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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2021, RV/3100570/2020

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 - Bindungswirkung für das Abgabeverfahren (NoVA und KfzSt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend den Antrag vom auf Aufhebung der Bescheide hinsichtlich Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-05/2019 zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-05/2019 vom werden aufgehoben.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.) Mit Ausfertigungsdatum ergingen die Bescheide betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-05/2019 betreffend das Fahrzeug der Marke ***3*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***4***.

2.) Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben und mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft ***12*** das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Die Abgabenbehörde sei an diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden. Zudem würden die angeführten Bescheide jeglicher Beweiswürdigung entbehren. Es bestehe keine Zulassungspflicht des Kraftfahrzeuges im Inland. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***12*** vom mit dem Betreff "Einstellung des Verfahrens". In diesem wurde dem Beschwerdeführer (Bf) mitgeteilt, dass das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG 1991 eingestellt worden ist.

3.) Bezüglich des Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Abgabenbehörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in der Sache selber erging hingegen ein umfassender Vorhalt. Mit Eingabe vom wurde die Beschwerde vom zurückgenommen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Zurücknahme widerspräche dem Rechtsgefühl des Bf. Die derzeitige Arbeitsüberlastung des Bf erlaube keine ordnungsgemäße Bearbeitung der nächsten Beschwerdeschritte, weshalb die Beschwerden zurückgezogen würden.

4.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Beschwerden vom als gegenstandslos erklärt.

5.) Mit Eingabe vom wurde gemäß § 299 BAO der Antrag auf Aufhebung nachstehender Bescheide gestellt: Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-05/2019 jeweils vom . Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellung sei zeitgerecht erfolgt. Seit der Zustellung der angeführten Bescheide () sei noch kein Jahr verstrichen. Weiters werde auf das beiliegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***12*** verwiesen. Das Verfahren sei nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 eingestellt worden.

6.) Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf und seine Gattin seien seit in Österreich mit Hauptwohnsitz in ***5***, gemeldet. Der Bf sei seit ***6*** bis laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Im Beschwerdezeitraum sei er in Österreich zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege im Inland. Die Erwerbstätigkeit des Bf erstrecke sich sowohl auf Deutschland als auch auf Österreich. In Österreich befindet sich das Unternehmen ***7*** (***8***) mit Sitz in ***9***, dessen Geschäftsführer er sei. In Deutschland betreibe der Bf ein Einzelunternehmen in ***10***.

Die Abgabenbehörde gehen weiterhin davon aus, dass der Bf von Österreich aus über das gegenständliche Kraftfahrzeug verfügt habe und dieses ständig im Inland (Jahresvignette) verwendet habe, zumal auch sein Hauptwohnsitz im Inland gelegen sei und er hier auch ein Unternehmen betreibe.

Eine Bindungswirkung an die Einstellung des Verwaltungsverfahrens könne nach Meinung der Abgabenbehörde nicht vorliegen, zumal diese Entscheidung nicht nachvollziehbar sei, und die vorgelegten Fahrtenbücher der Jahre 2018 und 2019 keinen Schluss auf eine bestehende Zulassungsverpflichtung für das Jahr 2014 und die Folgejahre zulassen würden. Zudem sei der Tatbegehungszeitpunkt der gewesen.

7.) Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben und (wiederum) ausgeführt, im gegenständlichen Fall bestehe Bindungswirkung an die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991. Das Bestehen einer derartigen Bindungswirkung entspreche auch der Rechtsprechung des BFG.

Aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***12*** vom und dem ergänzenden Mail vom ergibt sich, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend ***11*** gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erfolgt ist, da das Fahrzeug laut vorgelegten Fahrtenbuch hauptsächlich im Ausland verwendet wird und somit nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Landesverwaltungsgerichtes (zB LVwG-2018/46/1732-5 vom ) davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug den dauernden Standort nicht in Österreich hat.

8.) Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Verwaltungsgericht vorgelegt (§ 262 Abs. 2 BAO).

II.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) § 299 BAO gestattet die Aufhebung von Bescheiden, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (unrichtige Auslegung einer Bestimmung, mangelnde Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit der angeführten Norm nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. einem Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus (Ritz, BAO6, § 299, Tz 10 ff).

2.) Sowohl § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) wie auch § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) knüpfen an die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland bzw. an die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.

3.) Gem. § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

4.) Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist widerlegbar. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ).

5.) Gemäß § 45 Abs.1 VStG 1991 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Behörde ua von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet ( Z 1), wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen ( Z 2).

Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste (§ 41 Abs. 2 VStG 1991).

6.) Gemäß § 116 BAO besteht für die Abgabenbehörde grundsätzlich eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden (zB an Bescheide). Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (zB ; ; vgl. auch Ritz, BAO 6, § 116 Tz 5).

Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Liegt die Entscheidung über die präjudizielle Rechtsfrage bereits vor, so ist die Abgabenbehörde - von der Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht auch dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch steht (). § 116 BAO gilt zufolge des § 269 Abs. 1 BAO auch für Verwaltungsgerichte.

7.) Das Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG obliegt den Bezirksverwaltungs- und Verwaltungsstrafbehörden, welche hierüber als Hauptfrage in rechtsfeststellender und rechtsgestaltender Natur zu entscheiden haben.

Bei der Bezirkshauptmannschaft ***12*** wurde gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen widerrechtlicher Verwendung gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG geführt. Dieses Verwaltungsstrafverfahren betraf das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke ***3*** mit dem amtlichen Kennzeichen ***4*** und der Fahrgestellnummer ***13***.

Nach Erlassung einer Strafverfügung wurde nach Einsprucherhebung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, der dabei zutage getretene Sachverhalt führte letztlich zu einer Einstellung des gegen den Bf geführten Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991" mittels Schreiben vom .

7.1.) Zu beurteilen ist, ob die mittels Schreiben vom erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens "gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991"eine bindende Wirkung für die im Abgabenverfahren zu beantwortende Vorfrage einer widerrechtlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges gemäß § 82 Abs. 8 KFG entfaltete. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht der Fall, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird, insbesondere, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer für andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (; ; ; vgl. auch ).

Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***12*** vom enthält zwar keinen expliziten Hinweis auf § 45 Abs. 1 Z 2 VStG; aus dem diesen Vermerk ergänzenden Mail vom ergibt sich aber, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 erfolgt ist, weil der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist. Eine Übertretung nach § 82 Abs. 8 KFG liegt daher nicht vor. Ein Schreiben, mit welchem einem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass ein gegen ihn gelaufenes Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, kommt Bescheidcharakter zu (vgl. ).

Der Beschwerde war daher stattzugeben; der angefochtene Bescheid war abzuändern, die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 04-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017, 01-12/2018 und 01-05/2019 waren aufzuheben.

7.2.) Insoweit die Abgabenbehörde eine Bindungswirkung mit dem Hinweis auf den Tatbegehungszeitpunkt verneint, ist ihr zu erwidern, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handelt, bei dem von der Behörde angenommene Tatzeitraum des inkrimierten Verhaltens im Spruch anzugeben ist (vgl. , Eingabe des steuerlichen Vertreters vom ). Dies ist im Beschwerdefall auch geschehen; aus dem Spruch der Strafverfügung ist ersichtlich, dass die Einbringung des gegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2011 erfolgt ist und bis zum die Kennzeichen und der Fahrzeugschein nicht abgeliefert wurden. Der Tatbegehungszeitpunkt wurde hinreichend präzisiert.

Zutreffend ist, dass die Bezirkshauptmannschaft ***12*** lediglich die Fahrtenbücher der Jahre 2018 und 2019 überprüft hat. Dieser Umstand steht der Bindungswirkung aber nicht entgegen. Auf Punkt II.6 dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

7.3.) Auch ist im Beschwerdefall die für die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO erforderliche Gewissheit der Rechtswidrigkeit gegeben; wurde noch im Beschwerdefall (offenkundig) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs.1 Z 2 VStG 1991 übersehen.

Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörden. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aber eine zentrale Bedeutung zu. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (Ritz, BAO6, § 299, Tz 54 ff und die dort angeführte Judikatur). Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien hatte im Beschwerdefall die Ermessensübung zugunsten des Bf zu erfolgen.

III.) Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100570.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at