Parkometerabgabe; die Parkometerabgabe ist zu entrichten, wenn der Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt; auch wenn der Abstellort mit einer Fahrverbotstafel, ausgen. Anrainer, Radfahrer etc. gekennzeichnet ist, liegt eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor.
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3688/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/16/0111. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR, über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte die Bf. vor, dass sie das betroffene Fahrzeug auf ihrem Privatparkplatz, wie laut MA 64 im GRUGIS auch einwandfrei erkenntlich gekennzeichnet, vor ihrem Haus geparkt und aus diesem Grund auch keinen Parkschein aufgelegt habe. Es wäre sehr sinnvoll und würde Zeit bzw. Geld sparen, wenn sich die Organe der Parkraumüberwachung alle notwendigen Informationen aus dem GRUGIS, auf das sie genauso wie die MA 64 Zugriff hätten, besorgen würden, bevor sie unberechtigte Strafmandate ausstellten.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zusammengefasst fest, dass gemäß § 1 Abs. 1 StVO als öffentliche Straße solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet sei, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt seien. Es komme also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung frei stünden oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen sei (Verweis auf das Erkenntnis des ua.).
Wie dem Akteninhalt zu entnehmen sei, sei gegenständliches mehrspuriges Fahrzeug vor der Wohnadresse der Bf. abgestellt gewesen.
Zum Beanstandungszeitpunkt sei weder eine Abschrankung noch eine Tafel mit der Aufschrift "Privatstraße" erkennbar gewesen. Dies sei von der Bf. im Verfahren auch nicht behauptet worden.
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, sei diese daher als öffentliche Straße zu beurteilen und habe sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich erstreckt.
Auch eine im Eigentum stehende Fläche könne eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein, wenn nicht durch entsprechende Kennzeichnung, etwa einer Abschrankung und dergleichen, für jedermann erkenntlich sei, dass sie nur von bestimmten Personen benützt werden dürfen und daher die Benützung für andere Personen faktisch unmöglich sei.
Im vorliegenden Fall handle es sich daher auf Grund der Aktenlage ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an diesem Straßenstück um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Somit habe sich ergeben, dass die Abstellung auf dieser Fläche nicht gestattet sei. Die Abstellung sei daher widerrechtlich gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Parkometergesetz).
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass im Kleingartengebiet des Hackenbergs nur Anrainerverkehr erlaubt sei (Verweis auf beiliegendes Foto mit der Tafel "Fahrverbot" mit dem Zusatzschild "ausgen. Anrainer, Radfahrer, Senkrubenfahrzeuge und Wirtschaftsfzge. bis zu einem Gesamtgewicht von 11t").
Es gäbe de facto keine öffentlichen Parkplätze. Daher sei eine spezielle Kennzeichnung als Privatparkplatz (eine private Kennzeichnung wäre laut Auskunft der KollegInnen der MA 67 nicht ausreichend und würde nicht anerkannt werden) von Seiten der MA 28 auf Grund der zusätzlich einwandfreien Ersichtlichkeit im Grugis nicht notwendig und daher auch nicht vorgesehen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. am in ***Bf1-Adr*** abgestellt.
An der angeführten Adresse ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr gebührenpflichtig (max. Parkdauer 3 Stunden).
Zur Beanstandungszeit 10:30 Uhr bestand somit Gebührenpflicht.
Zur Beanstandungszeit lag kein gültiger Parkschein vor.
Am ***Ort** war zur Beanstandungszeit das Verbots- oder Beschränkungszeichen (§ 52 lit. a Z. 1 StVO 1960)
mit folgender Zusatztafel angebracht:
"ausgen. Anrainer, Radfahrer, Senkrubenfahrzeuge und Wirtschaftsfzge. bis zu einem Gesamtgewicht von 11t"
Eine Abschrankung oder eine Tafel mit der Aufschrift "Privatstraße" war nicht aufgestellt.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist.
§ 1 StVO 1960 normiert:
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechts-vorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Abl.Nr. 71/2018, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bf. vertritt die Auffassung, dass an der Adresse (Kleingartensiedlung Hackenberg) nur Anrainerverkehr erlaubt sei es dort de facto keine öffentlichen Parkplätze gebe. Es sei eine spezielle Kennzeichnung als Privatparkplatz laut Auskunft der MA 67 nicht ausreichend und würde nicht anerkannt werden. Von Seiten der MA 28 sei es auf Grund der zusätzlich einwandfreien Ersichtlichkeit im Grugis nicht notwendig und daher auch nicht vorgesehen.
Sie wäre daher nicht verpflichtet gewesen, eine Parkometerabgabe zu entrichten.
Es ist daher rechtlich zu beurteilen, ob der Abstellplatz des Fahrzeuges in einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und für die Zeit der Abstellung eine Parkometerabgabe zu entrichten war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung für die Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" folgende Kriterien erstellt:
Gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 kann eine Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (, , ).
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , ).
Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, zB nur von Anrainern, benutzt werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , , , , VwGH Ra 2014/02/0058).
Haus- und Grundstückseinfahrten sind von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen (, ).
Der allein Nutzungsberechtigte übertritt damit nicht die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO und darf sein mehrspuriges Kraftfahrzeug an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt abstellen, befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückeinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch der allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten ().
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist auch kein Widmungsakt erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , , , ).
Ob eine "Erlaubnis" der Eigentümer zur Benützung der Abstellfläche gegeben war oder nicht, ist nicht ausschlaggebend, zumal durch eine privatrechtliche Vereinbarung eine behördliche Verordnung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
Der VwGH hat bspw als Straße mit öffentlichem Verkehr qualifiziert: den Parkplatz einer Berufsschule (), einen Schotterweg, der um ein Haus herumführt und in eine Gemeindestraße einmündet (), einen Kundenparkplatz trotz des Schildes "Privatstraße" (), einen auf drei Seiten eingezäunten Privatparkplatz, der mit einem allgemeinen Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Mitarbeiter der Firma XXX, ausgeschildert war (VwSlg. 18.780 A/2014), eine Abstellfläche mit dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" sowie der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner (R.- Straße XXX) Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet" (), sowie einen nicht abgeschrankten und auch nicht mit einem Tor versehenen Vorplatz, obwohl dieser zum Teil als Lagerfläche verwendet wurde und nur über eine beschilderte Privatstraße erreichbar war ().
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die gegenständliche Verkehrsfläche trotz der Anbringung der Fahrverbotstafel "ausgen. Anrainer, Radfahrer, Senkgrubenfahrzge. und Wirtschaftsfzge. bis zu einem Gesamtgewicht von 11t" als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße anzusehen und daher von der Bf. die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen wäre.
Die Einwendungen der Bf. können daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt hat, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, ). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet (, ).
Die Bf. hat offensichtlich keine Erkundigungen eingeholt, ob sie am Abstellort des Fahrzeuges eine Parkometerabgabe zu entrichten hat.
Ihre Ausführungen waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Bf. geht nicht hervor, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Bf. sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Parkometergesetz hat.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angeessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | VwGH, Ra 2014/02/0058 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500493.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at