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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.07.2021, RV/7500611/2020

Parkometer - angeblich ausländischer Lenker - nicht nachgewiesen (Kontaktaufnahme durch den Magistrat erfolglos [verzogen])

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des E**** R****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196701035323/2019, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 46/2016 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr 71/2018, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: , 18:26 Uhr
Ort: 1120 Wien, Grießergasse gegenüber 6
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
W-*****X (A)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher 70,00 Euro.

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.

Im Verwaltungsakt befinden sich zwei Fotografien des abgestellten Fahrzeuges.

Es ist unstrittig, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.

Aus dem Verwaltungsakt sind drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ eine Strafverfügung.

In seinem Einspruch machte der Beschwerdeführer geltend, er habe das Fahrzeug von 11:00 Uhr bis , 18:00 Uhr und somit auch zur angegebenen Tatzeit an Herrn N**** T****, geboren am **.**.****, verborgt gehabt. Dieser sei an einer näher angeführten Adresse in London wohnhaft.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete an den Beschwerdeführer eine Aufforderung gemäß § 2 Parkometergesetz zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung). Der Beschwerdeführer wiederholte in der Beantwortung dieser Lenkererhebung die bereits im Einspruch gemachten Angaben.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete in der Folge an N**** T**** an dessen bekannt gegebene Adresse in London ein Schreiben mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob er das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt abgestellt habe.

Dieses Schreiben konnte an der bekannt gegebenen Adresse in London nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "moved out" an den Magistrat der Stadt Wien zurückgesendet.

Der Magistrat der Stadt Wien teilte dem Beschwerdeführer in einem Schreiben diesen Sachverhalt mit und führte aus, aus diesen Umständen könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass seine Angaben bei der Beantwortung der Lenkererhebung falsch gewesen wären. Er werde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis spätestens durch Vorlage/Übersendung geeigneter Beweismittel (zB Fahrtenbuchauszug, Mietvertrag, Namhaftmachung von Zeugen) glaubhaft zu machen, dass N**** T**** das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei bzw dass dieser das Fahrzeug am Beanstandungsort abgestellt habe, sodass es zum Beanstandungszeitpunkt dort gestanden sei.

Der Beschwerdeführer kündigte telefonisch ein Bestätigungsschreiben durch N**** T**** an, es wurde jedoch tatsächlich kein entsprechendes Schreiben übermittelt.

Mit Datum vom erließ der Magistrat der Stadt Wien das angefochtene Straferkenntnis, in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer komme als Zulassungsbesitzer primär als Lenker in Betracht. Beweismittel für seine Angaben habe er trotz gebotener Gelegenheit weder angeboten noch vorgelegt. Der Magistrat der Stadt Wien gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst und nicht N**** T**** das Fahrzeug am Beanstandungsort abgestellt habe.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit E-Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien ein eingescanntes handschriftliches Schreiben und führte aus, wie telefonisch besprochen übermittle er das Schreiben seines Freundes über die Benutzung des Fahrzeuges. Dieses Schreiben lautet:

"Ich, N****T****, geb **.**.**** bestätige das ich das Auto von E****R**** von bis gefahren habe. Des weiteren ist meine Adresse: […] (die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Adresse in London, Anm)

N****T.."

In einem Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien vom wird ausgeführt:

"Das Schreiben (E-Mail) vom ist als Beschwerde gegen das Straferkenntnis anzusehen.
Anzumerken ist, dass das in der Beschwerde erwähnte Telefonat mit dem Beschuldigten VOR Erstellung und Abfertigung des Straferkenntnisses anl. des Schreibens der Behörde vom stattgefunden hat.
Das genaue Datum an welchem das Telefonat stattgefunden hat, kann nicht mehr wiedergegeben werden.
Jedoch ist mir in Erinnerung, dass der Beschuldigte ausdrücklich von mir darauf hingewiesen wurde, die Bestätigung innerhalb der angegebenen Frist zu übersenden.
Da dies nicht geschah wurde das Straferkenntnis erlassen."

Am hielt das Gericht dem Beschwerdeführer telefonisch vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die vorgelegte handschriftliche Bestätigung tatsächlich von N**** T**** stamme, da sie nur als Anhang eines E-Mails des Beschwerdeführers übermittelt worden sei. Die Bestätigung könne von jedermann verfasst worden sein. Erforderlich wäre eine von N**** T**** selbst (zB per E-Mail) übermittelte Bestätigung. Als Termin wurde der vereinbart.

Tatsächlich langte bei Gericht keine Bestätigung ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am um 18:26 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-*****X (A) in einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Grießergasse gegenüber 6 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Herrn N**** T**** überlassen gehabt hätte.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.

Gegen den Beschwerdeführer lagen zum Beanstandungszeitpunkt drei einschlägige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass nicht der vom Beschwerdeführer als Lenker bekannt gegebene N**** T****, sondern der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am Beanstandungsort abgestellt hat, gründet sich auf folgende Umstände:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Ermittlungspflichten der Behörde, wenn als Entlastungszeuge eine im Ausland lebende (aufhältige) Person namhaft gemacht wurde, dargetan hat, ist iSd gesetzlichen Bestimmung die Grenze für die Ermittlungspflichten der Behörde durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestimmt. Die Behörde muss, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest versuchen, mit dem der Anschrift nach bekannten Zeugen in Verbindung zu treten. Dieses "in Verbindung treten" wird regelmäßig - soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestehen - dadurch zu geschehen haben, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person nicht bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden. Ist dieser Versuch als gescheitert anzusehen, hat die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen (zB ).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel freisteht, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann weiters auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (zB ).

Der Magistrat der Stadt Wien ist an den vom Beschwerdeführer als Lenker bekanntgegebenen N**** T**** schriftlich herangetreten um die Angaben des Beschwerdeführers zu bestätigen. Dieses Schreiben ist mit dem Vermerk "moved out" an den Magistrat der Stadt Wien zurückgelangt. Der Magistrat der Stadt Wien hat daraufhin dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den Nachweis, dass er das Fahrzeug an N**** T**** überlassen hatte auf andere Weise zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der vom Magistrat der Stadt Wien gesetzten Frist keine weiteren Nachweise erbracht, weshalb das angefochtenen Straferkenntnis erlassen wurde, jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde zu wertenden E-Mail vom eine handschriftliche Bestätigung vorgelegt, welche lautet:

"Ich, N****T****, geb **.**.**** bestätige das ich das Auto von E****R**** von bis gefahren habe. Des weiteren ist meine Adresse: […] (die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Adresse)

N****T."

Da diese Bestätigung nicht von N**** T**** selbst übermittelt wurde ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass diese Bestätigung tatsächlich von N**** T**** stammt.

Anlass zu Zweifeln an der Echtheit des Schreibens gibt zudem der Umstand, dass das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien an N**** T**** nicht zustellbar war, da dieser laut Vermerk der Post verzogen war, in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben jedoch erneut dieselbe Adresse angeführt wird.

Die Aufforderung des Gerichtes an den Beschwerdeführer, es möge auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass das Fahrzeug N**** T**** überlassen gewesen sei, etwa durch eine von N**** T**** selbst (zB per E-Mail) übermittelte Bestätigung blieb ohne Ergebnis, wobei seit dem vereinbarten Termin bereits mehrere Wochen verstrichen sind.

Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht selbst der Lenker war und nicht er das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am Beanstandungsort abgestellt hatte, ist daher nicht erbracht worden.

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges kommt der Beschwerdeführer primär als Lenker in Betracht.

Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Es lagen vielmehr zum Tatzeitpunkt drei einschlägige, auch bisher noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500611.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at