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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2019, RV/7102568/2019

Normverbrauchsabgabebescheid: Fehlende Angabe des Zeitraumes, für den diese Abgabe festgesetzt wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (ohne Angabe des Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wird), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung (letztere vom ) werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am fand eine Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei in A statt, bei welcher es auch zur Kontrolle des Kfz B mit dem slowakischen Kennzeichen Y kam. Dieses Fahrzeug war am auf die Z zugelassen worden.

Da eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Lenker jenes Kfz, der Beschwerdeführer (Bf.), seit Datum1 an der Adresse A, C, hauptwohnsitzgemeldet ist und es sich nach Auffassung des Finanzamtes X beim Bf. um den Verwender dieses Kfz handelte, wurde ihm von dieser Behörde am ua. Normverbrauchsabgabe in Höhe von 641,64 € vorgeschrieben.

Der Bezug habende, mit "Bescheid(e) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe" übertitelte Bescheid enthält weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung eine Angabe des Zeitraumes, für den diese Abgabe festgesetzt wird (in der Begründung wird - ua. nach verkürzter Wiedergabe der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 - lediglich ausgeführt, dass der Bf. als Verwender in Österreich seit Datum1 hauptwohnsitzgemeldet sei, dass nach seinen Angaben die Familie kein weiteres Auto besitze und Familienbeihilfe für zwei Kinder - 1 Kindergartenkind, welches den Kindergarten in A besuche, und ein 10 Monate altes Baby - bezogen werde).

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde ("Grund: Falsche rechtliche und faktische Beurteilung der Sache"), worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinen dauernden Standort im Inland habe; vielmehr habe es seinen dauernden Standort in der Slowakei und werde dort verwendet. Das Kfz stehe im Eigentum des Unternehmens Z mit dem Sitz in XX, Slowakei; es sei ein Dienstwagen, der hauptsächlich für Geschäftszwecke verwendet werde und auch von anderen Arbeitnehmern des Unternehmens benutzt werden könne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Erstbescheid als unbegründet ab. Eine Angabe des Zeitraumes, für den die Normverbrauchsabgabe festgesetzt wird, enthält auch die Beschwerdevorentscheidung nicht (es wird darin zwar auf die erstmalige Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet, die die einmonatige Frist auslöse, innerhalb derer ein Verwenden eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig sei, verwiesen; wann die erstmalige Einbringung des streitgegenständlichen Kfz in das Inland und damit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 erfolgt sein soll, wird hingegen nicht angeführt).

Am beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

- § 1 Z 3 NoVAG 1991 lautet:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

[…]

3.

a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre."

- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

§ 93 Abs. 1 bis 3 BAO lauten:

- "§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254)."

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde am den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 641,64 € erlassen hat, und dass dieser Bescheid weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung eine Angabe des Zeitraumes, für den diese Abgabe festgesetzt wird, enthält; dies ist auch der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung vom nicht zu entnehmen.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

Der Spruch eines Bescheides ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. Ritz, BAO6, § 93 Tz 5, mit Judikaturverweisen).

Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO ist eine Bescheidbegründung notwendig. "Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung […]" (Beiser, Steuern14, Tz 761, zitiert in Ritz, § 93 Tz 10).

Die Begründung ist zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen (Ritz, § 93 Tz 17, unter Verweis auf zB ; ; ; ). Ein Begründungsmangel führt zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (Ritz, § 93 Tz 16, unter Verweis auf zB ; ; ).

Ein zentraler Bestandteil auch eines Normverbrauchsabgabebescheides ist die Angabe, für welchen Zeitraum die Abgabe überhaupt festgesetzt wird bzw. wann der Abgabenanspruch entstanden ist. Ist jene Angabe aus dem Bescheidspruch nicht ersichtlich, so muss diese zumindest insgesamt aus dem Bescheid (seiner Begründung) hervorgehen. Im vorliegenden Fall ist dies, wie bereits oben dargestellt, nicht gegeben: Wann die erstmalige Einbringung des streitgegenständlichen Kfz in das Inland und damit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 erfolgt sein soll, wird nicht angeführt.

Damit sind aber der Erstbescheid und die Beschwerdevorentscheidung für den Bf. in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar und nicht kontrollierbar, da im vorliegenden Fall die Höhe der Normverbrauchsabgabe nach dem gemeinen Wert des Kfz (§ 5 Abs. 2 1. Satz NoVAG 1991) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bemessen wurde. Da dieser Zeitpunkt aber nicht angeführt ist, kann der Bf. die von der belangten Behörde angenommene Höhe des gemeinen Wertes nicht nachprüfen und ist somit an der Verfolgung seiner Rechte gehindert.

Daher sind der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, sodass auf das weitere Vorbringen des Bf. nicht mehr einzugehen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor (das Erkenntnis folgt vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Beiser, Steuern 14. Auflage, Tz 761
Ritz, BAO 6. Auflage, § 93 Tz 5, 10, 16, 17
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102568.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at