Berichtigung von Abgabenberechnungsfehlern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist bei der ***AG*** in ***AG-Adr*** in Liechtenstein als Grenzgänger unselbständig beschäftigt.
Laut der Jahresabrechnung 2020 betrugen die Bruttobezüge des Bf. umgerechnet Euro 71.394,80 (CHF 77.592,00). In diesen Bruttobezügen waren Sonderzahlungen (13. Monatsbezug, Erfolgsbeteiligung, Grenzgängersonderzahlung) in Höhe von Euro 10.921 (CHF 11.870,00) und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonn,- Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in Höhe von Euro 7.684,98 (CHF 8.352,05) enthalten. Dazu kam eine Krankenkassenbeitragsvergütung in Höhe von Euro 1.650,72 (CHF 1.794,00) und Abzüge für Pflichtversicherungen (AHV, ALV, UVG, BPV-Pensionsversicherung, Krankentaggeldversicherung) in Höhe von insgesamt Euro 7.587,17 Euro (CHF 8.245,00).
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 machte der Bf. für die Sonderzahlungen die begünstigte Besteuerung für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG und für die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie die Sonn,- Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge die Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 1 EStG geltend, dazu das große Pendlerpauschale in Höhe von Euro 2.568,00 und Kosten für eine private Krankenversicherung in Höhe von Euro 2.508,36 als Werbungskosten. Für diese Werbungskosten legte er ein Schreiben der ***V*** Versicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in ***V-Adr*** vom vor, mit dem die Zahlung einer Jahresprämie für die Krankenversicherung in dieser Höhe bestätigt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug mit Euro 67.434,85 Euro fest. Dieser Betrag resultierte aus berücksichtigen Bruttobezügen in Höhe von CHF 77.592,05 abzüglich steuerfreien Zuschlägen in Höhe von CHF 4.303,75 nach Umrechnung in Euro (Kurs: 1:0,920131).
An Werbungskosten wurden das große Pendlerpauschale in Höhe von Euro 2.568,00 Euro, der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von Euro 132,00 und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von Euro 11.543,19 berücksichtigt. Letzterer Betrag ergab sich aus der Summierung der laufend einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 9.819,07 bzw. umgerechnet Euro 9.034,83 und den Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von Euro 2.508,36.
Eine gesonderte Besteuerung der sonstigen Bezüge nach § 67 EStG nahm es nicht vor.
Mit diesen Ansätzen sowie der Berücksichtigung von Sonderausgaben gelangte es zu einem Einkommen in Höhe von Euro 53.054,92 und setzte die Einkommensteuer nach Berücksichtigung diverser Absetzbeträge mit Euro 8.226,00 fest.
Mit der Beschwerde begehrte der Bf. erneut die Berücksichtigung der Sonderzahlungen als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zuungunsten des Bf. ab und setzte die Einkommensteuer 2020 mit Euro 9.451,00 fest.
Zu dieser Festsetzung kam es, indem die sonstigen Bezüge in Höhe von CHF 11.870,00 irrtümlich unter die Kennzahl 354 statt unter die Kennzahl 351 eingetragen und somit als steuerfreie Zuschläge von den Bruttobezügen in Höhe von CHF 78.294,05 abgezogen wurden. Solcherart wurden die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug mit Euro 67.720,78 angesetzt. Von diesen Einkünften wurden neben dem Pendlerpauschale und dem Pauschbetrag für Werbungskosten weitere Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von Euro 8.945,32 abgezogen. Dieser Betrag resultierte aus mit CHF 6.995,60 bzw. Euro 6.436,95 berücksichtigen Sozialversicherungsbeiträgen für den laufenden Arbeitslohn und den Prämien für die Krankenversicherung.
Mit Vorlageantrag beantragte der Bf. erneut die Besteuerung der Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG und Berücksichtigung der Prämien für die Krankenversicherung als Werbungskosten.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme im Vorlagebericht führte es dazu aus, die Sonderzahlungen könnten als sonstige Bezüge berücksichtigt und die Beiträge in die private Krankenversicherung als Werbungskosten abgezogen werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Im Beschwerdefall besteht kein inhaltlicher Streit. Auch nach Ansicht des Finanzamtes sind die Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 und die Beiträge in die private Krankenversicherung als Beiträge aufgrund einer allgemein in Liechtenstein geltenden Verpflichtung als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z lit. g EStG 1988 zu berücksichtigen. Es geht lediglich darum, die in den angefochtenen Bescheiden unterlaufenden Eingabe- und Berechnungsfehler zu korrigieren.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2020 sind wie folgt zu ermitteln:
Der Bruttolohn beträgt CHF 75.798,05 zuzüglich Krankenkassenvergütungsbeitrag in Höhe von CHF 1.794,00, insgesamt daher CHF 77.592,05 bzw. 71.394,85 Euro.
In den Bruttobezügen sind Sonderzahlungen für den 13. Monatslohn (CHF 5.450,00), eine Grenzgängersonderzahlung (CHF 5.520,00) und eine Erfolgsbeteiligung (CHF 900,00), insgesamt somit in Höhe CHF 11.870,00 bzw. Euro 10.921,95 enthalten. Diese Sonderzahlungen sind als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG genannten Beiträge gesondert für die ersten 620 Euro mit 0% und mit dem darüber hausgehenden Betrag mit 6 % zu versteuern. Der über dem Jahressechstel liegende Teil der sonstigen Bezüge ist nach dem Steuertarif zu versteuern.
In den Bruttobeträgen sind ferner Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von CHF 8.352,05 bzw. von Euro 7.684,98 enthalten. Diese Zuschläge sind mit insgesamt Euro 360 monatlich bzw. mit Euro 4.320,00 im Jahr steuerfrei zu behandeln.
Von den Bruttobezügen sind Sozialversicherungsbeiträge für die AHV, ALV etc. in Höhe von CHF 8.245,75 bzw. Euro 7.587,17 sowie Beiträge zur Krankenversicherung bei der ***V*** Versicherung AG in Höhe von Euro 2.508,36 als Werbungskosten abzuziehen. Von diesen Sozialversicherungsbeiträgen entfallen Euro 8.907,38 auf die laufenden Bezüge und Euro 1.188,15 auf die sonstigen Bezüge.
Diese Berechnung erfolgt aufgrund der Angaben in der Jahresabrechnung 2020 sowie, was die Beiträge in die private Krankenversicherung angeht, aufgrund der Angaben des Bf.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit diesem Erkenntnis wurden lediglich Abgabenberechnungsfehler berichtigt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden, eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher unzulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100138.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAC-28546