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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7101489/2020

Festsetzung einer Zwangsstrafe nach unterlassener Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc in der Beschwerdesache Bdf, Adresse, vertreten durch Vertreter, Adr über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom über die Beschwerdeführerin (Bf), eine Privatstiftung, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

Die Privatstiftung wurde am gegründet und ist laut aktuellem Firmenbuchauszug aufrecht.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die belangte Behörde die Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 € an.

Mit Eingabe vom wurde das Erinnerungsschreiben wie folgt beantwortet:

"In Beantwortung Ihres Schreibens vom teile ich mit, dass die Stiftung nicht mehr über die festgelegte Dauer von 5 Jahren verlängert wurde. Der Vorstand der Stiftung wurde personell nie geändert. Ich hoffe, mit diesem Schreiben trotzdem meinen Meldeverpflichtungen nachgekommen zu sein.

Darüber hinaus setze ich Sie in Kenntnis, dass im Jahre 2015 durch einen Einbruchdiebstahl in Wien sämtliche Stiftungsunterlagen inklusive des gesamten Bargeldbestandes abhanden gekommen waren und sind. Weitere ungeheuerliche Anfeindungen belasteten die Stifterin, Frau HI in hohem Maße.

Sollte dieses Schreiben Ihren Ansprüchen nicht genügen, bzw. für den vorliegenden § 5 WiEReG Formularzwang bestehen, bitte ich Sie, mir ein entsprechendes Formular zuzusenden.

Bitte wenden Sie sich in allen Fragen bitte direkt an die oben angeführte Adresse; ich sichere Ihnen in allen Fällen meine Mitarbeit zu. Ich werde mich auch verlässlich telefonisch bei Ihnen Anfang des neuen Jahres melden."

Mit Mail vom wurde die Eingabe der Bf vom an die Wirtschaftlicher Eigentümer Registerbehörde weitergeleitet.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde die zuvor mit Erinnerungsschreiben angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom festgesetzt, da die Bf nicht entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemeldet habe.

Die Bf wurde gleichzeitig mit der Festsetzung der Zwangsstrafe neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung diene. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und beantragte weiters eine Fristverlängerung bis zur Nachholung der Nennung des wirtschaftlichen Eigentümers. In der Begründung wurde ausgeführt:

"Am habe ich fristgerecht an das zuständige Finanzamt in Wien eine Eingabe gesandt, die aus EDV-technischen Gründen (USP) nicht anerkannt wurde. Warum ein Herr R bzw. ein Herr G bis heute nicht in der Lage waren, die entsprechende Meldung an Sie zu senden, ist für mich nicht nachvollziehbar, zumal es für ein renommiertes Unternehmensberaterbüro wohl nur eine Sache von Minuten gewesen wäre, eine WiEReG Erklärung per USP fristgerecht zu senden.
Nun habe ich mich nach einem Telefonat mit Ihnen mich von Berlin nach Wien auf den Weg gemacht, um einen elektronischen Zugang (USP) für die Thekla Hoof Stiftung zu beantragen. Dies ist mir auch gelungen, nun werde ich das Versäumte selbstverständlich so schnell es mir möglich ist nachholen; bitte gewähren Sie mir eine Nachfrist bis zum ; bitte berücksichtigen Sie bei der Beurteilung meiner Beschwerde meinen guten Willen, alle Verpflichtungen aus der Stiftung zu erfüllen, wie ich dies auch schon in meinem Schreiben vom angekündigt habe."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde wegen Nichtmeldung des wirtschaftlichen Eigentümers als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bis dato kein wirtschaftlicher Eigentümer vorliege und folglich die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung eines Zwangsstrafe erfüllt wären.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom führte die Bf aus:

"In Ihrer Beschwerdevorentscheidung führen Sie an, dass bis dato keine WiEReG eingereicht wurde und daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte.

In meinen vorangegangenen Schreiben habe ich mehrmals meine Mithilfe in dieser Angelegenheit versichert. Ich weise darauf hin, dass ich alles in meiner Macht Stehende versucht habe eine solche WiEReG zustandezubringen. Sogar die österreichische Botschaft in Berlin habe ich konsultiert wegen einer elektronischen Unterschrift. Im Finanzonline erhielt ich nach unzähligen Versuchen die Meldung "keine Zugriffsberechtigung". Einer Rechtsauskunft zufolge bin ich nicht mehr zeichnungsberechtigt. Die Stiftung" ist nicht mehr existent, weshalb auch kein Mandat weder bei einem Rechtsanwalt noch bei einem Steuerberater zu erlangen ist.

Mir bleibt nur mehr die Bitte, bei Ihnen persönlich vorsprechen zu dürfen, um vielleicht trotzdem diese Angelegenheit zu Ende zu bringen. Möglicherweise gibt es vor Ort die Möglichkeit, diese WiEReG mit meiner persönlichen Anwesenheit zu erstellen. Über Finanzonline ist dies nicht zu bewerkstelligen."

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist eine Privatstiftung und unterliegt somit der WiEReG (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG). Diese wird vertreten von Vertreter als Vorsitzender des Vorstandes, HI als Stellvertreterin des Vorsitzenden des Vorstandes und HD gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied.

Unstrittig ist, dass die belangte Behörde die Bf die Zwangsstrafe, bevor sie festgesetzt wurde am angedroht wurde.

Mit Erinnerung vom hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 5 WiEReG sowie unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € die Bf aufgefordert, die bis dahin noch nicht erstattete Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens nachzuholen.

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr die Frage, ob die Bf ihrer Verpflichtung nach dem WiEReG (Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz) nachgekommen ist und jene natürliche Personen, denen die Bf letztlich wirtschaftlich zurechenbar ist, bekanntgegeben hat.

Rechtslage:

§ 1 des Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG BGBl I 2017/136) lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...

Z 12: Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;

...;"

§ 5 Abs 2 WiEReg lautet auszugsweise:

"Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. ..."

§ 16 Abs 1 WiEReG lautet:

"Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen."

§ 18 Abs 1 WiEReG lautet:

"Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum zu erstatten."

§ 111 BAO lautet:

"Abs. 1: Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Abs. 2: Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Abs. 3: Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

Abs. 4: Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Erwägungen:

Unstrittig steht fest, dass die Bf die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat, sodass die Verhängung der Zwangsstrafe im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger verpflichtet, die Daten gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 WiEReg war von den betroffenen Rechtsträgern die Meldung der Daten im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) vorzunehmen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Bei Anwendung der zitierten Rechtslage ergibt sich, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Die Meldung wurde tatsächlich bis zum nicht durchgeführt.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben."

Im Beschwerdefall hat die Bf die gesetzliche Frist zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls bis Ende Februar 2019 unbeachtet gelassen, obwohl die Verpflichtung zur Meldung bereits seit bestanden hat. Selbst die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € wurde nicht zum Anlass genommen, sich entsprechend über die Verpflichtung sowie über die Art und Weise der zu erstattenden Meldung zu informieren.

Aus dem § 5 Abs. 2 WiEReG geht eindeutig hervor, dass die Bf die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde übermitteln hätte müssen. Dass dies im konkreten Fall nicht zutraf, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf.

Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen (§ 3 Abs. 1 WiEReG).

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass die davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Die Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3 ) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 4 WiEReG).

Aus all dem folgt, dass die Bf bis dato der im WiEReG geregelten Meldeverpflichtung nicht entsprochen hat und demzufolge die belangte Behörde zu Recht iSd § 111 BAO eine Zwangsstrafe festgesetzt hat.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Zielerreichung erscheint daher nicht als unbillig, wenn man berücksichtigt, dass der Bf mehr als ein halbes Jahr für die Meldung zur Verfügung gestanden ist.

Davon abgesehen, verweist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz im Falle keiner oder einer nur unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint auch die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (1/5 des Höchstbetrages) nicht als unangemessen.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Verhängung einer Zwangsstrafe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ableitet und Tatsachenfragen einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich sind. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage war im gegenständlichen Beschwerdefall daher nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101489.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at