Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2016, RV/7400062/2014

Haftung des Verpächters für die Vergnügungssteuerschulden des Pächters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des M, als Masseverwalter der XY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen, vom , MA 6/DII/R1-62985/13, betreffend die Haftung für Vergnügungssteuer gemäß § 13 Abs. 2 VGSG 2005 für den Zeitraum Mai 2009 bis August 2010 samt Nebengebühren betreffend die Monate Juni 2009 bis September 2009, Mai 2010, Juni 2010, August 2010 Oktober 2010, April 2011 und Dezember 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xx.xx.2016 das Konkursverfahren eröffnet und M zum Masseverwalter bestellt.

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Bf., einer GmbH, in ihrer Eigenschaft als Verpächterin des X K, einer Veranstaltungsstätte für Publikumstanz, gem. § 13 Abs 2 Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, für die im Zeitraum Mai 2009 bis August 2010 entstandenen Vergnügungssteuerrückstände (samt Nebengebühren) der ehemaligen Pächterin, Frau Ö., in der Höhe von insgesamt 7.803,14 € haftbar gemacht und zur Zahlung dieses Betrages herangezogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gem. § 13 Abs 2 VGSG der Verpächter neben dem früheren Pächter eingeschränkt für jene Steuerbeträge hafte, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen.

Da die Pächterin das Pachtverhältnis beendete und die Abgabenbeträge nicht entrichtet habe, sei die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Verpächters, somit der Bf. gegeben. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf eine dem Haftungsbescheid beigelegte Vergnügungssteuererklärung.

Die Bf. erhob gegen den Haftungsbescheid die nunmehr gem. § 323 Abs. 37 BAO als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie den Bescheid vollinhaltlich anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass ein Haftungsfall nicht vorliege, die Höhe des Haftungsbetrages unrichtig sei. Sie habe mit der Pächterin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht direkt einen Vertrag abgeschlossen. Der Haftungsbetrag sei nicht aufgeschlüsselt. Die belangte Behörde habe der Bf. vergebliche Exekutionsführungen nicht nachgewiesen. Die Vergnügungssteuererklärungen seien unrichtig, es wären keine Automaten verpachtet worden. Gegenstand der Haftung könne nur ein Sachverhalt sein, der Gegenstand der Verpachtung ist. Eine solche Verpachtung gebe es jedoch am gesamten Gelände nicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass die Pächterin am X im verfahrensgegenständlichen Zeitraum steuerpflichtige Publikumsveranstaltungen auf ihren Namen und ihre Rechnung durchgeführt habe. Die Höhe der aushaftenden Steuerbeträge stehe auf Grund einer behördlichen Revision fest. Die Bf. habe die Richtigkeit der eingesehenen Geschäftsaufzeichnungen nicht widerlegt.

Die Bf. stelle auch das Bestehen eines Pachtverhältnisses nicht in Frage, führte jedoch aus, dass ihr Vertragspartner nicht die oben genannte Pächterin, sondern ihr Lebensgefährte gewesen sei. Dass ein entsprechender Nachweis wegen einer bestehenden Geheimhaltungspflicht nicht erbracht werden könne, würde nicht gelten, zumal zivilrechtlich vereinbarte Geheimhaltungsklauseln keine Auswirkungen im Hinblick auf § 143 BAO hätten. Die Auskunftspflicht treffe jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handle und schließe auch die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen.

Die belangte Behörde ging angesichts des Umstandes, dass die Bf. keine Pachtverträge vorlegte, von eine Schutzbehauptung aus, wonach ihr Vertragspartner nicht Frau Ö. sondern ihr Lebensgefährte gewesen sei. Es stehe daher fest, wie im Schuldenregulierungsverfahren des Vorpächters Herrn R angegeben, dass mit Frau Ö. eine Bestandsvereinbarung bestanden habe. Die Schriftlichkeit sei kein Beurteilungskriterium für das Vorliegen einer Unternehmenspacht, ein Bestandsvertrag, somit auch ein mündlich abgeschlossener, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, werde nach § 1091 ABGB als Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benutzt werden könne, als Pachtvertrag genannt.

Eine Unternehmenspacht liege in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört. Selbst das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen ließe noch nicht darauf schließen, dass keine Unternehmenspacht vorliege. Die wesentlichsten Betriebsgrundlagen im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht der belangten Behörde das Inventar, der Kundenstock und die Betriebspflicht. Unerheblich sei die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung des Bestandsverhältnisses.

Entscheidungswesentlich sei, dass das X schon seit Jahren, vor dem nunmehrigen Haftungszeitraum als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz genutzt worden sei, weshalb von einem Kundenstock auszugehen sei. Auf Grund der im X vorhandenen Gatronomieeinrichtung und des Inventars für Tanzveranstaltungen wären der Pächterin auch die wichtigen Betriebsmittel zur Verfügung gestanden. Außerdem seien aus der durchgehenden Betriebsführung des X ein wirtschaftliches Interesse der Bestandgeberin an einem aufrechten Betrieb und damit das Bestehen einer Betriebspflicht abzuleiten. Dieser Umstand werde auch dadurch bestätigt, dass eine nahtlose Übergabe des Betriebes vom Vorpächter an Frau Ö. erfolgt sei.

Feststünde auch, dass die aushaftenden Steuerbeträge durch das Veranstalten von Publikumstanz und nicht durch das Halten von Spielapparaten entstanden wären. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei Frau Ö. ergebe sich laut angenommenen Zahlungsplan, wonach die Insolvenzgläubiger eine 20%ige Quote auf ihre Forderungen erhalten hätten. Demnach sei der gegenständliche Haftungsbetrag auf 6.242,51€ herabzusetzen gewesen.

Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass alle bisherigen Einwendungen aufrecht blieben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass mit Frau Ö. kein Vertragsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes bestanden habe. Es habe keinen durchgängigen Betrieb gegeben, es sei kein Tanzinventar, kein Kundenstock übergeben worden, es wäre keine Betriebspflicht gegeben. Es stünde kein Pachtentgelt fest und fehlte eine unmittelbare Beweisaufnahme. Eine von der belangten Behörde angenommene Beweislastumkehr sei verfehlt.

Die belangte Behörde führte zum Einwand der Bf. im Vorlageantrag, wonach für 2009 keine vergnügungssteuerpflichtigen Abgaben oder Steuern vorgeschrieben worden wären weitere Ermittlungen durch, denen zufolge die im Verwaltungsakt auf der Seite 38 dargelegten jeweils für die Monate 5/2009 bis 8/2010 entstandenen Abgaben samt Nebengebühren aufgeschlüsselt und der Bf. zur Kenntnis übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde der Bf. eine Korrespondenz der Rechtsanwältin Mag. E vom , betreffend ein Schuldenregulierungsverfahren des Vorpächters R übermittelt. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass bei Frau Ö. eine Bestandsvereinbarung vorläge, während beim Vorpächter keine derartige Bestandsvereinbarung abgeschlossen worden wäre.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme beantragte die Bf. die zeugenschaftliche Einvernahme des Prüfers der belangten Behörde, und brachte vor, dass die Raumpauschalsteuer unrichtig berechnet sei, es scheine sich um ein falsches "X" zu handeln. Darüber hinaus wurde der Einwand der Verjährung erhoben und ergebe sich aus dem Protokoll der Außenprüfung kein einziger Hinweis auf die Bf. Im Schreiben der Mag. E vom werde nicht auf die Bf., sondern auf Herrn V., den Geschäftsführer der Bf. verwiesen.

Die am von der belangten Behörde erfolgte Einvernahme der Frau Ö. als Zeugin hat Folgendes ergeben:

"Von wem haben Sie die Räume gepachtet?

Von Herrn B V..

Was war Gegenstand der Vereinbarung?

Pacht des Lokales X K".

Was wurde Ihnen an Inventar überlassen?

Musikanlage, Klimaanlage (nicht funktionsfähig), Sessel und Tische.

Wer war ihr Vertragspartner?

Herr B V.

Gibt es eine Betriebspflicht?

Wurde nicht vereinbart.

Wie hoch war das Pachtentgelt im Haftungszeitraum?

8.400,00 € drei Monate im Voraus.

Gab es einen schriftlichen Vertrag.

Es gab einen schriftlichen Vertrag, Unterlagen sind nicht mehr vorhanden.

Gibt es Rechnungen oder Zahlungsbelege?

Belege sind keine vorhanden.

In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme führte die Bf. aus, dass es nun klar wäre, dass für sie keine Haftung bestehe, da sie nicht Vertragspartner von Frau Ö. gewesen sei. Außerdem stehe fest, dass keine Betriebspflicht bestanden habe, und dass Frau Ö. in Konkurs gegangen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 13 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, lautet auszugsweise:

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.

(3) ...

(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen."

2.2.1. Nach § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, nach § 1091 ABGB ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt.

Das Bundesfinanzgericht geht von nachfolgendem Sachverhalt als erwiesen aus:

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass Frau Ö. das gegenständliche Lokal "X K" als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt hat. Die Höhe der aushaftenden Beträge steht auf Basis der behördlichen Revision fest und wurde von der Bf. trotz Vorhaltes nicht widerlegt.

Die belangte Behörde stützte die Haftung der Bf. als Verpächterin neben der damaligen Pächterin, Frau Ö., für entstandene Vergnügungssteuerschulden auf das Vorliegen einer Unternehmenspacht. Von einer solchen sei deshalb auszugehen, da das X seit Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Haftungszeitraum als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz genutzt worden sei, demnach der Pächterin ein Kundenstock und wichtige Betriebsmittel, wie die am X schon vorhandene Gastronomieeinrichtung und das Inventar für die Tanzveranstaltungen zur Verfügung gestanden wären. Daneben habe eine Betriebspflicht bestanden, zumal eine durch die nahtlose Übergabe des Betriebes vom Vorpächter an Frau Ö. bestätigte durchgängige Betriebsführung des Schiffes, ein wirtschaftliches Interesse der Bestandgeberin an einem aufrechten Betrieb aufgezeigt habe.

Demgegenüber beweisen die Ergebnisse des weiteren von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Angaben der Pächterin im Zuge ihrer Einvernahme als Zeugin, wonach sie Einrichtungsgegenstände, wie eine Musikanlage, Sessel und Tische sowie eine nicht funktionierende Klimaanlage in Bestand genommen habe, und überdies mit ihr keine Betriebspflicht vereinbart wurde keineswegs das Vorliegen einer Unternehmenspacht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses, wie z.B. die Überlassung eines Warenlagers, eines Kundenstocks, die Vereinbarung einer Betriebspflicht, die insgesamt gesehen auf ein wirtschaftliches Interesse der Bf. an der Führung eines Gewerbebetriebes durch die Bestandnehmerin hindeuten, sowie die offenbar ebenfalls diesem Zweck dienende Entrichtung eines vom Umsatz abhängigen Bestandzinses. Somit lässt sich nach dem sich daraus für den Beschwerdefall ergebenden Gesamtbild keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Bf. einen lebenden Betrieb, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wollte.

Die belangte Behörde begründet ihre Ausführungen zur von ihr als gegeben angenommenen Betriebspflicht mit der durchgängigen Betriebsführung des Schiffes, ohne jedoch konkrete festgestellte Tatsachen zu nennen, auf Grund derer sie berechtigt davon ausgehen konnte, dass mit der Pächterin tatsächlich eine Betriebspflicht ausbedungen wurde und ihr überdies das beigestellt wurde, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehörte.

Vor diesem Hintergrund waren die unwidersprochen gebliebenen Angaben der Pächterin im Zuge ihrer Einvernahme als Zeugin als glaubhaft zu beurteilen, wonach sie lediglich Sessel, Tische, eine Musikanlage und eine nicht funktionierende Klimaanlage vom Pächter übernommen hatte und außerdem, dass keine Betriebspflicht vereinbart worden war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in der Regel eine Unternehmenspacht vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssten. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass keine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht wird als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen (vgl. , , ).

Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen die von der Pächterin angegebenen Betriebsmittel im Zusammenhang mit der als glaubhaft zu beurteilenden fehlenden Betriebspflicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb und der Vereinbarung eines festen Bestandzinses keinesfalls die Schlussfolgerung, der Verpächter (Bf.) habe zum Ausdruck gebracht, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Betriebes gehabt hatte und in der Folge auch daran interessiert war, seinen lebenden Betrieb wieder zurückzuerhalten.

Demnach war nach den Gesamtumständen des konkreten Falles, von der Vermietung eines Lokals und nicht vom Vorliegen einer Unternehmenspacht auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Bf. im Sinne des § 13 Abs 2 VGSG, LGBl. für Wien (Nr. 56/2005) lagen daher ungeachtet der weiteren Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach laut dem Ermittlungsverfahren überdies hervorgekommen sei, dass nicht die Bf., sondern B V, direkt Vertragspartner von Frau Ö. gewesen wäre, nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal die Frage der Beurteilung, ob eine Unternehmenspacht vorliegt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, und demnach die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400062.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at