zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2020, RV/7103713/2020

Die Festsetzung der Gebühren gemäß § 14 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957 und § 14 TP 6 Abs.1 Z 1 GebG 1957 erfolgte zu Recht; Die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 finden keine Anwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Festsetzung der Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs1 GebG 1957 sowie gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 sowie über den Bescheid betreffend die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, (Bf.), brachte am bei der Bezirkshauptmannschaft F., (fortan BH. F. genannt) eine Säumnisbeschwerde, betreffend seinen Antrag vom , auf Aufhebung gegen ihn verhängter vollstreckbarer Zwangsstrafen, unter Bezugnahme auf seine bereits erfolgte Urgenz vom , mit der neuerlich der Antrag auf Aufhebung dieser Zwangstrafen gestellt worden ist, ein. Dieser Beschwerde hatte der Bf. den o.a. Antrag vom sowie das o.a. Urgenzschreiben in Durchschrift beigelegt.

Die BH.F. stellte mit Bescheid vom -in Folge der Abweisung des Antrages auf Aufhebung dieser Zwangstrafen- mit Bescheid vom das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein. In diesem Bescheid wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Gebührengesetzes 1957, (GebG 1957), die Gebühr für die Säumnisbeschwerde 1957), gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 14,30 Euro betrage und die Gebühr für die beiden Beilagen, gemäß § 14 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957, 7,80 Euro betrage und ersuchte ihn den Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen mittels beiliegendem Zahlschein oder e-banking auf das genannte Konto der BH.F, bei der Allgemeinen Sparkasse F. ,unter Angabe des genannten IBAN und BIC, zu überweisen.

Da seitens des Bf. die ersuchte Überweisung nicht erfolgte, nahm die BH.F.einen Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 auf, der bei der belangten Behörde am einlangte.

Mit den, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheiden setzte die belangte Behörde die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit € 14,30 und die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 mit € 7,80 fest sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 11,05 fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Er ersuchte um "Annullierung" sämtlicher Forderungen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass im zu beurteilenden Fall die Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 Anwendung finden müssten. Mit der Einbringung der Säumnisbeschwerde sei unmissverständlich eine Erledigung in einem anhängigen Verfahren urgiert worden.

Im Falle, dass seiner Argumentation keine Folge geleistet werde, ersuche er um Befreiung von der Bezahlung der Gebühr. Er sei Pensionist und wurde monatlich € 1100,00 beziehen, wovon er je 150,00 Euro an seine Söhne als Alimentationsleistung weiterreiche.

Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Bei der, bei der BH.F. eingebrachten, Säumnisbeschwerde, handle es sich um eine, iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, gebührenpflichtige Eingabe, bei den dazu angeschlossenen Beilagen um, gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957, gebührenpflichtige Beilagen. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung werde in § 9 Abs.1 GebG 1957 als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr zwingend angeordnet.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag nach § 264 Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO), auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, (BFG),-unter sinngemäßer Wiederholung des wesentlichen Beschwerdeinhaltes- ein. Die Verhängung der Zwangstrafen sei erfolgt, um entgegen der Bestimmung des § 13 OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes den Anschluss seiner Liegenschaft (landwirtschaftlicher Betrieb) zu erzwingen. Der Forderung einer Gebühr für seinen Antrag auf Aufhebung illegitimer Zwangstrafen widerspräche der, in der genannten Gesetzesbestimmung vorgesehenen, Ausnahme von der Anschlusspflicht landwirtschaftlicher Betriebe. Er habe -entgegen dem, im Bescheid der BH. F. vom enthaltenen Hinweis- keine, der Vergebührung nach dem GebG 1957 unterliegenden, Anträge gestellt.

Das BFG hat hiezu erwogen:

Rechtslage

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage

Gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr iHv 14,30 Euro.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren unterliegen gemäß § 14 TP 6 abs.5 Z 7 GebG 1957 nicht der Eingabegebühr.

Eingaben, mit welchem in einem anhängigen Verfahren zu einer voran gegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert, oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegt gemäß § 14 TP 6 Abs.5 Z 17 GebG 1957 nicht der Eingabegebühr.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz abschließende (schriftlich oder "elektronisch" ergehende) Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß Gemäß § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957

Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird;

§ 9 Abs 1 GebG lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Einsicht genommen wurde in

Den Akt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zur Zahl: xxx

Den Akt der BH. F.Geschäftszeichen: yyy

Eingangs ist vorauszuschicken, dass es im gegenständlichen Verfahren weder darum geht, über die Rechtmäßigkeit der Verhängung der in Rede stehenden Zwangsstrafen abzusprechen noch über das gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Nachsichtsansuchen (Befreiung von den Gebühren wegen des Vorliegens von persönlichen Billigkeitsgründen) zu entscheiden. Den letztgenannten Antrag behandelt die belangte Behörde in einem gesonderten Verfahren. Im gegenständlichen Verfahren geht es darum die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibungen (§ 14 TP 6 Abs,1 GebG 1957, § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957) nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 zu beurteilen.

Nach Ansicht des Bf. müssten im zu beurteilenden Fall die Befreiungsbestimmungen nach §14 TP 6 Abs.5 Z 7 und 17 Anwendung finden.

Erwägungen:

Unter einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Ansuchen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht wird oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Vgl. z.B. ; ,2003/16/0060)

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten. .1040/66). Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. ()

Nach § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 GebG 1957 idF des AbgÄG 2001, BGBl.i 2001/144 sind sämtliche Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gebührenfrei. Diese Befreiungsbestimmung hat ihre Ursache darin, dass das Verwaltungsstrafverfahren als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen ist.

Im zu beurteilenden Fall wurde mit der Eingabe eine Säumnisbeschwerde, betreffend einen Antrag auf Aufhebung zweier bereits vollstreckbarer Zwangstrafen im Zusammenhalt mit der, von der zuständigen Baubehörde zweiter Instanz, festgestellten Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal, nach § 12 OÖ Abwasserentsorgungsgesetz, eingebracht. Rechtsgrundlage dieser Zwangsstrafen bildet nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern § 5 VVG. Somit handelt es sich bei dieser Säumnisbeschwerde nicht um eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren. Daher kann die Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 GebG 1957 nicht zum Zuge kommen.

Nach der mit Wirksamkeit vom (vgl. ) und dem zweiten Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl 1/130 eingefügten § 14 TP 6 Abs.5 Z 17 GebG 1957 sind Eingaben gebührenfrei, mit welchem in einem anhängigen Verfahren zu einer vorausgegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird.

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nach Art 130 Abs. 1 Z. 3 BVG werden sowohl in der Bundeabgabenordnung (kurz BAO) als auch im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz VwGVG) als Säumnisbeschwerden bezeichnet (siehe § 284 BAO bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG).

Säumnisbeschwerden entsprechen im Wesentlichen den bis geltenden Bestimmungen über Devolutionsanträge, bei den das Bundesfinanzgericht die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG verneint hat, weil sie über eine bloße Urgenz hinausgehen (vgl. ).

Aus den aufgezeigten Gründen sind die von dem Bf. ins Treffen geführten Befreiungsbestimmungen des § 14 TP 6 Abs.5 Z 7 und Z 17 GebG 1957 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Bei der vom Bf. eingebrachten Säumnisbeschwerde handelt es sich somit um eine im Betrage von € 14,30 gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, für die- gemäß §§ 11 Abs.1 Z 1,13 Abs.1 Z 1 GebG 1957- die Gebührenschuld für den Bf. im Zeitpunkt der Zustellung (=) des, die Säumnisbeschwerde erledigenden, Bescheides der BH.F.vom entstanden ist.

Die o.a. angeführten Beilagen zur Säumnisbeschwerde sind von der belangten Behörde -im Sinne des vorstehend aufgezeigten § 14 TP 5 Abs,1 GebG 1957- zu Recht, als der Gebührenpflicht im Betrage von jeweils € 3,90 unterliegende Schriften gewertet worden. Gemäß § § 11 Abs.1 Z 1,13 Abs.1 Z 1 GebG 1957, ist für den Bf., als Person in deren Interesse die Vorlage dieser Beilagen zur o.a. Eingabe erfolgte, die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt entstanden ist, an der Bescheid der BH F. über die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zugestellt worden ist.

Die angeführten Gebühren sind vom Bf., entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.2 Z 1 GebG 1957 nicht entrichtet worden.

Die Festsetzung dieser Gebühren mit dem bekämpften Bescheid iSd § 203 BAO erfolgte sohin-nach berechtigter Befundnahme iSd § 34 Abs.1 GebG 1957- zu Recht.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhung mit dem Bescheid über die Gebührenerhöhung erfolgte-nach Maßgabe des § 9 Abs.1 GebG 1957-als zwingende Rechtsfolge einer nicht entrichteten Gebühr zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da mit dieser Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103713.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at