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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2021, RV/5101327/2019

1) Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit bei Heimerziehung der Kinder 2) Keine überwiegende Unterhaltsleistung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Familienbeihilfe ab Mai 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Drei der Kinder der Beschwerdeführerin (Bf.) wohnen zumindest seit (laut den Daten des Zentralen Melderegisters) im Kinderheim Pro Juventute.

Mit Schreiben vom teilte die Kindesmutter und nunmehrige Bf. dem Finanzamt mit, der Kindesvater beziehe zu Unrecht seit längerem die Familienbeihilfe.

Die Kinder seien von ihm in einem halben Jahr nur ca. 2-3mal geholt worden, nun sei die neue Besuchsregelung seitens des Jugendamtes, dass er die Kinder in einem halben Jahr 2x für je 1 Tag hole, das seien 2 Tage in einem halben Jahr, da die Kinder den Wunsch geäußert hätten, wegen einiger Vorfälle nicht mehr zum KV kommen zu wollen.

Das Jugendamt habe nun geäußert, dass die Kinderbeihilfe für diese 3 Kinder der KM zustehe, (sie jedoch nicht darüber bestimmen könnten, sondern das Finanzamt), da sich die Kinder viel mehr bei der KM aufhielten, alle 4 Wochenenden und zusätzlich über Feiertage bis zu 8-14 Tage im Monat.

Die Bf. bezahle von ihrem Notstandshilfe-Geld ca. 30 € mtl. pro Kind an das Jugendamt!

Die Familienbeihilfe solle den Kindern zugute kommen, nicht von einem Elternteil seit Monaten zu Unrecht bezogen werden, der keinen Cent für die Kinder ausgibt, sondern alles in die eigene Tasche steckt.

Die Bf. möchte und findet, das die Kinderbeihilfe den Kindern zugute kommen soll und es gebe auch Therapien usw. in der WG für die Kinder, die sie damit finanzieren möchte.

Die Bf. stellte sodann am den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die drei im Kinderheim Pro Juventute wohnhaften Kinder.

Nach einer Erinnerung durch die Bf. richtete das Finanzamt an das Kinderheim ein Ersuchen um Auskunft, wie hoch die Kosten eines solchen Pflegeplatzes pro Monat seien und wie sich diese Kosten zusammensetzten. Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass die Unterbringung durch die Kinder- und Jugendhilfe Oberösterreich finanziert wird. Der Tagsatz betrage derzeit 171 € pro Kind.

Im Akt liegt weiters eine Bescheinigung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom , wonach die Bf. als Mutter der 2001, 2002, 2003 und 2007 geborenen näher bezeichneten Kinder derzeit zur Leistung eines monatlichen Kostenersatzbetrages von 30 Euro je Kind (= Höhe Familienzuschlag) verpflichtet sei.

Die monatliche Anweisung des Familienzuschlages werde vom AMS vorgenommen.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag vom auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2018 für die drei im Kinderheim Pro Juventute wohnhaften Kinder mit der Begründung ab, zu den Kindern bestehe keine Haushaltszugehörigkeit, auch wiederholte Besuche könnten daran nichts ändern. Sei ein Kind nicht haushaltszugehörig, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn die Unterhaltskosten überwiegend getragen würden. Da das nicht der Fall sei, stehe Familienbeihilfe nicht zu.

Dagegen brachte die Bf. am Beschwerde mit folgender Begründung ein:

"...seit Mai 2018 waren die Kinder nicht mehr beim Kindesvater… und trotzdem bezieht dieser unrechtmäßig weiter die Familienbeihilfe für diese 3 mj. Kinder, was ihm It. Jugendamt nicht mehr zusteht (die fiktive Haushaltszugehörigkeit muss gestrichen werden und die zu unrechtmäßig ausbezahlte Familienbeihilfe zurückbezahlt werden ans Finanzamt, da er die Änderung der Situation hätte melden müssen, dass die Kinder ihn seit Mai 2018 nicht mehr besuchen und er 0 Kontakt zu diesen hat).

ICH trage überwiegend die Unterhaltskosten im Vergleich zum KV …, da dieser 0 Ausgaben hat und ein hohes Einkommen, ich jedoch eine sehr niedrige Notstandshilfe und viele Ausgaben für diese Kinder!

Diese 3 mj. Kinder benötigen Therapien, die ich mit der Familienbeihilfe bezahlen möchte und ebenso andere Ausgaben die die Kinder haben wenn sie 2 bis 16 Tage im Monat bei mir verbringen.

Meine Ausgaben, auch die Zahlungen wie Handies laden, Dauerauftrag für Schule, Kauf von Kleidung usw. wurden nicht berücksichtigt!

Der KV … hat KEINEN Anspruch mehr seit Mai 2018 It. Jugendamt, bitte dies überprüfen und nachfragen bei Fr. B. vom JA in …

Es werden die Unterhaltskosten nicht überwiegend von ihm getragen, sondern von der WG in … (Pro Juventute) (und dem Jugendamt in …) wo die Kinder untergebracht sind seit 2009!

Lt. Jugendamt … steht mir als KM diese zu, da ich die Kinder regelmäßig zu den BK's hole, 2 bis 16 Tage/Monat bei mir habe, den Familienzuschlag vom AMS direkt ans Jugendamt abliefere, weiteres bezahle ich für diese 3 Kinder 30 € mtl. Handies laden, für S. 90-100 € per Dauerauftrag und persönlich für seine Schule (HTBLA in …), Schulsachen, Kleidung, Schuhe, Sportsachen, Therapien, was sie gerade brauchen... und das von meiner geringen Notstandshilfe. Ich gebe ziemlich meine gesamte Notstandshilfe für meine mj. Kinder aus der WG aus!

Ich fordere die Familienbehilfe per Mai 2018 bis dato!

Gerne können Sie sich beim Jugendamt in … (Fr. B) oder der WG Pro Juventute in … erkundigen, wo diese 3 Kinder untergebracht sind, über die Wahrheit meiner Aussagen dieses Antrages!"

Das Finanzamt erließ folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung:

"Ihre Kinder … sind seit dem , sohin auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, im Kinderheim der Pro Juventute …untergebracht.

Laut Ihren Angaben verbringen Ihre Kinder 2 bis 16 Tage im Monat bei Ihnen.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lag eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihren Kindern nicht vor.

Hinsichtlich einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom Haushalt der Beschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden fiktiven Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit a FLAG 1967 ist darauf zu verweisen, dass bei einer längerfristigen dauernden Unterbringung in einem Kinderheim von einem als nur vorübergehend anzusehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht mehr gesprochen werden kann. Es ist daher auch nicht relevant, ob Ihre Kinder 14-tägig die Wochenenden bzw. laut Ihren Angaben 2 bis 16 Tage im Monat bei Ihnen verbracht haben. Einzelne auf kurze Zeiträume begrenzte Übernachtungen können nämlich nicht dazu führen, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, somit eine Haushaltszugehörigkeit iSd FLAG 1967 zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten.

Gegenständlich kann auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen, da die Heimunterbringung des Kindes nicht wegen eines Leidens oder Gebrechens des Kindes erfolgte.

Eine Haushaltszugehörigkeit ist im gegenständlichen Fall somit nicht gegeben.

Somit steht fest, dass ein Beihilfenanspruch Ihrerseits nur auf den Umstand einer überwiegenden Kostentragung gestützt werden könnte.

Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Bei der Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ist von den tatsächlichen Unterhaltskosten auszugehen und nicht auf anfällige Vergleichswerte oder fiktive durchschnittliche Unterhaltskosten Bedacht zu nehmen.

Laut Auskunft des Kinderheims der Pro Juventute … betragen die Kosten für die Unterbringung Ihrer Kinder € 171 pro Tag und Kind. Es errechnet sich sohin pro Kind und Jahr ein Betrag in Höhe von € 62.415. Auf das Monat heruntergebrochen ergeben sich Kosten in Höhe von € 5.201,25 pro Kind.

Diese Kosten werden von der Kinder- und Jugendhilfe Oberösterreich getragen. Sie sind laut Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck seit Dezember 2008 zu einer Leistung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von € 30 pro Kind verpflichtet.

In Ihrer Beschwerde bringen Sie noch vor, dass sie für Ihre 3 Kinder jeweils die Handykosten in Höhe von ca. 30€ pro Monat zahlen würden und dass Sie für S. € 90-100 per Dauerauftrag zahlen würden.

Angesichts der monatlichen Kosten in Höhe von € 5.201,25 pro Kind kann keine Rede davon sein, dass Sie tatsächlich überwiegend zum Unterhalt Ihrer Kinder beigetragen haben. Eine überwiegende Kostentragung liegt somit im konkreten Fall ebenfalls nicht vor.

Da im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen die geforderte gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorliegt, erweist sich der angefochtene Bescheid sohin als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf. vor:

"Zu Ihrer Beschwerdevorentscheidung teile ich Ihnen mit, das sie wieder nicht berücksichtigt haben, dass meine Kinder alle 2 Wochenende FR bis SO bei mir sind, hier muss ich sie holen, bringen, essen kaufen usw. weiters befinden sie sich außertürlich vereinzelt bis zu 16 Tagen im Monat bei mir!

Ich ersuche hier um rechtl. Beistand oder Verfahrenshilfe, da ich mich zu wenig auskenne, besten DANK…"

Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat das Bundesfinanzgericht gesondert mittels Beschluss vom abgesprochen und den Antrag als zurückgenommen erklärt, da einem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig bzw. nicht vollinhaltlich entsprochen wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Sachverhaltsmäßig ist es unstrittig, dass drei Kinder der Bf. auch im Streitzeitraum ab Mai 2018 im Kinderheim Pro Juventute wohnhaft gewesen sind, dies aber nicht wegen des Leidens oder Gebrechens. Nach den Angaben der Bf. haben sie sich allerdings 2-14 Tage pro Monat, nach ihren späteren Angaben bis 16 Tage, im Haushalt der Bf. aufgehalten. Glaubwürdig ist, dass die Bf. neben der Leistung von € 30 Familienzuschuss pro Kind noch weitere Aufwendungen für die Kinder getragen hat, die in ihrer Beschwerde dem Grunde nach und zum Teil auch ziffernmäßig dargelegt werden.

Fest steht weiters, dass die Unterbringung im Kinderheim durch die Kinder- und Jugendhilfe Oberösterreich finanziert wird. Der Tagsatz betrug zum Zeitpunkt der Anfrage durch das Finanzamt € 171 pro Kind, was Unterbringungskosten pro Kind und Monat von mehr als € 5000 bedeutet.

Beweiswürdigung

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Bf. und den damit insofern übereinstimmenden Ausführungen des Finanzamtes, insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung. Er deckt sich auch mit dem gesamten vorliegenden Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967 lauten:

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(…)

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Das Finanzamt hat bereits zutreffend in seiner Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 auf den Beschwerdefall nicht anwendbar ist, da sich die Kinder der Bf. nicht wegen eines Leidens oder Gebrechens in Anstaltspflege befinden.

Andererseits folgt aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber offensichtlich unterstellt, dass bei (nicht nur vorübergehender) Anstaltspflege bzw. Heimerziehung die Haushaltszugehörigkeit generell aufgehoben ist, weil es sonst der Fiktion des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 ("Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben…") nicht bedürfte (sh. auch ).

Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls dann (ausnahmsweise) von Haushaltszugehörigkeit ausgegangen werden könnte, wenn sich die Kinder nicht nur in einzelnen Monaten 16 Tage bei der Kindesmutter aufgehalten hätten, sondern wenn dies regelmäßig der Fall gewesen wäre. Dies behauptet aber die Bf. selbst nicht. Daher sind - wie dies die belangte Behörde richtig erkannt hat - die Aufenthalte der Kinder bei der Kindesmutter jedenfalls nur als gelegentlich und vorübergehend aufzufassen und begründen daher keineswegs eine Zugehörigkeit zu ihrem Haushalt.

Daher steht der Bf. Familienbeihilfe aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit nicht zu.

Es muss nunmehr noch überprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erfüllt sein könnten. Dies würde bedingen, dass die Bf. die Unterhaltskosten ihrer Kinder überwiegend, d. h. zu mehr als zur Hälfte, getragen hätte.

Dass dies der Fall war, kann eindeutig verneint werden. Wie oben ersichtlich ist, haben die Kosten des Heimaufenthaltes der Kinder pro Kind mehr als € 5.000/Monat betragen. Dies stellt zugleich den Unterhaltsbedarf der Kinder dar. Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe aus diesem Titel wäre daher, dass die Bf. Unterhalt von mehr als € 2.500 pro Kind geleistet hätte (sh. ), was völlig ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es daher ebenso auszuschließen, dass der Kindesvater Anspruch auf Familienbeihilfe hat; bei Erfüllung der in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 angegebenen Voraussetzungen könnte ein Eigenanspruch der Kinder gegeben sein.

Somit steht der Bf. Familienbeihilfe auch aus dem Titel der überwiegenden Unterhaltsleistung nicht zu.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da dieses Erkenntnis sowohl zum Thema Haushaltszugehörigkeit als auch zur überwiegenden Unterhaltsleistung der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101327.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at