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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2021, RV/7400076/2021

Keine Glücksspielautomatenabgabe bei vermietetem Lokal

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rainer, Mag. MBA Hochstöger, Breitwiesergutstraße 10, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Glückspielautomatenabgabe für die Monate Mai 2018 bis September 2018, GZ MA 6/A-674604/2018, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob der Bf in den Monaten Mai 2018 bis September 2018 am Standort ***Adr1***, Glücksspielautomaten betrieben hat und daher die Glückspielautomatenabgabe schuldet.

Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung der ***Informantin*** vom Dezember 2017 erlangte der Magistrat der Stadt Wien Kenntnis, dass der Bf am genannten Standort Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen fortgesetzt angeboten bzw zugänglich gemacht habe. Für die Veranstaltung dieser Ausspielungen sei keine Konzession erteilt worden, es handle sich somit um verbotene Ausspielungen.

Der Magistrat der Stadt Wien ermittelte, dass der Bf im genannten Zeitraum Mieter des gegenständlichen Lokales war, an dem das Glücksspiel angeboten wurde. Das Mietverhältnis begann am .

Im Juni 2018 lange eine neuerliche Sachverhaltsdarstellung der ***Informantin*** beim Magistrat ein.

Dies wurde dem Bf mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom Bf nicht behoben und gelangte an die Behörde zurück.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Bf die Glücksspielautomatenabgabe in der Höhe von 28.000 Euro (1.400 Euro mal vier Apparate mal fünf Monate) und einen Säumniszuschlag von 560 Euro vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabepflichtige im Automatenlokal an der angegebenen Adresse von Mai 2018 bis September 2018 vier Spielapparate betriebsbereit gehalten habe. Der Sachverhalt sei durch die Darstellung der ***Informantin*** erwiesen, eine Stellungnahme habe der Bf nicht abgegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf brachte vor, dass er kein Automatenlokal unterhalten habe, vielmehr sei das Lokal von Mai 2018 bis September 2018 untervermietet gewesen. Der Bf sei daher nicht als Abgabepflichtiger anzusehen und habe keine Abgabe zu entrichten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Bf legte mit Schreiben vom , eingebracht am , ein Mietanbot vom mit der ***Untermieterin***, ***AdrUntermieterin***, Geschäftsführer: ***Gf***, vor. Das Mietverhältnis begann am , die Mietzahlungen erfolgten am .

Der Magistrat schrieb in der Folge die Glückspielautomatenabgabe der ***Untermieterin*** ab Juli 2018 vor.

Der Magistrat entschied mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung und schränkte die Vorschreibung auf den Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2018 ein. Die Glückspielautomatenabgabe wurde auf 11.200 Euro und der Säumniszuschlag auf 224 Euro reduziert.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Untermietvertrag mit der ***Untermieterin*** nachgereicht worden sei, aus dem ersichtlich sei, dass diese ab Juli 2018 als Lokalinhaberin den Betrieb geführt habe. Entsprechend der Aktenlage sei das Lokal im Zeitraum von Mai 2018 bis Juni 2018 nicht untervermietet gewesen. Für diesen Zeitraum habe der Bf nicht von seiner Abgabepflicht entbunden werden können.

Die Bf beantragte die die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und die Stattgabe der Beschwerde.

Vor der mündlichen Verhandlung brachte der Bf ein Schreiben ein, in dem er mitteilte, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und dass das Geschäftslokal bereits ab vermietet gewesen sei. Dem Schreiben beigelegt war der Mietvertrag.

In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Schreiben samt dem beigelegten Mietvertrag der Vertreterin der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Die Vertreterin der belangten Behörde erhob keine Einwendungen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf ist seit Mieter der Geschäftsräumlichkeiten in ***Adr1***. Er hatte dieses Lokal ab dem an die ***Untermieterin*** vermietet.

In diesem Lokal wurden im Zeitraum Mai 2018 bis September 2018 vier Spielapparate der Sorte "Mystery of Ra" bereitgehalten. Mit diesen Apparaten konnte ein Geldgewinn oder ein Gewinn in Geldeswerterzielt werden.

Für das Halten dieser Apparate ist keine Bewilligung oder Konzession für das Halten von Spielapparaten erteilt worden.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und ist insoweit nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zu Grunde legen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist diese Abgabe für das Halten von Spielapparaten zu entrichten. Die Glückspielautomatenabgabe beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro.

Gemäß § 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Spielapparate gehalten oder die Entgelte gefordert werden. Die Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes und die Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldner.

Gemäß § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz ist die Abgabe erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und der Folge jeweils bis zum Letzten des Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Der Bf war, wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, im Streitzeitraum Mai 2018 bis September 2018 Mieter des Lokales in ***Adr1***. In diesem Lokal wurden die im Sachverhalt angeführten vier Spielapparate bereitgehalten.

Da im vorliegenden Fall der Bf im Abgabenzeitraum Mai 2018 bis September 2018 die Geschäftsräumlichkeiten vermietet hatte, kann ohne Bedenken davon ausgegangen werden, dass der Bf in diesem Zeitraum keine Spielapparate bereitgehalten hatte.

Der Tatbestand, der die Abgabepflicht auslöst, wurde von ihm in den Monaten Mai 2018 bis September 2018 somit nicht verwirklicht. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgte für diesen Zeitraum zu Unrecht. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, da lediglich der Sachverhalt strittig war und nach Klärung des Sachverhaltes sich die Entscheidung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergab. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
§ 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400076.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at