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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.07.2021, RV/5100292/2016

Zurücknahmeerklärung des Vorlageantrages in Folge Nichtbeantwortung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Susanne Winkler Steuerber. GmbH, Nußdorfer Straße 26-28/19, 1090 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich) vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensablauf und Parteienvorbringen

1. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (= Bf.) für das Jahr 2013 wurde nach einem Vorhalt vom (betreffend Sonderausgaben, Werbungskosten und Pendlerpauschale) und einer Vorhaltsbeantwortung vom (betreffend Pendlerpauschale) der Einkommensteuerbescheid 2013 vom erlassen. Mangels Nachweis trotz Vorhalts wurden in der Veranlagung - abgesehen von den Pauschbeträgen - keine Sonderausgaben und keine Werbungskosten berücksichtigt.

2. Mit Beschwerde vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) sowie mit Fax-Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer, welcher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als LKW-Kraftfahrer tätig war, teils Belege zu Werbungskosten und Sonderausgaben nach und beantragte deren Anerkennung.

3. Die belangte Behörde richtete an den Arbeitgeber sowie einen Unterkunftgeber des Bf. jeweils Auskunftsersuchen vom zur Abklärung von geltend gemachten Werbungskosten, welche mit Schreiben vom (Arbeitgeber) bzw. vom (Unterkunftgeber) beantwortet wurden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom abgeändert, da Werbungskosten und Sonderausgaben teilweise anerkannt wurden. Abgewiesen wurde das Beschwerdebegehren nach Anerkennung von Telefon- und Handykosten inkl. Zubehör.

5. Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden Fax-Eingabe vom , welche nicht unterfertigt war, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid vom für 2013 "Einspruch" erhoben. Ein internetfähiges Handy sei für die Navigation im Zuge der Tätigkeit als LKW-Fahrer nötig, da vom Dienstgeber kein entsprechendes Gerät beigestellt werde. Weiters seien nicht alle Beiträge zu einer Unfall- und Krankenversicherung berücksichtigt worden, obwohl entsprechende Belege vorgelegt worden seien.

6. Da der Eingabe vom die Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO fehlte, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag an den Bf. und setzte unter Beifügung einer Kopie des Vorlageantrages des Bf. diesem eine Frist bis zum zur Behebung dieses Mangels. Die belangte Behörde wies zugleich darauf hin, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Der Bescheid vom (Mängelbehebungsauftrag) wurde dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt.

7. Mit bei der belangten Behörde am per Post eingelangten Eingabe reichte der Bf. die geforderte Unterschrift bezüglich des Vorlageantrages nach.

Ein Postaufgabestempel bzw. ein Kuvert der (mit datierten) Eingabe des Bf. wurde von der belangten Behörde nicht vorgelegt (da laut Vorlagebericht das Kuvert nicht mehr vorhanden sei). Seitens des Bf. wurde der belangten Behörde kein Nachweis betreffend eine rechtzeitige Postaufgabe dieser Eingabe vorgelegt.

8. Der Bf. brachte am zudem eine an einen Postkorb der belangten Behörde gerichtete E-Mail zu Handen der bisherigen Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde ein und legte als Anhang ein Dokument bei, welches mit datiert sowie offenbar ursprünglich mit einer digitalen Signatur vom versehen war und wie folgt lautete:

"Leider konnte ich die von Ihnen verlangte Frist nicht einhalten, da ich auf Urlaub war und Ihr Schreiben viel zu spät erhalten habe. Ich habe das Schreiben per Post an Sie, verspätet abgesendet.

Des Weiteren wundert es mich schon, dass meine Beschwerde vom erst jetzt (also fast ein Jahr) behandelt und festgestellt wird, dass die Unterschrift fehlt. Bis jetzt wurden mir ihre Antworten per Databox weitergeleitet und da hätte mich Ihr Schreiben rechtzeitig erreicht. Deshalb ersuche ich die Korrespondenz per Databox oder Mail zu senden.

Hiermit gebe ich bekannt, dass ich die o.a. Beschwerde und Einspruch bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2013 vom nicht zurücknehme, sondern erneut einbringe wie folgt:

Die Art und Weise, wie Sie meine Daten in fast geheimdienstlicher Manier erkunden, erstaunt mich sehr. Dass Sie meinen Arbeitgeber kontaktieren und nach meinen Telefongewohnheiten nachfragen, oder meine Daten bezüglich meiner Kfz-Pauschale erheben, erweckt in mir die Frage, ob diese Art und Weise rechtens ist. Es fehlt jetzt nur noch, dass Sie den Händler anrufen, ob ich auch die Warte tatsächlich gekauft habe und ob es ein Video darüber gibt.

Selbstverständlich darf ich ein weiteres, privates Telefon für meinen Betrieb verwenden und absetzen und möchte Ihnen das näher erklären. Für mein Unternehmen ist es wichtig, die optimale Route zur Zieladresse zu finden. Der Arbeitgeber stellt dafür kein Navigationsgerät, Karten oder Internet zur Verfügung."

Die Ausführungen der Eingabe vom wurden abermals vorgebracht.

9. Mit E-Fax vom , reichte der Bf. einen Scan des bereits unter Punkt 8. behandelten Dokumentes bei der belangten Behörde ein.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht, dass durch die verspätete Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Deshalb werde beantragt, die Bescheidbeschwerde mittels Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt:

"In der Beschwerde vom wurde die Anerkennung diverser Werbungskosten beantragt, welche in der BVE großteils nicht anerkannt wurden. Da der Vorlageantrag vom nicht unterschrieben war, wurde am ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist durch das Finanzamt veranlasst (anders als die im Erkenntnis RV/7104359/2014 getroffenen Entscheidung wurde der Mängelbehebungsauftrag richtig bezeichnet). Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages langte am Montag, beim Finanzamt ein (Kuvert mit Aufgabestempel nicht mehr vorhanden).

Per Mail (Sonntag, um 19.04 Uhr) bzw. per E-Fax (Sonntag, um 19.26 Uhr) wurde angeführt, dass die Antwort verspätet geschickt wurde, weil der Antragsteller auf Urlaub war. Nähere Begründungen und Nachweise erfolgten nicht. Der Beschwerdeführer gab im E-Fax u. auch im Mail bekannt, dass die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages verspätet erfolgt ist."

11. Mit Beschluss vom wurde den Parteien der Verfahrensablauf sowie das Parteienvorbringen zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör eingeräumt.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu belegen, wann er aufgrund des behaupteten Urlaubes im Sommer 2015 vorübergehend nicht an der Abgabestelle (Wohnsitz) anwesend war. Dabei waren Beginn, Dauer und das Ende des genannten Urlaubes taggenau anhand von Unterlagen zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob der Mängelbehebungsauftrag vom mit oder ohne Zustellnachweis zugestellt wurde und allenfalls den entsprechenden Zustellnachweis vorzulegen.

12. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom mit, dass laut Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Mängelbehebungsauftrag vom ohne Zustellnachweis versendet wurde. Ein Rückschein habe daher nicht vorgelegt werden können.

13. Seitens des Bf. erfolgtebislang keine Reaktion auf den Beschluss vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom die Beschwerde vom ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid vom abgeändert. Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden Fax-Eingabe vom , welche nicht unterfertigt war, wurde gegen den Einkommensteuerbescheid vom für 2013 "Einspruch" erhoben.

Da der Eingabe vom die Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO fehlte, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag an den Bf. und setzte unter Beifügung einer Kopie des Vorlageantrages des Bf. diesem eine Frist bis zum zur Behebung dieses Mangels. Die belangte Behörde wies zugleich darauf hin, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Der Bescheid vom (Mängelbehebungsauftrag) wurde dem Bf. ohne Zustellnachweis drei Werktage später zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. nicht ortsabwesend. Erst mit bei der belangten Behörde am per Post eingelangten Eingabe, welche mit datiert war, reichte der Bf. die geforderte Unterschrift bezüglich des Vorlageantrages nach.

Die belangte Behörde beantragte im Zuge des Vorlageberichts vom , die Bescheidbeschwerde mittels Beschluss als zurückgenommen zu erklären, da sie durch die verspätete Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen gelte.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.

Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde ohne Zustellnachweis versendet. Dies erschließt sich aus dem Akteninhalt sowie der ergänzenden Auskunft der belangten Behörde vom .

Für Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt die Vermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.

Diese Vermutung ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, BAO6, ZustellG, § 26 Rz 3 mit Verweis auf ErlRV 62 BlgNR 15. GP, 12; ; , Slg 12.010; ; , 2001/13/0302-0316; , 2007/16/0175; , 2007/17/0202; Stoll, BAO, 1167).

Der Bf. gestand zu, dass der den Mängelbehebungsauftrag, welcher ohne Zustellnachweis versendet wurde, tatsächlich erhalten habe, ihn aber zu spät ("verspätet") beantwortet habe. Als Grund für die Verspätung brachte der Bf. vor, im Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages auf Urlaub gewesen zu sein, legte dazu aber zunächst keinerlei Belege vor. Dem Bf. wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die Rechtsfolgen mit Beschluss vom die Gelegenheit gegeben, diese Behauptung zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Darauf hat der Bf. bis dato nicht reagiert.

Der Mängelbehebungsauftrag vom - wie ausgeführt - nicht mit Rückschein, sondern ohne Zustellnachweis dem Bf. zugestellt. Daher greift mangels gegenteiliger Hinweise die genannte Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG. Der Bf. bestritt nicht, dass ihm der Bescheid zugestellt wurde, sondern gestand dies im Gegenteil mit E-Mail und Fax vom an die belangte Behörde dieser gegenüber eindeutig zu. Auch gab der Bf. keinen (von dieser Vermutung abweichenden) Zeitpunkt an, an dem der Mängelbehebungsauftrag seiner Meinung nach zugestellt worden wäre. Es war daher (auch mangels konkretisierten Zweifeln) davon auszugehen, dass der Mängelbehebungsauftrag drei Werktage nach Übergabe an das Zustellorgan und somit am dem Bf. zugestellt wurde.

Da der Bf. zwar behauptet hat, während der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages auf Urlaub gewesen zu sein, aber trotz Vorhaltes sich dazu nicht mehr äußerte und keine Nachweise für diese von ihm zu beweisenden Behauptungen vorlegte, wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Bf. tatsächlich nicht ortsabwesend war und dass dem Bf. daher ausreichend Zeit blieb, den Mangel der fehlenden Unterschrift bis zum festgesetzten Termin () zu beheben.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass auch einem Vorlagebericht die Eigenschaft eines Vorhalts (an den Bf.) zukommt (; , RV/5101257/2015; , RV/7102305/2016; , RV/7102265/2019). Bereits im verfahrensgegenständlichen Vorlagebericht vom brachte die belangte Behörde bereits vor, dass der Bf. keinerlei Nachweise für die Behauptung der Ortsabwesenheit wegen Urlaubes vorgelegt habe und beantragte daher, den Vorlageantrag als für zurückgenommen zu erklären, weil dem Mängelbehebungsauftrag zu spät nachgekommen worden sei. Auch dazu hat sich der Bf. bislang in keiner Weise geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

§ 85 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) lautet:

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 85 Abs. 2 BAO besagt: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 264 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (…)

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; (…)

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (…)"

§ 26 Zustellgesetz (ZustG) lautet samt Überschrift:

Zustellung ohne Zustellnachweis

"§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

§ 167 BAO lautet:

"(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Erwägungen

Ein Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Hinsichtlich von Anbringen ist bei fehlender Unterschrift ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (Ritz, BAO6 § 85 Rz 14).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift am Vorlageantrag vom bis zum zu beheben, andernfalls dieser Vorlageantrag als zurückgenommen gelte. Da auf dem Vorlageantrag die Unterschrift fehlt, hat das Finanzamt zutreffend und zulässigerweise (vgl. , , RV/7100663/2016) einen Mängelbehebungsauftrag samt Setzung eines Termins zur Behebung dieses Mangels erlassen.

Der vorgenannte Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom wurde dem Bf. nach dessen Aussage jedenfalls tatsächlich zugestellt.

Zunächst war (verfahrensrechtlich) zu klären, ob die Mängelbehebung zum Vorlageantrag vom vom Bf. verspätet erfolgte bzw. eingebracht wurde.

Für Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt die Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.

Die Zustellung eines Bescheides gilt nicht am dritten Werktag, sondern gemäß § 26 Abs. 2 3. Satz Zustellgesetz erst am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle als bewirkt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung, etwa durch Einwurf in den Briefkasten, vorübergehend von der Abgabestelle (zB wegen Urlaubes) abwesend war (Ritz, BAO6, ZustellG, § 26 Rz 4).

Die Zustellung des Bescheides (im konkreten Fall: Mängelbehebungsauftrag vom mit Frist bis ) gilt daher als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (der Bf.) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird in diesem Fall die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Diese Norm dient dem Schutz des Empfängers vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten Zustellung während seiner Abwesenheit (zB während seines Urlaubs) von der Abgabestelle (; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 9).

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO auch im Falle einer Bescheiderlassung im Wege von FinanzOnline im Falle eines Urlaubes von einer vorübergehenden Ortsabwesenheit auszugehen gewesen wäre ().

Eine solche Ortsabwesenheit von der Abgabestelle ist von dem zu beweisen, der sie behauptet ( mit Verweisen auf ; ; Ritz, BAO6, Tz 23 zu § 17 ZustG, mwN). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit (zB Geschäftsreise) reicht nicht (BAO6, Tz 23 zu § 17 ZustG mit Verweis auf ; , 2002/17/0021; , 2004/04/0033, ZfV B 2005/748; , 2004/16/0197; , 2004/10/0082; , 2011/08/0019).

Da dieser Bescheid unstrittig ohne Zustellnachweis zugestellt wurde und der Bf. zugestanden hat, dass ihm der Bescheid zugestellt worden war, ist aufgrund der in § 26 Abs. 2 Zustellgesetz aufgestellten Vermutung und mangels weiterer nunmehr möglicher Ermittlungsmöglichkeiten in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bescheid nach Ablauf von 3 Tagen ab Übergabe an das Zustellorgan und dem Bf. somit jedenfalls rund zwei Wochen vor dem mit gesetzten Termin zugestellt wurde.

Der Bf. sei nach eigener Aussage (E-Mail und Fax, jeweils vom ) im Zeitpunkt der Zustellung auf Urlaub gewesen, weshalb er erst nach Ablauf des Termines von diesem Mängelbehebungsauftrag Kenntnis erhalten habe. Trotz entsprechender Hinweise im Vorlagebericht und trotz eines und mit Fristen versehenen und ausführlich auf die Problematik hinweisenden Vorhalts des Bundesfinanzgerichtes vom mit ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges erstattete der Bf. bis dato keine Vorhaltsbeantwortung. Er blieb damit jeden Beweis oder eine Glaubhaftmachung für diese von ihm zu beweisende Behauptung der Ortsabwesenheit aufgrund eines Urlaubes schuldig. Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Bf. tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages nicht auf Urlaub und daher auch nicht ortsabwesend war, weshalb die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages binnen 3 Tagen ab Bescheiddatum anzunehmen war. Der Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die Mängelbehebung, die lediglich aus einer Unterfertigung und Retournierung des von der belangten Behörde zugesendeten Schriftstückes bestanden hätte, durchzuführen.

Daher kam der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag vom (mit Frist bis ) nicht bis zum und somit nicht rechtzeitig nach. Die Mängelbehebung mit Schreiben vom (Datierung laut der Eingabe selbst), mit welcher der Bf. die fehlende Unterschrift nachbrachte, erfolgte verspätet (wie auch der Bf. selbst zugestand) und außerhalb der Frist. Folglich der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel nicht (rechtzeitig) behoben. Die Einbringung des E-Mails und des Fax vom (Sonntag) änderten (abgesehen davon, dass ein E-Mail keine zulässige Eingabe darstellt) daran nichts, da an einem Sonntag gem. ohnehin keine behördlichen Fristen ablaufen konnten bzw. der Termin vom zum ohnehin bereits verfallen war.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), so ist von der Finanzbehörde mit Bescheid bzw. vom Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO6, § 85 Rz 18).

Da der Bf. dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht rechtzeitig nachgekommen ist, galt der Vorlageantrag mit Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Für die Zurücknahmeerklärung des Vorlageantrages war gem. § 256 Abs. 3 BAO das Bundesfinanzgericht zuständig, weshalb diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss erfolgte.

Mit der Zurücknahmeerklärung des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde gem. § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100292.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at