Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2020, RV/7100372/2017

Kein Alleinverdienerabsetzbetrag/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag ohne Eheschließung bzw. eingetragener Partnerschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

In Entsprechung des vom Beschwerdeführer (Bf) gestellten Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2015 vom erließ das Finanzamt am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom mit dem Antrag, den Alleinverdienerabsetzbetrag und den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zuzuerkennen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Alleinverdienerabsetzbetrag keine Kinder vorhanden sind und für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag der Bf in 2015 nicht mehr als sechs Monate verheiratet bzw. eingetragener Partner war.

Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung am zugeteilt.

Strittig ist, ob bei der Ermittlung des Einkommens des Bf in 2015 ein Alleinverdienerabsetzbetrag und ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag abzuziehen ist.

1. Sachverhalt

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger, hatte seinen Wohnsitz in 2015 in Luxemburg und verfügte in Österreich in 2015 weder über einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er war im Beschwerdejahr weder verheiratet, noch lebte er in einer Partnerschaft und hatte keine Kinder. Er bezog in 2015 ausschließlich Einkünfte aus einer Pension aus einer früheren Tätigkeit im Bundesdienst.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung sowie insbesondere auch aus den Anbringen des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung - Abweisung (siehe I.)

3.1. Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I Nr 111/2010 lautet:

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Tatbestandsmäßig steht der Alleinverdienerabsetzbetrag dann zu, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet oder eingetragener Partner ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund des festgestellten Sachverhalts zweifelsfrei nicht gegeben.

Der Bf beantragt in seiner Beschwerde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und begründet dies mit der "nicht mehr anwendbaren Idee der gesetzgeberischen Durchschnittsbetrachtung" im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13297, worauf das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu RV/7102115/2013 hinweist. Worin die konkrete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gesehen wird, bleibt der Bf schuldig.

Mit dem Absetzbetrag wird die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens zT ausgeglichen und dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen ().

Schon in § 33 Abs 6 EStG 1972 idF BGBl 440/1972 war ein Alleinverdienerabsetzbetrag verheirateten Steuerpflichtigen vorbehalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 13297 mwN, festgestellt, dass es dem Gesetzgeber möglich ist, die als Folge privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos auftretende Unterhaltspflicht von Ehegatten ähnlich der Unterhaltspflicht für Kinder zu berücksichtigen und die steuerliche Begünstigung auch an andere sachliche Kriterien zu knüpfen. Des Weiteren besteht am Zusammenleben von Ehegatten offenkundig ein gesamtgesellschaftliches Interesse, das eine Begünstigung im Ausmaß eines Alleinverdienerabsetzbetrages rechtfertigen kann.

Da schon das Zusammenleben von Ehegatten als sachliche Voraussetzung für einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs gerechtfertigt ist, bleibt im Größenschluss an der Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der im Tatsächlichen vorgelagerten Eheschließung bzw. der eingetragenen Partnerschaft kein Zweifel.

Es war daher dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu folgen und die Beschwerde, da der Bf weder verheiratet noch eingetragener Partner war, in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Pensionistenabsetzbetrag

§ 33 Abs 6 EStG 1988 idF BGBl I Nr 53/2013 lautet:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."

Wie auch beim Alleinverdienerabsetzbetrag ist tatbestandsmäßig Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet oder eingetragener Partner ist.

Nach den Materialien zum EStG 1972 (ErlRV 474 BlgNR XIII. GP) bezweckt der Pensionistenabsetzbetrag die steuerliche Entlastung von Pensionsbeziehern aus sozialen Gründen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG 2019, § 33 Rz 96 mit Verweis auf ).

Die Unterhaltsverpflichtungen aufgrund von Eheschließung bzw. eingetragener Partnerschaft lassen die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag als sachlich gerechtfertigt erscheinen und bestehen daher verfassungsrechtlich keine Bedenken.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage und der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit auf die Ausführungen unter 3.1. zu verweisen und war die Beschwerde daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich das vorliegende Erkenntnis am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientiert und eine Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des § 33 EStG 1988 aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( VfSlg 13297) nicht vorliegt.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem zugestellt wurde - mit zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100372.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at