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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2020, RV/7103714/2020

Festsetzung der Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs.1 Z 1 GebG 1957 erfolgte zu Recht; die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 finden keine Anwendung. Die Gebührenerhöhung stellt eine zwingende Rechtsfolge der Nichtentrichtung der Gebühr dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 und den Bescheid betreffend Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, Gebühren 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, (Bf.), brachte am bei der Bezirkshauptmannschaft F., (fortan BH. F. genannt) einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung gegen ihn verhängter, vollstreckbarer Zwangsstrafen, sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des dazu Bezug habenden Verwaltungsverfahrens ein.

Die BH.F. wies mit Bescheid vom den neuerlichen Antrag auf Aufhebung dieser vollstreckbaren Zwangstrafen sowie den darauf bezogenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In diesem Bescheid wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Gebührengesetzes 1957, (GebG 1957), die Gebühr für diese beiden Anträge gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 jeweils 14,30 Euro betrage und ersucht den Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen mittels beiliegendem Zahlschein oder e-banking auf das genannte Konto der BH.F, bei der Allgemeinen Sparkasse F. ,unter Angabe des genannten IBAN und BIC, zu überweisen.

Da seitens des Bf. die ersuchte Überweisung nicht erfolgte, nahm die BH.F. einen Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 auf, der bei der belangten Behörde am einlangte.

Mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheiden setzte die belangte Behörde die Gebühr für die beiden o.a. Anträge gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit € € 28,60 sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 14,30 fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Die Verhängung der Zwangstrafen sei erfolgt, um entgegen der Bestimmung des § 13 OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes den Anschluss seiner Liegenschaft (landwirtschaftlicher Betrieb) zu erzwingen. Der Forderung einer Gebühr für seinen Antrag auf Aufhebung illegitimer Zwangstrafen widerspräche der, in der genannten Gesetzesbestimmung vorgesehenen, Ausnahme von der Anschlusspflicht landwirtschaftlicher Betriebe. Die Behörde habe auf seinen Erstantrag auf Aufhebung der Zwangstrafen nicht reagiert, sodass er eine bescheidmäßige Erledigung urgieren habe müssen. Im zu beurteilenden Fall hätten die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 Anwendung finden müssen.

Im Falle, dass seiner Argumentation keine Folge geleistet werde, ersuche er um Befreiung von der Bezahlung der Gebühr. Er sei Pensionist und wurde monatlich € 1100,00 beziehen, wovon er je 150,00 Euro an seine Söhne als Alimentationsleistung weiterreiche.

Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Die, bei der BH.F. eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Aufhebung der Zwangstrafen, seien, iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, gebührenpflichtige Eingaben. Die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenerhöhung werde als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Gebühr in § 9 Abs.1 GebG 1957 zwingend angeordnet.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag nach § 264 Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO), auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG), -im Wesentlichen unter sinngemäßer Wiederholung des wesentlichen Beschwerdeinhaltes- ein.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage

Gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr iHv 14,30 Euro.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren unterliegen gemäß § 14 TP 6 abs.5 Z 7 GebG 1957 nicht der Eingabegebühr.

Eingaben, mit welchem in einem anhängigen Verfahren zu einer voran gegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert, oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegt gemäß § 14 TP 6 Abs.5 Z 17 GebG 1957 nicht der Eingabegebühr.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz abschließende (schriftlich oder "elektronisch" ergehende) Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957

Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird;

§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Einsicht genommen wurde in

Den Akt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zur Zahl: xxx

Den Akt der BH F.Geschäftszeichen: yyy

Eingangs ist vorauszuschicken, dass es im gegenständlichen Verfahren weder darum geht, über die Rechtmäßigkeit der Verhängung der in Rede stehenden Zwangsstrafen abzusprechen noch über das gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Nachsichtsansuchen (Befreiung von den Gebühren wegen des Vorliegens von persönlichen Billigkeitsgründen) zu entscheiden. Den letztgenannten Antrag behandelt die belangte Behörde in einem gesonderten Verfahren. Im gegenständlichen Verfahren geht es darum die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibungen (§ 14 TP 6 Abs,1 GebG 1957) nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 zu beurteilen.

Nach Ansicht des Bf. müssten im zu beurteilenden Fall die Befreiungsbestimmungen nach §14 TP 6 Abs.5 Z 7 und 17 Anwendung finden.

Erwägungen:

Unter einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Ansuchen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht wird oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Vgl. z.B. ; ,2003/16/0060)

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten. .1040/66). Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. ()

Nach § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 GebG 1957 idF des AbgÄG 2001, BGBl.I 2001/144 sind sämtliche Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gebührenfrei. Diese Befreiungsbestimmung hat ihre Ursache darin, dass das Verwaltungsstrafverfahren als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen ist.

Im zu beurteilenden Fall wurde mit den Eingaben ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und damit im Zusammenhang stehend ein Antrag auf Aufhebung zweier bereits vollstreckbarer, rechtskräftiger Zwangstrafen im Zusammenhalt mit der, von der zuständigen Baubehörde zweiter Instanz, festgestellten Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal, nach § 12 OÖ Abwasserentsorgungsgesetz, eingebracht. Rechtsgrundlage dieser Zwangsstrafen bildet nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern § 5 VVG. Rechtsgrundlage des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bildet § 69 AVG. Somit handelt es sich bei diesen beiden Anträgen nicht um Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren. Daher kann die Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 GebG 1957 nicht zum Zuge kommen.

Nach der mit Wirksamkeit vom (vgl. ) und dem zweiten Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl 1/130 eingefügten § 14 TP 6 Abs.5 Z 17 sind Eingaben gebührenfrei, mit welchem in einem anhängigen Verfahren zu einer vorausgegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird.

Im zu beurteilenden Fall ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und, damit verbunden, ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung bereits rechtskräftiger, volltreckbarer Zwangstrafen gestellt worden. Sohin ist die, für die Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs.5 Z 17 GebG 1957 geforderte Voraussetzung der Urgenz einer Erledigung zu einem anhängigen Verfahren nicht gegeben.

Aus den aufgezeigten Gründen sind die von dem Bf. ins Treffen geführten Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 nicht anzuwenden. Bei den vom Bf. eingebrachten Anträgen handelt es sich um, im Betrage von je € 14,30, gebührenpflichtige Eingaben iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, für die- gemäß §§ 11 Abs.1 Z 1,13 Abs.1 Z 1 GebG 1957- die Gebührenschuld für den Bf. im Zeitpunkt der Zustellung (=) des, diese Eingaben erledigenden, Bescheides der BH.F. vom entstanden ist.

Die angeführten Gebühren sind vom Bf., entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 nicht entrichtet worden.

Die Festsetzung dieser Gebühren mit Bescheid iSd § 203 BAO erfolgte sohin-nach berechtigter Befundnahme iSd § 34 Abs.1 GebG 1957- zu Recht.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit dem Bescheid über die Gebührenerhöhung erfolgte-nach Maßgabe des § 9 Abs.1 GebG 1957-als zwingende Rechtsfolge einer nicht entrichteten Gebühr zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da mit dieser Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103714.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at