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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2020, RV/7105400/2019

Erhöhte Familienbeihilfe, Leichte Intelligenzminderung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens, Warum der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten sein soll, wurde in den Gutachten nicht begründet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab November 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § §279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführerin (Bf.), Frau Bf., geboren am xx1996, stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2012.

Die Bf. wurde im Zuge des Antragsverfahrens am von Dr.in K, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, untersucht und am

folgendes Sachverständigengutachten erstellt:

"Anamnese:

Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens, Z.n. Epilepsie, Varikositas bds., Depressionsneigung, Enuresis bei neurogener Blasenentleerungsstörung

Derzeitige Beschwerden:
sie würde alles vergessen, könne sich nichts merken, ein Verfahren bezüglich Erwachsenenvertretung sei im Laufen, sie würde einnässen nachts, habe Beschwerden bezüglich der Krampfadern, der letzte epileptische Anfall sei vor 4-5 Jahren gewesen, dzt. keine antiepileptische Therapie

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Minirin, Ditropan, Sertralin
dzt. AMS, lebt alleine, wird von der Mutter betreut

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebracht

Wilhelminenspital, 06/2018:
neurogene Blasenentleerungsstörung
Vertretungsnetzwerk, 10/2018:
Verfahren Erwachsenenvertretung wurde eingeleitet

Gerichtsgutachten Dr. A, 12/2018:
Die betroffene Person leidet an einer geistigen Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung ohne schwerwiegende Verhaltensstörungen in Folge eines hypoxischen Perinatalschadens. Die betroffene Person ist wegen der damit verbundenen Störung von Auffassung und prospektivem Denken, sowie Abstraktionsvermögen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten sowie ihre Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Sie ist noch ausreichend entscheidungsfähig bezüglich medizinischer Handlungen. Sie ist ausreichend entscheidungsfähig betreffend die Wahl ihres Wohnortes, zur Organisation desselben bedarf sie aber der Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter.

Dr. N, 09/2018:
Intelligenzminderung, Z.n. perinataler cerebraler Hypoxie Z.n. Schiel-OP rechts, Varikositas bds., Z.n. OP links, Enuresis, Depressionsneigung

Psychologischer Befund Mag. R:
Die Testergebnisse zeigen insgesamt eine leichte Intelligenzminderung. In den Leistungstests fallen vor allem die verlangsamte Reaktionsgeschwindigkeit, sowie Schwierigkeiten beim Erkennen von relevanten Details auf, was sich auf die Lernfähigkeit auswirkt. Bei der Umsetzung komplexer Aufgabestellungen ist Frau K. überfordert. Das abstrakt logische Denken ist durchschnittlich ausgeprägt. Frau K. hat auch keine Schwierigkeiten die Aufgabestellungen zu erfassen. Die Ergebnisse bestätigen die Selbsteinschätzung von Frau K., dass sie mehr Zeit und Anstrengung braucht als andere um sich einzuarbeiten. Ständig mit neuen Situationen oder Herausforderungen umgehen zu müssen würde mit Sicherheit ihre Copingressourcen überfordern und sie psychisch belasten. Da Fr. K. in ihrer Lehrzeit sehr gute Erfahrungen gemacht hat, ist sie sehr motiviert, eine passende Arbeitsstelle für sich zu finden. Aufgrund der schon fast 2 Jahren andauernden Arbeitslosigkeit liegt derzeit ein belastungsbedingtes ängstlich-depressives Zustandsbild mit Zukunftssorgen, Anspannung und Reizbarkeit vor.

Klinisch-psychologische Diagnose: F70, F43.23, Z56
Es empfiehlt sich für Fr. K. beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Behinderung (GdB) zu stellen, da Fr. K. mit einer Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt überfordert wäre.

Allgemeinzustand: guter AZ
Ernährungszustand: adipöser EZ
Größe: 168,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Strabismus bei Z.n. Schieloperation rechts
interner Status unauffällig
uneingeschränkte Mobilität
Varikositas bds.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
Psychomotorische Verlangsamung, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, leichte Intelligenzminderung, Ziele mit öffentlichen Verkehrsmittel können selbstständig erreicht werden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Leichte Intelligenzminderung bei Zustand nach hypoxischen Perinatalschaden
Oberer Rahmensatz, da teilweise Erwachsenenvertretung erforderlich.
40
2
Neurogene Blasenentleerungsstörung
Oberer Rahmensatz, da nächtliches Einnässen
40
3
Varikositas
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Operation
20
4
Restzustand nach Schieloperation links
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Operation
20
5
Depressionsneigung
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauertherapie
20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Auf Grund der nunmehr vorliegenden Befunde und der persönlichen Untersuchung wurden Leiden 1 bis Leiden 4 hinzugefügt.

Aktueller GdB liegt vor auf Grund von vorgelegtem Befund Dr. N 09/2018

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 06/2018
GdB 0 liegt vor seit: 05/2017
GdB 30 liegt vor seit: 05/2012
GdB 50 liegt vor seit: 05/2009

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Aktueller GdB liegt vor auf Grund nun vorgelegter Befunde, alle übrigen GdB entsprechend Vorgutachten

Frau N.Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Auf Grund der Intelligenzminderung mit psychomotorischer Verlangsamung liegt keine Erwerbsfähigkeit vor.
Dauerzustand"

Unter Zugrundelegung der in dem oa. Gutachten getroffenen Feststellungen wurde der Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2012 vom

Finanzamt mit Bescheid vom mit folgender Begründung abgewiesen:

"Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind können nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.

Zu Bf.N.:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da N. bis im Haushalt der Mutter gelebt hat, besteht kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.

Da das Sozialministeriumsservice die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt hat, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, daher war wie im Spruch zu entscheiden."

Der am bestellte Erwachsenenvertreter brachte am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung ein:

"Es wurde Epilepsie bei Frau Bf. diagnostiziert. Sie hat übergroße Venen. Diese wurden operiert. Das rechte Auge schielt. Sie hat jetzt wieder eine Brille, da sie in der Ferne überhaupt nichts mehr sieht.

Die Ärzte teilten der Mutter mit, dass ein Teil der linken Gehirnhälfte sehr unreif entwickelt ist. Es lag bei der Geburt schon eine perinatale cerebrale Hypoxie vor. Auch ist sie Bettnässerin.

Sie hat bis zu ihrem 18. Lebensjahr eine Waisenpension nach ihrem 2011 verstorbenen Vater, als auch die erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Sämtliche Zahlungen wurden mit ihrem 18. Geburtstag allerdings eingestellt.

Dies ist alles ist dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. A vom , welches im Zuge der Erwachsenenvertretung beauftragt wurde, ebenfalls zu entnehmen.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde
….

3. Beschwerdebehauptung und Beschwerdegründe

Der Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf vom zu Versicherungsnummer xxxx verletzt die Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten auf rechtsrichtige Anwendung des FLAG, insbesondere des § 6 und § 2 FLAG.

Der Bescheid wird von der Beschwerdeführerin in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und werden geltend gemacht Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Dazu im Einzelnen:

Obwohl es ein Ausdruck des rechtsstaatlichen Verfahrens ist, Bescheide zu begründen, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht näher begründet.

In der Begründung müssen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst sein. Es muss in zugänglicher Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Genau dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Insbesondere sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei - wie im vorliegenden Fall nicht (vollinhaltlich) Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen.

Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.

Denn nur wenn die Behörde in zugänglicher Weise dargetan hat, welcher Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle im Instanzenzug.

Die Behörde hat sich jedoch darin erschöpft anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bis im Haushalt der Mutter gelebt hat und daher kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht und dass das Sozialministerium die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt hat.

Einen Sachverhalt oder eine Begründung lässt der Bescheid jedoch vermissen. Die Behörde hat sich nicht einmal die Mühe gemacht "leere Floskeln" zur Begründung der Abweisung heranzuziehen.

Fehlt einem Bescheid wie im vorliegenden Fall jegliche Begründung und lässt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist der Bescheid aufzuheben.

Hätte sich die Behörde mit dieser Bescheinigung auseinander gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhöhte Familienbeihilfe sehr wohl zu gewähren wäre.

Die Behörde führt aus, dass die Beschwerdeführerin bis im Haushalt der Mutter gelebt hat und daher kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Es geht hier allerdings um die Frage, ob überhaupt eine erhöhte Familienbeihilfe zusteht und nicht um die Frage, wer bezugsberechtigt ist (Mutter oder Tochter).

Weiters führte die nunmehr belangte Behörde auch aus, dass das Sozialministerium die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt hat und daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zustehen würde.

Dies liegt daran, dass anlässlich der Untersuchung beim Sozialministerium nur aktuelle Befunde vorgelegt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht aufgefordert alte Befunde (die vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres erstellt wurden) ebenfalls vorzulegen. Vorgelegt werden Befunde aus der frühestens Kindheit, zum Beweis dafür, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin bezieht auch Pflegegeld, da sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Sie hat einen unbefristeten Behindertenpass, der den Grad der Behinderung mit 50% feststellt. Eine Kopie des Behindertenpasses, als auch das Sachverständigengutachten vom liegt meiner heutigen Eingabe bei. Aufgrund der vorgelegten Befunde geht auch die Sachverständige von einem Dauerzustand aus. Weiters wird auf Seite 2 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt überfordert wäre.

Beweis: beiliegendes SV-Gutachten und Kopie Behindertenpass

Sämtliche festgestellten Krankheiten haben schon vor Jahren bestanden und sind keine neuen Erkrankungen hinzugekommen. Es hat sich an der Gesamtsituation nichts geändert und hat die Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe bereits bis zu ihrem 18. Lebensjahr bezogen. Die Erwerbsunfähigkeit hat bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden und ist Frau Bf. bis zum jetzigen Zeitpunkt immer dauernd außerstande sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen.

Frau Bf. ist schon seit ihrer Kindheit immer wieder in Behandlung in diversen Spitälern und wurde ihr auch über einen längeren Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Befunde aus ihrer Kindheit liegen der Beschwerde bei.

Beweis: beiliegende Befunde

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 sehen vor, dass aufgrund der eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung die betroffene Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

Eben gerade diese Voraussetzungen liegen vor, weswegen die Abweisung des Antrages für den Erwachsenenvertreter so unverständlich ist.

Die Sachverständige Dr. K bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzung in ihrem Gutachten vom . Sie gibt an, dass der festgestellte Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern wird und dass ***1*** voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch bestätigt sie den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 von Hundert.

Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Vermutung der Gutachterin, dass die Unfähigkeit sich selbst Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sein soll.

Es sind keine neuen Erkrankungen nach der Vollendung des 18. bzw. 21. Lebensjahr aufgetaucht, sondern sind sämtliche im Gutachten angeführten Erkrankungen, die auch zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt haben, bereits bei Geburt bzw. seit frühester Kindheit vorhanden gewesen. Dies war auch der Grund, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits bis zu ihrem 18. Lebensjahr die erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat. Wäre die Unfähigkeit sich selbst Unterhalt zu verschaffen erst nach dem 18. Lebensjahr eingetreten, hätte die Beschwerdeführerin nicht bis zu ihrem 18. Lebensjahr die erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Dies stellt einen Widerspruch in sich dar. Die erhöhte Familienbeihilfe dient gemäß ihrer Verwendung dem Zweck nach dazu, einen, durch eine Behinderung bedingten, erhöhten Bedarf an pflegerischen, unterstützenden und betreuenden Maßnahmen abzudecken. Dieser Bedarf ist im Falle der Beschwerdeführerin dringend angezeigt.

4. Beschwerdeerklärung, Anträge, Anregungen

Gestellt werden die
Anträge
das Bundesfinanzgericht möge
a. eine mündliche Verhandlung durchführen
b. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom ,
zu Versicherungsnummer
xxxx dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird
in eventu
der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter die erhöhte Familienbeihilfe für rückliegende Perioden zuzuerkennen;
in eventu
c. den angefochtenen Bescheid vom 12.3.2919, zu Versicherungsnummer
xxxx aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."

Vorgelegt wurden im Zuge der Beschwerde die Fachärztlichen Sachverständigengutachten aus den Jahren 2008, 2009 und 2012 und weitere neurologische Befunde betreffend die Epilepsie die leichte Intelligenzminderung und Entwicklungsverzögerung der Bf., die auf den festgestellten perinatalen hypoxischen Hirnschaden zurückzuführen sind.


Die Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde am erneut untersucht und am folgendes Sachverständigengutachten erstellt:

"Anamnese:
letzte Begutachtung 31-5-2017 mit kein GdB da ohne Befundvorlage,
2012-05-14 Anerkennung von gesamt 30% GdB für die Diagnose Symptomatische Epilepsie
NS Umschlingung bei der Geburt (Asphyxie?). Sie wäre immer anders als andere gewesen. Epilepsie von 11-14 LJ - ohne Medikation anfallsfrei seither.
Varikosis Operation li. Schieloperation re. 2009

Derzeitige Beschwerden: Sie habe auf dem re. Bein jetzt die Venen, leide unter Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, wegen Bettnässen trage sie Pampers

Die Vertretung hatte bis jetzt eigentlich nur mit der Mutter Kontakt und kaum Beziehung zu ihrer Klientin.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
nehme ein Medikament, dessen Namen sie nicht wisse (fürs Bettnässen)

Sozialanamnese:
Sie wohnt alleine in eigenen Wohnung im 2. Stock ohne Lift, nicht betreut, vom AMS bekomme sie wenig Geld, das Sozialamt helfe ihr wegen der Miete, kein PG, 4 Jahre NMS mit Hauptschulabschluss im 14. Bezirk, abgeschlossene Ausbildung als Textilreinigerin bei Wien Work, keinen Job gefunden, seit ca. 1 Jahr beim AMS - hatte davor noch einen Kurs gemacht. Sie gehe gerne spazieren, mit Freundinnen treffe sie sich schon öfter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2019-4 Erwachsenenvertretungsbestellung des Bezirksgerichts Fünfhaus - für Mobilfunk und Internetbezugsverträge, Kreditgeschäfte und Ratenkäufe und Dauerschuldverhältnisse sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften.
2019-2 PVA Ärztliches Gutachten: leichte Intelligenzminderung nach Asphyxie mit Hirnschädigung, Varikositas, Enuresis nocturna, Adipositas, Schieloperation. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus - ab Antragsstellung 14-2-2019 (lt. chefärztlicher Stellungnahme), durch entsprechende Förderung könnte innerhalb von 2 Jahren eine Nachreifung erfolgen. Es findet sich eine in ihren Alltagsbelangen relativ selbstständige PW mit wenig Einflussnahme durch die Mutter, sodass kein Anhaltspunkt für einen Pflegebedarf erhoben werden kann. Sie schaffte einen Schulabschluss sowie einen Abschluss einer integrativen Lehre, war jedoch mit Arbeitsstellen am allgemeinen Arbeitsmarkt überfordert. Die ist aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar.

2018-12 Dr. A, Psychiater: leichte Intelligenzminderung, ohne schwerwiegende Verhaltensstörung, infolge eines hypoxischen Perinatalschadens, damit verbunden Störungen von Auffassung und prospektivem Denken sowie Abstraktionsvermögen nicht in der Lage , ihre finanziellen Angelegenheiten sowie ihre Vertretung vor Ämtern Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Ist noch ausreichend entscheidungsfähig bezüglich medizinischer Behandlungen und betreffend Wahl ihres Wohnortes. Bedarf Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter.

Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 22 jährige junge Frau in gutem Allgemeinzustand
Ernährungszustand: gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig, leichter Strabismus div. re.
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch. Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich
Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Varicosis re.
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei

Psycho(patho)logischer Status:
einfach strukturiert, allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb etwas verlangsamt, Stimmung subdepressiv

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1.
Kognitive Leistungseinschränkung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen
unterer Rahmensatz, da großteils gegebene Alltagsselbständigkeit - inkludiert auch Enuresis nocturna
50
2.
Varikositas li.
unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Schäden
10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erstmalige Berücksichtigung der Leiden 1+2 aufgrund der nunmehr nachgereichten Befunde.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 02/2019
GdB 30 liegt vor seit: 05/2012

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Frau ***1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund des zugrundeliegenden Leidens ist dzt. die uneingeschränkte Selbsterhaltungsfähigkeit nicht möglich. Der Eintritt der EU ist ab 2-2019 (Befund der PVA mit Chefärztlicher Stellungnahme) anzunehmen.
Dauerzustand"

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen (Grad der Behinderung von 50 % rückwirkend ab Februar 2019, Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr) der Entscheidung zu Grunde und wies die Beschwerde mit

Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Ad Zeitraum 01/2012-11/2013:

Gemäß § 10 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird die Familienbeihilfe (und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Sie haben den Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe erst am gestellt. Der Zeitraum Jänner 2012 - November 2013 liegt außerhalb der im § 10 Abs 3 FLAG vorgegebenen Frist von maximal fünf Jahren und ist daher bereits verjährt.

Ad Zeitraum 12/2013-11/2018:

Gem. § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist,
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gem. § 6 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben volljährige Vollwaisen Anspruch, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen.
Gem. § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Lebt also ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteiles) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.

Laut Zentralem Melderegister haben Sie bis im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter gelebt.
Somit besteht für Sie kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bis 11/2018, da die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 lit c FLAG bzw. nicht erfüllt wird.
Würde nämlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Sie bestehen, hätte bis inkl. November 2018 die Kindesmutter aufgrund der Haushaltszugehörigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Feststellen eines eventuellen Anspruches für die Kindesmutter ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vollständigkeitshalber wird mitgeteilt, dass Ihre Mutter für Sie bis zum Ende Ihrer Berufsausbildung im August 2016 die Familienbeihilfe bezogen hat.

Ad Zeitraum 12/2018 - lfd.:

Gem. § 6 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

d) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
e) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist,
f) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gem. § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) haben volljährige Vollwaisen Anspruch, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn gem. lit d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbständig Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 6 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 auf sie Anwendung finden.

Sie haben bis eine Berufsausbildung in Form einer Lehre gemacht. Seit bis dato erhalten Sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Bis zum haben Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter, Frau B.V., in einem gemeinsamen Haushalt in Wien Gasse gewohnt.
Seit wohnen Sie in einem eigenen Haushalt in der
Straße. Sie befinden sich seit Sept. 2016 lt. Aktenlage in keiner Berufsausbildung mehr, eine solche wurde auch von Ihnen nicht behauptet.

In Ihrer Beschwerde geben Sie an, bereits vor Ihrem 18. Lebensjahr dauernd erwerbsunfähig gewesen zu sein. Ihre Annahme, der frühere Beihilfenanspruch samt erhöhter Familienbeihilfe bei Ihrer Mutter hätte aufgrund Ihrer dauernden Erwerbsunfähigkeit bestanden, ist ein Irrtum.
Tatsächlich hatte der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mit der Berufsausbildung zu tun und ein Anspruch auf Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs. 4 liegt nur bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50% vor, sofern natürlich überhaupt ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Sie befinden sich in keiner Berufsausbildung mehr, ein Eigenanspruch für Sie aufgrund einer Berufsausbildung kommt daher nicht in Betracht.
Für einen Eigenanspruch aufgrund einer dauernden Erwerbsunfähigkeit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit d FLAG zu erfüllen.

Gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 Familienlastenausgleichsgesetz haben erheblich behinderte Kinder Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Auch nach wiederholter Überprüfung durch das Sozialministeriumsservice lt. Gutachten vom wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab festgestellt. Weiters wurde ein Behinderungsgrad von 30% ab und von 50% ab festgestellt.
Da der Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit somit nach ihrem vollendeten 21. Lebensjahr (das im Sept. 2017 vollendet wurde) liegt und zu diesem Zeitpunkt keine Berufsausbildung mehr vorlag, sind die Voraussetzungen des
§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, besteht auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder."


Die Bf. stellte am einen Vorlageantrag.

Die darin gemachten Ausführungen sind in weiten Teilen ident mit den Ausführungen in der Beschwerde.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom hinsichtlich Bestätigung des Gesamtleistungskalküls eine originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG zu entnehmen ist, die in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Der Chefarzt habe festgestellt, dass die Versicherte in Folge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung außer Stande gewesen sei, einen regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Invalidität § 255 Abs. 7 ASVG bestehe auf Dauer.

Vom Erwachsenenvertreter wurde die chefärztliche Stellungnahme vom und eine Untersuchung, Diagnosezentrum Urania vom vorgelegt.

In der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Bf., Mag. Robert Igali-Igalffy, die chefärztliche Stellungnahme vom vor und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Geburt an einem perinatalen Schaden leide und nach seiner Ansicht unfähig sei, sich selbst je einen Unterhalt zu verschaffen.

Dagegen brachte der Finanzamtsvertreter Mag. L vor, dass zwei Gutachten vorlägen, die in sich schlüssig seien und die festgestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr unfähig gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mag. L führte weiters aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt (chefärztliche Stellungnahme vom ) nicht die zuständige Stelle sei, die einen entsprechenden Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit im Anwendungsbereich des FLAG festzustellen habe.

Herr Mag. Robert Igali-Igalffy hielt dem entgegen, dass nach Ansicht der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt das Gesamtleistungskalkül für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche.

Mag. L hielt dazu fest, dass die Invalidität der Bf. im Grunde nach nicht in Frage gestellt wird, jedoch die aufgrund der Gutachten festgestellte dauernde Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen und großteils auch die Schwere der Behinderung die erhöhte Familienbeihilfe und den Grundbetrag, da keine Ausbildung vorliegt, nicht rechtfertigen würden.
Im Übrigen verweist Mag. L auf den Vorlagebericht.

Herr Mag. Robert Igali-Igalffy schränkte den Beschwerdezeitraum ab , eigener Haushalt der Bf., ein.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. ist am xx1996 geboren.

Die Bf. hat einen Hauptschulabschluss und machte von - eine Ausbildung als Textilreinigerin bei Wien Work (Integrative Betriebe u. AusbildungsgmbH).

Die Mutter der Bf., bei der die Bf. lebte, bezog für das Kind bis zum 18. Lebensjahr die erhöhte Familienbeihilfe, danach bis zum Ausbildungsende (08/2016) die Familienbeihilfe.

Die Bf. hat nach ihrer Ausbildung keinen Job gefunden. Sie bezieht seit bis lfd. ALG-Bezug bzw. Notstandshilfe.

Die Bf. lebte bis im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter (Auszug aus dem zentralen Melderegister) und führt seither einen eigenen Haushalt.

Der Bf. wurde mit Beschluss des BG Fünfhaus vom ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt.

Die Bf. wurde im Zuge des gegenständlichen Antrags- und Beschwerdeverfahrens zwei Mal untersucht.

In der Anamnese in dem 1.Gutachten vom wurde festgestellt, dass die Bf. eine Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens hat.
In dem psychologischen Befund Mag. R wird ausgeführt, dass die Bf. am regulären Arbeitsmarkt überfordert wäre und dass empfohlen werde, einen Antrag auf Feststellung der Behinderung beim Sozialministeriumsservice zu stellen.
Weiters wurde in dem Gutachten festgehalten, dass die Bf. an einer neurogenen Blasenentleerungsstörung, Varikositas, Restzustand nach Schieloperation links und
Depressionsneigung leide.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 vH rückwirkend ab Juni 2018 festgesetzt.
Der Bf. wurde keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt.

Im 2. Gutachten vom stellte der Sachverständige eine kognitive Leistungseinschränkung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen sowie Varikositas li. fest (Anm.: des Arztes Enuresis nocturna [Einnässen] berücksichtigt).
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Erwerbsunfähigkeit wurden rückwirkend ab Februar 2019 festgestellt.
Der Bf. wurde keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt.
In der Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. uneingeschränkte Selbsterhaltungsfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde festgehalten, dass auf Grund des zugrundeliegenden Leidens dzt die uneingeschränkte Selbsterhaltungsfähigkeit nicht möglich sei. Der Eintritt der EU ist ab 2-2019 (Befund der PVA mit Chefärztlichen Stellungnahme) anzunehmen.

Vom Erwachsenenvertreter wurde im Zuge der Beschwerde eine chefärztliche Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom vorgelegt, in dem wie folgt ausgeführt wurde: "Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antragstellung . Originäre Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG liegt vor.

Die Versicherte war infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 besteht auf Dauer"

Weiters wurden folgende Facharztbefunde aus den Jahren 2008, 2009 und 2012 vorgelegt:

In dem Sachverständigengutachten vom des Bundessozialamt Wien wurde der Gesamtgrad der Behinderung der (damals) 11jährigen Bf. mit 30 v.H. festgestellt und weiters ausgeführt, dass die Bf. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Entwicklungsverzögerung und deutliche Verlangsamung wurde befundet. Anamnestisch bestand bei der Geburt ein Meconiumaspirationssyndom mit peripataler Asphyxie. Im Schädel MR war eine Veränderung im Sinne eines perinatalen Schadens erhebbar.

In dem vorgelegten Untersuchungsbefund vom , DiagnosezenztrumUrania, wurde die Epilepsie festgehalten.
In weiteren Befunden der medizinischen Universität wurde unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt.

In dem Gutachten des Bundessozialamt Wien vom der (damals) 12jährigen Bf. wurde der Gesamtgerad der Behinderung mit 50% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom war erschwerend die neumanifestierte Epilepsie hinzugekommen. Der Entwicklungsstand erscheint massgeblich verschlimmert.

In dem Gutachten des Bundessozialamt Wien vom wurde der Gesamtbetrag der Behinderung mit 30% festgestellt (keine weiteren Epilepsieanfälle) und weiters festgehalten, dass die (damals) 18. jährige Bf. nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Den Befunden ist gemeinsam, dass eine regionale Hirnfunktionsstörung und eine Entwicklungsverzögerung festgestellt wurde.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind bis auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidende Frage, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, unstrittig. Auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte in seinen beiden Gutachten fest, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Allerdings wurden im Gutachten festgestellt, dass die die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 18- bzw. 21. Lebensjahr bestanden hat.

Im zweiten Gutachten des Sozialministeriumservice vom werden die entscheidenden Aussagen des chefärztlichen Gutachtens betreffend die dauernde Invalidität und betreffend den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zitiert.
Auch wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht gegeben sei, da psychische Beeinträchtigungen vorhanden seien, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen würden.

In dem Gutachten wird allerdings keine einzige Erläuterung dazu getroffen, warum die Erwerbsfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein soll, obwohl das die im Beschwerdeverfahren strittige Frage war.

Unstrittig ist, dass die Bf. eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung während des Geburtsvorganges erlitten hat und an einer Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund des hypoxischen Hirnschadens leidet.

Der Bf. gelang es zwar die Hauptschule abzuschließen und eine Lehre in einer geschützten Werkstatt abzuschließen, ist laut psychologischen Befund des Mag. R jedoch mit Sicherheit mit einer Arbeit am regulären Arbeitsmarkt überlastet.

Die Bf. fand nach Abschluss der Lehre keine Arbeit.

In der bereits vorstehend angeführten chefärztlichen Stellungnahme wurde die Diagnose leichte Intelligenzminderung gestellt und festgehalten, dass die Bf. infolge ihres Leidenszustandes bereits bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande ist einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen und die Invalidität auf Dauer bestehe.

Der Zustand des organischen Psychosyndroms ist seit der Geburt bestehend, hat sich während der gesamten Lebens- und Persönlichkeitsentwicklung nicht verändert und bedingt ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül.

Auf diese Ausführungen ist das Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen gar nicht eingegangen.

Festgestellt wurde ohne weitere Erläuterungen, dass die Bf. nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr bereit erwerbsunfähig war.

Rechtliche Beurteilung:

Familienbeihilfe - Grundbetrag und Erhöhungsbetrag

Das FLAG 1967 sieht in § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 und in § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl , vgl. weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rzln 5 und 19 ff).

Wird somit für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa , vgl. auch ).

Die Bf. bezog im Dezember 2018 eine eigene Wohnung.

Ab diesem Zeitpunkt war zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Eigenanspruch für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 gegeben waren.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).

Die mit dem Gutachten vom befasste Sachverständige reihte die Erkrankung "leichte Intelligenzminderung" unter die Richtsatzposition mit einem Behinderungsgrad von 40 vH. Unter Berücksichtigung der weiteren Erkrankungen (Einnässen, Varikositas, Restzustand nach Schieloperation, Depressionsneigung) ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH rückwirkend ab Juni 2018.

Der mit dem Gutachten vom befasste Sachverständige stellte bei der Bf. ebenfalls eine "leichte Intelligenzminderung" und Varikositas fest. Enuresis nocturna wurde berücksichtigt.

Die Erkrankung "leichte Intelligenzminderung" wurde vom Gutachter unter die Richtsatzposition gereiht und mit 50 vH festgesetzt. Durch die Erkrankung Varikositas und Enuresis nocturna wurde der Behinderungsgrad nicht erhöht.

Eine Erwerbsunfähigkeit wurde weder vor dem 18. bzw. noch vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt.

Im Gutachten vom wurden folgende vorgelegte Befunde angeführt:

Befund vom Dezember 2018, Dr. A, Psychiater
Ärztliches Gutachten der PVA vom Februar 2019
Erwachsenenvertretungsbestellung des Bezirksgerichts Fünfhaus April 2019

Dr. A stellte in seinem Befund vom Dezember 2018 fest, dass die Bf. an einer leichten Intelligenzminderung infolge eines hypoxischen Perinatalschadens ohne schwerwiegende Verhaltensstörung leide. Damit seien Störungen von Auffassung und prospektivem Denken verbunden. Die Bf. sei nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten sowie ihre Vertretung vor Ämtern Gerichten, Behörden und privaten Vertragspartnern ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Sie sei noch ausreichend entscheidungsfähig bezüglich medizinischer Behandlungen und betreffend Wahl ihres Wohnortes. Sie bedürfe der Unterstützung durch einen Erwachsenenvertreter.

Dem angeführten ärztlichen Gutachten der PVA vom Februar 2019 ist zu entnehmen, dass die Bf. an einer leichten Intelligenzminderung nach Asphyxie mit Hirnschädigung, Varikositas (Anm.: Krampfadern), Enuresis nocturna (Anm.: Einnässen) und Adipositas (Anm.: Fettleibigkeit) leidet. Das Gesamtleistungskalkül reiche für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus - ab Antragsstellung () (lt. chefärztlicher Stellungnahme), durch entsprechende Förderung könnte innerhalb von 2 Jahren eine Nachreifung erfolgen. Es finde sich eine in ihren Alltagsbelangen relativ selbstständige PW mit wenig Einflussnahme durch die Mutter, sodass kein Anhaltspunkt für einen Pflegebedarf erhoben werden könne. Sie habe einen Schulabschluss sowie einen Abschluss einer integrativen Lehre geschafft, sei jedoch mit Arbeitsstellen am allgemeinen Arbeitsmarkt überfordert.

Der Rechtsprechung folgend kann die vom Gesetzgeber für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers von einem Arzt naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit diagnostiziert werden (vgl. ).

Die Sachverständigen stützen ihre rückwirkende Einschätzung betreffend den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit hauptsächlich auf die erhobene Anamnese, das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung, den medizinischen Wissenstand, ihr eigenes Fachwissen und die vom Antragsteller vorgelegten Befunde (vgl. ).

Dazu brachte der Erwachsenenvertreter vor, dass bei der Bf. sämtliche festgestellten Krankheiten schon vor Jahren bestanden hätten und keine neuen Erkrankungen hinzugekommen seien. Die Erwerbsunfähigkeit habe bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden. Die Bf. sei bis zum jetzigen Zeitpunkt immer dauernd außerstande gewesen, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen. Sie sei seit ihrer Kindheit immer wieder in Behandlung in diversen Spitälern gewesen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sind die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde für die rückwirkende Einschätzung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit wesentlich:

Die Sachverständigengutachten, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2019 erstellt worden sind, weisen darauf hin, dass die Kenntnis der Befunde/Arztbriefe den Ärzten bei der Erstellung ihrer Gutachten zur Verfügung standen.

In den beiden Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen 2019 wurde in der Anamnese festgehalten, dass "eine Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens" vorliegt.

Auch in den Gerichtsgutachten aus den Jahren 2008 ff, die für die nunmehrigen Sachverständigengutachten herangezogen wurden, wurde eine "perinatalen celebralen Hypoxie" festgestellt.

Weiters wurde im psychologischen Befund ausgeführt, dass die Bf. mit einer Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt überfordert sei.

Auf Grund der vorliegenden Gutachten und Befunde kann das BFG dem nicht entgegentreten, dass der Grund der Behinderung der perinatale hypoxische Hirnschaden sei und dass die Bf. dadurch seit Geburt nicht belastbar gewesen sei und keine Arbeit einen regulären Arbeitsmarkt bewerkstellen könne.

Im Sachverständigengutachten wird zwar festgestellt, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Warum die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist, wird jedoch nicht erläutert.

Keine Bindungswirkung- eigene Beurteilung

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Das Gericht unterzog im Rahmen der freien Beweiswürdigung die der Bescheinigung zugrunde liegenden Gutachten einer kritischen Würdigung und kommt zu dem Schluss, dass die in den Gutachten getroffenen Feststellungen, dass die Bf. nicht erst nach ihrem 18. Bzw. 21. Lebensjahr erwerbsunfähig wurde, nach Ansicht des BFG nicht schlüssig sind.

Bei der Bf. besteht die geistige Behinderung im Sinne einer leichten Intelligenzminderung in Folge eines hypoxischen Perinatalschadens (Sachverständigengutachten vom ) seit Geburt.
Eine Begründung für die Verschlechterung der Behinderung nach dem 21. Lebensjahr wurde nicht angeführt, die auf die Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt schließen lässt.

Der Bf. war es zwar möglich, bei Wien Work Integrative Betriebe u. AusbildungsgmbH (Anm.: Wien Work bietet für Jugendliche und junge Erwachsene mit Handicaps eine Berufsqualifizierung) vom bis eine Ausbildung zu absolvieren und diese im August 2016 zu beenden (Anm.: Die Bf. befand sich im 20. Lebensjahr).

Im gegenständlichen Fall war die Bf. jedoch am regulären Arbeitsmarkt nicht imstande sich mittels eines Arbeitsplatzes zu erhalten.

Der Umstand, dass die Bf. danach keinen (regulären) Job fand, sieht das BFG als Indiz, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen ist.

Auch wie in dem psychologischen Befund ausgeführt, welcher in dem Sachverständigengutachten angeführt wird, war die Bf. am regulären Arbeitsmarkt überfordert.

Es wurde in der "Chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt" festgehalten, dass die Bf. außerstande ist einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Diese Stellungnahme fand dann Eingang in das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , begründend für den Eintritt der EU ab 02-2019.

Regulärer Arbeitsmarkt:

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht führt zur Erwerbsunfähigkeit aus:

§ 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967 sprich davon, dass das Kind voraussichtlich außerstande sein muss., "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen". "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind auf dem ersten Arbeitsmarkt, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten. Anders als der reguläre oder "erste Arbeitsmarkt" besteht der sogenannte "zweite Arbeitsmarkt" aus Arbeitsplätzen, die mit Hilfe von Förderungen der öffentlichen Hand geschaffen worden sind.

Ein "geschützter Arbeitsplatz", der staatlich gefördert ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen, dass sich der Arbeitnehmer selbst den Unterhalt verschafft. Der Unterhalt wird auf einem solchen Arbeitsplatz mittelbar durch die öffentliche Hand oder karitative Einrichtungen geleistet, die die Mittel für den "geschützten Arbeitsplatz" bereitstellt"

Für das BFG ergibt sich unter Heranziehung der chefärztlichen Stellungnahme, den in Sachverständigengutachten herangezogenen psychologischen Befunde, den fachärztlichen Sachverständigengutachten, nach freier Beweiswürdigung, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von der Bf. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Alle Gutachten und Befunde lassen für das Bundesfinanzgericht erkennen, dass die Erwerbsunfähigkeit auf den prenatalen hypoxischen Hirnschaden zurückzuführen ist.

Geht man allerdings davon aus, den ärztlichen Befunden und den Gutachten folgend, dass die Intelligenzminderung und pschomotorische Verlangsamung auf Grund eines perinatalen hypoxischen Hirnschadens ihre Ursache haben, somit also schon seit Geburt vorhanden waren, erscheint es dem BFG schlüssig, dass die Bf. bereits vor ihrem 18. Lebensjahr nicht fähig war, sich den Unterhalt zu verschaffen.

Auch die vom Sozialministeriumservice erstatteten Gutachten führen aus, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sein wird sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Unfähigkeit sich den Unterhalt aber nicht vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Eine Begründung, warum die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen erst nach den 18., bzw. 21. Lebensjahr bei Intelligenzminderung und psychomotorischen Verlangsamung auf Grund eines perinatalen Hirnschadens eingetreten sein solle, lassen beide Gutachten ohne Begründung offen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. ; ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. ; ; ; ; ; ; vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2 (2020) § 8 Rz 29, vgl. weiters die Entscheidungen und ).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).

Der Verfassungsgerichtshof hat - wie bereits vorstehend ausgeführt - in seinem Erkenntnis vom , B 700/07, gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert und dazu ausgeführt, dass von den Gutachten nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden könne, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch ; ; ).

In den gegenständlichen Gutachten werden zwar die Intelligenzminderung und psychomotorische Verlangsamung auf Grund einer perinatalen hypoxischen Hirnschaden in der Anamnese angeführt und auf die psychologischen Befunde hingewiesen, dass die Bf. am regulären Arbeitsmarkt überfordert sei, allerdings wird dann festgestellt, dass die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Warum die Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen erst nach dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten ist, wird in den Gutachten nicht erläutert, obwohl allein Anschein nach der Grund für die Beschwerden bereits bei der Geburt begründet war.

Das BFG kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die Feststellung in den Gutachten, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit von der Bf. nicht bereits vor Vollendung des 21 Lebensjahres eingetreten ist, in sich nicht schlüssig ist. Sämtliche ärztlichen Befunde, die Gerichtsgutachten und psychologische Befunde begründen das Leiden der Bf. mit dem perinatalen hypoxischen Hirnschadens.

Weiteres Gutachten

Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; ; ; ; ; ; ; ).

Die Veranlassung eines dritten Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens sowie zu entsprechenden weiteren Verfahrenskosten führen.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher davon Abstand.

Zu Spruchpunkt (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, wie hoch der Behinderungsgrad in einem bestimmten Zeitraum war bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, handelt es sich um eine Tatfrage.
Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise






















§ 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010



§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105400.2019

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