Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2021, RV/5101416/2020

Keine abzugsfähigen Werbungskosten, wenn keine Aufwendungen glaubhaft gemacht werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden unter anderem folgende Fragen betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2017 an den Beschwerdeführer gerichtet:
Er hätte Werbungskosten beantragt. Es seien dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetze, zu übermitteln.
In Bezug auf die beantragten Familienheimfahrten seien folgende Fragen zu beantworten und Nachweise dazu zu legen:
Wie sei die Anschrift des Familienwohnsitzes? Nachweis: Meldezettel
Wie viele Kilometer sei der Familienwohnsitz von der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort entfernt?
Welches Verkehrsmittel sei für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz benutzt worden? Nachweis: Aufstellung z.B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten.
Hätte der Beschwerdeführer am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Nachweis: Mietvertrag und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers.

Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 wurden vom Beschwerdeführer unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.200,00 € und solche für Familienheimfahrten in Höhe von 2.620,00 € geltend gemacht.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Er hätte von 2015 bis 2017 ein Abendkolleg in ***2*** besucht (6 Semester). In dieser Zeit hätte er anfangs eine kleine Wohnung in einem Studentenwohnheim gehabt und danach eine Wohnung in ***2***, welche er anfangs selbst und später seine Eltern weiter finanziert hätten.
Auch die wöchentlichen Heimfahrten zu seinen Eltern und zu seiner Schwester, wohnhaft in ***3***, hätten viel Geld gekostet. In dieser Zeit hätte er mindestens 1x pro Woche wegen diverser Erledigungen die Strecke mit seinem privaten PKW zurücklegen müssen. Auch wegen des behinderten Kindes seiner Schwester, welches im Alter von 2 Jahren im Juli 2019 verstorben sei, hätte er einige Male nach ***3*** oder ***4*** ins Krankenhaus fahren müssen. Da er ledig sei und in dieser Zeit (2015-2017) in ***2*** Student gewesen wäre, hätte er die Familienheimfahrten beantragt bzw. die Miete im Finanzausgleich angegeben.
Er hätte nach seiner absolvierten Ausbildung Anfang September 2017 in ***5*** zu arbeiten begonnen. Sein Aufgabenbereich liege grundsätzlich seit cirka 10 Jahren im Ausarbeiten von Bauplänen. Die Ausbildung in ***2*** von 2015 bis 2017 hätte er gemacht, um die Matura zu erlangen.
Für das Pendlerpauschale 2017 hätte er 4 Monate die 306,00 € + 12,17 €/Monat von 9/2017 bis 12/2017 berechnet. Die vier Monate sei er von der Wohnung in ***2*** zur Arbeit nach ***5*** gefahren. In dieser Zeit hätte er auch für einen Monat eine Wohnung in ***6*** gehabt.
Ab Jänner 2018 sei er arbeitsbedingt nach ***5*** gezogen, zu seinem neuen Familienwohnsitz, welcher 73 Kilometer von ***3*** entfernt sei.
Von seiner Wohnung in ***2***, welche er von 2015 bis 2017 bewohnt hätte, wäre die Strecke nach ***3*** 129 Kilometer.
Sein Arbeitgeber hätte keine Fahrtkosten übernommen.
Er hätte in der Zeit von 10/2016 bis 3/2017 eine Wohnbeihilfe von 57,38 € im Monat erhalten.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom wurden die laut Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragten Werbungskosten in Form von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.620,00 € und doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.200,00 € nicht anerkannt.
Begründet wurde unter anderem wie folgt:
Grundsätzlich könnte auch ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne Kind einen "Familienwohnsitz" haben. Handle es sich jedoch bei dem Wohnsitz am Arbeitsort um die erstmalige Hausstandsgründung oder um eine Wohnsitzverlegung, dann würden die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen. Da in gegenständlichem Fall von einer erstmaligen Hausstandsgründung bzw. Wohnsitzverlegung auszugehen sei, hätten die beantragten Aufwendungen aus den angeführten Gründen nicht gewährt werden können.

Mit Schreiben vom wurde gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde eingereicht unter anderem wie folgt:
Begründet werde die Beschwerde mit dem Umstand, dass beim angefochtenen Bescheid in die Steuerberechnung die bisher nicht berücksichtigte doppelte Haushaltsführung nicht eingeflossen wäre.
Da der Beschwerdeführer von seiner ersten Wohnung in ***7***, welche er von bis 2013 bewohnt hätte, in eine Wohnung nach ***2*** gezogen sei, wäre dies nicht die erstmalige Hausstandsgründung gewesen. Nach Auskunft der Behörde in ***7*** sei er lediglich für den Zeitraum weder mit Haupt-, noch Nebenwohnsitz gemeldet worden. In dieser Wohnung hätte er aber mit seiner damaligen Freundin gewohnt. Der schriftliche Mietvertrag der Wohnung in ***7*** vom im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis in ***7*** von 2009 - 2013 sehe er als ausreichenden Beweis für die erstmalige Hausstandsgründung.
In diesen Zeitraum hätte er auch keine Pendlerpauschale zu seinem Arbeitgeber in ***7***, vom grundsätzlichen Familienwohnsitz in ***3***, beantragt.
Das Pendlerpauschale, welches er 2014 erhalten hätte, sehe er separat zur doppelten Haushaltsführung bzw. den Familienheimfahrten.
Seine Eltern hätten die Haushaltskosten, Familienheimfahrten teilweise übernommen, welche er jetzt zurückzahlen wolle. Die Strecke ***3*** bzw. ***7*** wäre zu weit gewesen. Ohne weitere Hausstandsgründung in ***2*** würde das Studium kaum möglich gewesen sein. Des Weiteren hätte er sein Wohnumfeld auf jeden Fall verschlechtert und die Wohnungen in ***2*** würden wesentlich kleiner als bei seinem Familienwohnsitz gewesen sein.
Für Menschen, welche sich beruflich weiterbilden wollen und dafür einiges in Kauf nehmen würden sehe der Gesetzgeber eine Steuererleichterung wie "doppelte Haushaltskosten" vor, deswegen würde er diese in halber Höhe für alleinstehende Personen beantragen, wie telefonisch besprochen.
Schlussendlich seien ja die Miete udg. sowie die Familienheimfahrten bezahlt worden bzw. mit seinem privaten PKW zurückgelegt worden.
Beigelegt wurde ein Mietvertrag vom im Hinblick auf eine Wohnung in ***7***.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten sei, dass zumindest dem Grunde nach die Absetzbarkeit von Kosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung gegeben sein würde. Das sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben. Abgesehen von nachstehender Unterbrechung sei der alleinige Hauptwohnsitz bis in ***2*** gewesen. Einzig von bis hätte der Beschwerdeführer den Hauptwohnsitz in ***6*** gehabt. Schon daraus ergebe sich, dass er keine Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen könne. Darüber hinaus sei angemerkt, dass selbst bei einem Wohnsitz in ***3***, der in einer eigenen Wohnung bestehen müsse (Mitbenutzung von Räumlichkeiten reiche nicht aus) die Voraussetzungen für Werbungskosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen würden. Erstens würde in diesem Fall die Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte weiter als jene vom Familienwohnsitz sein, womit diese Wohnung nicht anspruchsberechtigt sein könne. Zweitens würde die Distanz ***3*** - ***5*** zu kurz sein um eine tägliche Heimfahrt auszuschließen.
Da somit keinesfalls die Voraussetzungen vorliegen würden, um dem Grunde nach Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, könnten auch keine Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
Die Behauptung, dass die Strecke von ***3*** nach ***5*** zu kurz sei, um diese steuerlich abzusetzen, nehme der Beschwerdeführer zur Kenntnis. Diese Wohnung hätte er erst seit Anfang 2018 wegen seiner beruflichen Tätigkeit in ***5*** gemeldet.
Es gehe daher nicht um die Strecke von ***3*** nach ***5***, sondern um die unzumutbare Strecke von ***3*** nach ***2***, welche er von 2015 bis 2017 wegen seines berufsbegleitenden Studiums zurückgelegt habe und diesbezüglich eine Wohnung in ***2*** benötigt worden wäre.
Anfangs wäre er in einem Studentenwohnheim in ***2*** untergebracht gewesen und die restliche Zeit hätte er eine Wohnung in ***2*** gehabt.
In dieser Zeit hätte er anfangs noch 40 Stunden in ***3*** gearbeitet. Mit der Zeit sei seine Ausbildung jedoch immer zeitintensiver geworden und er hätte die Stunden reduziert.
Die Annahme, dass in ***2*** sein Familienwohnsitz begründet worden wäre, werde allein aus dem Grund, dass seiner Meinung nach in einem Studentenwohnheim kein Familienwohnsitz begründet werden könne, zurückgewiesen.
Die Hausstandsgründung in ***2*** wäre ausschließlich nur zum Zweck seiner 3-jährigen berufsbegleitenden Ausbildung bzw. wegen der unzumutbaren Strecke zwischen ***3*** und ***2*** gewesen und sei zusätzlich zu seinem Familienwohnsitz in ***3*** gegründet worden.
Der erwähnte Wohnsitz in ***6*** sei irrelevant für die Beschwerde. Die Wohnsitzverlegung von ***2*** nach ***3*** sei erst nach seiner berufsbegleitenden Ausbildung in ***2*** erfolgt.
Seine erste Hausstandsgründung wäre in ***7*** berufsbedingt gewesen. Erst als die Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses frei geworden wäre, weil seine Oma in das Altenheim gekommen wäre, hätte er seinen Hausstand von ***7*** nach ***3*** verlegt. Sein Familienwohnsitz, wo er sich die meiste Zeit aufhalte und arbeite, sei nach wie vor ***3***.
Darüber hinaus könne man vielmehr die Hausstandsgründung in ***5*** als Familienwohnsitz betrachten. Die Strecke von ***3*** nach ***5*** sei zumutbar und werde von ihm wöchentlich mit seinem privaten PKW zurückgelegt.
Beigelegt wurde der Grundriss der Wohnung in ***3***, eine Aufenthaltsbestätigung für das Studentenwohnheim, das Diplomprüfungszeugnis der HTL vom und ein Schreiben eines Rechtsanwaltes.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Kosten für Familienheimfahrten könnten nur geltend gemacht werden, wenn dem Grunde nach Kosten für doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt sein würden. In der Beschwerde werde dargestellt, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Umzug nach ***2*** in einer von ihm gemieteten Wohnung in ***7*** gewohnt hätte. Da er somit zum Zeitpunkt seines Umzuges gar nicht an der elterlichen Adresse wohnhaft gewesen wäre, könne diese auch keinen Familienwohnsitz begründen. Ein nachträgliches Verlegen des Familienwohnsitzes an einen Ort, der weiter vom Tätigkeitsort entfernte sei als der beibehaltene Wohnsitz könne aber kein Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung begründen (Lenneis in Jakom EStG13, § 16 Rz 56, LSTR Rz 347). Selbst wenn der Beschwerdeführer, nachdem seine Großmutter in ein Altenheim gekommen wäre, wieder in ***3*** eingezogen sein würde, ändere sich daher an der Beurteilung der Absetzbarkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung nichts.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung gestellt und wie folgt ausgeführt:
Der Grund der Beschwerde sei, dass Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zum Lebensmittelpunkt für alleinstehende Personen auch "zum Teil" abzusetzen seien. Die doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten würden mit der Distanz von ***2*** nach ***3*** zum Lebensmittelpunkt begründet. Die Strecke wäre zu weit für eine tägliche Heimfahrt, daher wäre eine Hausstandsgründung in ***2*** erforderlich gewesen. Eine Bindung hätte er zu diesem Ort jedoch keine. Auch seine Freunde seien alle im Salzkammergut zu Hause.
Seine Wohnung in ***3*** im Obergeschoss seiner Eltern werde auch mit dem Auszug seiner Großmutter bzw. ihrer Übersiedlung in das Altenheim begründet. Er würde dort nach wie vor wohnen und es hätte sich nichts geändert. Dass eine doppelte Hausstandsgründung für seine jetzige berufsbedingte Wohnung in ***5*** nichts zählen würde, sei ihm klar. Während seines Studiums hätte er aber eine Doppelbelastung gehabt. Was er vom Altenheim nach Rückruf erfahren habe gehe aus dem Stammdatenblatt hervor, wann der Pflegebeginn seiner Oma gewesen sein würde ().
Ab wäre er in ***3*** arbeitstätig gewesen und hätte noch kurze Zeit seine Wohnung in ***7*** gehabt. Als er das Studium begonnen hätte, hätte er bereits zu Hause bei seinen Eltern die Wohnung eingerichtet gehabt. Dann wäre er zum Teil in ***2*** und zum Teil zu Hause gewesen und hätte auch in ***3*** gearbeitet. Einen Lebenslauf von ihm bzw. Arbeitszeugnisse würde er beilegen. Also sei die Aussage der Amtspartei, dass er nicht an der elterlichen Adresse wohnhaft gewesen sein würde, nicht richtig. Des Weiteren ändere das nichts an seinem Lebensmittelpunkt.
Nach Rücksprache der Gemeinde ***7*** sei ein Fehler passiert. An diesem Ort wäre seine erste Hausstandsgründung in einer Mietwohnung nicht gemeldet gewesen und so dürfe es nicht sein. Daher scheine die Wohnung in ***7*** im anhängigen Zentralregisterauszug nicht auf.
Die Aufenthaltsbestätigung von seiner Wohnung in ***2*** ab sei bereits anhängig.
Aus seiner Sicht sei die doppelte Haushaltsführung durch die Pflege seiner Eltern und seiner Wohnung in ***3***, seine Freunde in der Nähe seines Lebensmittelpunktes, die Gartenpflege (Rasenmähen, etc.), Kochen, Essen , Schlafen usw. begründet.
Wenn die doppelten Haushaltskosten nicht begründet werden könnten, dann bitte er, die Kosten für die Familienheimfahrten zu gewähren.
Beigelegt wurde unter anderem ein Lebenslauf, diverse Dienstzeugnisse sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom . Zudem ein Mietvertrag über eine Wohnung in ***2*** vom samt Meldebestätigung.

Mit Vorlagebericht vom wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sei ledig. Bis hätte er laut ZMR im Elternhaus gelebt. Es liege ein Mietvertrag vom in ***7*** vor. Er sei in ***7*** beschäftigt gewesen.
Er hätte von bis und von 16.10.- mit Hauptwohnsitz in ***2*** gelebt.
Ab in einer Genossenschaftswohnung.
Dazwischen von 9.- in ***6***.
Von bis im Elternhaus in ***3***.
Von bis und ab bis laufend in ***5***.
Am hätte der die HTL in ***2*** bestanden. Bis wäre er in ***3*** tätig gewesen. 2015 und 2016 hätte er das Pendlerpauschale von ***2*** geltend gemacht. 2017 hätte er von 1.1. bis 6.3. Notstandshilfe bezogen; von 7.3. bis 6.6. wäre er in ***2*** beschäftigt gewesen.
Von 8.6. - hätte er Notstandhilfe bezogen; von bis wäre er in ***5*** beschäftigt gewesen. Das Pendlerpauschale sei für 4 Monate ***2*** - ***5*** beantragt worden.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt.
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zufolge des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen würden, weil er am Beschäftigungsort wohnen müsse und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, seien diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand könnten daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden. Für diese Übergangszeit könnten bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen sei, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in einer Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Anderes gelte allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen sei (, , 96/15/0259).
Kosten für Familienheimfahrten seien nur absetzbar wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Grundvoraussetzung, um überhaupt Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Betracht ziehen zu können, sei, dass der Steuerpflichtige über zwei Wohnsitze, einen Familienwohnsitz sowie einen zweiten bei der Arbeitsstätte, verfüge. Ein Familienwohnsitz müsse in einer eigenen Wohnung bestehen, ein etwa bestehendes bloßes Recht zur Benutzung von Räumlichkeiten bei den Eltern reiche nicht aus (LStR Rn 343).
Der Antragsteller sei bereits im Oktober 2011 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Da der Steuerpflichtige gar keinen zweiten Wohnsitz im Veranlagungszeitraum 2017/18 gehabt hätte, könne er auch keine Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Überdies sei im Jahr 2017 anzumerken, dass, falls der Steuerpflichtige sich darauf berufe, nur eine Meldevergehen begangen zu haben und tatsächlich in ***3*** eine Wohnung inne gehabt zu haben, diese der Arbeitsstätte näher gewesen sein würde als die Wohnung in ***2***, wodurch nicht nur Kosten der doppelten Haushaltsführung mangels geeigneter Wohnung am Arbeitsort entfallen müssten, sondern darüber hinaus auch kein Pendlerpauschale von ***2*** gerechnet werden dürfte (LStR Rn 259). Überhaupt sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Entfernung Arbeitsstätte - Wohnsitz ***3*** nur 47 km betrage, womit keine Unzumutbarkeit der täglichen Heimkehr vorliegen würde (LStR Rn 342), sohin die Voraussetzungen der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen würden. Im Falle eines Familienwohnsitzes in ***3*** müsse sich demgemäß das Pendlerpauschale auf 4 x 142,67 € = 570,68 € sowie der Pendlereuro auf 4 x 5,22 € = 20,88 € verringern.
Der Abzug von Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung setze voraus, dass eine Mehraufwand gegeben sei. Ein Aufwand für die Wohnung in ***3*** sei nicht dargelegt worden.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer abgefertigt:
"1.
In welchen Zeiträumen des Jahres 2017 hatten sie jeweils wo einen oder mehrere Wohnsitze inne?
2.
Wo war 2017 jeweils Ihr Familienwohnsitz, wo jeweils der zweite Wohnsitz am Beschäftigungsort? Für welchen Zeitraum werden Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht?
3.
Sämtliche angeführten Wohnsitze sind zu beschreiben (Haus, Wohnung, Zimmer,….), diese betreffenden Mietverträge sind vorzulegen und die jeweils angefallenen Aufwendungen sind anzuführen und deren Entrichtung nachzuweisen.
Wohnten Sie in den jeweiligen Wohnungen mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, wo, in welchem Zeitraum und mit wem?
4.
Sämtliche im Jahr 2017 aufrechten Beschäftigungsverhältnisse sind mit dem Zeitraum und dem Ort der Tätigkeit anzuführen.
5.
Laut Aktenlage wurde im April 2014 ein Wohnsitz in
***2*** begründet. Wann wurde der Wohnsitz in ***3*** begründet? Ihren Angaben zufolge ist Ihre Großmutter im Juli 2014 in ein Pflegeheim übersiedelt. Es wird davon ausgegangen, dass die Begründung Ihres Wohnsitzes in ***3*** jedenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Nehmen Sie dazu Stellung!
6.
In welchem Zeitraum waren Sie in
***7*** wohnhaft?
7.
Im Vorlagebericht vom finden sich Ausführungen betreffend Neuberechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Nehmen Sie dazu Stellung!
8.
In Ihrem Schreiben vom verweisen Sie auf die Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern.
Weisen Sie diese für das Jahr 2017 nach. Bescheide betreffend Zuerkennung eines Pflegegeldes oder Gutachten im Hinblick auf einen Grad einer Behinderung sind einzureichen."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
Zu 1. und 2.
Das gesamte Jahr 2017 wäre sein Familienwohnsitz in ***3*** gewesen. Am hätte er den Wohnsitz in ***5*** gegründet und würde ihn nun als Familienwohnsitz sehen.
Seit hätte er zusätzlich eine Wohnung in ***2*** gehabt, bis . Die Wohnung zuvor in ***2***, in einem Studentenheim, hätte er nicht berücksichtigt. Diese hätte er cirka 10 Monate zuvor in ***2*** besiedelt, als seine Oma noch keinen Heimplatz im Altenheim gehabt hätte.
Am hätte er lediglich für 1 Monat einen Wohnung in ***6***, nahe ***5*** nach seiner Ausbildung in ***2*** gehabt, welche er nicht besiedelt hätte, da die Bundesstraße so laut gewesen sein würde. Er hätte dann im Dezember 2017 die Wohnung in ***5*** bezogen.
Kosten für doppelte Haushaltskosten hätte er nun bei seiner Berechnung lediglich die 2.Wohnung in ***2*** berücksichtigt. Diese hätte er laut Mietvertrag von bis besiedelt.
Zu 3.
Da seine 3-jährige Studienzeit schon Anfang Juli 2017 geendet hätte, hätte er nun für die Berechnung den Zeitraum von bis berechnet und lediglich die Miete und Betriebskosten angeführt und dann durch 2 dividiert, da er ledig sei.
Miete: 350,39 € laut Mietvertrag
Strom: 30,00 €
Heizkosten: 60,00 € laut Jahresabrechnung
Gesamt: 440,39 € (Miete+Betriebskosten) x 28 Monate = 12.330,00 €
12.330,00 €/2 (ledig) = 6.16,00 €
Bett/Matratze: 300,00 € laut Rechnung
Küche: 1.000,00 €
Kühlschrank: 300,00 €
Waschmaschine: 499,00 € laut Rechnung
Eine Skizze der Wohnung in ***3*** sei anbei. Zudem eine Skizze der Wohnung in ***2***.
Einige Unterlagen/Rechnungen von der Wohnung zu Hause seien auch anbei, welche seiner Meinung nach unberücksichtigt bleiben könnten, da es ihm nur um die doppelten Haushaltskosten oder Familienheimfahrten in ***2*** während seiner Ausbildung gehe.
In ***3*** seien getrennte Stromzähler, die er zum Teil übernehme. Die obere Wohnung hätte er eingerichtet. Einige Rechnungen anbei. Die Miete sei mit seinem Vater so vereinbart worden. Er würde den Garten machen, das Holz zum Heizen und die Einkäufe für seine Mutter. Sie sei nun das zweite Mal bei den Hüften operiert worden und könne nicht mehr sehr weit gehen.
Er sei ledig und lebe allein.
Nach seinem Dienstende in ***7*** hätte er seinen Wohnsitz nach ***3*** verlegt und wäre in dieser kurzen Übergangszeit mit seiner Oma im gemeinsamen Haushalt gewesen.
Zu 4.
Beschäftigt wäre er von 10/2013 bis 3/2016 in ***3*** bzw. Bad Aussee gewesen.
Bis zu seinem Dienstantritt in ***5*** am wäre er noch kurz bei einer Firma in ***2*** beschäftigt gewesen vom bis .
Zu 5.
Der Wohnsitz in ***2*** im April 2014 im Studentenheim sei wegen der weiten Distanz von ***3*** nach ***2*** gegründet worden. Seine Oma hätte dann erst im Juli 2014 ihren Heimplatz bekommen.
Anfangs hätte er in Bad Aussee 40 Stunden gearbeitet und hätte 3-4 mal pro Woche die Distanz nach ***2*** zurücklegen müssen, um in das Abendkolleg zu gelangen. Erst als er die Wohnung in ***2*** im Studentenwohnheim gehabt hätte, sei es wieder leichter geworden. Diese Zeit sei cirka ein halbes Jahr gewesen.
Zu 6.
Wohnhaft in ***7*** wäre er laut Mietvertrag von bis 2014. Von bis sei er dort gemeldet gewesen.
Zu 7.
Mit dem Vorlagebericht kenne er sich nicht aus. Richtigerweise würde das Pendlerpauschale in den Jahren 2014 bis 2016 von seinem Familienwohnsitz in ***3*** nach Bad Aussee zur Firma zu berechnen sein.
Zu 8.
Anbei der Behindertenausweis seiner Mutter mit dem Grad der Behinderung.
Beigelegt wurde unter anderem der Behindertenpass der Mutter des Beschwerdeführers, gültig ab , der einen Grad der Behinderung von 70% bestätigt.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Von 2014 bis 2017 hat der Beschwerdeführer ein Abendkolleg (Abschlussdiplom vom ) in ***2*** besucht. Er war im Beschwerdejahr ledig.

Von 1.1. bis 6.3. hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezogen, von 7.3.bis 6.6. war er in ***2*** nichtselbständig beschäftigt. Von 8.6. bis hat er wiederum Notstandhilfe bezogen.
Ab September 2017 ging der Beschwerdeführer einer nichtselbständigen Tätigkeit in ***5*** nach. Für den Zeitraum September bis Dezember 2017 wurde von ihm ein Pendlerpauschale für die Fahrten von ***2*** nach ***5*** geltend gemacht.

Von bis Juli 2014 hatte der Beschwerdeführer eine Wohnung in ***7*** inne (Schreiben vom , Vorlageantrag vom ). Laut Schreiben vom hätte er bis 2013 in ***7*** gewohnt. Laut Vorlageantrag vom hätte der Beschwerdeführer bei Studienbeginn bereits in ***3*** gewohnt.
Ob der Beschwerdeführer schon vor dem die Wohnung in ***7*** aufgegeben hat und in ***3*** eine Wohnung inne gehabt hat, kann aufgrund der unzureichenden und sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Von bis wohnte der Beschwerdeführer zudem in einer Wohnung in einem Studentenheim in ***2***.
Ab bis war er Mieter einer Genossenschaftswohnung in ***2***.
Nachdem die Großmutter des Beschwerdeführers am in ein Pflegeheim übersiedelt ist, ist die gegenständliche Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses (als Familienwohnsitz angegeben) frei geworden und der Beschwerdeführer hat seinen Hausstand von ***7*** nach ***3*** verlegt (Schreiben vom , Vorlageantrag vom ). Andererseits wird im Schreiben vom angegeben, dass der Beschwerdeführer eine kurze Zeit mit seiner Großmutter im Haushalt gelebt hätte.
Als Familienwohnsitz wird von ihm das Elternhaus in ***3*** angegeben.

Die Strecke ***2*** - ***3*** beträgt in etwa 113 Kilometer (ÖÄMTC Routenplaner). Die Wegstrecke ***5*** - ***3*** beträgt in etwa 42 Kilometer, die Strecke ***2*** - ***5*** in etwa 73 Kilometer (je ÖÄMTC Routenplaner).

Laut Vorlageantrag vom sei die doppelte Haushaltsführung durch die Pflege seiner Eltern und seiner Wohnung in ***3*** und seine Freunde in der Nähe seines Lebensmittelpunktes, Gartenpflege, Kochen, Essen, Schlafen usw. begründet.
Als Nachweis für eine allfällige Pflegebedürftigkeit wurde lediglich ein Behindertenpass der Mutter des Beschwerdeführers eingereicht, der ab einen Grad der Behinderung von 70% bescheinigt.
Konkrete Gründe das beschwerdegegenständliche Jahr betreffend, weshalb die Aufgabe des genannten Familienwohnsitzes in ***3*** nicht zumutbar gewesen ist, wurden nicht dargelegt.

Im Schreiben vom wurde die doppelte Haushaltsführung (Miete und Betriebskosten ***2***) nunmehr für den Zeitraum 1.1. bis geltend gemacht.

Vom Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom angegeben, dass die Wohnung in ***2***, die er von 2015 bis 2017 bewohnt hätte, anfangs von ihm selbst und später von seinen Eltern finanziert worden wäre.
In seinem Schreiben vom wurde angegeben, dass seine Eltern die Haushaltskosten und Familienheimfahrten teilweise übernommen hätten, er wolle dies nun (2019) zurückzahlen.
Nach konkreter Aufforderung im Ergänzungsvorhalt vom , die Entrichtung der Aufwendungen für die Wohnsitze nachzuweisen, wurde vom Beschwerdeführer lediglich eine allgemeine Aufstellung der Kosten für die Wohnung in ***2*** eingereicht. Dass diese auch konkret von ihm getragen worden wären, ist daraus nicht zu entnehmen.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Wohnung in ***2***, die als Kosten der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2017 geltend gemacht werden, nicht vom Beschwerdeführer finanziert wurden, somit kein Abfluss im beschwerdegegenständlichen Jahr vorliegt.

In Bezug auf die Familienheimfahrten wurde weder eine Kostenaufstellung, noch ein Fahrtenbuch eingereicht. Die allgemeine Angabe, es würde mindestens einmal pro Woche die Wegstrecke ***2*** - ***3*** zurückgelegt worden sein, lässt keinen Rückschluss auf tatsächlich gefahrene Kilometer zu.
Auch betreffend Familienheimfahrten wurde vom Beschwerdeführer im Schreiben vom angegeben, dass die Kosten teilweise von den Eltern übernommen worden sind, er diese aber zurückzahlen wolle.
Im Hinblick auf die Aufwendungen für Familienheimfahrten konnte folglich kein Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich Kosten angefallen und auch vom Beschwerdeführer übernommen worden sind. Somit liegt auch diesbezüglich kein Abfluss im Jahr 2017 vor.

Rechtliche Begründung

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2 lit e
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten der Familienheimfahrten, nur berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist bzw. eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann ().

Die Kostentragung durch den Beschwerdeführer von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, im gegenständlichen Fall der Wohnungskosten für die Wohnung in ***2***, konnte nicht nachgewiesen werden. Zudem konnten keine Aufwendungen für Familienheimfahrten glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.
Bei Nichtvorliegen von Aufwendungen können solche auch nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung oder Familienheimfahrten anerkannt werden (siehe auch ; ).

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob für den Beschwerdeführer ein Mehraufwand aufgrund doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten gegeben war, ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage, deren Klärung keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwarten lässt.

Linz, am

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