Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2021, RV/7500452/2021

Beantwortung einer Lenkererhebung ohne Angabe einer bezughabenden Geschäftszahl ist nicht ausreichend

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des [...], AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/Zahl1/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/Zahl1/2021, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 12 € (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Beschwerdeführer gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens iHv 12 € ist zusammen mit der Geldstrafe von 60 € und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 09:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, ***2***, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Nr. der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.

In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Bf. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde vom Bf. persönlich am nachweislich übernommen. Die Übernahme wurde mit Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb).

Der Bf. beantwortete das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom fristgerecht mit E-Mail vom und brachte wörtlich vor:
"Betreff: Lenkererhebung zu GZ: MA67/Zahl2 [Anmerkung BFG: diese Geschäftszahl ist nicht gegenständlich].
Hiermit gebe ich
als Zulassungsbesitzer bekannt, dass ich die Auskunft nicht erteilen kann, da das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen zur angegebenen Zeit zur freien Verfügung vergeben war und zwar an folgende Person, der die Aufgabe trifft, die Auskunft zu erteilen: Person1 (Türkei). MfG. ***Bf1***, ***3***."

Mit Schreiben vom (E-Mail) bestätigte die Magistratsabteilung 67 den Erhalt der Eingabe vom und ersuchte den Bf. zugleich um die Bekanntgabe der Aktenzahl bzw. des Kfz Kennzeichens mit der Tatzeit, da die Eingabe des Bf. sonst von der Magistratsabteilung 67 nicht zugeordnet werden könne.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 mit, er habe die Lenkerauskunft bereits gesendet und legte eine Kopie eines Schreibens vom an die Magistratsabteilung 67 bei. Das Schreiben vom hatte den wortgleichen Inhalt wie das vorher angeführte Schreiben vom mit der nicht gegenständlichen Geschäftszahl MA67/Zahl2 im Betreff.

Mit Schreiben vom (E-Mail) bestätigte die Magistratsabteilung 67 den Erhalt der Eingabe vom und ersuchte den Bf. erneut um die Bekanntgabe der Aktenzahl bzw. des Kfz Kennzeichens mit der Tatzeit, da die Eingabe des Bf. sonst von der Magistratsabteilung 67 nicht zugeordnet werden könne. Dieses Schreiben beließ der Bf. jedoch unbeantwortet.

Mit Strafverfügung vom lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 € verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erhob der Bf. einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom .

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (insgesamt zu zahlen daher 70 €).

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf den unbegründeten Einspruch der Bf. vom gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz habe der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlasse, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt habe.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz sei die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könne, seien diese Aufzeichnungen zu führen.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben worden. Somit habe der Bf. seiner Verpflichtung nicht entsprochen.

Der E-Mail des Bf. vom [Anmerkung BFG, gemeint: E-Mail vom ], worin er Pers. (aufhältig in der Türkei) als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht habe, habe nicht als Lenkerauskunft zur Aufforderung vom gewertet werden können, da die Eingabe des Bf. keinerlei Aktenzahl oder Bezug zu einem konkreten Fahrzeugkennzeichen oder ähnlichem genommen habe. Einer diesbezüglichen Aufforderung der Behörde vom , eine Aktenzahl, bzw. ein Kennzeichen und Tatdatum zu nennen, habe der Bf. insofern keine Folge geleistet, als er lediglich beantwortet habe, die Lenkerauskunft sei bereits erteilt worden.
Ohne diese Angaben könne die Eingabe des Bf. nicht zugeordnet werden.

Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sei Bedacht genommen worden, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. der Behörde bekannt gewesen seien sei darauf Bedacht genommen worden).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, er habe die ihm vorgeworfene Tat (Nichterteilung der Lenkerauskunft) nicht begangen, da er die Lenkerauskunft sehr wohl fristgerecht erteilt habe. Der Beschwerde war eine bisher nicht aktenkundige Kopie eines Schreibens vom Bf. an die Magistratsabteilung 67 vom mit folgendem Inhalt beigelegt:
"Gesendet: Donnerstag, um 23:28 Uhr
Von: freispiel@gmx.info
An: lenkererhebung@ma67.wien.gv.at
Betreff: Lenkererhebung zu GZ: MA67/
Zahl3 [Anmerkung BFG: auch diese Geschäftszahl ist nicht gegenständlich und unterscheidet sich zu seiner genannten Zahl in der Lenkerauskunft vom ].
Hiermit gebe ich als Zulassungsbesitzer bekannt, dass ich die Auskunft nicht erteilen kann, da das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen zur angegebenen Zeit zur freien Verfügung vergeben war. Weitergegeben wurde das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen an folgende Person, die somit die Auskunftspflicht trifft:
Person2 (Türkei)[Anmerkung BFG: Es handelt sich um eine andere Person alsin der Lenkerauskunft vom angegeben]. MfG. ***Bf1***, ***3***,."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).

Das genannte Fahrzeug war am um 09:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, ***2***, auf der Seite ***4***, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte den Bf. mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Auskunftsersuchen).

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde vom Bf. persönlich am übernommen. Die Übernahme wurde mit Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung RSb).

Das Auskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Der Bf. antwortete auf das Auskunftsersuchen mit E-Mail vom mit der nicht gegenständlichen Geschäftszahl MA67/Zahl2 insofern, als er angab, er könne die Auskunft nicht erteilen, da das Fahrzeug zur angefragten Zeit zur freien Verfügung an eine Person mit Wohnsitz in der Türkei vergeben gewesen sei.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Lenkererhebung zur GZ. MA67/***1***/2020, Schreiben des Magistrats vom , seitens des Bf. vollständig, richtig und fristgerecht beantwortet wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akt sowie den Angaben des Bf. und ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 95/17/0382; , Zl. 2002/17/0320; , Zl. 2007/17/0130).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , , , , ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Dem Beschwerdevorbringen des Bf. vom , er habe die ihm vorgeworfene Tat (Nichterteilung der Lenkerauskunft) nicht begangen, da er die Lenkerauskunft sehr wohl fristgerecht erteilt habe, ist zu entgegnen, dass der Bf. am zwar eine Lenkerauskunft erteilte, die Auskunft bezog sich jedoch auf eine nicht gegenständliche Geschäftszahl MA67/Zahl2.
Die gegenständliche Anfrage der belangten Behörde, Schreiben vom zur Geschäftszahl MA67/***1***/2020, beließ der Bf. jedoch bis dato gänzlich unbeantwortet.

Der Bf. ist der nachweislich ihm am zugestellten Aufforderung der Behörde, wem er das in Rede stehende Fahrzeug zur Beanstandungszeit ( um 09:45 Uhr) überlassen hat, sodass dieses in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, ***2***, auf der Seite ***4*** stand, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht nachgekommen.

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es sind aus dem vorliegenden Akt keine Umstände ersichtlich, wonach dem Bf. die Erteilung der Lenkerauskunft nicht möglich gewesen wäre. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Mit der Nichterteilung der Lenkerauskunft zur GZ. MA67/***1***/2020 binnen zwei Wochen setzte der Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde dem Bf. dieses somit zu Recht an.

Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren und auf (zahlreiche) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz hat die Behörde Bedacht genommen.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit 60 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Verfahrenskosten

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von 10 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Geschäftszahl
Lenkererhebung
§ 2 Wiener Parkometergesetz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500452.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at