Aussetzung von Aussetzungszinsen betreffend Glücksspielabgaben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, als Masseverwalter im Konkurs der ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich Aussetzungszinsen vom und in Höhe von 4.462,70 €, St.Nr. ***3***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend der Aussetzungszinsen vom und in Höhe von 4.462,70 € ab.
Das Finanzamt begründete, die Aussetzung sein nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde in der Sache nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine (§ 212a BAO) und stellte ausführlich dar, warum dies auf vorliegenden Fall zutreffend sei.
Dagegen wurde Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Vorlageantrag vom wird begründet, warum die Beschwerde nicht als wenig erfolgversprechend qualifiziert werden könne.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100907/2012, wurde die Beschwerde über die Festsetzung von Glücksspielabgaben nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision zugelassen.
Mit Beschluss vom , E 3862/2017-13, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss vom , Ro 2018/17/0007 u. 008-5, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revisionen zurückgewiesen.
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.
Rechtsgrundlagen und Erwägungen
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden, Erledigung zu erlassen.
Solche Erledigungen sind vor allem Beschwerdevorentscheidungen (§ 262), aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1) und Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungsgerichte.
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (, 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (zB ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207). Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212a, IV. Aussetzungsbescheid [Rz 23 - 31]
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages um Aussetzung der Einhebung ist deshalb bereits auf Grund der Entscheidung in der Sache betreffend Glücksspielabgaben vom , GZ RV/7100907/2012, abzuweisen. Darüber hinausgehend sind auch die a.o. Rechtsmittel bereits erschöpft.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit vorliegender Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.
Die Revision war daher nichtzuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101231.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at