Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2021, RV/5100626/2021

Unterhaltszahlungen an Kinder aus geschiedener Ehe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde der Familienbonus Plus mit - 750,24 € und der Unterhaltsabsetzbetrag mit -642,40 € angesetzt. In der Bescheidbegründung wurde u.a. festgehalten, für welches der Kinder bis zu welchem Zeitpunkt Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil der Familienbonus Plus nicht entsprechend berücksichtigt worden sei (weitere 1.500,00 €).

Das Finanzamt entsprach dem Antrag insoweit, als es den Einkommensteuerbescheid vom gem. § 299 BAO mit Bescheid vom aufhob.

Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde der Familienbonus Plus mit 1.875,12 € berücksichtigt, der Unterhaltsabsetzbetrag blieb unverändert. In der Bescheibegründung hielt das Finanzamt fest, dass die Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.

In der Beschwerde vom gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2019 machte der Bf geltend, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nicht richtig angesetzt worden sei (statt 642,40 € richtigerweise 2.277,60 €).

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung hielt es fest, dass für ***1*** Familienbeihilfe für 12 Monate (UAB 29,20 € x 12), für ***2*** Familienbeihilfe für 4 Monate (UAB 43,80 € x 4), für ***3*** Familienbeihilfe für 2 Monate (UAB 58,40 € x 2) und für ***4*** im Jahr 2019 keine Familienbeihilfe bezogen worden sei. Der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus stünden im Jahr 2019 nur in den Monaten zu, in denen Familienbeihilfe für das jeweilige Kind ausbezahlt worden sei. Der Unterhaltsabsetzbetrag im Ausmaß von 642,40 € sei daher im vollem Umfang berücksichtigt worden. Letztendlich erfolgte ein Hinweis auf § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988.

Im Vorlageantrag vom wurde die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen im Gesamtausmaß von 24.000,00 € als außergewöhnliche Belastung beantragt. Für den Sohn ***2*** 6.400,00 € (8 x 800 €), für den Sohn ***3*** 8.000,00 € (10 x 800) € und für den Sohn ***4*** 9.600,00 € (12 x 800 €).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unbestritten.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt, für welche Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde und in welcher Höhe der Unterhalsabsetzbetrag Berücksichtigung zu finden hatte. Die Höhe des gewährten Familienbonus Plus wurde vom Bf ebenso nicht mehr in Zweifel gezogen.

Strittig ist hingegen, ob Unterhaltszahlungen im Ausmaß von 24.00,00 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich- je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhalsabsetzbetrag abgegolten. Die Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges in einem EU-Staat, EWR-Staat bzw. der Schweiz lebendes Kind sind ebenfalls durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag stehen im streitverfangenen Jahr 2019 nur in den Monaten zu, in denen Familienbeihilfe für das jeweilige Kind ausbezahlt wurde (s. Kanduth-Kristen in Jakom EStG 2018, § 33, Rz 48 betreffend Unterhaltsabsetzbetrag).

Der Bf beantragte im Vorlageantrag die Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen und zwar für jene Monate, in denen keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde (s. dazu auch die diesbezüglichen Daten in der BVE).

Gemäß der (Verfassungs-) Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sindUnterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Gem. Z 4 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedener Ehe sind aber nicht abzugsfähig (s. Peyerl in Jakom EStG 2018, § 34, Rz 66 und )

Somit können die im Vorlageantrag geltend gemachten Beträge im Gesamtausmaß von 24.000,00 € keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage bereits durch das Gesetz geklärt ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100626.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at