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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2021, RV/3100490/2019

Tragung von Sozialversicherungsbeiträgen des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Gesellschaft ohne ernsthafte Vereinbarung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100490/2019-RS1
Von der Gesellschaft (vorerst) getragene Sozialversicherungsbeiträge des wesentlich beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführers sind trotz Verbuchung auf dem Verrechnungskonto Teil der Bemessungsgrundlage für DB und DZ, wenn keine ernsthafte Vereinbarung besteht, dass die Sozialversicherungsbeiträge letztendlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, St. Johanner Straße 49a, 6370 Kitzbühel, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz (jetzt Finanzamt Österreich) vom betreffend Dienstgeberbeitrag 2012 bis 2014 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 bis 2014 zu Recht erkannt:

  • Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
    Der Dienstgeberbeitrag 2012 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 163.550,22 Euro festgesetzt mit 7.359,76 Euro.
    Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 163.550,22 Euro festgesetzt mit 703,27 Euro.
    Der Dienstgeberbeitrag 2013 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 157.172,- Euro festgesetzt mit 7.072,74 Euro.
    Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 157.172,- Euro festgesetzt mit 675,84 Euro.
    Der Dienstgeberbeitrag 2014 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 239.620,22 Euro festgesetzt mit 10.782,91 Euro.
    Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 239.620,22 Euro festgesetzt mit 1.030,37 Euro.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH im Veranstaltungsbereich. Im Zuge einer GPLA-Prüfung betreffend die Jahre 2012 - 2015 wurde vom Prüfer festgestellt, dass der Vorteil aus der Nutzung des dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Firmen-PKW nicht in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurde.

Zudem seien nach Ansicht des Prüfers die von der Beschwerdeführerin bezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung des Geschäftsführers in den Jahren 2012 - 2015 Teil der Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

2. Mit Bescheiden vom wurde die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012 - 2015 entsprechend erhöht, wogegen am Beschwerde erhoben wurde. Diese richtete sich gegen die Einbeziehung der gesamten, der Beschwerdeführerin entstandenen, PKW-Kosten in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Es seien nur die auf die Privatfahrten des Geschäftsführers entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Anteil sei aufgrund einer Schätzung mit 20 % zu bemessen.

Mit einem am eingegangenen Schreiben wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass die Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin für den Geschäftsführer bezahlten GSVG-Beiträge in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in den Jahren 2012 - 2014 bekämpft werde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Zahlung um keine sonstige Vergütung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 handle, da diese "auf das Verrechnungskonto gebucht und somit ihm (Anm.: dem Geschäftsführer) privat angelastet" worden sei.

3. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom vom Finanzamt aufgrund des in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes () dem ersten Beschwerdepunkt insoweit Rechnung getragen, als (nur) 20 % der gesamten PKW-Kosten in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Es wurde die Bemessungsgrundlage im Verhältnis zur Selbstberechnung (nur mehr) um 2.190,- Euro im Jahr 2012, 3.080.- Euro im Jahr 2013, 3.160,- Euro im Jahr 2014 und 3.480,- Euro im Jahr 2015 erhöht.

Der zweite Beschwerdepunkt wurde vom Finanzamt abgewiesen. In der Begründung wurde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen als weitere Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit anzusehen sei. Mit der Fälligkeit bzw. der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto sei der Vorteil dem Geschäftsführer zugeflossen. Eine nachträgliche Zahlung bzw. Rückzahlung durch den Geschäftsführer habe keine Auswirkung ().

4. Der Vorlageantrag vom richtet sich (nur mehr) gegen die Einbeziehung der GSVG-Beiträge des Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffend die Jahre 2012 - 2014. Der mit der Rechtsprechung des VwGH untermauerten Ansicht des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung könne nicht gefolgt werden, da es sich bei den zitierten Entscheidungen um den Zufluss von Gutschriften zu Gunsten des Geschäftsführers auf dem Verrechnungskonto handle. Dies sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.

5. Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete GmbH. Zu 100 % und damit wesentlich beteiligter Gesellschafter ist ***1***, der auch (einziger) Geschäftsführer ist.

2. Dem Geschäftsführer wurde von der Beschwerdeführerin ein Firmen-PKW zur Verfügung gestellt, der auch für Privatfahrten genutzt werden konnte. Es wurden keine Fahrtaufzeichnungen geführt. Der aus der Möglichkeit zur Nutzung für Privatfahrten resultierende Vorteil wurde weder dem Dienstgeberbeitrag noch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen.

In den Beschwerdejahren wurde der Firmen-PKW vom Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils zu (geschätzten) 20 % für Privatfahrten genutzt.

3. Von der Beschwerdeführerin wurden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG) für den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt und auf einem Aufwandskonto der Beschwerdeführerin verbucht. Am Ende der Jahre 2012 bis 2014 wurden die bezahlten Beiträge jeweils mit Buchungsdatum 31.12. kumuliert vom Aufwandskonto (Konto Nr. 7702) auf das Verrechnungskonto umgebucht und in Höhe von 2.435,04 Euro, in Höhe von 7.632,03 Euro und in Höhe von 5.100,- Euro dem Gesellschafter-Geschäftsführer angelastet (vgl. Aufwandskonto Nr. 7702 und Verrechnungskonto).

Im Jahr 2015 erfolgte keine Umbuchung vom Aufwandskonto auf das Verrechnungskonto, allerdings wurde mit Buchungsdatum ein Betrag von 9.167,90 Euro mit dem Text "Zlg GSVG v GmbH bez" vom Verrechnungskonto weggebucht (vgl. Verrechnungskonto).

Zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft bestanden keinerlei schriftlichen Vereinbarungen über Rückzahlungsverpflichtung und Rückzahlungszeitpunkt der GSVG-Beiträge (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ).

Eine ernsthafte (stillschweigende) Vereinbarung, dass die Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2012 bis 2014 von der Beschwerdeführerin nur vorübergehend und letztendlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragen werden sollten, konnte nicht festgestellt werden.

4. Im Jahr 2015 wurden die von der gewerblichen Sozialversicherung dem Gesellschafter-Geschäftsführer vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin bezahlt und nicht auf das Verrechnungskonto umgebucht. Diese Zahlung wurde weder dem Dienstgeberbeitrag noch dem Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag unterworfen (vgl. Bericht über die Außenprüfung).

5. Der Saldo des Verrechnungskontos entwickelte sich folgendermaßen (vgl. Verrechnungs-konto 2012 - 2015 und Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom ):

24.200,97 Euro

33.192,22 Euro

46.674,88 Euro

39.330,63 Euro

37.495,21 Euro

43.391,19 Euro

38.091,65 Euro

21.457,35 Euro

6. Die von der Beschwerdeführerin getragen Sozialversicherungsbeiträge wurden vom Geschäftsführer in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemacht (vgl. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2012 - 2014 des Geschäftsführers).

Beweiswürdigung

1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus den Buchhaltungsunterlagen, und ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig.

2. Der Anteil an privaten Fahrten mit dem Firmen-PKW wurde vom Gesellschafter-Geschäftsführer in seinen Einkommensteuererklärungen mit 20 % geschätzt, was vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung auch als taugliche Schätzung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anerkannt wurde.

3. Die Beschwerdeführerin hat in der Beantwortung des Vorhalts zugestanden, dass keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend das Verrechnungskonto oder die Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft existieren. Die Zahlungen seien (lediglich) auf dem Verrechnungskonto als Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer ausgewiesen worden.

Damit fehlt es an einem Nachweis, dass eine Vereinbarung für eine nur vorübergehende Tragung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen Beschwerdeführerin und Gesellschafter-Geschäftsführer wirklich bestanden hat. Für einen fremden Dritten hätte die Beschwerdeführerin die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht übernommen, ohne den Rückzahlungszeitpunkt samt Modalitäten (Verzinsung etc.) zu bestimmen und dies auch schriftlich festzuhalten.

4. Zu der im Jahr 2015 erfolgten Wegbuchung vom Verrechnungskonto in Höhe von 9.167,90 Euro mit dem Text "Zlg GSVG v GmbH bez" wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom gebeten, dahingehend Stellung zu nehmen, dass dies mit der Behauptung in der Ergänzung der Beschwerde, dass die Sozialversicherungsbeiträge dem Gesellschafter-Geschäftsführer über das Verrechnungskonto angelastet wurden, nicht in Einklang zu bringen ist.

Von der Beschwerdeführerin wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom lediglich ausgeführt, dass im Jahr 2015 erstmals die GSVG-Beiträge der GmbH angelastet und nicht auf dem Verrechnungskonto verbucht wurde. Auf die erfolgte Wegbuchung, also die Verringerung der Forderung in Zusammenhang mit den GSVG-Beiträgen gegenüber dem Geschäftsführer betreffend die Vorjahre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und auch keine Begründung dafür angegeben.

Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass nicht ernsthaft geplant war, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Gesellschafter-Geschäftsführers (auch) in den Jahren vor 2015 letztendlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht von der Beschwerdeführerin getragen werden sollten.

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin von der in den Jahren 2012 bis 2014 geübten Praxis, die Sozialversicherungsbeiträge dem Gesellschafter-Geschäftsführer über das Verrechnungskonto - zumindest vorerst - anzulasten, im Jahr 2015 ohne erkennbaren Grund abgegangen ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Rechtslage

Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.

Der Beitrag beträgt (in den Beschwerdejahren) 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 5 FLAG 1967).

§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998 regelt, dass der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WKG anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen ist, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 gilt.

Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.

Erwägungen

1. Die "Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 umfassen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die im weitesten Sinn Entgelt für die der Kapitalgesellschaft erbrachten Leistungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters darstellen.

2. Dass von der Gesellschaft für den Gesellschafter-Geschäftsführer übernommene Sozialversicherungsbeiträge unter sonstige Vergütungen jeder Art gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zu subsumieren sind und grundsätzlich dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen sind, ist ständige Rechtsprechung (z.B. ) und zwischen den Streitparteien unstrittig.

Es besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob die Beitragspflicht durch Einbuchung einer Forderung auf dem Verrechnungskonto vermieden werden kann, wie die Beschwerdeführerin vermeint, oder die Beitragspflicht mit der Einbuchung am Verrechnungskonto (bzw. der Fälligkeit) eintritt, was vom Finanzamt vertreten wird.

3. Der Verwaltungsgerichtshof () hat sich betreffend Kommunalsteuer mit der Fragestellung in einem ähnlich gelagerten Fall bereits beschäftigt.

Dabei wurden dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH zwei PKW (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und der für die private Nutzung der Fahrzeuge angefallene Betrag auf dem Verrechnungskonto mit Stichtag 31.12. verbucht. Die am Stichtag bestehende Forderung gegenüber dem Geschäftsführer wurde mit 2 % verzinst.

Nach Ansicht des VwGH ist bei diesem Sachverhalt dann kein Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzunehmen, wenn eine Vereinbarung zum Kostenersatz zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer besteht. In diesem Fall genügt eine Verbuchung der am Jahresende ermittelten Kosten auf dem Verrechnungskonto.

Allerdings könnte eine andere Beurteilung "allenfalls dann geboten sein, wenn nach den Gesamtumständen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung (etwa aufgrund der fehlenden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers) bestünden (vgl. )."

Bezüglich der Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern seien die Maßstäbe der Angehörigenjudikatur anzuwenden "Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden." Diese Kriterien seien im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (Hinweis auf ).

4. Zur Erfüllung dieser Kriterien ist es im Regelfall notwendig, dass die getroffene Vereinbarung schriftlich getroffen wird.

Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein ().

5. Wie unter 2.2. dargelegt, wurden die für die Anerkennung einer Vereinbarung im Sinne der Angehörigenjudikatur genannten Grundsätze nicht eingehalten.

6. Doch würde es selbst bei Vorliegen einer Vereinbarung, die den Grundsätzen der Angehörigenjudikatur entspricht, daran mangeln, dass die behauptete Vorgehensweise auch tatsächlich "gelebt" wurde.

Dies kann man den Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin dem Außenprüfer im Zuge der Prüfung vorgelegt wurden, entnehmen. Aus diesen ergibt sich, dass am von der GmbH bezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 9.167,90 Euro vom Verrechnungskonto weggebucht wurden. In dieser Höhe wurde die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer verringert.

Nachdem im Jahr 2015 keine Sozialversicherungsbeiträge auf das Verrechnungskonto gebucht wurden, handelt es sich dabei um Beiträge aus den Vorjahren. Dies geht mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 dem Verrechnungskonto angelastet wurden und vom Geschäftsführer (irgendwann) bezahlt werden, nicht konform.

7. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine DB-Pflicht nicht entstehen kann, solange irgendwann in der - unter Umständen auch fernen - Zukunft eine tatsächliche Abgeltung der von der Gesellschaft getragenen Sozialversicherungsbeiträge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung bedarf, kann sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen und entspricht dies auch nicht der o.a. Judikatur.

Für das Bundesfinanzgericht ist es offensichtlich, dass eine ernsthafte Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bestanden hat.

8. Vom Prüfer wurde die Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht anhand der Buchungen auf dem Verrechnungskonto ermittelt, sondern anhand der vom Gesellschafter-Geschäftsführer zur Steuererklärung eingereichten Beilagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), in denen die Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben geltend gemacht wurden. Diese Tatsache erklärt auch den - vernachlässigbaren - minimalen betraglichen Unterschied im Jahr 2013.

9. Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass auch im Jahr 2015, in dem die Sozialversicherungsbeiträge des Geschäftsführers von der Beschwerdeführerin von Anfang an getragen werden sollten, für diese sonstige Vergütung im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 weder Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurden. Erst im Rahmen der Außenprüfung wurden diese Abgaben durch den Prüfer vorgeschrieben.

10. Auch die Möglichkeit der Privatnutzung des Firmen-PKW stellt eine sonstige Vergütung im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar und unterliegt Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Vom VwGH wurde in seinem Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0003, klargestellt, dass dabei nur die auf den privaten Teil entfallenden Kosten anzusetzen sind. In Ermangelung diesbezüglicher Aufzeichnungen (z.B. durch ein Fahrtenbuch), ist der Anteil mit Hilfe einer Schätzung gemäß § 184 EStG 1988 zu bestimmen.

Dass der Privatanteil der Fahrten mit dem Firmen-PKW von der Beschwerdeführerin im Schätzungsweg mit 20 % angesetzt wurde (vgl. Beschwerde), wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zustimmend zur Kenntnis genommen, sodass in diesem Beschwerdepunkt im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben war.

11. Die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die jeweiligen Abgaben betragen demnach in Euro:


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2012
2013
2014
BMG laut Bescheid vom
172.310,22
169.492,-
252.260,22
Abzügl. Sachbezug PKW laut Prüfung
-10.950,-
-15.400,-
-15.800,-
Zuzügl. Sachbezug PKW laut Erkenntnis
2.190,-
3.080,-
3.160,-
BMG laut Erkenntnis
163.550,22
157.172,-
239.620,22
Dienstgeberbeitrag (4,5 %)
7.359,76
7.072,74
10.782,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,43 %)
703,27
675,84
1.030,37

Änderungen der Abgaben gegenüber der Selbstberechnung in Euro:


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2012
2013
2014
DB laut Selbstberechnung
7.063,88
6.502,23
10.323,46
DB laut Erkenntnis
7.359,76
7.072,74
10.782,91
Nachforderung DB laut Erkenntnis
295,88
570,51
459,45
DZ laut Selbstberechnung
674,98
621,34
986,47
DZ laut Erkenntnis
703,27
675,84
1.030,37
Nachforderung DZ laut Erkenntnis
28,29
54,50
43,90

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösende Frage, ob eine ernsthafte Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestanden hat, ist eine Frage des Sachverhaltes und im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Lösung einer Rechtsfrage ist damit nicht verbunden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100490.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at