TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2021, RV/7102253/2019

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***1***, den Richter***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers (Bf.), des Amtsvertreters ***5*** und der Schriftführerin ***6*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. stellte mit Eingabe vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich näher bezeichneter Abgaben und Anspruchszinsen im Zusammenhang mit einer beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebrachten Beschwerde gegen das die Sache abschließende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom .

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Beschwerde vor dem VfGH über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Gemäß § 85 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) könne einer solchen Beschwerde unter den dort genannten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom beantragt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

In der mündlichen Verhandlung verweist der Bf. im Wesentlichen auf das Erkenntnis des , wonach eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu gewähren gewesen wäre.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Abs. 3 leg.cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung nicht mehr in Betracht kommt. (Ritz, BAO, § 212a, Tz 12; , )

Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann der Bf. aber nicht verweisen, da dem Aussetzungsantrag keine unerledigte Beschwerde zu Grunde liegt. Das in der Abgabensache geführte Beschwerdeverfahren war im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrages mit Erkenntnis des erledigt. Selbst bei einer bewilligten Aussetzung der Einhebung in diesem Verfahren, wäre zufolge der Erledigung der Hauptsache der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Daran vermag auch der Umstand, dass in der Folge das die Hauptsache erledigende Erkenntnis des aus Formalgründen aufzuheben war und mit Erkenntnis des die endgültige Erledigung der Hauptsache erfolgte, nicht zu ändern.

Das vom Bf. angesprochene Erkenntnis des , behandelt verfassungsrechtliche Einwendungen zur Abgabenerhebung im Zusammenhang mit einem bei der Finanzbehörde anhängigen Berufungsverfahren. Der VfGH verlangt hinsichtlich einer beantragten Aussetzung der Einhebung kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 212a Abs. 2 lit. a BAO in einem solchen Verfahren ebenso die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung (jetzt Beschwerde) wie bei jeder anderen Berufungsbehauptung.

Darüber hinaus sind die verfahrensgegenständlichen Abgaben zur Gänze entrichtet.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102253.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at