kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Auslandsstudium (Universität Bayreuth) Erkrankung während Studium Begründungspflicht Bescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Familienbeihilfe 10.2017-02.2019 Steuernummer zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz BF) bezog u.a. im Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***1***.
Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung wurde die BF von der belangten Behörde aufgefordert Studienerfolgsnachweise Ihres Sohnes vorzulegen.
Am übermittelte der Sohn per Mail folgende Info samt Unterlagen/Nachweise:
"Anbei sende Ihnen die Prüfungsergebnisse, die ich ausdrucken konnte. Die anderen Prüfungsergebnisse kann ich dann ca. März/April 2018 nachweisen.
Beilagen:
(Beilage 1) Bestätigung des Präsidenten des Landesgerichtes Krems, wonach ***1*** in der Zeit von bis als Rechtshörer auf dem Gebiet Strafrecht tätig war.
Weiters: (Beilage 2, Datenblatt Sprachausbildung vom - Anm.: siehe jedoch in aktualisierter Version: unten Beilage 9)
[...]
Beilage 3:
[...]
Am erreichte die belangte Behörde folgendes E-Mail vom Sohn der BF:
"Sehr geehrte Frau ***2***, sende Ihnen anbei zwei Dokumente, welche ich jedoch zusätzlich in dieser E-Mail erklären werde um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Das Studium in Jura in Deutschland gliedert sich in verschiedene Phasen. Grundphase, Mittelphase und Vertiefungsphase. Ich befinde mich momentan in der Grundphase (3. Semester). In der Grundphase (also innerhalb der ersten 4 Semester) müssen bestimmte Prüfungen abgelegt und bestanden werden. Es ist jedoch egal, wann oder wie diese gemacht werden. Ich für meinen Teil habe den Schwerpunkt auf das 3. und das 4. Semester gelegt, was bedeutet, dass ich in diesem und im nächsten Semester alle benötigten Leistungsnachweise erbringen werde.
In der Grundphase müssen folgende Prüfungen erbracht werden:
*) Zivilrecht: 3 Prüfungen (davon 2 "normale" Klausuren und eine Zwischenprüfung die man ab dem 2. Semester schreiben kann)
*) Strafrecht: 2 Prüfungen (davon eine "normale" Klausur und eine Zwischenprüfung die man ebenfalls erst ab dem 2. Semester schreiben kann)
*) Öffentliches Recht: 2 Prüfungen (davon eine "normale" Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Grundlagenfach: 1 Prüfung als Zwischenprüfung
*) Klausur in "Bausteine des Rechts"
*) Ebenfalls muss in den Semesterferien eine kleine Hausarbeit geschrieben werden (ca. 20 Seiten lang)
*) Fremdsprachenausbildung Lawyers 1 + Lawyers 2 (mit Einstufungstest und Vorstufenkurs die ich beide aufgrund meiner Noten überspringen durfte)
*) Zusätzlich ist es Pflicht Praktika zu absolvieren (insgesamt 3 verschiedene die man nicht alle in der Grundphase machen muss)
Um auf meinen Fall zurückzukommen: Ich habe bislang den ersten Teil der Fremdsprachenausbildung erfolgreich abgeschlossen und befinde mich momentan im zweiten Teil (Lawyers 2) den ich mit Sicherheit dieses Semester bestehen werde. Ein Praktikum habe ich ebenfalls schon absolviert (war bislang nicht notwendig aber dadurch, dass ich die meisten Prüfungen dieses und nächstes Semester absolvieren werde, habe ich das vorgezogen um später Zeit zu sparen). Dieses Semester werde ich insgesamt 6 Prüfungen absolvieren (24 Semesterwochenstunden dieses Semester) die sich wie folgt ergeben:
Zivilrecht: Eine "Normale" Klausur in BGB AT (4 Semesterwochenstunden) + eine Zwischenprüfung in Sachenrecht (4 Semesterwochenstunden)
Strafrecht: Eine Zwischenprüfung in Strafrecht III (4 Semesterwochenstunden)
Öffentliches Recht: Eine Zwischenprüfung in Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht (insgesamt 6 Semesterwochenstunden)
Klausur in Bausteine des Rechts (2 Semesterwochenstunden)
Grundlagenfach: Zwischenprüfung in Rechtsgeschichte (2 Semesterwochenstunden) Fremdsprachenausbildung: Lawyers 2 (2 Semesterwochenstunden).
Die Hausarbeit werde ich in den nächsten Semesterferien schreiben.
Der Grund dafür, dass ich in den ersten beiden Semestern nicht schon alle Klausuren geschrieben und bestanden habe liegt schlichtweg daran, dass es nicht notwendig und nicht möglich war. Ebenfalls ist es meines Erachtens unnütz, da ich dadurch auch nicht schneller fertig werde. Ich habe mich daher anderen Dingen wie beispielsweise der Fremdsprachenausbildung und den Praktika gewidmet. Die Vorlesungen und Übungen habe ich jedoch selbstverständlich trotzdem besucht. Zusätzlich habe ich in den ersten Semestern die Zusatzausbildung in Wirtschaft versucht, da ich die Prüfungen in Jura ohnehin ja erst jetzt schreibe. Die Zusatzausbildung bestand aus BWL, VWL und Buchführung (insgesamt 6 Semesterwochenstunden). Diese Prüfungen habe ich jedoch nicht bestanden (siehe Anhang 1). Die im Anhang 1 mit 0,0 gekennzeichneten Klausuren sind diese, die ich nicht besucht habe. Die mit 5.0 und "nicht bestanden" gekennzeichneten Klausuren sind diese die ich nicht bestanden habe. Nächstes Semester (4. Semester) werde ich dann die übrigen 3 Klausuren absolvieren und mit Fächern für die Mittelphase beginnen.
Ich hoffe ich konnte meine Situation hiermit so gut es geht erklären und hoffe, dass meine bislang erbrachten Ergebnisse noch bis April 2018 ausreichen (April 2018 werde ich voraussichtlich die Prüfungsergebnisse für die 24 Semesterwochenstunden dieses Semesters bekommen). Sollten Sie noch Fragen bezüglich meines Studiums haben, stehe ich Ihnen jederzeit per E-Mail oder unter der Telefonnummer ***NR*** zur Verfügung."
Bei den 2 im Mail erwähnten Dokumenten handelt es sich um:
Beilage 4:
[...]
Beilage 5:
Am antwortete die belangte Behördeper Mail wie folgt: "Nach dem ersten Studienjahr ist vom Gesetz vorgeschrieben, dass der Studierende Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS Punkten mittels Studienerfolgsnachweis vorzulegen hat. Durch die ECTS-Punkte sollen die im EU-Gebiet erbrachten akademischen Leistungen untereinander vergleichbar gemacht werden und dadurch die Mobilität der Studierenden gefördert werden. Der Studienerfolgsnachweis ist nur dann erbracht, wenn die erforderlichen Prüfungen mit positiven Noten abgelegt wurden. Da Sie aber im Sommersemester 2016 das Studium begonnen haben, müssen Sie nach 3 Semestern bereits Prüfungen im Umfang von 12 SWS bzw. 24 ECTS Punkten erbringen, bei Ihnen ist auch dann bereits die 1.Diplomprüfung notwendig. Die Familienbeihilfenauszahlung wird ab dem Monat wieder gewährt, in dem der positive Nachweis erbracht wird. (Datum der letzten Prüfung)."
Mit Eingabedes BF vom wurden folgenden Unterlagen nachgereicht:
"Nachgereicht wird:
Beilage 6: Niederschrift über die Angelobung am Landesgericht Krems vom
Beilage 7: Bestätigung der Rechtshörerschaft (Strafrecht vom 11.9.-) am Landesgericht Krems vom
Beilage 8: Bestätigung der Rechtshörerschaft (Zivilrecht vom 2.3.-) am Landesgericht Krems vom
1x Nachweis Praktikum (35 Stunden, 4 Wochen lang)
Nachweis über die besuchten Vorlesungen (Anm Gericht: nicht im Mail enthalten)
Restliche Prüfungsergebnisse können erst später nachgewiesen werden (warte noch auf die Ergebnisse)
Selbststudium und Prüfungsvorbereitung können ebenfalls gebracht werden
Alle der oben genannten Dinge sind lt. Bundeskanzleramt ein Teil des Studiums und wurden anerkannt!
Folgendes Dokument wurden beigefügt:
Beilage 9: Datenblatt zur Sprachausbildung vom
[...]
Am sendete der Sohn der BF folgendes Mail an die belangte Behörde:
"Sehr geehrte Frau ***2***, ich habe versucht Sie in meinen Semesterferien persönlich zu besuchen, um Ihnen meine Leistungsnachweise zu übergeben, jedoch war das aus zeitlicher Sicht nicht mehr möglich. Daher melde ich mich hiermit per E-Mail um Ihnen meine Leistungsnachweise zu senden. Ich habe bereits beim Empfang im Finanzamt einige Dokumente abgegeben, welche an Sie weitergeleitet werden sollten. Laut Bundeskanzleramt geben die ECTS-Punkte keine Auskunft über den Lerninhalt, die Lernergebnisse oder die erworbenen Kompetenzen eines Studierenden. Das bedeutet, dass somit ebenfalls Praktika, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung ebenfalls hinzugezogen werden müssen.
Im Anhang sende ich Ihnen die Bestätigung meiner beiden Praktika. Diese betrugen jeweils 4 und 5 Wochen á 35 Stunden pro Woche. Sofern meine Rechnung stimmt, sollten diese beiden Praktika 12,6 oder gerundet 13 ECTS-Punkte ergeben. Ebenfalls sende ich Ihnen im Anhang die Prüfungsergebnisse meiner Fremdsprachenausbildung, welche ebenfalls ein Pflichtteil meines Studiums ist. Diese setzt sich zusammen aus einem Vorstufenkurs, welcher 2 Semesterwochenstunden beträgt. Von diesem wurde ich aufgrund meiner guten Matura-Noten in Englisch befreit, jedoch bin ich der Meinung, dass man diesen trotzdem mit einbeziehen sollte, da ich diesen Kurs grundsätzlich machen hätte müssen, sofern ich schlechtere Maturanoten gehabt hätte und eine Benachteiligung aufgrund guter Noten meines Erachtens nicht fair erscheint. Die Kurse Lawyers 1 und Lawyers 2 sind ebenfalls Teil dieser Ausbildung und setzen sich aus jeweils zwei Prüfungen zusammen. Beide Kurse betragen jeweils 2 Semesterwochenstunden. Die Noten dieser 4 Prüfungen waren alle "Gut" (Näheres finden Sie zusätzlich im Anhang). Auf die Prüfungsergebnisse meiner Klausuren warte ich leider noch immer. Diese kann ich gegebenenfalls noch nachreichen. Ebenfalls kann ich, sofern dies nicht ausreicht, das Vorlesungsverzeichnis von allen Fächern, die ich belegt habe, herunterladen und an sie weiterleiten. Da es keine Überprüfung der Anwesenheit gibt, kann ich Ihnen nur mein Wort geben, dass ich den Großteil dieser Vorlesungen besucht habe (nur den Großteil, da ich im letzten Jahr auch einige Tage krank war). Ob Sie mir dahingehend vertrauen, kann ich nicht beurteilen, jedoch bin ich der Ansicht, dass dies sowieso von denjenigen bewiesen werden muss, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit meines Studiums haben. Bezüglich der Stundenzahl, ergab eine kurze Rechnung der Fächer mit allen dazugehörigen Übungen des letzten Semesters, 24 Stunden pro Woche für eine Dauer von 11 Wochen. Dies würde alleine für das letzte Semester 10,56 oder gerundet 11 ECTSPunkte ergeben. Die Stunden der ersten beiden Semester müsste ich falls nötig noch ausrechnen, jedoch hoffe ich, dass meine vorgelegten Leistungen ausreichen.
Falls Sie Zweifel an meinen Aussagen haben, kann ich Ihnen den Link des Bundeskanzleramts schicken, jedoch halte ich das für überflüssig, da ich davon ausgehe, dass Sie sich bestens mit diesem Thema auskennen. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen."
Am teilte die belangte Behörde dem Sohn der BF mit, dass seine Mail nicht als Antrag auf Familienbeihilfe gewertet werden kann. Seine Mutter wurde daher gebeten, dass entsprechende Formular auszufüllen.
Diese Mitteilung erachtete der Sohn der BF als schikanös und er teilte im Mail vom selben Tag mit, dass er sich an übergeordneter Stelle über die Sachbearbeiterin beschweren werde.
Am stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** ab .
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die BF aufgefordert, Unterlagen die den Studienerfolgsnachweis ab dem WS 2017/2018 dokumentieren, zu erbringen. Dazu übermittelte die BF folgende Unterlagen:
Beilagen 10 und 11: Die der belangten Behörde bereits vorliegenden Bestätigungen des LG Krems über die absolvierten Praktika Zivilrecht (März 2018) und Strafrecht
Beilage 12: Bestätigung Landesgericht Krems über die Rechtshörerschaft Zivilrecht ( bis )
Beilage 13: Das der belangten Behörde bereits vorliegende Datenblatt zur Sprachausbildung (siehe oben)
Beilage 14: Leistungsübersicht Stand
[...]
Beilage 15: Immatrikulationsbestätigung für das SS 2018
Beilage 16: Immatrikulationsbestätigung für das WS 2018/2019
Beilage 17: Ausdruck div. Lehrveranstaltungsübersichten:
Im Zuge einer Vorsprache der BF mit Ihrem Sohn () wurde bei der belangten Behörde via Aktenvermerk festgehalten, dass u.a. Ausdrucke aus dem Online-System der Uni (diese Woche noch) nachgereicht werden, aus denen die ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden der im WS 2016/17 bzw. SS 2017 abgelegten Prüfungen ersichtlich sind.
Am schrieb der Sohn der BF folgendes Mail an die belangte Behörde:
"Sehr geehrter Herr Dr. ***3***, bezugnehmend auf unser gestriges Gespräch sende ich Ihnen im Anhang die benötigten Unterlagen. Dem gewünschten Nachweis der ECTS-Punkte kann ich leider nicht ganz nachkommen, da diese nur vereinzelt angezeigt werden. Woran dies liegt ist mir leider selbst nicht bewusst, jedoch werden die Semesterwochenstunden angezeigt. Da für das erste Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte oder acht Wochenstunden nachzuweisen ist, hoffe ich, dass die Angabe der Wochenstunden dennoch hilfreich ist. Zusammenfassend ergibt sich somit ein Studienerfolgsnachweis über 11 Wochenstunden durch meine bereits nachgewiesenen Prüfungen. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der ersten beiden Praktika zudem ein Nachweis von 15,3 ECTS-Punkten ergibt. Im Anhang finden Sie zusätzlich den Leitfaden zur praktischen Studienzeit des Landesjustizprüfungsamtes Bayern bezüglich der Anerkennung meiner Praktika."
Am antworte Dr. ***3*** wie folgt:
"Sie haben nunmehr 5 Nachweise betreffend der Anzahl der Semesterwochenstunden für das 1. Studienjahr (= WS 2016/2017 und SS2017) vorgelegt:
1) Einstufung Englisch -1 SWS -It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom befreit - daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen
2) Englisch 0 Aufbaukurs - 2 SWS -It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom befreit - daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen
3) Englisch Lawyers 1 - 2 SWS -im SS 2017 bestanden - ok
4) Englisch Lawyer 2 - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom im WS 2017/2018 bestanden -daher für den Studienerfolg im 1. Studienjahr nicht miteinzuberechnen
5) Bausteine des Rechts-2 SWS- It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom Prüfung am abgelegt - daher für den Studienerfolg im 1. Studienjahr nicht miteinzuberechnen
Ergebnis: es konnten für das 1. Studienjahr bloß 2 Semesterwochenstunden (statt der erforderlichen 8 Semesterwochenstunden) nachgewiesen werden.
Das erste Praktikum wurde von bis absolviert - es wurde keine Bestätigung vorgelegt, dass dieses Praktikum von der Uni anerkannt wird und auch eine Bewertung des Praktikums in ECTS bzw SWS fehlt.
Es ist daher vorgesehen:
• das SS 2016 (03/2016 - 09/2016) an der Universität Wien rückzufordern, da in diesem
Zeitraum keine Tätigkeit an der Uni nachgewiesen werden konnte
• der bereits ausbezahlte Zeitraum 10/2016 - 09/2017 bleibt bestehen
• ab 10/2017 Abweisung des FB-Antrages, da der Studienerfolg für das 1. Studienjahr nicht erbracht wurde (es wurde FB ab 09/2017 beantragt - Zurückweisung für 09/2017, da für diesen Zeitraum schon FB gewährt wurde).
Sollten innerhalb einer Woche keine neuen/ergänzenden Unterlagen nachgereicht werden wird im o.a. Sinne entschieden werden."
Am teilte der Sohn der BF mit, dass diese vorgegebene Zeit zu kurz sei und er erneut am Finanzamt vorsprechen möchte.
Beilagen zum Mail:
Beilage 18: Informationsschreiben des Landesjustizprüfungsamtes zur praktischen Studienzeit sowie
Beilage 19: Div. Ausdrucke Lehrveranstaltungs-Detailansicht
Mit Mail vom 28.1.20219 wurde dies abgelehnt, da nach Ansicht der Behörde bereits ausreichend Zeit vorhanden war und weitere Unterlagen auch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können.
Abweisungsbescheid vom
Mit Bescheidvom wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Okt 2017 ab. Begründend wurde darin ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt."
Beschwerde vom
Am erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor:
"1. Sachverhalt
Mein Sohn studierte von Oktober 2016 (Wintersemester 2016/17) bis März 2019 (Wintersemester 2018/19) das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Nunmehr stellt das Finanzamt die bezogene Familienbeihilfe ab Oktober 2017 ein.
2. Inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit a. Begründungspflicht
Gemäß § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." ( mwN)
a. Aufbau des Studiums in Deutschland
Das Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt (Grundphase) müssen diverse Klausuren positiv abgeschlossen werden. Studierende können sich aussuchen, in welchen Semestern welche Klausuren geschrieben werden. Eingeschränkt wird dies nur durch die Regelungen zu den Zwischenprüfungsklausuren. Diese beginnen im zweiten Semester und müssen bis spätestens Ende des vierten Semesters positiv absolviert werden. Weiters müssen (unabhängig der drei Abschnitte) Praktika sowie eine Fremdsprachenausbildung absolviert werden. Studierende können, bis auf gewisse Einschränkungen bei der praktischen Studienzeit, frei wählen, wann Sie diese absolvieren. Mein Sohn entschied sich dazu die praktische Studienzeit sowie die Fremdsprachenausbildung in den ersten Semestern zu absolvieren.
b. Erbrachte Leistungsnachweise und Erkrankung zur Prüfungszeit
Am Ende des ersten Semesters (Wintersemester 2016/17) trat mein Sohn am zu seiner ersten Abschlussklausur im Fach Betriebswirtschaftslehre (dieses Fach wurde damals im Zuge einer Zusatzausbildung gewählt) an. Da er sich zu diesem Zeitpunkt schon unwohl fühlte, jedoch aber noch in der Lage war zur Klausur anzutreten, tat er dies. Die Situation verschlimmerte sich in den darauffolgenden Tagen derart, sodass ein Prüfungsantritt für die weiteren Klausuren aufgrund krankheitsbedingter Umstände nicht mehr möglich war bzw. die Vorbereitungszeit für die beiden letzten Klausuren am und nicht mehr ausreichte. Ein Prüfungsantritt hätte bei diesen Klausuren trotz Genesung zu einer negativen Benotung geführt, wodurch dies unterlassen wurde. Ein ärztliches Attest wurde nicht eingeholt, da es meinem Sohn nicht möglich war seine Wohnung zu verlassen und die Prüfungen in den darauffolgenden Semestern nachgeholt werden konnten (der Beweis über das fehlende Erscheinen zur Prüfung findet sich in Beilage 10). Der Nachweis über das fehlende Erscheinen wurde dem Finanzamt bereits vorgelegt.
Im zweiten Semester widmete sich mein Sohn der Pflicht-Fremdsprachenausbildung und besuchte zudem diverse Vorlesungen und Übungen. In den Semesterferien nach dem zweiten Semester (Sommersemester 2017) absolvierte mein Sohn sodann ein Pflicht-Praktikum am Landesgericht Krems (Beilage 4). Weitere Prüfungen und Pflicht-Praktika absolvierte mein Sohn in den nächsten Semestern und Semesterferien, welche vom Finanzamt für das erste Studienjahr nicht mehr herangezogen werden.
Da an der Universität Bayreuth nur am Ende des Semesters Klausuren geschrieben werden, ergibt sich für den Studienerfolgsnachweis bezüglich Familienbeihilfe in Österreich eine gewisse Problematik, sofern ein Prüfungsantritt krankheitsbedingt nicht stattfindet. Aufgrund dessen "verliert" mein Sohn zusätzlich ein Semester, in welchem er Leistungsnachweise erbringen kann und hat es dadurch verständlicherweise schwerer bestimmte Nachweise zu erbringen. Da in Ausnahmefällen der Nachweiszeitraum aufgrund "längerer" Krankheit verlängert werden kann, sollte dies zudem ebenfalls möglich sein, wenn der Studierende zur wichtigsten Prüfungszeit erkrankt. Legt man diese Regelung dem Sinn gemäß aus, sollte daher im Falle meines Sohnes der Nachweiszeitraum verlängert werden, zumal dieser Ausfall unverschuldet verursacht wurde.
c. Fehlende Anerkennung bereits erbrachter Leistungsnachweise durch das zuständige Finanzamt
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kam es zur fehlenden Anerkennung von insgesamt drei Leistungsnachweisen. Konkret handelt es sich hierbei um die Einstufung der Fremdsprachenausbildung ("Placementtest"), welche mit einer Semesterwochenstunde vergütet wird (Beilage 7), den Aufbaukurs der Fremdsprachenausbildung (Englisch Aufbaukurs Jura Niveau CI), welcher mit zwei Semesterwochenstunden vergütet wird (Beilage 8) und ein Pflicht-Praktikum (Beilage 4 und § 25 JAPO). Begründet wird dies dadurch, dass mein Sohn von der Einstufung sowie dem Aufbaukurs befreit wurde und dies "daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen" ist. Dass diese Befreiung jedoch auf ein "Sehr Gut" der mündlichen Maturaprüfung im Fach Englisch (amtlich beglaubigte Kopie kann nachgereicht werden) zurückzuführen ist, wurde dem zuständigen Finanzamt bereits mitgeteilt. Im Studienerfolgsnachweis werden diese Leistungsnachweise jedoch nun mit "bestanden" gekennzeichnet wodurch eine Anerkennung nicht mehr zu verweigern wäre. Zudem handelt es sich bei beiden Leistungsnachweisen um Voraussetzungen für die Pflicht- Fremdsprachenausbildung für Juristen gemäß § 24 JAPO (Beilage 5). Die fehlende Anerkennung bezüglich des Praktikums wurde damit begründet, dass es keine Bestätigung der Universität Bayreuth gibt, dass dieses Praktikum von der Universität anerkannt wird und keine Bewertung in ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden vorhanden ist. Bereits mehrmals wurde dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt, dass für eine Anerkennung der Praktika nicht die Universität Bayreuth sondern das Landesjustizprüfungsamt Bayern zuständig ist (§25 JAPO) und beide Stellen keine Bewertung vornehmen können, da das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) im Studiengang Rechtswissenschaften mit Ziel Erste Juristische Staatsprüfung keine Anwendung findet (Beilage 2 und Beilage 3).
Da es keine öffentliche Stelle gibt, welche eine Berechnung in ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden durchführt und sich das zuständige Finanzamt weigert, sich um eine Berechnung zu kümmern, führt dies dazu, dass mein Sohn die erforderlichen 8 Semesterwochenstunden bezüglich des Studienerfolgsnachweises des ersten Studienjahres nicht erbringen kann, obwohl die geforderten 8 Semesterwochenstunden eigentlich erbracht, jedoch nicht anerkannt wurden…"
Beigefügt wurden dieser Beschwerde folgende Unterlagen:
Beilage 20: Abweisungsbescheid vom
Beilage 21: Bestätigung Dekanat Uni Bayreuth über keine ECTS-Punkte
Beilage 22: Bestätigung über Anerkennung der Praktika Landesjustizprüfungsamt Bayern
Beilage 23: Bestätigung über Absolvierung des Praktikums am Landesgericht Krems
Beilage 24: Englisch für Juristen gemäß §24 JAPO
Beilage 25: Leistungsübersicht Fremdsprachenausbildung
Beilage 26: Beweis Semesterwochenstunden "Placementtest"
Beilage 27: Beweis Semesterwochenstunden Aufbaukurs Jura
Beilage 28: Beweis Semesterwochenstunden Spezialisierungskurs 1 Fachspr. Jura (Lawyers 1)
Beilage 29: Nachweis "nicht erschienen" 1 Wintersemester 2016/17
Beilage 30: Nachweis "nicht erschienen" 2 Wintersemester 2016/17
Am forderte die belangte Behörde den Studienerfolgsnachweis für das WS 2017/18 bis laufend mittels Ergänzungsersuchen an.
Am teilte die BF folgendes mit: "Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom , mir zugestellt am , möchte ich ihnen mitteilen, dass mein Sohn Hannes seit dem Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert. Die Bestätigung finden Sie in den Beilagen 1 und 2. Die für den Studienerfolgsnachweis erforderlichen ECTS-Punkte entnehmen Sie bitte direkt aus ihrem System bzw. dem System der Universität Wien (die Sozialversicherungsnummer meines Sohnes lautet: ***4***). Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen alle erforderlichen Nachweise aus dem Deutschland-Studium meines Sohnes bereits vorliegen.
Beilagen: Beweis 31: Inskriptionsbestätigung Uni Wien Sommersemester 2019
Beweis 32: Inskriptionsbestätigung Uni Wien Wintersemester 2019"
BVE vom
In der abweisendenBeschwerdevorentscheidung () für den Zeitraum 10/2017-02/2019 (Anm.: ab 03/2019 wird der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe bewilligt) führ die belangte Behörde aus:
"Ihr Sohn Hannes war im Sommersemester 2016 im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert. Für das Sommersemester 2016 wurde kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Ab dem Wintersemester 2016/17 studierte Ihr Sohn Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland. Für den Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 (= Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017) wurde Familienbeihilfe gewährt. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde zum Nachweis der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung ein Studienerfolgsnachweis ab dem Wintersemester 2017/2018 bis laufend abverlangt. In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom teilten Sie mit, dass der Abgabenbehörde alle erforderlichen Nachweise aus dem Deutschland-Studium bereits vorliegen. Ein Teil dieser Nachweise betrifft das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017:
1) Einstufung Englisch (=Placementtest) - 1 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom befreit
2) Englisch Aufbaukurs - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom befreit
3) Englisch Spezialisierung 1 (English for Lawyers 1) - 2 SWS - im SS 2017 bestanden (Prüfung )
Für Zeiten ab dem Wintersemester 2017/2018 wurden folgende Nachweise erbracht:
1) Englisch Spezialisierung 2 (English for Lawyers 2) - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom im WS 2017/2018 bestanden (Prüfung )
2) Bausteine des Rechts - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom
Prüfung am abgelegt (WS 2017/18)
3) Rechtsgeschichte - Prüfung am bestanden (WS 2017/18)
4) Bestätigungen über absolvierte Praktika am Landesgericht Krems:
• - (Strafrecht)
• - (Zivilrecht)
• - (Zivilrecht)
Die Praktika wurden vom Landesjustizprüfungsamt als Zulassungsvoraussetzung für die erste juristische Staatsprüfung anerkannt - eine Bewertung der Praktika in ECTS ist nicht möglich. Seit dem Sommersemester 2019 studiert Hannes wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien und hat in diesem Semester 27 ECTS erreicht. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In Bezug auf ein Universitäts- oder Hochschulstudium, das im Ausland absolviert wird, gibt es betreffend die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung keine spezifische gesetzliche Regelung. Hier sind die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. In Hinblick auf eine Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten im In- und Ausland erscheint jedoch eine analoge Anwendung der im FLAG genannten Kriterien als geboten. Für das Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 konnte ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von bloß fünf Semesterwochenstunden vorgelegt werden, wobei zu bemerken ist, dass davon drei Semesterwochenstunden angerechnet wurden ("befreit"). Da ab dem zweiten Studienjahr aber nur dann Anspruch besteht, wenn für das erste Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, konnte Ihrem Antrag ab 10/2017 bis 02/2019 nicht entsprochen werden.
Da Ihr Sohn ab dem Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert und in diesem Semester bereits Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS abgelegt wurden, war ab 03/2019 Familienbeihilfe zu gewähren."
Vorlageantrag vom
Dagegen wurde von der BF am ein Vorlageantrag eingebracht in dem ausgeführt wird:
"Zusätzlich zu diesem Vorlageantrag habe ich einen weiteren Vorlageantrag (vom ) eingebracht, welcher sich auf eine Beschwerdevorentscheidung vom bezieht, in welcher die Familienbeihilfe für den Zeitraum des Sommersemesters 2016 (März 2016 - September 2016) zurückgefordert wird.
Seit März 2019 studiert mein Sohn in Wien Rechtswissenschaften. Da das Finanzamt Waldviertel nun das Sommersemester 2016, das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019 (also alle Semester, die mein Sohn bereits in Österreich studiert hat) herangezogen hat und zu dem Entschluss gekommen ist, dass mein Sohn den erforderlichen Studienerfolgsnachweis von mindestens 16 ECTS mit 27 ECTS (mittlerweile sind 7 ECTS durch die Modulprüfung Rechts- und Verfassungsgeschichte hinzugekommen) deutlich erfüllt hat, "war ab 03/2019 wieder Familienbeihilfe zu gewähren". Da das Studium in Deutschland und das Studium in Österreich nun getrennt behandelt werden, ist zu klären, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe für das Sommersemester 2016 aufgrund nicht erbrachter Leistungen gerechtfertigt ist. Gemäß §2 Abs 1 lit b FLAG ist ein Studienerfolgsnachweis erst nach dem ersten Studienjahr zu erbringen. Abgesehen von Orientierungsschwierigkeiten, welche im ersten Semester auftreten können und aufgrund welche mein Sohn im Sommersemester 2016 keine Prüfungen abgelegt hat, ergeben zwei Semester ein Studienjahr. Da mein Sohn im Sommersemester 2019 insgesamt 11 ECTS Punkte erreicht hat, erfüllt er somit die Anforderungen für den Studienerfolgsnachweis. Eine Rückforderung ist daher nicht gerechtfertigt. Bezüglich des Studienerfolgsnachweises aus Deutschland ist zudem anzufügen, dass dieser ebenfalls erreicht wäre, sofern das Pflichtpraktikum anerkannt werden würde."
Vorlagebericht vom
Im Vorlagebericht der belangten Behörde wird dem Bundesfinanzgericht folgender Sachverhalt und Stellungnahme mitgeteilt:
"Sachverhalt: Der Sohn der BF hat im Jänner 2016 die Reifeprüfung abgelegt und war im Sommersemester 2016 im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert - es wurde kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Ab dem Wintersemester 2016/2017 bis einschließlich Wintersemester 2018/2019 studierte der Sohn der BF Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland und ab Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Im Sommersemester 2019 liegt ein Studienerfolg vor.
Stellungnahme: Universitäts- oder Hochschulstudien, die im Ausland absolviert werden sind grundsätzlich anhand der allgemeinen Kriterien einer Berufsausbildung iSd FLAG zu beurteilen. Vorweg ist dazu anzumerken, dass seitens der Abgabenbehörde hinsichtlich des Studiums in Deutschland zur Prüfung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit die Regelungen des FLAG analog angewendet wurden (im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten im In- und Ausland). Daher wurde für den Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 (1. Studienjahr) Familienbeihilfe gewährt.
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch im Zeitraum 10/2017 bis 02/2019 vorliegen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist (wiederum in analoger Anwendung der Regelungen des FLAG) kein Beihilfenanspruch gegeben, da der Sohn der BF den Studienerfolgsnachweis für das 1. Studienjahr nicht erbracht hat (genaue Aufgliederung über erbrachte Leistungen/vorgelegte Nachweise - siehe Beschwerdevorentscheidung vom ). Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom bereits teilweise stattgegeben und für den Zeitraum ab 03/2019 (Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien) wieder Familienbeihilfe ausbezahlt.
Es wird beantragt die Beschwerde für den Zeitraum 10/2017 bis 02/2019 als unbegründet abzuweisen."
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1064 abgenommen und zum Stichtag der Gerichtsabteilung 1078, welche mit neu besetzt wurde, zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin studierte nach Ablegung der Matura im Jänner 2016 von 03/2016 bis 09/2016 Rechtswissenschaften in Wien, im Zeitraum 10/2016 bis 02/2019 Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland und ab 03/2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
(Anm.: der von der BF ebenfalls bestrittene Rückforderungszeitraum 03/2016 bis 09/2016 war Gegenstand eines eigenen Verfahrens vor dem BFG und ist mittlerweile entschieden; siehe ***RV***. Ohne hier näher darauf einzugehen, wurde für diesen Zeitraum festgestellt, dass kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium an der Universität Wien stattgefunden hat).
Dem rechtswissenschaftlichen Studium an der Universität Bayreuth liegen die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth (SPO) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) zu Grunde.
Das Studium gliedert sich in 3 Abschnitte:
1. Grundphase (1.-3. Semester)
2. Mittelphase (4.-6. Semester)
3. Vertiefungsphase (7.-9. Semester)
In der Grundphase sind folgende Fächer zu absolvieren:
Bürgerliches Gesetzbuch Allg. Teil, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Vertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafecht Allgemeiner Teil, Strafrecht Besonderer Teil I, Strafrecht Besonderer Teil II, Staatsorgansiationsrecht, Grundrechte, Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, Besonderes Verwaltungsrecht und Bausteine des Rechts/Grundlagenfach. Im Detail gestalten sich die Prüfungen wie folgt:
*) Zivilrecht: 3 Prüfungen (davon 2 Klausuren und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Strafrecht: 2 Prüfungen (davon eine Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Öffentliches Recht: 2 Prüfungen (davon eine Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Grundlagenfach: 1 Prüfung als Zwischenprüfung
*) Klausur in "Bausteine des Rechts"
*) Verfassung einer Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (während der Semesterferien)
*) Fremdsprachenausbildung Lawyers 1 + Lawyers 2 (mit Einstufungstest und Vorstufenkurs)
*Daneben (im Laufe des gesamten Studiums) ist weiters ein Sprachkurs zu absolvieren.
Die Gesamtanzahl an Semesterwochenstunden (SWS) lt. Studienplan beträgt:
Im 1. Semester 16 SWS
im 2. Semester 20 SWS
im 3. Semester 24 SWS
im 4. Semester 29 SWS
im 5. Semester 20 SWS (+ Schwerpunkt)
Voraussetzung für die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung in Bayern ist die zwingende Absolvierung praktischer Studienzeiten mit einer Dauer von insgesamt 3 Monaten.
In den 5 in Deutschland absolvierten Semestern (von 10/2016 bis 2/2019) hat der Sohn der BF die Grundphase nicht erfolgreich abgeschlossen; dabei gestaltete sich sein Studienverlauf wie folgt (Anmerkung: die ersten beiden Semester sind nicht streitgegenständlich werden aber deswegen hier angeführt, da im Rahmen der freien Beweiswürdigung ((Gesamtbetrachtung der Studienleistung)) in Folge darauf eingegangen wird):
WS 2016/2017 (1. Semester)
Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre nicht bestanden am
Einführung in die Volkswirtschaftslehre nicht bestanden am
Technik betriebl. Rechnungswesen nicht bestanden
Kein Prüfungsantritt zu:
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches
Grundkurs Strafrecht I
Staatsorganisationsrecht
Bausteine des Rechts
SS 2017 (2. Semester)
Placementtest angerechnet (1 SWS)
Englisch Aufbaukurs angerechnet (2 SWS)
Englisch Spezialisierung 1 Note 2 2 SWS
Grundkurs Strafrecht II nicht bestanden
Zwischenprüfung Grundlagenfach nicht bestanden
Kein Prüfungsantritt zu:
Klausur Allg. Schuldrecht
Recht der gesetzl. Schuldverhältnisse
Grundrechte/ öffentliches Recht
Rechtspraktikum Strafrecht 11.9.-
WS 2017/2018 (3. Semester)
Englisch Spezialisierung 2 Note 2 2 SWS
Bausteine d. Rechts Note 6/bestanden 2 SWS
Rechtsgeschichte Note 4 2 SWS
Sommersemester 2018 (4. Semester)
Rechtspraktikum Zivilrecht 2.3.-
Rechtspraktikum Zivilrecht 6.9.-
Wintersemester 2018/2019 (5. Semester)
Besuch div. Lehrveranstaltungen/Vorlesungen
Keine (nachgewiesenen) (Prüfungs)Leistungen
Beweiswürdigung
Die Daten zur abgelegten Matura ergeben sich aus dem Maturazeugnis. Die Studienzeiten, Lehrveranstaltungsübersichten und Studienverlaufsbescheinigungen hat die BF der belangten Behörde übermittelt. Die Feststellungen zu den (nicht) bestandenen Prüfungen, zu den nicht angetretenen Prüfungen sowie die Beurteilung wurden den vorgelegten Leistungsübersichten und Datenblättern entnommen. Prüfungen mit der Note "0 [null]" bedeutet, dass kein Prüfungsantritt erfolgte. Die Note 5 und "nicht bestanden" dokumentieren nicht bestandene Prüfungen.
Die beim Landesgericht Krems absolvierten Praktika ergeben sich aus den Bestätigungen des Gerichtes. Dass diese zwingend zu absolvieren sind ergibt sich aus dem Leitfaden "Informationen zur praktischen Studienzeit", welchen die BF als Beweis vorgelegt hat.
Der ab dem WS 2016/17 gültige Studienplan der Universität Bayreuth wurde folgender Internetseite entnommen: https://www.jura.uni-bayreuth.de/pool/dokumente/studienplaene/Studienverlaufsplan-Dez-2016.pdf. Daraus ergibt sich der Studienplan für Studienanfänger im Wintersemester, die Gliederung der Fachsemester sowie die Bewertung der Semesterwochenstunden (SWS). Den detaillierten Prüfungsumfang in der Grundphase hat der Sohn der BF im Mail vom dargelegt.
Dass der Sohn der BF im WS 2018/2019 und in den Semestern davor div. Lehrveranstaltungen/Vorlesungen besucht hat wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt und bildet somit einen Bestandteil des Sachverhaltes.
Dieser festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs wird festgehalten, dass ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat, gilt. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ( mwN; ). Der Streitzeitraum wird daher durch den in Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab Okt. 2017"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Enddatum, welches sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt, nämlich bis 02/2019 maßgeblich (ab 03/2019 liegt eine Änderung der Sach-/Rechtslage vor, da Familienbeihilfe wieder zuerkannt und ausbezahlt wurde). Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2019.
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 lautet:
(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Unter Studium iSd § 2 Abs 1 lit b 2. Satz FLAG 1967 ist nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen. Dazu zählen allerdings nicht Universitätslehrgänge, da die näheren, den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b nur von ordentlichen Studien sprechen (). Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung. Die Universität in Bayreuth, Deutschland, fällt nicht unter die oben angeführte Aufzählung der Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 - somit auch die Bestimmungen betreffend die krankheitsbedingte Unterbrechung sind auf Grund des zuvor vom Sohn der BF im Ausland betriebenen Studiums nicht anwendbar (vgl. ).
Folglich ist zu prüfen, ob gem. § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 eine Berufsausbildung vorliegt, die den Anspruch auf Zuerkennung/Weitergewährung von Familienbeihilfe begründet.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG 1967
Allgemeines zur Berufsausbildung:
siehe Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 35ff]:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen ().
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner (st)Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB ; , 2009/15/0089; , 2008/13/0015; , Ra 2018/16/0203), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann: Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (, unter Verweis auf ).
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.
Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (); die Beurteilung des Anspruchs auf FB hat ex ante zu erfolgen ().
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben ().
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
a) Art der Ausbildung
Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann idR nur im Einzelfall beurteilt werden. In aller Regel wird jedoch eine Begleitung bzw ein Abschluss in Form von Prüfungen erfolgen.
Nicht schädlich ist, wenn der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf FB nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
b) Zeitlicher Umfang der Ausbildung
Die Ausbildungsmaßnahmen müssen die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB ).
Ist bspw das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB RV/0121-F/07; ; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausaufgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s ; ; ). In wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen ().
Nach Ansicht der Autoren liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB ). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (). Zur zeitlichen Auslastung s zB auch .
Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Anwendung dieser Ausführungen auf den vorliegenden Fall:
Für das im Oktober 2016 begonnene Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth wurden Familienleistungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (1. Studienjahr) vom Finanzamt ausbezahlt und nicht zurückgefordert. Dieser Zeitraum ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Es bleibt somit grundsätzlich dahingestellt, ob ein Studienerfolg im ersten Studienjahr gegeben ist, da selbst bei Erreichung des geforderten Studienerfolgs im ersten Jahr Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug im zweiten Studienjahr ist, dass weiterhin ernsthaft und zielstrebig studiert wird (vgl. ). Auf das Vorbringen der Krankheit und der Anrechnung wird daher nur auszugsweise eingegangen, da diese Ereignisse vor dem Streitzeitraum liegen jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung Einfluss auf den gesamten Studienverlauf haben:
Was die Studienbehinderung durch Krankheit anbelangt ist die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind jedoch durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zuführen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (). Weiters erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittelglaubhaft zu machen. Allerdings ist als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 87].
Für den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass die Studienbehinderung durch Krankheit lt. Vorbringen weder 3 Monate gedauert hat noch durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen wurde. Laut Beschwerdeschreiben erkrankte der Sohn am , trat aber an diesem Tag noch zu einer Prüfung an (in weiterer Folge hat er diese nicht bestanden). Zu den darauffolgenden Klausuren (gemeint offenbar: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches am , Grundkurs Strafrecht I am , Staatsorganisationsrecht und Bausteine des Rechts am ) ist der Sohn nicht angetreten. Festgestellt mittels Datenblatt wurde jedoch, dass zu den Prüfungen am (Einführung in die Volkswirtschaftslehre) und am (Technik betriebliches Rechnungswesen) sehr wohl wieder ein (wenn auch negativer) Prüfungsantritt erfolgte, weswegen dokumentiert festgehalten werden kann, dass die Krankheit von 7.2.217 bis längstens dauerte. Im Vorbringen geht die BF nicht näher auf die Krankheit ein. Seltsam erscheint für das Gericht die Tatsache, dass im Schreiben vom keinerlei Hinweis auf die Krankheit erfolgte; in diesem Schreiben geht es genau um diesen Zeitraum; die BF führt an, warum in den ersten beiden Semestern nicht schon alle Klausuren geschrieben wurden. Die in weiterer Folge (in der Beschwerde) vorgebrachte schlimme Krankheit wird dabei aber mit keinem Wort erwähnt. Für das Gericht bleibt auch offen, warum in diesen 14 Tagen seitens des Sohnes kein Arzt (telefonisch) kontaktiert wurde, dem auch die Möglichkeit eines Hausbesuches offen gestanden wäre, insbesondere wenn es sich lt. Vorbringen um eine "sehr schlimme Situation" handelte. Auch wenn diese Ereignisse wie oben angeführt nicht in den Streitzeitraum fallen und ohnehin keine Studienzeitverlängerung rechtfertigen, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass drei dieser vier Prüfungen auch in den darauffolgenden Semestern nicht nachgeholt wurden (lediglich Bausteine des Rechts wurde bestanden).
Hinsichtlich der Anerkennung der Englischnachweise führt das Gericht aus, dass mit der bloßen Anrechnung von in vorangegangenen Zeiträumen abgelegten Prüfungen die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Studienausbildung für den Anrechnungszeitraum nicht dargetan wird und im relevanten Semester hierfür keinerlei Leistung erbracht wurde. Würde man der von der BF vertretenen Ansicht folgen, so könnte ein Studienerfolg in mehreren Zeiträumen und in mehreren Bildungseinrichtungen (in der Maturaschule als auch auf der Universität), als Leistungserfolg verwertet werden. Damit wird die Rechtslage verkannt (vgl. hierzu ; aber auch: : Die Möglichkeit, einzelne im Rahmen des Sprachkurses abgelegte Prüfungen auf Lehrveranstaltungen des Studiums anrechnen zu lassen, führt nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse oder Seminare zwingend eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen (vgl. ; ). Die hinsichtlich des Studienwechsels gem. § 17 StudFG entwickelte Judikatur zur Anrechnung ist mangels Studienwechsel hier nicht anwendbar.
Dass die Ausbildung an der Universität Bayreuth grundsätzlich eine Berufsausbildung darstellt steht für das Gericht außer Zweifel und wird auch von der Behörde nicht bestritten. Streitgegenständlich ist die Frage, ob der Sohn der BF das Studium ab dem WS 2017/18 wie von der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert auch ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Zudem reicht der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist dabei grundsätzlich nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen ( mit Hinweis auf ).
Diese Rechtsprechung mit der Definition der Berufsausbildung wendet der Verwaltungsgerichtshof weiter in den Fällen an, die außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes liegen (vgl. neuerlich mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie ist daher auch für den gegenständlichen Fall maßgebend. Das Höchstgericht führt in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (ErläutRV (465 BlgNR 18. GP, 6 ff) aus, dass es nur bei Studierenden erforderlich ist, bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu normieren. Bei allen anderen Großjährigen, die sich in Berufsausbildung befinden, besteht keine solche Freiheit in der Studienwahl und im Studienfortschritt. Lehrlinge z.B. unterliegen der ständigen Anwesenheit und Erfolgskontrolle des Lehrherrn und der Berufsschule. Die anderen großjährigen Schüler besuchen Lehranstalten, bei denen schon von Gesetzes wegen Anwesenheits- und Erfolgspflicht gegeben ist. Nur Studierende an Universitäten, Hochschulen und Akademien können im Rahmen der jahrhundertealten traditionellen akademischen Freiheiten ihr Studium und ihren Studienfortgang völlig frei bestimmen. Nur in diesen Fällen ist es daher erforderlich, Bestimmungen über Mindeststudienerfordernisse vorzusehen, bei deren Vorliegen von einer Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes gesprochen werden kann. Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe findet ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Demnach erlischt der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus dieser Sicht ist die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines mangelhaften Studienfortganges nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetzes vor, jedoch handelt es sich bei der Universität Bayreuth um eine Einrichtung, an der u.a. der Studienfortschritt, die Anmeldung und Ablegung von Prüfungen in der freien Wahl der Studierenden liegt. Entscheidend ist damit, ob sich der Sohn der BF im Rahmen des von ihm ab dem WS 2017/18, (also ab dem 3. Semester) betriebenen rechtswissenschaftlichen Studium ernstlich und zielstrebig um den Ausbildungserfolg bemüht hat.
Laut des oben angeführten Studienverlaufsplans und des Studienplanes sind im 3. Semester (WS 2017/2018), welches sich noch im ersten Abschnitt der sog. Grundphase befindet, insgesamt 20 SWS an Pflichtveranstaltungen zu absolvieren. Von der BF konnten lediglich Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Ausmaß von 6 SWS nachgewiesen werden (Englisch Spezialisierung 2, Bausteine des Rechts und Rechtsgeschichte). Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass Vorlesungen besucht wurden. Wie oben zitiert, stellt jedoch das Ablegen von vorgesehenen Prüfungen einen essentiellen Bestandteil der Berufsausbildung dar. Der laufende Besuch von Vorlesungen/Lehrveranstaltungen für sich reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat.
Im darauffolgenden SS 2018 (4. Semester) konnte die BF die Absolvierung von zwei (Pflicht)praktika am Landesgericht Krems nachweisen. Dabei wurde unwidersprochen vorgebracht, dass diese Praktika je 4 Wochen zu je 35h in Anspruch genommen haben. Umgerechnet in Semesterwochenstunden (SWS) bedeutet dies: (Schlüssel dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Semesterwochenstunde: eine Zeitangabe von 4 SWS für ein Fach bedeutet, dass man während eines Semesters dieses Fach jede Woche für vier Vorlesungsstunden à 45 Minuten (somit drei Zeitstunden) hört. Da die durchschnittliche Vorlesungszeit 14 Wochen beträgt, hat die mit 4 SWS angegebene Lehrveranstaltung einen Umfang von insgesamt 42 Zeitstunden (14 × 4 × 45 Minuten / :60 um auf Stunden zu kommen). Das Gericht ermittelt daher für diese zwei Praktika (hochgerechnet auf ein ganzes Semester, demnach 14 Wochen) insgesamt rund 6 SWS (3 SWS pro Praktikum). Weitere Zeiten an Berufsausbildung (ein weiterer Studienerfolg) liegt in diesem Semester nicht vor. An Lehrveranstaltungsterminen wurden Ausdrucke aus den Fächern Grundkurs Strafrecht II, Grundrechte, Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzl. Schuldverhältnisse vorgelegt. Auch hierfür gilt das oben Angeführte, nämlich ohne Antreten zu den erforderlichen Prüfungen kann keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung angenommen werden. Anm: zu diesen Prüfungen erfoglte auch in weiterer Folge/im weiteren Semester kein Prüfungsantritt/keine Anmeldung. Laut Studienplan sind im 4. Semester insgesamt 29 SWS zu absolvieren. Spätestens im 4. Semester (sog. Toleranzsemster) hätte auch die Grundphase erfolgreich beendet sein müssen um von einer Berufsausbildung zu sprechen. Auch das ist nicht erfolgt.
Im WS 2018/2019 liegt - abgesehen vom letzten Praktikum, welches 5 Tage in das WS mündet, demnach bis gedauert hat - überhaupt kein Nachweis einer Berufsausbildung/Studienerfolgsnachweis vor, welche den Sohn der BF im vollen dafür notwendigen zeitlichen Ausmaß beansprucht hätte. Laut Studienplan sind im 5. Semester, in der Mittelphase, 20 SWS zu absolvieren.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung/ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus dieser Studienhistorie ergibt sich auch bei Anrechnung der vom Studienplan vorgeschriebenen Pflichtpraktika und unter Einberechnung eines sog. "Toleranzsemesters" eindeutig und unzweifelhaft, dass von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg keine Rede sein kann. Auch wenn natürlich die lt. Studienplan und oben angeführter (Höchst)Zahl an Semesterwochenstunden nicht für den Studienerfolg ausschlaggebend ist (ein solcher ist schon bei 8 SWS gegeben), liegt bei dieser Sachlage kein ernsthafter Versuch vor, durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Wenn ein Student regelmäßig derart unvorbereitet zu ohnehin nur einem Teil der in einem Studienjahr zu absolvierenden Prüfungen antritt, kann von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg keine Rede sein. Bei dieser Sachlage liegt auch kein ernsthafter Versuch vor, durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. ).
Vor diesem Hintergrund sieht es das BFG als erwiesen an, dass aufgrund des durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwandes an Lehreinheiten und Vor- bzw. Nachbereitungszeiten auch in quantitativer Hinsicht diese nicht die volle Zeit des Sohnes der BF in Anspruch nahm und von diesem daher kein ernstlicher und zielstrebiger Ausbildungserfolg angestrebt wurde. Das Finanzamt ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG vorlag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Begründungspflicht Bescheid
Die BF moniert zu Recht, dass die Abgabenbehörde im Erstbescheid Ihrer Begründungspflicht gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO nicht ordnungsgemäß nachkommt. Durch eine reine Wiedergabe von Gesetzesstellen ist der Bescheid weder nachvollziehbar noch kontrollierbar und bietet nicht den erforderlichen Rechtsschutz (vgl. Ritz in BAO, 6. Auflage, § 93, II. Erfordernisse des § 93, Rz 10). Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (zB ; , 2009/15/0021; , 2007/15/0229; , 2007/15/0226; , 2012/15/0023). Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (zB ; , 2007/15/0016; , 2008/13/0243; , 2009/13/0080; , 2011/15/0140).
Was die BF dabei jedoch übersieht ist die Tatsache, dass derartige Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (zB ; , 2001/13/0281, 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. ). Die BVE vom erfüllt sämtliche vom Gesetz geforderten Inhaltserfordernisse weswegen der Begründungsmangel des Erstbescheides damit saniert wurde.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Weiters ist die in freier Beweiswürdigung ermittelte Tatfrage, ob der Sohn der BF ein zielstrebiges und ernsthaftes Studiums betrieben hat, grundsätzlich nicht reversibel.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am an die Stelle des jeweils am zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100551.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at