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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.07.2021, RV/5100582/2021

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe betreffend ***1*** ab Versicherungsnummer ***5*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhielt von der belangten Behörde mit Schreiben vom eine Mitteilung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab 01/2020 für Ihre Tochter ***1***.

In der Beschwerde vom die als "Widerspruch Startzeitpunkt der erhöhten Familienbeihilfe für ***1******2*** Versicherungsnummer ***3***" tituliert wurde, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Meiner Tochter wurde nach jahrelangen Auffälligkeiten und Leiden am ein psychologischer Befund ausgestellt. Es wurde in einer ausführlichen Diagnostik ein frühkindlicher Autismus zusammen mit einer hyperkinetischen Störung und unterdurchschnittlicher Intelligenz festgestellt.

Definitionsgemäß handelt es sich bei Autismus um eine ANGEBORENE Erkrankung. Je nach Ausprägung werden diese Kinder früher oder später auffällig. Bei einem frühkindlichen Autismus ist eines der Diagnosekriterien, dass Auffälligkeiten bereits vor dem 3. Geburtstag auftreten."

Diese hätten sich bei Ihrer Tochter durch Schreiattacken, Verhaltensauffälligkeiten und hohe soziale Schwierigkeiten gezeigt. Im Kindergarten seien diese Auffälligkeiten erstmals durch eine Pädagogin dokumentiert worden (Stellungnahme vom ). Am sei von einer Psychologin eine kinderpsychologische Untersuchung durchgeführt worden, bei welcher psychosoziale Auffälligkeiten festgestellt worden seien, welche zu einem erhöhten Integrationsbedarf im Kindergarten geführt hätten.

Es werde daher erbeten, die erhöhte Familienbeihilfe für die Tochter ***1*** bereits mit Februar 2018 zu gewähren und nicht erst mit Jänner 2020.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom zurück und führte zur Begründung aus:

"Es erging kein rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern nur eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe.

Sie haben jedoch die Möglichkeit für den Zeitraum Februar 2018 bis Dezember 2019 für Ihre Tochter ***1*** einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beim Finanzamt einzubringen. Etwaige Atteste und Bescheinigungen sind dem Antrag beizulegen. Sie werden ersucht, beim Meldeamt bei Ihrer Tochter ***1*** das Geschlecht von "männlich" auf "weiblich" ändern zu lassen."

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin in Form einer Kurzmitteilung vom darüber informiert, dass das Verfahren betreffend erhöhter Familienbeihilfe für die Tochter ***1***, geb. am ***4*** für den Zeitraum Februar 2018 bis Dezember 2019 noch offen sei.

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet und der Akte dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.

Gemäß § 13 FLAG ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetz denklogisch, dass eine Mitteilung nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 kein Bescheid iSd § 13 FLAG 1967 ist (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 12, Rz 5: "Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid [s RV/0205-G/06 ...])."

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde demnach, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, ist somit mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der Judikatur des VwGH.

Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100582.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at