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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2021, RV/7500492/2021

Parkometer: Parkschein für falsches Kennzeichen aktiviert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Romauch & Romauch , Koschatweg 19/8, 9201 Krumpendorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl1/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (€ 48,00) ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit Strafverfügung vom dem Zulassungsbesitzer (= Beschwerdeführer, kurz Bf.) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr. der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien an, er habe das Fahrzeug am um 10:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Trunnerstraße 1-3, ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, er habe am eine Verhandlung beim Bezirksgericht Leopoldstadt zu verrichten gehabt. Über rechtzeitiges Ersuchen habe die Ehefrau des Bf., ebenfalls Rechtsanwältin, im Wege des Handyparkens Kosten im Gesamtbetrag von € 5,50 bezahlt. Offensichtlich sei der Meldungsleger nicht in der Lage gewesen, die Tatsache einer Handyparksituation vor Ort zu verifizieren.

Er stelle daher den Antrag, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden einzustellen und den Einschreiter hievon zu verständigen.

Dem Einspruch war ein Auszug von "Handyparken" beigelegt, dem zu entnehmen war, dass für das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (Anmerkung BFG: das Kennzeichen des gegenständlich beanstandeten Fahrzeuges lautet Kennz1) für den Beanstandungszeitpunkt ein kostenpflichtiger Parkschein für eine Abstelldauer von 90 Minuten gebucht war.

Mit gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 belief.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens vom Bf. sowie der maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) führte die Behörde aus, dass den Buchungen des Bf. bei Handyparken zu entnehmen sei, dass er am für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 anstatt Kennz1 einen elektronischen Parkschein gebucht habe.

Es sei somit für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere auch aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiere, kein gültiger elektronischer Parkschein gebucht gewesen. Daran vermöge auch ein Nachweis über die Transaktion bei Handyparken nichts zu ändern.

Der Bf. habe bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen.

Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen unbestritten gelassen habe.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund komme dem Bf. nicht mehr zugute).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und focht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Das Vorbringen im Einspruch vom werde ausdrücklich zum Beschwerdevorbringen erhoben. Als Beschwerdegrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung (materielle Rechtswidrigkeit) geltend gemacht:
Unbestritten sei, dass die Ehefrau des Einschreiters, das sogenannte Handyparken-System von der Kanzlei aus in Kärnten seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit wahrnehme, den geschuldeten Parkgebührenbetrag bezahlt habe, allerdings aufgrund eines Versehens, da beim Kennzeichen von Frau Ehefrau die beiden Endbuchstaben KL lauten würden.
Das Vorgehen der MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde sei nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsstrafverfahren müsse zwingend einen Unrechtsgehalt befürworten. Da im konkreten Fall die Magistratsabteilung ohnedies den geschuldeten Gebührenbetrag einkassiert habe, könne es nicht sein, dass im Verwaltungsstrafweg ein weiterer Betrag von € 60,00 eingehoben werde. Dem Einschreiter sei selbstredend seit vielen Jahren bekannt, dass einerseits die Einnahme aus Verwaltungsstrafverfahren einen ganz wichtigen jährlichen Budgetbestandteil darstelle und andererseits die MA 67 mit jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehrenden Bestrafungen vorgehe. Der MA 67 sei aufgrund des Vorfalles vom (Bezahlung einer Parkgebühr anlässlich einer Verhandlung beim Bezirksgericht Leopoldstadt) kein Vermögensnachteil entstanden. Anders wäre die Situation, wenn die MA 67 den nachweislich am bezahlten Parkgebührenbetrag in der Zwischenzeit refundiert hätte. Davon könne überhaupt keine Rede sein, sodass man nicht Jus studieren müsse, um sich zu fragen, was an konkretem Sachverhalt einen Unrechtsvorwurf hervorrufen solle. Wenn man das völlig inakzeptable Vorgehen der MA 67 weiterdenke, könnte eine andere Magistratsabteilung einen Zahlungspflichtigen dafür bestrafen, dass dieser eine Schuld nicht in bar beglichen hat, sondern durch Bankanweisung. In beiden Fällen werde die geschuldete Abgabe entrichtet, es komme zu keiner Vermögensverminderung zu Lasten der Magistratsabteilung. Wenn die MA 67 das angefochtene Straferkenntnis mit einem sogenannten Stehsatz begründet, wonach bei der Entrichtung der Parkometerabgabe die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen worden wäre, so werde der MA 67 entgegengehalten, dass sie offensichtlich aufgrund fehlender gebotener Sorgfalt außer Acht gelassen habe, dass sie ohnedies für den Parkvorgang am , 10:00 Uhr, 1020 Wien, Trunnerstraße 1-3, entschädigt/bezahlt worden sei. Man könne nicht auf dem Geld eines Bürgers sitzen und diesen dann noch als Belohnung für die Abführung von Parkgebühr im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens mit weiteren € 70,00 belasten.
Aus oben angeführten Gründen sei daher evident, dass das Vorgehen der MA 67 mit den Grundsätzen, dass jedes Verwaltungsstrafverfahren auf einem Sachverhalt mit objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt basieren müsse und werde daher unter einem der Antrag gestellt, gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu, eine Einstellung durch Ausspruch einer Verwarnung zu verfügen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1, zugelassen auf den Bf., war am um 10:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Trunnerstraße 1-3, abgestellt.

Für das Fahrzeug war zur Beanstandungszeit weder ein Papierparkschein ausgefüllt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Der um 09:19 Uhr aktivierte elektronische Parkschein mit der Nr. PSNr, Gültigkeitsdauer 90 Minuten, und somit gültig bis 11:00 Uhr, wurde für das (nicht gegenständliche) mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2 aktiviert.

Zum Beanstandungszeit lag für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 kein gültiger Parkschein vor.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen, aktenkundigen Fotos, aus der Übersicht Handyparken und dem Beschwerdevorbringen wonach versehentlich für ein falsches Kennzeichen ein Parkschein aktiviert wurde ("[...] beim Kennzeichen von Frau Ehefrau [würden] die beiden Endbuchstaben KL lauten[...]".

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines kann unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (vgl. , s. auch , , ).

Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert, so liegt eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl. wiederum , , ).

Es ist auch unmaßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert wurde, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorlag.

Sofern der Bf. vorbringt, dass der geschuldete Gebührenbetrag inkassiert wurde und dem Magistrat kein Vermögensnachteil entstanden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH davon unabhängig eine Abgabenverkürzung vorliegt, weil die Abgabe erst durch das ordnungsgemäße Ausfüllen des Parkscheines als entrichtet gilt (vgl. hierzu nochmals ). Ein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein wurde für das Fahrzeug jedoch nicht aktiviert.

Der Bf. hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Grundsätzlich ist von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er sowohl beim Ausfüllen eines Papierparkscheines als auch bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben überprüft.

Auch auf der Internetseite http://www.handyparken.at/handyparken/content/cms/image.seam?id=529407 wird darauf hingewiesen, dass die Daten des elektronischen Parkscheines bzw. -tickets, insbesondere Gültigkeitszeitraum, KFZ-Kennzeichen, Ortsangabe und gegebenenfalls die Zonenangabe, bei Erhalt des Bestätigungs-SMS zu kontrollieren sind und bei fehlerhaften Parkscheindaten ein neuer Parkschein zu aktivieren ist.

Der Bf. hat offensichtlich die einer am Straßenverkehr teilnehmenden Person zuzumutende Sorgfalt außer Acht gelassen, da er nicht überprüft hat, ob der elektronische Parkschein für das richtige Kennzeichen aktiviert war. Da gemäß Beschwerdevorbingen die Ehefrau des Bf. die Buchung von der Kanzlei aus durchgeführt hat (Kärnten), hätte er seine Ehefrau um die Überprüfung der Buchungsbestätigung ersuchen können, was er offenbar verabsäumt hatte.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (§ 8 Abs. 4 StVO 1960) wurde bereits von der belangten Behörde gewürdigt, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind nicht aktenkundig. Daher geht das Bundesfinanzgericht von einem leicht fahrlässigen Verhalten des Bf. aus.

Im Rahmen der Beschwerde stellt der Bf. den Antrag auf Abstandnahme von der Verhängung einer Geldstrafe und Einstellung des Verfahrens. Dazu ergibt sich:

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der VwGH hat aber in einem Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Papierparkschein unrichtig ausfüllte (keine Entwertung in der Rubrik "Minute") und bei dem alleine strittig war, ob die nach § 21 Abs. 1 VStG angeordneten Tatbestandsmerkmale, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen, gegeben seien, im Erkenntnis vom , 93/17/0088, ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig sei. Wie der Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt habe, könne davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (Verweis auf ). Bei dem Sorgfaltsverstoß der Bf. (unrichtiges Ausfüllen eines Parkscheines), könne der VwGH vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht feststellen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.

Dem Antrag auf Abstandnahme von der Verhängung einer Geldstrafe und Einstellung des Verfahrens kann daher nicht näher getreten werden.

Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und , ).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da diesbezüglich keine Angaben gemacht wurden.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (§ 8 Abs. 4 StVO 1960) wurde bereits von der belangten Behörde gewürdigt. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind nicht aktenkundig.

Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass der Bf. grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, indem er einen kostenpflichtigen Parkschein für eine Abstelldauer von 90 Minuten, wenn auch für das falsche Fahrzeug, von seiner Ehefrau aktivieren hat lassen und damit seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert hat.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen.

Die für den Uneinbringlichkeitsfall zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wird demgemäß von 14 auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500492.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at