Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2021, RV/7500403/2021

Verwaltungsstrafe Kommunalsteuer, interne Geschäftsverteilung unerheblich, wenn keine Zustimmungserklärung für verantwortlichen Beauftragten vorliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen B., A-1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 2 KommStG iVm § 10 Abs. 1 lit. a WAOR über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom , GZ. N., zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird anlässlich der Beschwerdeentscheidung insofern ergänzt, als der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 die Kommunalsteuer für März 2019 in Höhe von € 190,00 fahrlässig weder entrichtet noch die Höhe des geschuldeten Betrages oder die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung bekanntgegeben hat.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-1 die Kommunalsteuer (Anmerkung: ohne Anführung des Verkürzungsbetrages) für die den Dienstnehmern der in A-2, gelegenen Betriebsstätte im Monat März 2019 gewährten Arbeitslöhne, die am 15. Tag des Folgemonats fällig gewesen sei, bis zum fahrlässig nicht (in voller Höhe) entrichtet, bis dahin auch weder die Höhe des geschuldeten Betrages noch die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgegeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz (KommStG) in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 lit. a Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschuldigten gemäß § 10 Abs. 2 WAOR eine Geldstrafe von € 35,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

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Dagegen erhob der Bf. am Einspruch und wandte ein, für die Buchhaltung und Kassa nicht zuständig gewesen zu sein, sondern lediglich für den Kundendienst auf Baustellen, und ersuchte die Abgabenbehörde, sich an Herrn P-1 zu wenden.

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Mit Verfahrensanordnung vom forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. auf bekanntzugeben, ob ein(e) verantwortliche(r) Beauftragte(r), der/dem die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmung des KommStG oblegen sei, bestellt gewesen sei. Zutreffendenfalls werde ersucht, eine Kopie der schriftlichen Zustimmungserklärung dieses/dieser verantwortlichen Beauftragten zu übermitteln.

Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung der/des verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der Übertretung (der Übertretungen) nur dann rechtswirksam sei, wenn die Zustimmungserklärung vor dem Zeitpunkt der Übertretung (der Übertretungen) abgegeben worden sei.

Werde dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet, werde von der Behörde angenommen, dass zum Übertretungszeitpunkt (zu den Übertretungszeitpunkten) kein(e) verantwortliche(r) Beauftragte(r) bestellt gewesen sei.

Hinweis:

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG seien die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens könnten aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

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Mit Schreiben vom übermittelte der Beschuldigte lediglich den Firmenbuchauszug der Gesellschaft.

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Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom wurde der Bf. für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Anmerkung: ohne Bezeichnung welcher Gesellschaft) die Kommunalsteuer (Anmerkung: ohne Anführung des Verkürzungsbetrages) für die den Dienstnehmern der in A-2, gelegenen Betriebsstätte im Monat März 2019 gewährten Arbeitslöhne, die am 15. Tag des Folgemonats fällig gewesen sei, bis zum fahrlässig nicht (in voller Höhe) entrichtet, bis dahin auch weder die Höhe des geschuldeten Betrages noch die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgegeben und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 11 Abs. 2 KommStG in Zusammenhalt mit § 10 Abs. 1 lit. a WAOR verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschuldigten gemäß § 10 Abs. 2 WAOR eine Geldstrafe von € 35,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 45,00.

Begründung:

Nach § 1 KommStG unterlägen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden seien, der Kommunalsteuer.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. entstehe die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden seien. Nach Abs. 2 sei die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a WAOR mache sich derjenige einer Verwaltungsübertretung schuldig, der Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen seien, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichte oder abführe, es sei denn, dass der Zahlungspflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung bekanntgebe.

Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschuldigte die zur Vertretung nach außen berufene Person der steuerpflichtigen Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sei.

Wie die Aktenlage zeige, sei anlässlich der anerkannten vorläufigen Feststellung vom festgestellt worden, dass er bis am jeweils fünften Tag nach Fälligkeit weder die Kommunalsteuer für den verfahrensgegenständlichen Steuerzeitraum entrichtet noch die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung bekanntgegeben habe.

In seinem Einspruch habe der Beschuldigte im Wesentlichen eingewendet, er sei lediglich für den Kundendienst auf Baustellen und nicht für die Buchhaltung und die Kassa zuständig gewesen. Es sei daher gebeten worden, sich an Herrn P-1 zu wenden.

Mit Verfahrensanordnung vom sei daher die Aufforderung ergangen, einen allfällig bestellten verantwortlichen Beauftragten bekanntzugeben und - zutreffendenfalls - die Bestellungsurkunde samt Zustimmungserklärung (in Kopie) vorzulegen.

In der Folge sei lediglich ein Auszug aus dem Firmenbuch vom übermittelt worden, worin Herr P-1 und der Beschuldigte selbst als handelsrechtliche Geschäftsführer eingetragen seien.

Eine Bestellungsurkunde samt Zustimmungserklärung (gemäß § 9 Abs. 2 VStG) sei nicht vorgelegt worden.

Hiezu werde Folgendes festgestellt:

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG seien die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweise, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens könnten aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden.

Darüber hinaus könne nach § 9 Abs. 4 VStG ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden könne, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt habe und der für die ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sei.

Die interne Aufgabenteilung der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sei für die strafrechtliche Verantwortlichkeit irrelevant (). Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen sei jeder für die Einhaltung der Abgabenvorschriften strafrechtlich verantwortlich ( ua).

Ob die steuerpflichtige Gesellschaft außer durch den Beschuldigten auch noch durch andere handelsrechtliche Geschäftsführer vertreten werde, sei hiebei unerheblich, da jeder Einzelne strafrechtlich verantwortlich sei.

Die Namhaftmachung von Herrn P-1 als alleiniger Vertreter habe daher nicht berücksichtigt werden können.

Da die Tat letztlich unbestritten geblieben sei, sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte weder der Verpflichtung zur Zahlung der Kommunalsteuer fristgerecht nachgekommen sei noch die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung bis am jeweils fünften Tag nach Fälligkeit bekanntgegeben habe. Damit sei der ihm zur Last gelegte Tatbestand nach § 10 Abs. 1 lit. a WAOR erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 2 WAOR werde die Verwaltungsübertretung in den Fällen des Abs. 1 lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,00, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, geahndet.

Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.

Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekomme.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei auch bei Annahme ungünstiger
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht gekommen, da die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liege.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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In der dagegen am fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Bf. wurde ausgeführt, dass der Magistrat der Stadt Wien "träumen müsse", ihn als Geschäftsführer herzustellen. Geschäftsführer sei der ungarische Eigentümer der Firma gewesen. Er sei lediglich für die Arbeitsvermittlung zuständig gewesen. Auch habe der Bf. dafür keinerlei Honorar erhalten, da "dieser Mensch" Pleite gegangen sei.

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Mit Schreiben vom befragte das Bundesfinanzgericht den zweiten Geschäftsführer und späteren Liquidator der Gesellschaft P-1 zeugenschaftlich und ersuchte um Bekanntgabe , ob und gegebenenfalls wer im Zeitraum vom 15.- als iSd § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, und die Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten vorzulegen.

Weiters wurde er um Bekanntgabe des damaligen steuerlichen Vertreters der Gesellschaft ersucht.

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Dieses Schreiben wurde nicht behoben und dem Bundesfinanzgericht retourniert. Dazu wurde seitens des BFG festgestellt, dass der zur Auskunft ersuchte Geschäftsführer seit im Inland nicht mehr gemeldet ist. Ebenso konnten weder aufrechte Beschäftigungsverhältnisse noch Beteiligungen an inländischen Gesellschaften ermittelt werden. Ein nochmaliger Zustellversuch konnte daher nicht erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da im angefochtenen Erkenntnis lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 35,00 verhängt wurde und weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragte, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal keine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vorlag.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Strafrechtlich ist nunmehr zu prüfen, ob die Feststellungen der Abgabenbehörde als objektiver Tatbestand übernommen werden können und ob dem Bf. ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenschuld zuzurechnen ist.

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer gemäß § 11 KommStG 1993 für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

Einer Verwaltungsübertretung macht sich gemäß § 10 Abs. 1 lit. a WAOR schuldig, wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Der Bf. ist den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Kommunalsteuer März 2019 in Höhe von € 190,00 gemäß § 11 KommStG iVm § 10 Abs. 1 lit. a WAOR spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit weder entrichtet noch die Höhe des geschuldeten Betrages oder die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung bekanntgegeben wurde, entgegengetreten, weshalb der von der Abgabenbehörde festgestellte Sachverhalt objektiv feststeht.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs. 2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Aus dem Einwand des Bf., für die Buchhaltung und Kassa nicht zuständig gewesen zu sein, sondern lediglich für den Kundendienst auf Baustellen sowie für die Arbeitsvermittlung, lässt sich nichts gewinnen, da bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich ist ().

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Liegt die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person bei einem Kollektivorgan, kann grundsätzlich jedes Mitglied dieses kollektivvertretungsbefugten Organs verwaltungsrechtlich bestraft werden. Eine bloß interne Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern ändert daran nichts, soweit darin noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG erblickt werden kann ().

Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit) Geschäftsführer nicht berührt ().

Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. ).

Dieser Zustimmungsnachweis wurde jedoch trotz Aufforderung durch die belangte Behörde seitens des Bf. sowie durch das Bundesfinanzgericht seitens des zweiten Geschäftsführers P-1 nicht vorgelegt, weshalb von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht auszugehen war, zumal der Bf. sich ohnehin nicht mit dem Vorliegen eines solchen rechtfertigte.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Auch zum Verschulden wurde seitens des Bf. kein Vorbringen erstattet. Dazu ist jedoch festzustellen, dass sogar die Unkenntnis von der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift (§ 11 Abs. 2 KommStG) jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruht, zumal eine unverschuldete Unkenntnis der einzuhaltenden Verwaltungsvorschriften iSd § 5 Abs. 2 VStG nicht zu erblicken ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf. die Kommunalsteuerpflicht zumindest ernstlich in Erwägung gezogen und die Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten hat. Sein Verhalten in Hinblick auf die Kommunalsteuerpflicht wird somit vom erkennenden Gericht als zumindest auffallend sorglos gewertet, weshalb ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen war.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsübertretung wird gemäß § 10 Abs. 2 WAOR in den Fällen des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, geahndet.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf gemäß § 16 Abs. 2 VStG das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Für die Strafbemessung war für die Behörde zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wurde als erschwerend kein Umstand gewertet, jedoch war bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, dass dem Bf. aufgrund unzähliger noch nicht getilgter Vorstrafen wegen Übertretungen der Wiener Parkometerabgabeverordnung bzw. des Wiener Parkometergesetzes bzw. der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (35), der Straßenverkehrsordnung (10) sowie des Bundesstraßenmautgesetzes (1) der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zukommt, zumal die verkürzte Abgabe bis dato noch aushaftet und somit keine Wiedergutmachung erfolgte.

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Bf. kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Eine Strafe soll geeignet sein, den Täter und andere potentielle Nachahmungstäter von weiteren Vergehen dieser Art abzuhalten. Das BFG ist zu dem Schluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe sowie im Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafe, die in einer sonst nur für Parkvergehen üblichen außerordentlich geringen Höhe liegen, den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerade noch entsprechen.

Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckungsbehörde

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 lit. a WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 11 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 2 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 16 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 44 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500403.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at