelne Parkflächen innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone einerseits (im Wesentlichen) Anrainern und bestimmten Servicediensten vorbehalten und andererseits etwa mobilitätseingeschränkten Menschen Parkraum zur Verfügung stellen (siehe Art. II der zitierten Anrainerparkverordnung).

Dies unabhängig davon, ob für das Parken eine Parkometerabgabe (Art. II Z 1 bis 7 der zitierten Anrainerparkverordnung) pauschaliert zu entrichten ist oder nicht (Art. II Z 8 und 9 der zitierten Anrainerparkverordnung). So haben Lenker von Fahrzeugen des Klein-Transportgewerbes in einer Anrainerparkzone die für die entsprechende Kurzparkzone vorgesehene Parkometerabgabe ebenso wie alle anderen Lenker (ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen), die ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen, zu entrichten.

Eine Anrainerparkzone kann daher für Lenker bestimmter Fahrzeuge eine "Langparkzone" sein, für Lenker anderer Fahrzeuge nicht. In einer Anrainerparkzone kann Parkometerabgabe pauschaliert nach der Wiener Pauschalierungsverordnung, einzeln mittels Parkschein nach der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung oder in den Fällen des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung gar nicht zu entrichten sein. Ob Parkometerabgabe pauschaliert oder einzeln oder gar nicht zu entrichten ist, hängt nicht davon ab, ob ein Fahrzeug in einer Anrainerparkzone abgestellt ist, sondern ob das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist.

Unterschiedliche Rechtsgüter betroffen

Die Strafdrohungen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (rechtswidriges Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten") einerseits und nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 schließen einander daher nicht aus, sie betreffen unterschiedliche Rechtsgüter.

Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs. 2 VStG).

Je nach Fallkonstellation können in einer Anrainerzone etwa kein Delikt (z. B. berechtigter Lenker mit Parkkleber), nur ein Delikt (z. B. Lenker hat Kurzparkschein ordnungsgemäß ausgefüllt, besitzt aber keine Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960) oder zwei Delikte (Lenker hat weder Kurzparkschein ausgefüllt noch besitzt er eine Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960) erfüllt werden (vgl. ).

Während eine Kurzparkzone, ob mit oder ohne Gebührenpflicht, allgemein den Parkraum für eine große Gruppe an Fahrzeugen bewirtschaftet, sichern Halteverbote zugunsten bestimmter Nutzungen das Freihalten des Parkraums, ob mit oder ohne Gebührenpflicht, für eine jeweils kleine Gruppe von Fahrzeugen oder für ein einziges Fahrzeug, etwa Halteverbote zugunsten Ladezonen, Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, Fahrzeuge im diplomatischen Dienst oder auch von Anrainern. Diese bestimmten Nutzungen sind nicht mit Nutzungen für die Allgemeinheit gleichzusetzen.

Andererseits berechtigt ein Parkpickerl nicht nur zum dauerhaften Parken mit pauschaler Parkometerabgabeentrichtung in einer Anrainerzone, sondern generell (mit Ausnahmen für Geschäftsstraßen) im Wohnbezirk (siehe etwa https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html). Auf Wunsch kann ein Parkpickerl auch für alle Kurzparkzonen in Wien gelöst werden, allerdings gelten dann die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Kurzparkzone, d. h. die jeweils höchstzulässige Abstelldauer muss eingehalten werden (siehe https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/parkometerabgabe.html).

Bestimmte, in § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung genannte Fahrzeuge, etwa gekennzeichnete Fahrzeuge, die von Inhaberinnen und Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sind von der Gebührenpflicht allgemein ausgenommen. Fahrzeuge von mobilitätseingeschränkten Personen sind vom Halteverbot in einer Anrainerzone ausgenommen, auch wenn diese Personen nicht in dem jeweiligen Bezirk wohnen. Hingegen dürfen Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung (und ohne Ausweis nach § 29b StVO) in einer Anrainerzone nicht halten, auch wenn etwa ein Parkpickerl für alle Kurzparkzonen in Wien gelöst wurde, also die Parkometerabgabe wie von Anrainerparkern pauschal entrichtet worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07) ohne gültigen Parkschein abgestellt. Darüberhinaus befindet sich in dieser gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Sonnenfelsgasse zwischen den Hausnummern 3 bis 11 Fahrtrichtung Lugeck ein Halteverbot für eine Anrainerzone und war der Bf auf Grund der fehlenden Ausnahmebewilligung bzw. mangels einer sonstigen Ausnahme vom Verbot des Haltens und Parkens nicht berechtigt, sein Fahrzeug an der Adresse Sonnenfelsgasse 7 abzustellen.

Somit verstieß der Bf gegen zwei Rechtsgüter, nämlich gegen das im Bereich des Abstellplatzes nach der Straßenverkehrsordnung bestehende Halte- und Parkverbot (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V.m. § 52 Z 13b StVO 1960) und gegen die durch § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normierte Abgabenpflicht.

Da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden, ist auch eine insgesamt höhere Bestrafung als nur bei Verletzung eines Rechtsguts gerechtfertigt.

Es ist somit festzuhalten, dass die Bestrafung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m.§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 durch eine Bestrafung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn das Halte- und Parkverbot in Zusammenhang mit einer Anrainerparkzone normiert wurde.

Objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht

Der Bf hat das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug an dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Tag und zu der dort genannten Uhrzeit an der dort genannten Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert. Dies ist unstrittig.

Der Bf hat dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung begangen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung, die dem Bf zur Last gelegten wird, verwirklicht. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Strafbemessung

Wie oben ausgeführt, ist Grundlage für die Bemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Erschwerend waren bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen zu berücksichtigen, mildernd das bereits zu Beginn des Verwaltungsstrafverfahren erfolgte Geständnis (vgl. ). Ferner ist strafmildernd, dass sich der Bf zwar nicht hinsichtlich des verbotenen Abstellens des Kraftfahrzeuges, aber hinsichtlich der Bestrafung wegen zweier voneinander unabhängiger Delikte in einem Rechtsirrtum befand, der durch divergierende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts veranlasst war. Es ist davon auszugehen, dass der Bf ohne diese Rechtsprechung die Anonymverfügung vom - ebenso wie die Anonymverfügung zu MA67/***9***/2021 in Bezug auf den Verstoß gegen das Halteverbot - bezahlt hätte.

Es ist daher die Strafe wie in der Anonymverfügung vom mit 48,00 Euro zu bemessen.

Verfahrenskosten

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 48 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.

Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Keine mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht geboten, da ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Gesamtsumme von nunmehr € 58,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA67/***7***/2021).

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der dieser folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, nicht vor.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
§ 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 24 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 94d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 99 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 94d Z 1b und 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500447.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at