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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2021, RV/5101411/2018

Kein Verschulden des Vertreters, wenn die Gesellschaft über keine liquiden Mittel verfügt hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom , Steuernummer ***1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9, 80 BAO für nachstehende aushaftende Abgabenschulden der Fa. ***2*** im Ausmaß von 3.937,00 € in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Körperschaftsteuer
2015
1.750,00
Körperschaftsteuer
07-09/2017
1.311,00
Körperschaftsteuer
10-12/2017
439,00
Körperschaftsteuer
01-03/2018
437,00
Summe
3.937,00

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf §§ 9, 80 ff BAO.

Die Fa. ***2*** (in der Folge: Primärschuldnerin) sei nicht mehr operativ tätig. Die aushaftenden Abgabenschulden seien daher bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich.

Der Bf sei laut Firmenbuch seit Geschäftsführer dieser Gesellschaft und daher für die Entrichtung der o.a. Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden seien, nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt habe.

Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten zwar noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden offenbar schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien, sei von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen.

Die Geltendmachung der Haftung sei eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung des Abgabenausfalls. Davon, dass nicht zumindest ein Teil der Abgabenschulden einbringlich sein werde, könne nicht von vornherein ausgegangen werden.

Die Abgabenbehörde legte dem Haftungsbescheid den Körperschaftsteuerbescheid 2015 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2017 bei, um dem Bf Kenntnis vom Abgabenanspruch zu verschaffen.

In der gegen diesen Bescheid am eingebrachten, fälschlich als "Einspruch gegen den Haftungsbescheid" bezeichneten Beschwerde beantragte der Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und wandte ein, dass die Primärschuldnerin noch immer operativ tätig, er aber nicht mehr deren offizieller Geschäftsführer sei. Die Primärschuldnerin habe keine Schulden getilgt, weshalb der Vorwurf, Abgabenschulden schlechter als andere Verbindlichkeiten gestellt zu haben, wegfalle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Im Zuge eines Telefonates eines Einbringungsorgans am mit dem Bf habe dieser angegeben, dass die Primärschuldnerin nicht mehr aktiv tätig sei und in nächster Zeit aufgelöst werde. Der Bf sei laut Firmenbuch seit Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich.

Der Bf habe in der Beschwerde weder dargelegt, weshalb er nicht für die Abgabenentrichtung habe sorgen können, noch habe er entsprechende Unterlagen zum Beweis vorgelegt, dass die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden seien als die übrigen Verbindlichkeiten.

Im als "erneuter Einspruch gegen den Haftungsbescheid" bezeichneten Vorlageantrag vom legte der Bf dar, dass die Primärschuldnerin immer noch operativ tätig sei und es auch bleiben werde, da mit allen Mitteln versucht werde, das Geschäft in Gang zu bringen. Gespräche mit Banken und Investoren seien in Vorbereitung, um Startkapital für die Firma zu lukrieren. Die Abgabenschulden seien nicht schlechter behandelt worden als andere Schulden. Dies könne damit entkräftet werden, da die Niederlassung beim Gerichtsvollzieher bereits ein Vermögensverzeichnis abgegeben habe und andere Schulden auch nicht hätten getilgt werden können.

Der Bf ersuchte um Fristverlängerung bis Ende 2018 für die Entrichtung bzw. Teilentrichtung der Abgabenschulden für die Primärschuldnerin und abermals um Aufhebung des Haftungsbescheides.

Mit Schreiben vom teilte der Bf dem Finanzamt mit, dass es ihm nicht gelungen sei, finanzielle Mittel für die Firma zu bekommen. Er habe deshalb einen Insolvenzantrag gestellt, welcher mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt worden sei. Weder er als Geschäftsführer noch die Firma hätten den Insolvenzkostenvorschuss leisten können. Er habe die Abgabenschulden bzw. andere Schulden zu keinem Zeitpunkt bezahlen können, da er die nötigen finanziellen Mittel nicht gehabt habe und auch nicht habe.

Auch in diesem Schreiben ersuchte der Bf um Aufhebung des Haftungsbescheides.

Mit Schreiben vom nahm der Bf zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom Stellung.

Er habe sich vor mehr als vier Jahren mit der Idee, alte Häuser zu kaufen, zu sanieren und zu vermieten, selbständig machen wollen. Die Idee sei gut gewesen, aber er habe dazu einen Investor zur Bereitstellung von Kapital gebraucht, den er auch gefunden zu haben glaubte. Wie er jetzt wisse, sei das nicht der Fall gewesen. Auf die Möglichkeit, eine Limited zu gründen, wäre er selbst nie gekommen. Dies sei ihm eingeredet worden, weil die Gründung viele Vorteile mit sich bringe, was aber nur den Anschein gehabt habe. Wie er jetzt wisse, hätten die Nachteile weitaus überwogen. Er habe immer wieder Kapital versprochen, aber nie eine konkrete Zusage bekommen. Bei der Gründung habe er sehr viel Geld gezahlt - genau 7.500,00 €. Es habe aber zu keinem Zeitpunkt irgendwo ein Bankguthaben (wie behauptet 1.000,00 €) gegeben, da bei Gründung einer englischen Limited kein Gründungskapital wie bei einer GmbH eingezahlt werden müsse.

Er habe den so genannten Gründungsagenten mehrfach informiert, dass Körperschaftsteuer zu zahlen sei, er diese aber aus privaten Mitteln nicht zahlen könne. Dies sei ignoriert worden bzw. habe er, ehe der Kontakt zu diesem Herrn abgebrochen sei, die Auskunft erhalten, dass er sich um diese Steuer keine Gedanken machen solle.

Er bezahle seine Steuern immer und hätte auch diese Abgaben gerne bezahlt, aber es sei ihm nicht möglich gewesen, da er den o.a. Betrag bereits mit einem zusätzlichen Kredit habe finanzieren müssen. Er habe auch einen Hauskredit, zwei Kinder und eine Frau mit einem Grad der Behinderung von 70 %.

Er habe versucht, von der Bank eine Finanzierung zu bekommen, aber ergebnislos, da nicht einmal eine Bank bereit gewesen sei, ihn zu finanzieren. Er habe deshalb im August 2018 Insolvenz angemeldet. Sein persönliches Steuerguthaben von 1.052,00 € sei bereits zur Tilgung des Abgabenrückstandes verwendet worden.

Er ersuche um Aufhebung des Haftungsbescheides und Aussetzung der Eintreibungsmaßnahmen.

Im Zusammenhang mit der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2018 ersuchte der Bf mit Schreiben vom wiederum um Aufhebung des Haftungsbescheides. Es gebe im Jahr 2018 und auch davor keinen Umsatz der Firma.

Mit Schreiben vom wurde das Bundesfinanzgericht verständigt, dass der Bf sich an die Volksanwaltschaft gewandt hatte, weil über seine Beschwerde noch immer nicht entschieden worden sei.

Mit Schreiben vom wies das Bundesfinanzgericht den Bf eingangs darauf hin, dass die mit Bescheid vom festgesetzte Körperschaftsteuer 2015 am fällig gewesen sei, die haftungsgegenständlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen am , am und am .

"1) Sie führten in Ihrer Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid u.a. an, dass die Fa. ***2*** immer noch operativ tätig sei.

Andererseits gaben Sie in einem mit der Körperschaftsteuererklärung 2018 eingereichten Schreiben am an, dass die Firma weder 2018 noch in den Jahren davor einen Umsatz gemacht habe.

Verfügte die Fa. ***2*** im haftungsgegenständlichen Zeitraum von bis über finanzielle Mittel bzw. tätigte sie in diesem Zeitraum Umsätze?

Falls ja, wie hoch waren die finanziellen Mittel bzw. die getätigten Umsätze?

2) Laut beiliegender Bilanz zum ist ein Bank- bzw. Kassenguthaben von 1.000,00 € ausgewiesen. In Ihrer Stellungnahme vom zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom führten Sie jedoch an, dass es kein derartiges Bankguthaben gegeben habe.

Klären Sie diese Diskrepanz auf.

Wofür und wann wurde das in der Bilanz zum ausgewiesene Guthaben von 1.000,00 € verwendet?

3) Leisteten Sie als Vertreter der Fa. ***2*** im haftungsgegenständlichen Zeitraum von und irgendwelche Zahlungen? Falls ja, an wen und in welcher Höhe?

4) Hatte die Fa. ***2*** - abgesehen von Körperschaftsteuerschulden gegenüber der Abgabenbehörde - weitere Schulden? Wenn ja, wer waren die Gläubiger und wie hoch waren deren Forderungen gegenüber der Fa. ***2***?"

Mit Schreiben vom teilte der Bf dazu mit, dass er versuchen werde, zu erklären, wie er zu dieser Firma gekommen und wie er leider auf die falsche Person hereingefallen sei.

Seine Idee wäre gewesen, Immobilien zu kaufen, zu sanieren und zu vermieten oder wieder zu verkaufen. Für diese Idee habe er einen Investor gesucht. Es habe sich schnell jemand gefunden, der versprochen habe, alles zu übernehmen, angefangen von der Firmengründung, Kapitalisierung usw. Bekommen habe er eine Englische Limited, wobei er nicht gewusst habe, welche Probleme ihm diese Firma bereiten würde.

Nachdem die Firma gegründet gewesen sei und er 7.500,00 € habe zahlen müssen, habe er nichts mehr außer sehr viele Versprechungen bezüglich Kapital bekommen.

Soviel er wisse, habe es diese Firma bereits im englischen Register gegeben, und somit habe er keinen Nachweis mehr gebraucht, ob es diese 1.000,00 € Stammkapital gebe oder nicht. Die Frage des Bundesfinanzgerichts sei daher dahingehend zu beantworten, dass es dieses Geld im erwähnten Zeitraum nicht gegeben habe.

Im gegenständlichen Zeitraum habe es auch keine Umsätze gegeben, da er es nicht geschafft habe, Kapital für die Firma zu bekommen, weder von einer Bank noch von jemand anderem. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch kein Bankkonto mehr gehabt, da keine Bank mit einer englischen LTD etwas zu tun haben wolle.

Nachstehend listete der Bf weitere Schulden der Firma auf:


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Finanzamt Linz
Körperschaftsteuer
3.322,00
***3*** Steuerberatung
Honorarnote
2.555,09
***4*** KG
Auftrag
668,52
Republik Österreich
***5***
177,50
***6***
Eintragungsgebühren
109,00
***7***
Auftrag
439,32
***8*** AG
Bestellung
434,61
***9*** Zeitung
Inserat
300,64
***10***
Bestellung
250,00

Das Finanzamt nahm zu diesem Schreiben des Bf am wie folgt schriftlich Stellung:

"Sind die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und die Vertreterstellung gegeben, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war.

Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht ().

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten sowie die Vertreterstellung des Beschwerdeführers stehen aus Sicht des Finanzamtes außer Streit.

Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällige Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat.

Das Vorbringen des Beschwerdefühers im Rahmen der Stellungnahme vom reicht aus Sicht des Finanzamtes nicht aus, um eine Vermögenslosigkeit der Ltd. darzulegen. Der Umstand, dass es die primärschuldnerische Ltd. bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers als Vertreter der Ltd. gab, mag keine Auskunft darüber zu geben, ob und ggf. in welchem Umfang das im Firmenbuchauszug zu FN ***11*** ausgewiesene Eigenkapital in Höhe von 1.000,00 € im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenständlicher Abgabenforderungen noch vorhanden war. Das Finanzamt ging jedenfalls von dem im Firmenbuch eingetragenen Haftungsfonds der Ltd. in Höhe von zumindest 1.000,00 € aus. Diesbezüglich ist auch auf die beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüsse zu verweisen. Das Finanzamt ist daher der Meinung, dass die Gesellschaft zumindest das ausgewiesene Eigenkapital zur Verfügung hatte. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Finanzierung der Liegenschaften aus Eigenmitteln plante. Die im Rahmen der Stellungnahme vom vorgebrachten Umstände sowie vorgelegte Dokumente (Gründung bzw. Erwerb einer Ltd. durch den Beschwerdeführer um eine Gesamtsumme offenbar von rund 15.000,00 €) waren dem Finanzamt bis dato nicht bekannt.

Ob und ggf. in welchem Umfang die im Schreiben vom angeführten Schulden der Ltd. entrichtet wurden, ist der Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Die reine Aufzählung von weiteren Verbindlichkeiten - ohne entsprechenden Nachweis des Bestehens der Verbindlichkeit oder deren (zumindest teilweisen) Entrichtung vermag aus Sicht des Finanzamtes keine Gläubigergleichstellung glaubhaft zu machen.

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom weder der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung noch der Nachweis des gänzlichen Fehlens liquider Mittel zu entnehmen ist, bleibt das Finanzamt beim Antrag auf Abweisung gegenständlicher Beschwerde."

Dem Bf wurde diese Stellungnahme des Finanzamtes am zur Gegenstellungnahme übermittelt und er ersucht, zu nachstehenden noch offenen Punkten Stellung zu nehmen:

"1) Dem an Sie gerichteten Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde eine Bilanz zum beigelegt, in der ein Nettovermögen ("Bankguthaben und Kassen") von 1.000,00 € sowie ein Aktienkapital von 1.000,00 € ausgewiesen sind. Dass der unter "Bankguthaben und Kassen" aufscheinende Betrag von 1.000,00 € zwar in der Bilanz enthalten, tatsächlich aber nicht vorhanden gewesen wäre, erscheint nicht glaubwürdig.

Sollte das Aktienkapital von 1.000,00 € nicht eingezahlt worden sein, wäre dafür ein Nachweis zu erbringen.

Sie werden abermals ersucht, bekannt zu geben und nachzuweisen, wann und wofür die genannten Beträge verwendet worden sind.

Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es an Ihnen liegt, nachzuweisen, dass Sie (im Haftungszeitraum von bis ) entweder überhaupt keine finanziellen Mittel mehr hatten oder, falls Ihnen noch Geld zur Verfügung stand, nachzuweisen, wofür Sie dieses verwendet haben.

2) Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 wurden beim Firmenbuch eingereicht.

Die fehlenden Jahresabschlüsse 2016 und 2017 mögen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.

3) Sie führten in Ihrem Schreiben vom weitere Schulden der Gesellschaft an.

In der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bilanz zum scheinen keine Verbindlichkeiten auf.

Legen Sie Rechnungskopien und allfällige Zahlungsbelege vor bzw. weisen Sie nach, wann die genannten Schulden entstanden sind und ob diese zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht beglichen worden sind.

4) Leistete die Fa. ***2*** im Haftungszeitraum von bis irgendwelche Zahlungen? Falls ja, an wen und in welcher Höhe?"

Mit Schreiben vom wies der Bf abermals darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt Kapital vorhanden gewesen sei. Er lege nunmehr sämtliche Unterlagen bei und hoffe, dass diese Tatsache daraus klar ersichtlich sei. Einen Nachweis, dass er das so genannte Aktienkapital von 1.000,00 € nicht einbezahlt habe, könne er nicht erbringen; wie solle er etwas nachweisen, das er nicht bezahlt habe? Er habe bereits im vorangegangenen Schreiben mitgeteilt, dass er leider 7.500,00 € an diese Agentenfirma bezahlt und diese die Beschaffung der Firma übernommen habe. Wie bereits erwähnt, habe es diese 1.000,00 € weder in bar noch auf dem Bankkonto gegeben.

Er lege eine E-Mail der Bank, bei der kurzfristig das Firmenkonto der Ltd. gewesen sei, bei, wonach dieses am gelöscht worden sei.

Die Jahresabschlüsse seien, wie auch im Anhang ersichtlich sei, beim Gericht eingereicht worden.

Der Bf hoffe, nun deutlich machen zu können, dass kein Kapital vorhanden gewesen sei.

Neben dieser Bestätigung, dass das Bankkonto der Primärschuldnerin per gelöscht worden war, und den Bilanzen zum und , welche keinerlei Veränderungen gegenüber den Bilanzen zum und zum aufwiesen, legte der Bf diverse an die Primärschuldnerin gerichtete Rechnungen aus dem Jahr 2016 vor.

Dem Schreiben beigefügt wurden auch Mahnschreiben an die Gesellschaft wegen offener Rechnungen und gegen sie angestrengte gerichtliche Exekutionsverfahren sowie Prüfungsauftrag und Niederschrift des Finanzamtes vom bzw. vom .

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteilen, dem Parteienvorbringen, der Ediktsdatei, dem Firmenbuch und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.

Rechtslage:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.

Haftungsvoraussetzungen sind somit eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft, die Vertreterstellung, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert, weshalb leicht fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters ausreichen (Ritz, BAO6, § 9 Tz 18).

Uneinbringlichkeit liegt etwa vor bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

Führt ein Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft geschuldete Abgaben nicht ab, liegt eine objektive Verletzung der den Geschäftsführer treffenden abgabenrechtlichen Pflichten vor. Haftungsbegründend kann sich diese Pflichtverletzung (unter der Voraussetzung der erschwerten Einbringlichkeit bei der Primärschuldnerin) allerdings nur dann auswirken, wenn dem Geschäftsführer an der Pflichtverletzung auch ein Verschulden in Form eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns oder Unterlassens anzulasten ist. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es am Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil die Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Zur Entrichtung fälliger Abgaben muss der Vertreter keine Kredite aufnehmen (Ritz, BAO6, § 9 Tz 10)

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.

Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie Körperschaftsteuer ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (Ritz, BAO6, § 9 Tz 10)

Die Fälligkeit von (Körperschaftsteuer-)Vorauszahlungen richtet sich nach § 45 Abs. 2 EStG 1988.

Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Werden schuldhaft nicht entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich, wird die Verursachung des Abgabenausfalls durch die Pflichtverletzung vermutet ().

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.

Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Einbringlichkeit der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel selbst dann ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Haftungsschuldner aktuell uneinbringlich ist. Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld beim Vertreter schließt nämlich nicht aus, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Bei der Ermessensübung ist u.a. auch die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 7 Tz 7).

Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bf genannten Gründe ausreichen, um eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten auszuschließen.

Die Fa. ***2*** mit Sitz in ***12*** in Großbritannien wurde in der Rechtsform einer private limited company im Companies House in Cardiff registriert.

Die Gesellschaft errichtete an der Wohnadresse des Bf eine Zweigniederlassung, die am im Firmenbuch eingetragen wurde. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer war der Bf seit selbständig vertretungsbefugt.

Laut Firmenbuch war der Geschäftszweig der Primärschuldnerin die Verwaltung, Vermietung, Sanierung und Verpachtung von eigenen Immobilien.

Die Verbindlichkeiten laut angefochtenem Haftungsbescheid betreffen die Mindestkörperschaftsteuer 2015 sowie die an die Mindestkörperschaftsteuer angelehnten Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2017, 10-12/2017 und 1-3/2018.

Im vorliegenden Fall war die mit Bescheid vom festgesetzte Körperschaftsteuer 2015 am fällig.

Die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2017 war am , die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2017 am und die Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2018 am fällig.

Im Bericht vom über eine bei der Primärschuldnerin für den Zeitraum 1-9/2015 durchgeführte Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass ursprünglich der Einstieg eines deutschen Investors geplant gewesen sei, woraus aber nichts geworden sei. Zur geplanten Anschaffung und Sanierung eines Einfamilienhauses im Raum Linz sei es daher nicht gekommen. Derzeit sei die Sanierung von zwei Wohnungen in ***13*** geplant. Im Frühjahr 2016 solle es für einen deutschen Kunden zur Vermittlung von zwei Blockhäusern in ***14*** kommen. Bis dato seien keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt worden.

Im Zuge einer weiteren Prüfung (Bericht vom , geprüfter Zeitraum 6/2016-3/2017) hielt der Prüfer fest, dass aus der Sanierung der Wohnungen in ***13*** keine Einnahmen lukriert werden konnten. Es seien nur Kosten (Betriebsausgaben) angefallen. Derzeit seien keine Projekte in Arbeit.

Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin festgestellt.

Eine private Company entspricht der Organisationsform einer GmbH (vgl. , mit Verweis auf ).

Dass eine derartige Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben und der Bf für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht verantwortlich gewesen wäre, wendet er nicht ein.

Der Bf war unbestritten seit als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und zählt daher zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter. Als solcher war er für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten der an seiner Wohnadresse ansässigen Primärschuldnerin zuständig.

Ebenfalls unbestritten und vom Bf in seinen Eingaben mehrfach bestätigt ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin.

Der Bf wiederholte auch mehrmals, dass der Primärschuldnerin zu keinem Zeitpunkt Kapital zur Verfügung gestanden sei, diese daher nicht wie geplant tätig geworden sei und auch keine anderen Schulden habe bezahlen können (vgl. den Vorlageantrag sowie die Schreiben vom , vom , vom , vom und vom ).

Dieses Vorbringen kann durch die Aktenlage nicht widerlegt werden.

Mit Ausnahme eines Umsatzes von 206,67 € laut Umsatzsteuervoranmeldung 10-12/2015 wurden in den eingereichten Voranmeldungen keine Umsätze erklärt. In den Umsatzsteuerjahresbescheiden 2016 und 2017 scheinen Umsätze von null auf.

Auch aus den beiden Prüfberichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Primärschuldnerin eine Tätigkeit entfaltet hätte.

Der Hinweis des Finanzamtes, dass in den eingereichten Jahresabschlüssen ein Guthaben von 1.000,00 € aufscheine, vermag nicht zu überzeugen, weil das Aktienkapital ("share capital") einer Ltd. nicht gleich vollständig eingezahlt werden muss und die Haftung einer Ltd. sich auf ein symbolisches Mindestkapital von 1 britischen Pfund beschränkt (www.gruender-welt.com/vorsicht-bei-der-gruendung-einer-limited). Auch nach den Angaben des Bf war ein Gründungskapital nicht erforderlich (vgl. das Schreiben vom ).

Der Bf bekräftigt - aufgrund der gegebenen Aktenlage glaubwürdig -, dass die Primärschuldnerin im Haftungszeitraum weder von der Bank noch von einem Investor Kapital erhalten habe und es die angesprochenen 1.000,00 € weder in bar noch auf dem Bankkonto gegeben habe. Da die Firma bereits im englischen Register eingetragen gewesen sei, habe er auch keinen Nachweis für die Aufbringung des Stammkapitals von 1.000,00 € erbringen müssen. Dafür, das Aktienkapital nicht bezahlt zu haben, könne er keinen Nachweis erbringen (Schreiben des Bf vom und vom ).

Als Verbindlichkeiten scheinen im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides ausschließlich die Mindestkörperschaftsteuer und die entsprechenden Körperschaftsteuervorauszahlungen auf.

Für das Bundesfinanzgericht ist glaubwürdig, dass die Primärschuldnerin keine Geschäftstätigkeit entfaltet und über kein Kapital verfügt hat und der Bf als deren Geschäftsführer mangels liquider Mittel keine schuldhafte Verletzung der Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Ltd. zu sorgen, begangen hat.

Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis, dass die Primärschuldnerin im Haftungszeitraum einen Geschäftsfall abgewickelt oder eine operative Tätigkeit ausgeübt hätte.

Unter diesen Umständen kann auch eine Gläubigerungleichbehandlung durch den Bf ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in ständiger Rechtsprechung die Pflichtverletzung eines Geschäftsführers infolge Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft.

Nach Ansicht der Richterin hat der Bf sein fehlendes Verschulden ausreichend schlüssig begründet und sind seine Angaben durch die Aktenlage gedeckt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass, wären die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme erfüllt gewesen, bei der Ermessensübung u.a. die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages zu Gunsten des Bf zu berücksichtigen gewesen wäre.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Vielmehr war, ausgehend vom konkreten Sachverhalt, zu beurteilen, ob die Gesellschaft vermögenslos war und dem ehemaligen Geschäftsführer daher ein Verschulden an der Nichtentrichtung der nachgeforderten Abgaben nicht vorwerfbar war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101411.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at