Parkometerabgabe; Überschreitung der Parkzeit um ca. eine halbe Stunde mit der Begründung, dass der Termin wider Erwarten länger als 15 Minuten gedauert hat.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Brehmstraße 16, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:23 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 123 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) mit den Entwertungen 10:40 Uhr befand und die Parkzeitzeit somit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vom brachte der Bf. vor, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung weder subjektiv noch objektiv begangen habe, da er das in Rede stehende Fahrzeug in Entsprechend der Bestimmung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß abgestellt gehabt habe.
Der Tatort sei zudem nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden.
Er habe die angezeigte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen. Die Strafverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig.
Ausdrücklich bestritten werde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 60,00. In Anbetracht der allenfalls verwirklichten Verwaltungsübertretung erscheine die Höhe unangemessen und nicht gesetzeskonform.
Er ersuche die gegenständliche Strafverfügung ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen, in eventu die Strafhöhe in Relation zu der zur Last gelegten Übertretung zu bringen und entsprechend zu mäßigen.
Mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. den Beleg der Beanstandung sowie drei Fotos, aufgenommen zum Beanstandungszeitpunkt und räumte ihm unter Anführung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Mit gleichem Schreiben wurde der Bf. zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 19 Abs. 2 VStG 1991 Strafbemessung) ersucht.
Der Bf. brachte in seiner Rechtfertigung (Schreiben vom ) vor, dass er in bester Absicht einen Parkschein für 15 Minuten entwertet habe und er somit seiner Verpflichtung nachgekommen sei. Die Tatsache, dass sich der als kurzer Termin angedachte Aufenthalt unerwartet verlängert habe, wodurch es unbeabsichtigt zu einer minimalen Überschreitung gekommen sei, sei ihm nicht vorzuwerfen und das gegenständliche Verfahren wider den Beschuldigten daher einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Normen (§§ 1 und 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung) auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass der Abstellort im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich eines ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereiches gelegen sei. Die Organstrafverfügung des Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, sei als taugliches Beweismittel anzusehen.
Weiters wird zum Vorwurf des Bf. betreffend unzureichende Konkretisierung des Tatortes die zu § 44 lit. a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt.
Es sei festzuhalten, dass für eine höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellung keine Gebühr zu entrichten sei. Das heiße jedoch auch, dass das Fahrzeug nach Ablauf dieser fünfzehn Minuten aus der Kurzparkzone zu entfernen sei. Eine Toleranzfrist sehe das Gesetz hier nicht vor.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Da der vom Bf. verwendete Parkschein Nr. 123 zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei, sei er der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Nach näheren Erläuterungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen seien.
Im Zuge des Verfahrens seien darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde habe deshalb ihrem Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde gelegt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an (Ausgehen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keine verwaltungs-strafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen ist ident mit dem Einspruchsvorbringen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabe-pflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Sachverhaltsfeststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 11:23 Uhr in 1110 Wien, Brehmstraße 16, abgestellt.
Die Lenkereigenschaft und die Abstellung durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit blieben unbestritten.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung bestand Gebührenpflicht.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit 11:23 Uhr der Parkschein Nr. 123 (Abstelldauer 15 Minuten) mit der Entwertung "Stunde: 10" und Minute "40" hinterlegt.
Dieser Parkschein war daher zur Beanstandungszeit (11:23 Uhr) nicht mehr gültig.
Das Fahrzeug war von 10:56 Uhr bis zum Beanstandungszeitpunkt (11:23 Uhr) ohne gültigen Parkschein in der näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des die Anzeige legenden Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und dessen Anzeigedaten sowie aus den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.
Durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 11:23 Uhr erfolgt ist.
Aufgrund eines der drei vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos steht fest, dass der Parkschein Nr. 123 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) die Entwertungen "Stunde 10" und Minute "40" trug.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , ist die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht weder eine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen noch an dessen Objektivität zu zweifeln. Die Organe der Parkraumüberwachung sind auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und treffen sie im Fall der Verletzung ihrer Pflichten straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Aus dem Akt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass das Parkraumüberwachungsorgan eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen (vgl. ).
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist die Außer-achtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvor-aussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Das Vorbringen des Bf. in seiner Rechtfertigung vom , dass er in bester Absicht einen Parkschein für 15 Minuten entwertet gehabt habe und die Tatsache, dass sich der als kurzer Termin angedachte Aufenthalt unerwartet verlängert gehabt habe, wobei es unbeabsichtigt zu einer minimalen Zeitüberschreitung gekommen sei, ihm nicht vorzuwerfen sei, kann nicht schuldbefreiend wirken.
Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er nicht Sorge dafür getragen hat, dass er das Fahrzeug für einen allfällig länger als 15 Minuten dauernden Termin von vorne herein mit einem länger gültigen Parkschein gekennzeichnet bzw. das Fahrzeug nach Ablauf des 15-Minuten-Parkscheines vom Abstellort entfernt und an einem anderen Abstellort abgestellt und mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Damit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Der Bf. brachte vor, dass die Behörde den Tatort nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt habe, wodurch eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich sei.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 44a VStG idF ab hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Das Verwaltungsstrafgesetz fordert eine Konkretisierung von Tatzeit und Tatort. Die Tat, hinsichtlich des Täters und der Tatumstände ist so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshand-lungen hat insoweit eine Konkretisierung stattzufinden, als der Täter rechtlich davor zu schützen ist, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden muss, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben zu rechtfertigen. Das an Tatort- und Tatzeitum¬schreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (vgl. zB , vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Straferkenntnis sämtliche in § 44a Z. 1 bis 5. VStG festgelegten Spruchbestandteile.
Der Tatort wurde in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung, in der Strafverfügung und im Straferkenntnis mit "1110 Wien, Brehmstraße 16" bezeichnet und somit mit ausreichender Genauigkeit umschrieben. Es bedurfte keiner weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Die Behörde hat unter Beachtung der in § 19 VStG festgelegten Kriterien über den Bf. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Bei der Geldstrafe ging die Behörde - in Anlehnung an die Judikatur des VwGH (zB ) von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, da der Bf., obwohl ihm hierfür die Gelegenheit geboten wurde, keine Angaben hierzu machte.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten (vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz) nicht unbescholten ist.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500516.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at