§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988: Sonderausgabenabzug für Wohnraumsanierung (Fenstersanierung) nach dem 1.1.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Graz Stadt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Veranlagungsjahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Bf. reichte die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 am in Papierform bei der belangten Behörde ein. In Kz 456 ("Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden") wurde von ihr ein Betrag iHv. 6.700,00 Euro ausgewiesen.
Am erging der Einkommensteuerbescheid 2018 und wurde unter dem Punkt Sonderausgaben ein Betrag von 607,08 Euro als Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (sog. "Topf-Sonderausgaben") anerkannt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 reichte die Bf. am Beschwerde bei der belangten Behörde ein und begründete diese damit, dass der Sanierungsaufwand in Höhe von 6.700,00 Euro (neue Fenster) nicht berücksichtigt worden sei.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Kosten für Sanierung von Wohnraum seien absetzbar, wenn die Arbeiten von der Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte Unternehmen durchgeführt und vor dem begonnen worden seien. Die beantragten Sonderausgaben könnten daher nicht berücksichtigt werden und sei die Beschwerde somit abzuweisen gewesen.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung, welche als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO (Vorlageantrag) zu beurteilen ist, ein, in welcher sie um nochmalige Überprüfung ersuchte. Sie hätte Versicherungsprämien iHv. 1.758,32 Euro und die Sanierung der Fenster in Höhe von 6.700,00 Euro, also insgesamt 8.458,32 Euro an Sonderausgaben gehabt.
Die belangte Behörde richtete am ein Ergänzungsersuchen an die Bf. in welchem sie hinsichtlich der für das Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Wohnraumsanierung (Fensteraustausch) geltend gemachten Sonderausgaben um Nachweis, dass mit der Sanierung vor dem begonnen oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem
abgeschlossen worden sei, ersucht wurde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter Punkt Sachverhalt wurde der bisherige Verfahrensgang geschildert. U. a. teilte die belangte Behörde mit, dass die gesamt beantragten Sonderausgaben von 2.428,32 Euro [Anm. des BFG: Dieser Betrag ergibt sich aus 1.758,32 Euro Versicherungskosten und 670,00 Euro Sanierungskosten. Offensichtlich wurde bei der Übertragung der Beträge in die EDV ein Wert von 670,00 anstatt 6.700,00 eingegeben] nur mit Auswirkung von 607,08 Euro [= ¼ von 2.428,32] im Bescheid berücksichtigt worden seien. Der automatisch erstellte Bescheid habe eine Gutschrift von 230,00 Euro ergeben. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Vorhalt vom nicht beantwortet worden sei. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Sanierungskosten und deren Beginn vor dem trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden seien und damit der Sachverhalt nicht geprüft werden konnte.
Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. mit Schreiben vom auf - so es sich beim beantragten Betrag iHv. 6.700,00 Euro um Kosten des Fensteraustausches handeln sollte - Nachweis(e), aus dem der Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten erkennbar ist (sind), vorzulegen. Für den Fall, dass es sich beim beantragten Betrag iHv. 6.700,00 Euro um Rückzahlungen eines für die Sanierung aufgenommenen Darlehens (einschl. Zinsen) handeln sollte, wurde die Vorlage des der Zahlung zugrundeliegende Darlehensvertrags abverlangt. Weiters wurde(n) die Rechnung(en) für die beantragten Sanierungskosten der Fenster iHv. 6.700,00 Euro und der Zahlungsnachweis angefordert.
Die Bf. teilte dem Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom mit, dass sie ihre Fenster im Jahr 2018 renovieren ließ, also vor 2016. Sie sei der Meinung gewesen, dass Fensterrenovierungen steuerlich absetzbar wären.
In einer weiteren Eingabe vom wurde die Rechnung der ausführenden Firma vom iHv. 6.700,00 Euro übermittelt. Aus der Rechnung ist aus der Auftragsnummer 2018/1109764, ersichtlich, dass der Auftrag im Jahre 2018 erfolgte.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Geltendmachung der Ausgaben iHv. 6.700,00 Euro für die Fenstersanierung als Sonderausgaben im Veranlagungsjahr 2018 zulässig ist oder nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, "wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem
begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d)", als Sonderausgaben abzugsfähig.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c und d EStG 1988 lauten:
"c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."
Da Sonderausgaben abgabenrechtliche Begünstigungen darstellen, obliegt es der Partei, die betreffenden Umstände darzulegen () und sind Sonderausgaben nur anzuerkennen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist ().
Die Bf. hat mit Eingaben vom 23. und vorgebracht und nachgewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten 6.700,00 Euro um Ausgaben für eine Fenstersanierung handelt.
Ausgaben für den Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes führt zu einer wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts (vgl. Peyerl in Jakom EStG14., § 18 Rz 90e, Stichwort "Fenster"). Es würden demnach im Beschwerdefall grundsätzlich Ausgaben zur Wohnungssanierung iSd § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 vorliegen.
Derartige Ausgaben sind jedoch ab der Veranlagung 2016 nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes der Z 3 des § 18 Abs. 1 EStG 1988 nur mehr als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn mit der tatsächlichen Sanierung vor dem begonnen worden ist.
Auf Grund der von der Bf. am vorgelegten Rechnung besteht kein Zweifel an der Lieferung der Fenster und der Durchführung der diesbezüglichen Montagearbeiten im Jahr 2018. Da im gegenständlichen Fall mit der Sanierung am Wohnraum der Bf. somit erst 2018 begonnen worden ist, stellen die beantragten Ausgaben für die Veranlagung 2018 keine abzugsfähigen Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar und war die Beschwerde abzuweisen.
Ergänzender Hinweis zur Berechnung der Nachforderung von 41,00 Euro: Diese ist aus der Beschwerdevorentscheidung vom ersichtlich und ergibt sich aus der Verringerung der Topf-Sonderausgaben. Laut Erstbescheid vom hat sich aus der Bemessungsgrundlage für die Topf-Sonderausgaben iHv. 2.428,32 Euro ein Betrag von 607,08 Euro errechnet. In der Bemessungsgrundlage von 2.428,32 Euro waren aber auch 670,00 Euro aus Sanierungskosten enthalten, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens auszuscheiden waren.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage ergibst sich eindeutig aus dem Gesetz. Da die Beurteilung des gegenständlichen Falles somit nicht von einer Rechtsfrage, sondern allein der Beweiswürdigung abhängt, war auszusprechen, dass keine (ordentliche) Revision zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100433.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at