Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die vier Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, alle vom , GZen. 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, 3) MA67/Zahl3/2020 und 4) MA67/Zahl4/2020, alle vier betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die vier angefochtenen Straferkenntnisse bleiben unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit den im Spruch angeführten Straferkenntnissen der belangten Behörde vom , GZen. 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, 3) MA67/Zahl3/2020 und 4) MA67/Zahl4/2020, wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) für schuldig befunden, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zu nachfolgend angeführten Zeitpunkten in nachfolgend angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe (jeweils) fahrlässig verkürzt:
1) um 18:09 Uhr in 1030 Wien, Wassergasse 13;
2) um 15:39 Uhr in 1030 Wien, Wassergasse 13;
3) um 19:03 Uhr in 1030 Wien, Erdbergstraße 48;
4) um 19:20 Uhr in 1030 Wien, Erdbergstraße ggü. 52-60.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe die Bf. zudem einen Beitrag von jeweils 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher jeweils 70,00 Euro.
Die vier Straferkenntnisse vom wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. am bei der Post Geschäftsstelle Post, hinterlegt, zur Abholung bereitgestellt und der Bf. persönlich am ausgefolgt.
Der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Straferkenntnisses ist zutreffend zu entnehmen, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Die Bf. brachte die Beschwerde am bei der belangten Behörde wie folgt ein:
"hiermit möchte ich innerhalb der gesetzlichen Frist gegen folgende Straferkenntnisse Beschwerde einlegen: MA67/Zahl2/2020, MA67/Zahl4/2020/4, MA67/Zahl3/2020/4, MA67/Zahl1/2020.
Da alle Straferkenntnisse den gleichen Inhalt haben, erlaube ich mich zu all Ihren Begründungen in nur einer email zu rechtfertigen. Ich habe richtigerweise leider etwas zu spät um Verlängerung meines Bescheides angesucht. Allerdings hat man mir telefonisch mitgeteilt, dass die zuständige Dame den Bescheid schon bearbeitet und es sicher nur mehr ein paar Tage dauert (wie eben auch in der Vergangenheit). Außerdem handelt es sich bei meinem Ansuchen ausdrücklich um eine VERLÄNGERUNG. Das heißt mein letzter Bescheid endete am und sollte (wie sonst auch) gleich mit verlängert werden. Durch die verzögerte Bearbeitungszeit hat man den Bescheid unverständlicherweise und obwohl anders angesucht, gewünscht UND telefonisch besprochen leider mit ausgestellt. Das war von mir nicht erwartet und konnte ich auch nicht wissen. Wo man hier eine Fahrlässigkeit sehen kann, ist mir unverständlich. Ich habe MEHRMALS mit der zuständigen Stelle gesprochen und um dringende Ausstellung des Bescheides gebeten und mir wurde gesagt, es ist alles bereits in Bearbeitung! Sogar mit einem der Parkraumüberwachungsorgane hatte ich vor Ort persönlich gesprochen und sie meinte, ich soll sobald ich den Bescheid habe einfach Einspruch gegen die Strafverfügung machen. Genau das habe ich gemacht. Wo ist der Vorsatz und wo ist die Fahrlässigkeit?! Der Ordnung halber teile ich gleich mit, dass mein vorletzter Bescheid auch rückwirkend ausgestellt wurde. Wenn ich der Meinung bin, der Bescheid wird verlängert und ich bezahle mit der Pauschale ordnungsgemäß seit meine Parkraumgebühren, dann habe ich mit Sicherheit keine Parkgebühren fahrlässig verkürzt!! Wenn ich fahrlässig Parkraumgebühren hätte kürzen wollen, hätte ich wohl kaum um eine teure Ausnahmebewilligung per 1.11. angesucht.
Ergänzend möchte ich bemerken, dass es wohl verschiedene Sichtweisen bei der rechtlichen Beurteilung der Sachlage gab, ein Einspruch einer Anonymverfügung wurde auch anders beantwortet:
,Sehr geehrte Frau Frau, zu Ihrer E-Mail vom teilen wir Ihnen mit, dass zur Zahl MA67/Zahl5 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird und somit keine Zahlung mehr zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen, Für den Abteilungsleiter.'
Ich ersuche daher nochmals um Erlass sämtlicher Strafen. Sollten Sie dies nicht für möglich erachten, würde ich die Angelegenheit gerne meiner Rechtsschutzversicherung weiterleiten (ich habe hier nämlich wirklich ein Problem mit der ,Fahrlässigkeit' und den anderen Vorwürfen) und bitte für diesen Zweck gleich um eine ausführliche rechtliche Ausführung u.a. von folgenden Punkten zu Ihrer für mich unverständlichen Begründung:
-wo genau ist jetzt in der Aktenlage eine Fahrlässigkeit nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetztes gegeben.
-welches Ziel das Parkometergesetz bei einem Parkchip für Betriebe verfolgt.
-wem oder was genau das Abstellen meines KFZ (für die Aufrechterhaltung eines Systemrelevanten Betriebes während eines Lockdown) hier geschädigt hat.
-welche verwaltungsrechtlichen Vergehen bei Ihnen gespeichert sind, dass ein Milderungsgrund nicht zu Gute kommt.
-warum ich eine Anonymverfügung bezahlen hätte sollen wenn ich zu Unrecht gestraft werde (samt Einspruch).
-warum Ihnen insgesamt mehrere hundert Euro auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen erscheinen.
-warum für das komplett gleiche Vergehen einmal ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird und einmal nicht.
Vielleicht finden wir ja noch eine andere Lösung. Meiner Meinung nach wäre es richtig bzw. fair, wenn ich die Gebühr für den Parkchip für November (also ein Monat aliquot) in der Höhe von ca. € 23,43 bezahlen soll. Mit freundlichen Grüßen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Nach den im Akt aufliegenden vier Zustellnachweisen erfolgte die Zustellung von den vier Straferkenntnissen, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2020, 2) MA67/Zahl2/2020, 3) MA67/Zahl3/2020 und 4) MA67/Zahl4/2020, mittels RSb am , weil an diesem Tag die Straferkenntnisse an der Post Geschäftsstelle Post1, hinterlegt wurden, nachdem am an der Abgabestelle der Bf. ein Zustellversuch unternommen und vier Verständigungen über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurden.
Die vier Straferkenntnisse wurden der Bf. am persönlich ausgefolgt. Dies ist durch eine (jeweils) im Akt befindliche und von der Bf. am (jeweils) handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb dokumentiert.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Tag der Zustellung der in Rede stehenden Straferkenntnisse ist nach einer von der Bf. (jeweils) unterzeichneten Übernahmebestätigung der (Donnerstag), an dem das jeweilige Dokument an der Abgabestelle erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG).
Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des (Donnerstag) , das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am , somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet. Bemerkt wird, dass auch ausgehend vom Tag der Ausfolgung der hinterlegten Straferkenntnisse an die Bf., also dem , die vierwöchige Beschwerdefrist am bereits abgelaufen war.
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie ). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.
Die Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500503.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at