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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.07.2021, RV/7500264/2020

Parkometer - unbewiesene Behauptung das Kfz nicht gelenkt zu haben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl1/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 17:23 Uhr in 1160 Wien, Roseggergasse 17, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

In der Folge erging an die Zulassungsbesitzerin Zulbes., AdrZulbes., am eine Anonymverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro.

Mit E-Mail vom teilte die Zulassungsbesitzerin Zulbes. der Magistratsabteilung 67 mit, sie habe gegenständliches Fahrzeug an ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) verkauft. Der E-Mail war eine Kopie einer Vereinbarung mit dem Inhalt beigelegt, dass alle Strafen für gegenständliches Fahrzeug bis zum von ***Bf1*** zu bezahlen waren. Diese Vereinbarung war von ***Bf1*** unterschrieben.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl2/2019, wurde Zulbes. vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, sie habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit am bereits angegebenen Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Zulbes. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung vom erhob Zulbes. mit Schreiben vom Einspruch.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde Zulbes. als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.

In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn Zulbes. der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Mit Schreiben vom teilte Zulbes. der Magistratsabteilung 67 mit, dem Bf. (***Bf1***) sei gegenständliches Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden.

Der Lenkerauskunft war ein vom Bf. (***Bf1***) und Sohn unterschriebener Kaufvertrag vom beigelegt, in dem der Kaufpreis und die Zahlungsvereinbarung für gegenständliches Fahrzeug festgelegt wurde. Weiters war ein Schreiben von Zulbes. beigelegt, mit der sie Sohn für sämtliche Angelegenheiten, die Magistratsabteilung 67 betreffend, bevollmächtigte.

Die belangte Behörde stellte daraufhin das Verfahren gegen Zulbes. zu Zahl MA67/Zahl2/2019 ein.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl1/2019, wurde dem Bf. (***Bf1***) vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit am bereits angegebenen Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom (und zwei weitere Zahlen, nicht gegenständlich) und brachte vor, er habe gegenständliches Fahrzeug nicht gelenkt. Er habe das Fahrzeug gekauft und es seien noch die Kennzeichen vom Vorbesitzer montiert gewesen. Lenker sei zum Beanstandungszeitpunkt Herr (unter Angabe seiner persönlichen Daten) gewesen.

Mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Bf. mitgeteilt, dass laut Abfrage ZMR Herr nicht in Österreich gemeldet sei, er nie an der vom Bf. angegeben Adresse gemeldet war und die vorher genannte Vereinbarung (vom Bf. unterschrieben, dass alle Strafen für gegenständliches Fahrzeug bis zum vom Bf. zu bezahlen sind) mitgeteilt. Es wurde dem Bf. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Gemäß Rückschein RSb wurde das Schreiben vom dem Bf. am ordnungsgemäß zugestellt (Übernahmeverhältnis: Mitbewohner). Der Bf. beließ das Schreiben jedoch unbeantwortet.

Mit hier gegenständlichem Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl1/2019, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit am bereits angegebenen Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung und die daraufhin ergangene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom , die der Bf. unbeantwortet beließ, Folgendes festgestellt:

"Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Ihr Einwand, Sie hätten das Fahrzeug damals nicht gelenkt gehabt, sondern wäre Hr. Herr, geb. Herrgeb., whft. in AdrHerr der Lenker gewesen, war entgegenzuhalten, dass laut dem der E-Mail des mittlerweile ehemaligen Zulassungsbesitzers vom beigelegten Schreibens zur Anonymverfügung zum Verfahren zur Zahl MA67/Zahl2/2019 vom hervorgeht, dass er das gegenständliche Fahrzeug an Sie verkauft hätte und Sie alle Strafen, bis heute den hinsichtlich des Kennzeichens 123 (A) zu bezahlen hätten und dieses Schreiben von Ihnen selbst unterschrieben worden ist.

Bei Abwägung der Angaben des ehemaligen Zulassungsbesitzers sowie diesem Schreiben und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigungsmittel völlig frei ist, schenkte die Behörde in freier Beweiswürdigung den Angaben des ehemaligen Zulassungsbesitzers mehr Glauben, zumal der von Ihnen angegebene angebliche Lenker an der von Ihnen angegebenen Adresse nie sowie an seiner letzten Wohnadresse auch nur lediglich bis zum gemeldet war und Sie auch keinerlei geeignete Beweismittel anboten, die Ihre Angaben bestätigen könnten.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes war daher davon auszugehen, dass die Namhaftmachung eines anderen Lenkers durch Sie eine Schutzbehauptung ist, um sich selbst einer Bestrafung zu entziehen.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: dem Bf. komme die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute und da der Bf. auf die von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen keinen Gebrauch gemacht habe, sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom mit folgender Begründung Beschwerde:

"Ich schreibe Ihnen, da ich die Strafen mit der im Betreff stehenden GZ. nicht verursacht, und nun eine Zeugin gefunden habe. Die ehemalige Kundin hat den Fahrer für ihren Umzug gemietet und kann aussagen.
Daten zum Fahrer: Name:
Herr, Geburtsdatum: Herrgeb. /VN: VN, Adresse: Adr1 (Türnummer unbekannt) und Adr2, Führerscheinnummer: FSNr.
Daten zur Zeugin: Name:
Zeugin, Geburtsdatum: Zeugingeb., Adresse: AdrZeugin, Telefonnummer: +TelZeugin."

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGE) wurde Zeugin ersucht, zu folgendem Sachverhalt eine schriftliche Zeugenaussage binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens abzugeben:

"***Bf1*** hat in einer Parkometersache (Abstellen des Fahrzeuges, Kz: 123, in Wien, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein,) am Sie als Zeugin namhaft gemacht.

1. Haben Sie für einen Umzug am in Wien das Fahrzeug des ***Bf1*** mit dem amtlichen Kennzeichen 123 gemietet?
2. Wenn Sie dieses Kraftfahrzeug für einen Umzug am gemietet haben, schildern Sie um welchen Umzug es sich dabei handelte (z.B. wer ist umgezogen, von wo weg an welchen Ort) und legen dazu Nachweise vor.
3. Geben Sie bitte bekannt, ob Sie wissen und bezeugen können, wo am zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr dieses Fahrzeug, Kz.
123, in Wien abgestellt war und wer der Lenker war, der dieses Kraftfahrzeug am zu dieser Zeit abgestellt hat.

Wenn Sie eine Angehörige des ***Bf1*** sind, steht Ihnen das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Bitte lesen Sie vor der zeugenschaftlichen Beantwortung der Fragen aufmerksam die nachstehende Rechtsbelehrung für Zeugen.

Wenn Sie von einem allenfalls bestehenden Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie darauf hingewiesen, dass ihre Aussage nach besten Wissen und Gewissen und unter Wahrheitspflicht zu erfolgen hat und eine falsche Zeugenaussage gerichtlich geahndet wird.

Sie werden ersucht, alles Ihnen diesbezüglich zweckdienlich Erscheinende anzugeben und gegebenenfalls dazu bestehende Beweismittel vorzulegen.

Rechtsbelehrung für Zeugen und Auskunftspersonen (BAO) …"

Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Zeugin Zeugin am nachweislich persönlich zugestellt (Übernahmebestätigung RSb). Die Zeugin beließ das Schreiben jedoch unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 war am um 17:23 Uhr in 1160 Wien, Roseggergasse 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Bf. wurde mit Lenkerauskunft vom vom Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 als jene Person bekannt gegeben, der das genannte Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 09:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 3 Stunden).

Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten.

Der Bf. vertritt die Auffassung, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, da er gegenständliches Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beanstandung einer dritten Person (Herr) überlassen habe und nennt dafür eine Zeugin, wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Meldungslegers, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos, dem Schreiben der belangten Behörde vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) an den Bf., das der Bf. unbeantwortet beließ und dem Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom (SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGE) an die vom Bf. genannte Zeugin, welches jedoch auch unbeantwortet blieb.

Der Magistrat, der das Straferkenntnis erlassen hat, verweist auf den Einwand des Bf., er hätte das Fahrzeug damals nicht gelenkt, sondern Hr. Herr sei Lenker gewesen, auf das vom Bf. unterschriebene (aktenkundige) Schreiben, wonach der Bf. alle Strafen bis zum für gegenständliches Kfz zu bezahlen hatte (Beanstandungszeitpunkt war der um 17.23 Uhr).

Auf das Schreiben des Magistrats vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) mit dem dem Bf. mitgeteilt wurde, dass laut Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) Herr nicht in Österreich gemeldet war und er nie an der vom Bf. angegeben Adresse gemeldet war, hat der Bf. jedoch nicht geantwortet, obwohl es ihm am ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Der Bf. nahm die ihm von der belangten Behörde gebotene Gelegenheit, die Überlassung des Fahrzeuges an den von ihm bekannt gegebenen Lenker durch Beibringung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht wahr.

Erst in der gegenständlichen Beschwerde vom nennt der Bf. eine Zeugin, die die Überlassung des Fahrzeuges an den von ihm bekannt gegebenen Lenker bezeugen könne.

Eine "Schriftliche Zeugenaussage" des Bundesfinanzgerichtes an die genannte Zeugin blieb jedoch erfolglos: Das Schreiben wurde der Zeugin ordnungsgemäß zugestellt, beantwortet hat sie es jedoch nicht.

Der Nachweis, dass der Bf. das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt tatsächlich einer dritten Person (Herr) überlassen hatte, ist daher nicht erbracht worden.

Aktenkundig bleibt jedoch die im Sachverhalt näher beschriebene Vereinbarung zwischen Zulassungsbesitzerin und Bf. mit dem Inhalt, dass alle Strafen für gegenständliches Fahrzeug bis zum vom Bf. zu bezahlen waren. Davon ist gemäß dieser Vereinbarung auch die gegenständliche Anlastung betroffen, da die Übertretung am begangen wurde.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Die Anzeige ist ein taugliches Beweismittel (vgl ua , ).

Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl zB , , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (vgl ua , , , , vgl auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur).

Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Es wurden von ihm im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens weder taugliche Beweismittel angeboten noch vorgelegt, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären.

Die Behauptungen des Bf., Fahrer sei Herr gewesen, der aber laut ZMR nicht in Österreich gemeldet war und der nie an der vom Bf. angegeben Adresse gemeldet war, erwies sich gemäß den obigen Erwägungen als bloße Schutzbehauptung.

Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs. 1 VStG 1991 normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. ; , Ra 2019/17/0024), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl ; , Ra 2015/09/0008).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafen geeignet sein sollen, den Bf. von der erneuten Begehung von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen (mindestens jedoch mit zehn Euro) festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500264.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at