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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2021, RV/7500850/2020

Parkometerabgabe; Verstoß gegen die Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, wenn der Parkschein nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt wurde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe


Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) war zur Beanstandungszeit auf die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1*** zugelassen.

Vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO wurde das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Schwendergasse 59, beanstandet, da es nach dessen eigenen Wahrnehmungen zum Beanstandungszeitpunkt (09:02 Uhr) ohne Parkschein abgestellt war.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde nicht entrichtet, wodurch die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegenstandslos wurde.

Nachdem die in weiterer Folge die mit Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe von € 48,00 auch nicht bezahlt wurde, wurde die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG ebenfalls gegenstandslos.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der Bf. sodann an, sie habe das in Rede stehende Fahrzeug an der näher bezeichneten Örtlichkeit zur näher bezeichneten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail erhobenem Einspruch wandte die Bf. ein, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger "10-Minuten-Parkschein" hinter der Windschutzscheibe eingelegt gewesen sei, was bezeugt werden könnte.

Mit Schreiben vom wurde die Bf. von der MA 67 vom Ergebnis der Beweisaufnahmeverständigt. Aus der in der Beilage übermittelten, bei Anzeigelegung angefertigten Fotos, sei das Fahrzeug ohne hinterlegten Parkschein ersichtlich. Eine Nachschau im System des m-parking habe ergeben, dass für das verfahrensgegenständliche Kennzeichen zur relevanten Tatzeit auch kein elektronischer Parkschein gebucht gewesen war.

Der Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Die Bf. hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst festgehalten, dass die Bf. bis dato keine Stellungnahme abgegeben habe, weshalb das Verfahren ohne ihre weitere Anhörung fortzuführen gewesen sei.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Die Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.

Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. keinen Anhaltspunkt dafür anbieten würden, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass sie der Behörde schon zwei Mal mitgeteilt habe, dass sie einen "15-Minuten-Parkschein" in der Frontscheibe eingelegt gehabt hätten. Es handle sich um einen BMW E46, Bj. 2004; dieser habe in der Frontscheibe einen schwarzen Rahmen um die komplette Scheibe herum. Auf den von der Behörde übermittelten Fotos sei leider in keinster Weise zu erkennen, ob ein Parkschein hinter der Scheibe gelegen sei oder eben nicht. Da sie aber wisse, dass sie einen Parkschein eingelegt gehabt habe, stelle sich ihr die Frage auch nicht und vermutlich habe die Mitarbeiterin an dem besagten Tag einfach nicht richtig geschaut, da es auch ein sehr verregneter Tag gewesen sei und habe aus Versehen den Parkschein übersehen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) war am um 09:02 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Schwendergasse 59, abgestellt.

Die Lenkereigenschaft und die Abstellung durch die Bf. blieben unbestritten.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt noch lag für den Beanstandungszeitpunkt ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht des Systems m-parking.

Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vor, dass im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zur Beanstandungszeit ein gültiger 15-Minuten-Parkschein hinterlegt gewesen sei. Dass dieser auch sichtbar hinterlegt war, wurde von der Bf., nicht vorgebracht.

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes, was bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. , ).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen und kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (kurz: VwGH) außer Betracht bleiben (vgl. bis 0018, ), wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden (zBVwGH , 93/03/0220, ).

Zufolge der im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist (vgl. , ).

Die Anzeige ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein taugliches Beweismittel (vgl ua. , ). Eine Aufnahme von Fotos im Zuge der Beanstandung ist nicht erforderlich. Es bleibt den Parkraumüberwachungsorganen überlassen, ob sie im Zuge der Beanstandung Fotos anfertigen.

Bei den Meldungslegern der Parkraumüberwachung handelt es sich um besonders geschulte Organe, denen es zuzubilligen ist, Vorgänge im ruhenden Verkehr, wie die Feststellung, ob im überprüften Fahrzeug ein Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist, wahrzunehmen (vgl , , ).

Es ist daher schlüssig, wenn die Behörde ihre Beweiswürdigung auf die Angaben des Meldungslegers gestützt hat.

Meldungsleger unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, hingegen treffen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen (VwGH18.02.1991, 89/10/0175, , ).

Das Vorbringen der Bf., dass das Parkraumüberwachungsorgan vermutlich nicht richtig geschaut und den Parkschein aus Versehen übersehen habe, ist nicht geeignet, die Anzeigedaten des Kontrollorgans und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der eigenen Wahrnehmungen und der Anzeigedaten des Meldungslegers aus und sieht es als erwiesen an, dass in dem in Rede stehenden Fahrzeug zur Beanstandungszeit kein Papierparkschein sichtbar hinterlegt war.

Die Bf. hat somit die objektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometer-abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Sichtbares Einlegen von Parkscheinen

Aus den Bestimmungen des § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt sich, dass Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahr-zeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen sind.

Auch auf der Rückseite der Parkscheine steht, dass der Parkschein bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen sind und es empfohlen wird, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Nach der Judikatur des VwGH ist zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung der Parkschein nicht nur ordnungsgemäß und deutlich auszufüllen, sondern auch der Verordnung zufolge sichtbar anzubringen (). Selbst das Herabfallen eines Parkscheines von seinem vorschriftsmäßigen Platz habe der Abgabepflichtige zu vertreten. Es liege objektiv gesehen ein tatbestandsmäßiges Handeln iSd Wiener Parkometergesetzes vor (, ).

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, setzt ein fahrlässiges Verhalten, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass der Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt ist.

Das Vorbringen der Bf., wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen BMW E46, Bj 2004, handle, welcher in der Frontscheibe einen schwarzen Rahmen um die komplette Scheibe "herum habe", kann daher nicht schuldbefreiend wirken.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bf. tatsächlich bei Beginn der Abstellung einen gültigen Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt hat, da die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben sind, wenn der Papierparkschein nicht sichtbar hinterlegt ist.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Wird der Parkschein nicht sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges hinterlegt, ist es dem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nicht möglich festzustellen, ob für das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug die Parkometerabgabe entrichtet wurde.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich bei einem bis zu 365 Euro reichenden Rahmen im untersten Bereich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der nach der angeführten Judikatur des VwGH zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung der Parkschein nicht nur ordnungsgemäß und deutlich auszufüllen, sondern auch der Verordnung zufolge sichtbar anzubringen ist ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500850.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at