Parkgebühren trotz Abstellung vor Einführung einer Kurzparkzone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen vom , ***3***, betreffend Vorschreibung von Parkometerabgabe in der Höhe von insgesamt 609,00 Euro zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom erging an den Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung über einen Gesamtbetrag von 405,30 Euro an Parkometerabgabe für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** im Zeitraum vom , 09:13 Uhr bis , 11:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00) am Abstellort ***1***, ***2***.
Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er vor ca. einem halben Jahr mehrere Strafzettel aufgrund Falschparkens bekommen habe. Diese seien jedoch "aufgelöst", da er zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen sei und auch nichts von der "Änderung, gratis Parken auf Kurzparkzone, im 19. Bezirk" wissen hätte können.
Wie damals habe er bestätigt, dass er von bis nicht in Österreich gewesen wäre. Anbei übermittle er das Flugticket.
Jetzt habe er von der belangten Behörde wieder ein Schreiben bekommen mit einer Zahlungsaufforderung von insgesamt 405,30 Euro.
Er bitte sehr darum, auch diese Zahlung aufzuheben, da eine solche Summe für ihn als Studenten seinen Studienverlauf stark behindere.
Sein Kennzeichen laute ***W*** und geparkt habe er in der ***2***, ***1***. Der zu bezahlende Abstellzeitraum wäre von - .
Er hätte nichts von dieser Änderung gewusst und hoffe sehr, dass man ihm weiterhelfen könne.
Der E-Mail angeschlossen war die Buchungsübersicht einer Luftfahrtgesellschaft.
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer Parkometerabgabe in der Höhe von 609,00 Euro für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** im Zeitraum vom , 09:00 Uhr bis , 19:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00) am Abstellort ***1***, ***2***, vorgeschrieben.
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, wäre für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt würde, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe betrage gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,05, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten wäre.
Die Abgabe gelte mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (Handy Parken) als entrichtet.
Die bescheidgegenständliche Kurzparkzone wäre im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht worden.
Im vorliegenden Fall gehe aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder eine Kennzeichnung mit gültig entwerteten Parkscheinen, noch die Aktivierung elektronischer Parkscheine vorgelegen hätte, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzer des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen. Ihm sei daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt worden, womit die Parkometerabgabe für den Zeitraum vom , 09:13 Uhr bis , 11:50 Uhr vorgeschrieben worden sei.
In der Folge gab die belangte Behörde den Inhalt der E-Mail des Beschwerdeführers vom wieder und wertete diese als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die genannte Zahlungsaufforderung.
Die belangte Behörde stellte weiterhin fest, dass es unbestritten wäre, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handle, dessen Lenker und Zulassungsbesitzer im gegenständlichen Zeitraum der Beschwerdeführer gewesen sei und dass auch der Abstellzeitraum seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werde.
Im gegenständlichen Fall würde kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt, sodass somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden wäre.
Im Abgabenverfahren sei anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bilde keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.
"Mit Verordnung des Wiener Magistrates, MA 46 - DEF/908495/2018, wurde die flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone im 19. Wiener Gemeindebezirk um das durch die Straßenzüge … abgegrenzte Gebiet (in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr) ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) am ."
Der Aufstellort hätte sich somit ab und daher auch im Vorschreibungszeitraum innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzonenbereiches befunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüget es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle, dass an allen Einfahrtsstellen in diesen Bereich Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d der StVO ("Kurzparkzone Anfang") auf den Beginn der Parkbeschränkung hinweisen und an allen Ausfahrtsstellen aus dem Bereich Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13e der StVO ("Kurzparkzone Ende") das Ende der Gültigkeit der Parkbeschränkung anzeigen würden.
Sei diese Kennzeichnung erfolgt, so wären alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Durch § 52 Z 13e StVO werde klargestellt, dass, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauere ( ZI. 1859/78). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( Zl. 89/17/0191, , Zl. 2005/17/0056, ).
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entstehe die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens.
Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - verwirklicht worden sei, bestehe der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung.
Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiere, könne auf die vom Beschwerdeführer geschilderten subjektive Umstände (zB Unwissenheit über die Errichtung der Kurzparkzone) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt worden sei.
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom angeben habe, vom bis nicht in Österreich gewesen zu sein, sei der Vorschreibungszeitraum spruchgemäß auszuweiten (mit Errichtung der Kurzparkzone am , um 9:00 Uhr bis um 19:00 Uhr) gewesen.
Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handle es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund wäre die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt worden sei.
Die Vorschreibung der Parkometerabgabe wäre keine weitere Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolge verschuldensunabhängig.
Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es sei daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.
Die Zustellung des Bescheides am ist mittels Rückschein ausgewiesen.
Mit Schreiben vom bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde:
[...]
Beim Bescheid geht es um die Abgabenschuld von 609,00€. Dieser Bescheid wird voll umfänglich angefochten. Das Kfz mit dem Kennzeichen ***W*** befand sich vom bis auf einem Parkplatz der ***2***.
Mit wurde diese bis dahin nicht gebührenpflichtige Zone zu einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt. Die Forderung der Zahlung von 609,006 beruht auf den Rechtsgrundlagen: …
Laut diesem Bescheid muss die Zahlung erfolgen, weil das Kfz mit dem oben genannten Kennzeichen, welches mir gehört, im Zeitraum vom in dieser Zone abgestellt wurde.
Fakt ist, das dieses Kfz jedoch nicht in diesem Zeitraum abgestellt wurde, sondern am . Ich als habe das Land Österreich an diesem Tag bis verlassen. Da die Änderung zur Kurzparkzone und auch dessen Beschilderung wie im Bescheid erwähnt erst mit geschah, beantrage ich durch das Verwaltungsgericht die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens.
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung, zumal ich für den Fall, dass diese Beschwerde nicht erfolgreich sein sollte, die Abgabenschuld in Höhe von 609,00€ selbstverständlich zahlen werde.
Zum Beweis meines gesamten Vorbringens beantrage ich ferner die Einvernahme meiner Person vor dem Verwaltungsgericht."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Inhalts der Beschwerde führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie bereits im Bescheid vom aus. Auch die Bekanntgabe des Abstellbeginns - bereits am - vermöge keinen Unterschied zu machen, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe erst mit Beginn der Kurzparkzonen-Gültigkeit () eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt berechnet werden könne.
Aus den oben genannten Gründen und im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt worden wären, wodurch das Ermittlungsergebnis bzw. die schlüssigen Folgerungen der Behörde in Zweifel zu ziehen wären, sehe es die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass das Fahrzeug in dem im Spruch genannten Zeitraum in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am ist mittels Rückschein ausgewiesen.
Mit undatiertem Schreiben (eingelangt bei der belangten Behörde am ) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Abgabenbescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das mehrspurige Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** war im Zeitraum vom , 09:00 Uhr bis , 19:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00) in ***1***, ***2***, abgestellt.
Der Beschwerdeführer hatte das Fahrzeug am in ***1***, ***2***, geparkt und am selben Tag mit Abflug von Wien eine Südostasienreise bis angetreten.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den abgegebenen Stellungnahmen und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Eingangs ist - wie dies die belangte Behörde im Administrativverfahren getan hat - anzumerken, dass es sich im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sondern um ein Abgabenverfahren, das nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) durchzuführen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß § 4 Abs. 4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Unter Tatbestand ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen, zu verstehen (Ritz, BAO6, § 4 Rz 7 mHa ; 97/17/0105).
Nach § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung (zB ).
Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (; ; Ritz, BAO6, § 4 Rz 7).
Gemäß § 203 BAO (Bundesabgabenordnung) ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 f Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, wobei der Begriff "Kraftfahrzeug" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen ist.
Nach § 1 Abs 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung erfolgt die Bemessung der Abgabe durch formlose Zahlungsaufforderung. Dies ist im Beschwerdefall auch durch die belangte Behörde so erfolgt, die mit Schreiben vom an den Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung gerichtet hat.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.
§ 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung sieht vor, dass die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet gilt.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Mit dem Abstellen des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges entstand somit gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass er im Zeitraum der beschwerdegegenständlichen Abstellung seines Fahrzeuges nicht in Österreich gewesen sei und nichts von der "Änderung, gratis Parken auf Kurzparkzone, im 19. Bezirk" hätte wissen können, ist dies für die Frage des Entstehens der Abgabepflicht nicht maßgeblich, da der Tatbestand des § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht an subjektive Elemente wie zB ein Verschulden an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft. Auf den diesbezüglichen Unterschied zu einem Verwaltungsstrafverfahren ist hier nochmals zu verweisen. Der Eintritt der an die Tatbestandsverwirklichung geknüpften Rechtsfolgen ist auch nicht in das Ermessen der Abgabenbehörde bzw des Bundesfinanzgerichtes gestellt.
Soweit der Beschwerdeführer angibt "das dieses Kfz jedoch nicht in diesem Zeitraum abgestellt wurde, sondern am " und er "Österreich an diesem Tag bis verlassen" hätte, kann auch dies an einer Tatbestandsverwirklichung nichts ändern, da der Tatbestand zB auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 erfasst. Wobei noch anzumerken ist, dass auch diese Klarstellung eigentlich nicht erforderlich wäre, da mit "Abstellen" iSd § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung klar ersichtlich, nicht der Akt der Fahrtunterbrechung, sondern das dauerhafte Verbleiben des Fahrzeuges an einem bestimmten Ort gemeint ist und ein Abstellen eines Fahrzeuges zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Gebührenpflicht (zB um 8:30 bei Gebührenpflicht ab 9:00) nicht dazu führt, dass man den Tatbestand der Gebührenpflicht an diesem Abstellort bis zu seinem Verlassen nicht mehr verwirklicht.
Auch die Höhe des Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist in der Parkometerabgabeverordnung festgelegt und ergibt sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem jeweiligen Tarif. Die Abstellzeit dauerte vom bis , somit also neununddreißig Tage. Davon waren fünf Wochenenden, also zehn Tage abzuziehen. In den verbleibenden neunundzwanzig Tagen bestand jeweils von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, also täglich für zehn Stunden, Gebührenpflicht. Daraus ergeben sich zweihundertneunzig gebührenpflichtige Stunden. § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sieht vor, dass die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro beträgt, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Folglich ergibt sich für die beschwerdegegenständlichen zweihundertneunzig gebührenpflichtigen Stunden - wie auch von der belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzt - zu Recht eine Parkometerabgabe von 609,00 Euro.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergab sich die Entscheidung aus dem Gesetzes- bzw Verordnungstext und aus der dazu angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit war eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400050.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at