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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2021, RV/2100915/2018

Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, und Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf wurde von seinem Arbeitgeber vom bis nach ***1*** entsandt. Die in dieser Zeit anfallenden Bezüge mussten in ***1*** versteuert werden.

Bei der nach elektronischer Übermittlung der Einkommensteuererklärung am durchgeführten Veranlagung 2013 am setzte das Finanzamt neben den sich aus den Lohnzetteln ergebenden Beträgen Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von € 11.058,95 (laut Erklärung) und eine ausländische Steuer in Höhe von € 2.987,02 (laut Berechnung) an, woraus sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Einkommensteuernachforderung iHv € 1.393,00 ergab.

In der dagegen nach Fristverlängerungsansuchen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich der nicht korrekten Berücksichtigung der anrechenbaren ausländischen Steuer und hinsichtlich der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug (Kz 359) angefochten.

Hierzu führt der Bf im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung aus, dass er vom bis von seinem Arbeitgeber von Österreich nach ***1*** und danach von bis nach ***2*** entsendet worden sei. Seinen Wohnsitz in Österreich habe er während seiner Entsendung beibehalten. Aus diesem Grund sei er als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig zu beurteilen und das Besteuerungsrecht seines Welteinkommens würde grundsätzlich Österreich zufallen. Allerdings seien seine Bezüge, welche er im Rahmen seines Dienstverhältnisses in ***1*** verdient habe, in ***1*** besteuert worden. Da zwischen ***1*** und Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen aufrecht sei und um eine Doppelbesteuerung seiner Einkünfte zu vermeiden, müsse § 48 BAO zur Anwendung gebracht werden. Dies werde wie folgt begründet:

Der beiliegenden Steuererklärung aus ***1*** könne entnommen werden, dass sein zu versteuerndes Einkommen in ***1*** umgerechnet € 47.471,65 (126.193,10 ***3***; Durchschnittswechselkurs 1 € = 2,6583 ***3***) betragen und sich eine Steuerschuld iHv ***3*** 18.928,96, entspricht € 7.120,75, ergeben habe. Daraus ergebe sich eine Steuerbelastung iHv 15%. Da dieser Steuersatz bei 15% liegen würde, sei die ghanaische Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen.

Diese Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug seien ebenfalls für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für die anrechenbare ausländische Steuer miteinzubeziehen. Die tatsächliche Steuer betrage € 7.120,75. Die österreichische Einkommensteuer für das Jahr 2013 betrage € 17.044,09. Das veranlagungspflichtige Welteinkommen inklusive der Bemessungsgrundlage für Steuern auf sonstige Bezüge entspreche € 64.269,63 und das im Ausland zu besteuernde Einkommen € 25.854,59. Demnach entspreche die maximal anrechenbare ausländische Steuer € 6.854,66. Aus diesen Gründen begehre er die anrechenbare ausländische Steuer iHv € 6.856,55 zu berücksichtigen.

Weiters brachte der Bf vor, dass er für seine Tätigkeit in ***1*** von seinem Arbeitgeber Tag- und Nachtgelder iHv € 11.161,60 netto erhalten habe, die sich zur Gänze auf die Tätigkeit in ***1*** beziehen würden. Die Tag- und Nachtgelder seien im Rahmen der Steuererklärung als steuerpflichtige Einkünfte behandelt worden und nach österreichischen Rechtsvorschriften auf einen österreichischen Bruttobetrag hochgerechnet worden. Für die Berechnung des österreichischen Bruttobezuges seien die Bestimmungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ebenfalls berücksichtigt worden, wodurch jene Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug um € 5.393,20 gekürzt worden seien (siehe Anlage 2 - Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2013).

Des Weiteren seien ihm während seiner Entsendung von seinem Arbeitgeber steuerpflichtige Reisekosten iHv € 900,76 gewährt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung seiner Steuererklärung 2013 seien diese steuerpflichtigen Bezüge nicht in der Kz 210 der in FinanzOnline ersichtlichen Lohnzettel enthalten gewesen und seien aus diesem Grund in der Kz 359 berücksichtigt worden. Dies sei allerdings offensichtlich in der Zwischenzeit von seinem Arbeitgeber durch eine nachträgliche Berichtigung seiner Lohnzettel via ELDA korrigiert worden, wodurch die Summe der Kz 210 beider Lohnzettel (L1 und L23) nun um € 900,76 höher sei, als zum Zeitpunkt der Erstellung seiner Arbeitnehmerveranlagung. Aus diesem Grund ersuche er die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug iHv € 10.158,19 (an Stelle von € 11.058,95 laut eingereichter Steuererklärung) festzusetzen.

In der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung setzte das Finanzamt die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug antragsgemäß in Höhe von € 10.158,19 fest, wodurch sich die anrechenbare ausländische Steuer von € 2.987,02 auf € 2.720,36 und die Einkommensteuernachforderung von € 1.393,00 auf € 1.259,00 verminderte. Dem weiteren Begehren bezüglich der Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer ist das Finanzamt nicht nachgekommen und hat begründend ausgeführt, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer bei der Anrechnungsmethode nur im Ausmaß einer sonst entstehenden Doppelbelastung erfolgen könne. Es könne daher die ausländische Einkommensteuer nur insoweit angerechnet werden, als diese Auslandseinkünfte auch mit österreichischer Einkommensteuer belastet seien (Anrechnungshöchstbetrag). Zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages sei die Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" heranzuziehen. Der edv-unterstützt berechnete Anrechnungshöchstbetrag sei im Bescheid berücksichtigt worden.

In dem dagegen nach Fristverlängerungsansuchen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages die steuerfreien Bezüge der begünstigten Auslandstätigkeit nicht berücksichtigt und - wie aus der Berechnung der Auslandseinkünfte für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages ersichtlich - in Abzug gebracht worden seien.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass zwischen Österreich und ***1*** es kein Doppelbesteuerungsabkommen gebe und daher grundsätzlich die Gefahr der Doppelbesteuerung bestehen würde, da beide Staaten Besteuerungsansprüche erheben würden.

Unter Hinweis auf § 48 BAO, weiters auf § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung und dem Erlass vom , BMF-010221/0636-VI/8/2013, Salzburger Steuerdialog 2013, Ergebnisunterlagen IStR, wonach gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 teilweise steuerbefreite Einkünfte grundsätzlich nicht der Anrechnung der gesamten im Ausland geleisteten Steuer entgegenstehen würden, beantragte das Finanzamt, das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Anrechnungshöchstbetrages von € 6.855,55 abzuweisen, da davon auszugehen sei, dass der Anrechnungshöchstbetrag von der EDV korrekt berechnet worden sei.

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin des Bf (***4***) entsendete den Bf von bis von Österreich nach ***1***. Ab bis wurde er nach ***2*** entsendet. Der Bf hielt während seiner befristeten Entsendungen seinen Wohnsitz in Österreich bei und ist daher als in Österreich ansässig und als in Österreich mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig zu beurteilen.

Die während der Entsendung nach ***1*** ausbezahlten Bezüge wurden in ***1*** besteuert, in ***2*** erfolgte keine Besteuerung. Zwischen Österreich und ***1*** hat im strittigen Jahr kein Doppelbesteuerungsabkommen bestanden.

In der in Österreich eingereichten Einkommensteuererklärung, Beilage 1i-2013, hat der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, unter der Kennzahl 359 in Höhe von € 11.058,95 eingetragen. Das Finanzamt übernahm diesen Betrag als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in den angefochtenen Bescheid und errechnete nach der Formel "Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Einkommen" einen Anrechnungshöchstbetrag iHv € 2.987,02:

€ 17.444,39 (€ 16.731,27 + € 713,12) x € 11.058,95 / € 64.584,98 (€ 52.690,55 +€ 11.885,41) = € 2.987,40

In der Beschwerde forderte der Bf die Berücksichtigung von Auslandseinkünften in Höhe von € 25.854,59 und die Verminderung der in Kennzahl 359 der Steuererklärung eingetragenen Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug von € 11.058,95 um € 900,76 auf € 10.158,19. Der Bf errechnete einen Anrechnungshöchstbetrag iHv € 6.856,55:

€ 17.044,09 (€ 16.330,97 + € 713,12) x € 25.854,59 / € 64.269,63 (€ 51.764,22 + € 11.885,41 + € 620) = € 6.856,55

Das Finanzamt kam dem Begehren des Bf insofern nach, als es nunmehr den Betrag in Höhe von € 10.158,19 anstatt in Höhe von € 11.058,95 als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug berücksichtigte und kam mit nachfolgender Berechnung auf einen Anrechnungshöchstbetrag iHv nunmehr € 2.720,16:

€ 17.044,09 (€ 16.330,97 + € 713,12) x € 10.158,19 / € 63.649,63 (€ 51.764,22 + € 11.885,41) = € 2.720,16

Die in ***1*** angefallene Steuer hat der Arbeitgeber des Bf für den Bf bezahlt. Dass diese Steuer vom Bf rückgefordert worden wäre, wurde nicht eingewendet. Es ist daher ein bei dieser Veranlagung zu berücksichtigender Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis in Höhe der für den Bf bezahlten Steuer in Höhe von € 4.378,26 entstanden.

Beweiswürdigung:

Der sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Bf ergebende Sachverhalt ist nicht weiter strittig.

Dass die während der Entsendung nach ***1*** bezogenen Einkünfte in ***1*** besteuert wurden, hat der Bf mit der Vorlage der in ***1*** eingereichten Steuererklärung und dem Einzahlungsbeleg der Steuer durch seinen Arbeitgeber nachgewiesen.

Bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen für den Zeitraum 1-6/2013 mit der Bezeichnung "Intern ***1***" und "Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Österreich" gibt es keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts aufkommen lassen würden.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit f der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen sind bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung positive ausländische Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt:

Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die Berechnung der in der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist und der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung nicht nach Abs. 1 beseitigt wird. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen, der unmittelbar auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Werden Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine gesonderte Höchstbetragsberechnung anzustellen.

Erwägungen:

§ 48 BAO liegt - auch - die Zielsetzung zu Grunde, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und anderen Staaten dadurch zu erleichtern, dass die inländische steuerliche Belastung in Fällen von Auslandsbeziehungen gemildert oder beseitigt wird (). Ein "Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung" kann nur stattfinden, wenn die ausländische Besteuerung tatsächlich erfolgt ist; die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch genommen zu werden, also die bloß "virtuelle Doppelbesteuerung", reicht hier nicht aus (; , 91/13/0119).

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 48 und dem Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der während der Entsendung nach ***1*** an den Bf gezahlten Löhne in ***1*** bestehen bezüglich der Anwendbarkeit des § 48 BAO und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen keine Zweifel.

Für den Zeitraum 1-6/2013 der Entsendung nach ***1*** legte der Bf im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Abrechnung (Intern ***1***) der die Tätigkeit in ***1*** betreffenden Bezüge vor. Demnach verblieben nach Abzug von Sozialversicherung und der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit einschließlich Sonstiger Bezüge Auslandseinkünfte in Höhe von € 25.854,59.

Aus der Beilage zur Beschwerde "Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens" geht hervor, dass es sich bei dem vom Finanzamt zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages herangezogenen Betrag iHv € 10.158,19 um die in der Beschwerde angesprochenen unversteuert ausgezahlten und im Zuge der Erklärung der Besteuerung zugeführten Tages- und Nächtigungsgelder handelt.

Aus diesen Lohnabrechnungsunterlagen lässt sich ableiten, dass anstatt des vom Finanzamt zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages herangezogenen Betrages iHv € 10.158,19 der vom Bf begehrte Betrag in Höhe von € 25.854,59 heranzuziehen ist, da nach dem Verständnis des Bundesfinanzgerichtes die Bezüge in Höhe von € 10.158,19 im Rahmen der Veranlagung in Österreich erstmals der Besteuerung zugeführt und nicht in ***1*** versteuert wurden. Da für den vom Finanzamt herangezogenen Betrag iHv € 10.158,19 keine ausländische Steuer bezahlt wurde, fließen diese Einkünfte nicht in die Berechnungsformel für den Anrechnungshöchstbetrag ein.

Nach der in ***1*** am eingereichten Steuerklärung hat sich umgerechnet ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 47.471,65 € ergeben. Davon wäre nach den Angaben der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung eine Steuer in Höhe von 15% = 7.120,75 € abzuführen gewesen. Das Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichtes hat entgegen der Angaben des Bf bzw. seiner bevollmächtigen steuerlichen Vertretung ergeben, dass die in ***1*** zu bezahlende Steuer nicht in Höhe von € 7.120,75, sondern auf Grund des günstigeren Umrechnungskurses am in Höhe von € 4.378,26 nicht vom Bf selbst, sondern von seinem Arbeitgeber für den Bf an die ***1*** ***5*** bezahlt wurde.

Damit ist einerseits die Anrechnung der ausländischen Steuer (Anrechnungshöchstbetrag) mit einem Betrag von € 4.378,26 begrenzt und andererseits ist dadurch ein Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis für den Bf entstanden, der im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung mangels Kenntnis nicht berücksichtigt werden konnte. Die aus dem Berechnungsblatt ersichtliche Berechnung der Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis führt zu einer Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 1.547,31.

Bezüglich des Hervorkommens eines Vorteils aus dem bestehenden Dienstverhältnis wegen der Bezahlung der ausländischen Steuer durch den Arbeitgeber für den Bf und der aus der Einkommensteuerberechnung sich ergebenden Nachforderung iHv € 1.547,31 wurde dem Bf im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Es wurde jedoch zu dieser Neuberechnung keine Stellungnahme abgegeben, sondern geantwortet, dass es korrekt sei, dass die Steuerzahlung für 2013 an den Staat ***1*** in Höhe von € 4.378,26 am durch den Arbeitgeber des Bf erfolgt ist.

Zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages ist auszuführen, dass laut Erkenntnis des , der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel "Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) x Auslandseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Sechstelbezüge) / Einkommen (unter Einbeziehung der fixbesteuerten Sonderzahlungen)" zu berechnen ist. Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der Durchschnittsteuersatz (Verhältnis der österreichischen Einkommensteuer zum Einkommen) ermittelt und sodann auf die anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte angewendet wird.

Der Anrechnungshöchstbetrag würde daher wie folgt zu ermitteln sein:

€ 18.989,84 (€ 18.276,72 + € 713,12) x € 25.854,59 / € 69.322,55 (€ 56.817,14 + € 12.505,41) = € 7.082,46

Da lediglich eine ausländische Steuer in Höhe von € 4.378,26 bezahlt wurde, konnte nur dieser Betrag angerechnet werden.

Zu den (teilweise) steuerbefreiten Bezügen aus der begünstigten Auslandstätigkeit ist auf die Verwaltungsübung (vgl. Erlass vom , BMF-010221/0636-VI/8/2013, Salzburger Steuerdialog 2013, Ergebnisunterlagen IStR) zu verweisen, wonach gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 teilweise steuerbefreite Einkünfte grundsätzlich nicht der Anrechnung der gesamten im Ausland geleisteten Steuer entgegenstehen.

Obwohl auf Grund der vorangegangenen Ausführungen der Ansicht des Bf, für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages den Betrag iHv € 25.854,26 als ausländische Einkünfte heranzuziehen, zu folgen war, kommt es wegen des anzusetzenden Vorteils aus dem Dienstverhältnis zu einer Erhöhung des Gesamtbetrages der Einkünfte in Österreich und im Ergebnis unter Berücksichtigung der geringeren ausländischen Steuer zu einer Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung von € 1.393,00 im angefochtenen Bescheid bzw. laut Beschwerdevorentscheidung iHv € 1.259,00 auf € 1.547,31.

Gesamt gesehen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 lit. f Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 1 Abs. 2 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100915.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at