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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2021, RV/7500480/2021

Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die von ***1***, ***Bf1-Adr***, als Geschäftsführer der Firma eingebrachte Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, Zahl MA67/Zahl/2020, vom , mit dem der Einspruch gegen die an Lenker1 als Beschuldigten ergangene Strafverfügung vom zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 10:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Wehlistraße 299, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung XXX der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde die Firma Firma, ***Bf1-Adr*** als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.

In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Mit fristgerechter E-Mail vom (Lenkerauskunft) nannte die Firma Firma Herrn Lenker1, AdrLenker1, als jene Person, der das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.

Mit Strafverfügung vom zu Zahl MA67/Zahl/2020 lastete die Magistratsabteilung 67 Herrn Lenker1 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Wehlistraße 299 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Lenker1 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Am erfolgte ein gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gerichteter Einspruch von der Firma Firma mit folgendem Inhalt (wörtlich):
"Leider habe ich vor bar tagen lenkererhebung falsch geschickt momentan gibt leider so viel Streß Wegen dieses kriese und deswegen habe ich nicht gut geschaut wem war mit dem Auto am dieses Tag. im anhang ist die richtige Info wer mit dem Auto damals gefahren. im zukunft werde ich mir aufpassen."
Dem Einspruch war ein ausgefülltes Formular (Lenkerauskunft) beigelegt, in dem nun Frau Lenker2, unter Angabe ihrer persönlichen Daten, als Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt genannt wurde.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage) wurde die Firma Firma zur Vollmachtsvorlage binnen zwei Wochen nach Zustellung von diesem Schreiben aufgefordert, mit Folgendem Inhalt: "Am langte ein als Einspruch gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom bezeichnetes Schriftstück ein. Dieses Schreiben weist nicht die eigenhändige Unterschrift auf bzw. ist keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesen. Sie werden hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages die fehlende Unterschrift des/der Beschuldigten beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Herrn Lenker1 sowie die Berechtigung zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgeht. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen. Gegen diese, nur das Verfahren betreffende, Anordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Am langte bei der Magistratsabteilung 67 Folgendes Schreiben ein (wörtlich): "Im Anhang ist die gewünschte Vollmacht. ich GF Geschäftsführer firma Firma bestätigte ich nochmal dass, Frau Lenker2 ist die richtige Fahrerin damals ich habe die Lenkererhebung geschickt und gleich nach 2 oder 3 Tagen habe ich gemerkt das ich Fehler gemacht habe deswegen habe ich damals gleich korrigiert und nochmal geschickt."

Im Anhang wurden eine Ablichtung der Verfahrensanordnung betreffend Vollmachtsvorlage und die Kopie der Lenkerauskunft vom , wonach Frau Lenker2 die Fahrerin gewesen sei, übermittelt.

Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigelegt.

Der daraufhin erfolgte Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom ,gerichtet an ***2*** AdrFa (= nunmehriger Beschwerdeführer), lautete wie folgt:
"Ihr Einspruch vom gegen die an Herrn Lenker1 gerichtete Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom zur oben angeführten Zahl wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen. Begründung: Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn Lenker1 gerichtete Strafverfügung zur oben angeführten Zahl. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigte ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiten die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG). Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn Lenker1 der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, obwohl Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass Sie im eigenen Namen eingeschritten sind. In Ihren übermittelten E-Mails vom wurden lediglich in der Beilage unser Schreiben vom sowie die Lenkerauskunft übermittelt. Eine entsprechende Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung[…]"

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. am per E-Mail Beschwerde, wörtlich wie folgt:
"Leider habe ich damals die Vollmacht beigefügt im Anhang wie ich damals geschrieben habe. ich weiss aber nicht welche Fehler passiert dass die Vollmacht nicht geschickt. Falls Sie im Anhang nicht gefunden, warum haben Sie nicht antwort geschrieben dass ist nicht im Anhang war. wir sind Menschen und ein Fehler von System kann passieren aber ich habe nicht absichtlich gemacht sonst warum habe geschrieben dass die gewünschte Vollmacht im Anhang war! Ich bitte um korrigieren."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Herrn Lenker1 aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigter eingeleitet und ihm mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von der Firma Firma - ohne Aktivlegitimation - erhoben.

Die Firma Firma legte über Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom , welcher neben der Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht den Hinweis enthielt, dass aus der Vollmacht zu erkennen sein müsse, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe, keine Vollmacht vor.

Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch gegen die Strafverfügung vom mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom mit der Begründung zurück, dass eine entsprechende Vollmacht nicht vorgelegt wurde.

Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

§ 10 AVG lautet:

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 13 Abs. 4 AVG lautet:

"Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."

Rechtliche Würdigung:

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl Ritz, BAO2, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. , , , ; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG).

Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die (an Lenker1 gerichtete) Strafverfügung am vom Geschäftsführer der Firma Firma erhoben, eine Vollmacht dazu wurde vom Beschuldigten der Firma Firma jedoch nicht erteilt.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich § 10 AVG, wonach der Einspruch der Firma Firma zurückzuweisen war.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund kann auch das Beschwerdevorbringen, wonach ein Fehler passieren könne, der nicht beabsichtigt gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides aufzeigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bereits aus Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (siehe oben) ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500480.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at