Berufsausbildung im Sinne des FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2011 bis August 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Sämtliche Sachverhaltsausführungen sind dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu RV/1100412/2016 vom zu entnehmen.
Mit Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0164-5, hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hierdurch trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG).
Die Verwaltungsgerichte sind im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG). Bei seiner neuerlichen Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht somit an die Rechtsanschauung des Höchstgerichtes gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses sind (vgl. ; , jeweils mwN).
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurden vom Finanzamt folgende Ergänzungspunkte angeführt:
"Welche Tätigkeiten hat der Sohn des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2011 bis August 2012) ausgeübt?
Wurde der Sohn des Beschwerdeführers während seines Dienstverhältnisses im Finanzamt bereits als Finanzbediensteter verwendet?
Diese beiden Fragen sollten durch eine Bestätigung des Dienstgebers Ihres Sohnes im Beschwerdezeitraum ( bis ) beantwortet werden.
Der Dienstgeber hat in dieser Bestätigung auf die Punkte 21 bis 26 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom einzugehen und die Tätigkeit im Beschwerdezeitraum zu beschreiben.
Dafür sind die oben genannten Punkte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen.
Es wird um Vorlage des Dienstvertrages vom und den jeweiligen Änderungen und Nachträgen hiezu gebeten."
Mit Eingabe vom wurden vom Beschwerdeführer (BF) folgende Unterlagen vorgelegt:
Dienstgeberbestätigung der Betriebsveranlagung
Dienstvertrag gemäß § 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 vom
Nachtrag zum Dienstvertrag der VB v/v2 vom
Schreiben des Finanzamtes betreffend Beendigung der Ausbildungsphase gemäß § 66 Abs 2 VBG 1948 mit Ablauf des und entlohnungsrechtliche Einstufung
Laut Bestätigung betreffend Grundausbildung des Sohnes des BF wurde vom Finanzamt wie folgt bekannt gegeben:
"Im Zeitraum von Jänner 2011 bis August 2012 ist ***2*** gemäß § 66 Abs 2 Z 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) verwendet worden (Finanzbediensteter in Ausbildung). Die 4-jährige Ausbildungsphase endete mit .
Tätigkeit während der Ausbildung im damaligen FA ***3*** von Jänner 2011 bis August 2012:
***2*** absolvierte vom bis seine 4-jährige Ausbildungsphase. Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung war in verschiedenen Fachmodulen aufgebaut. Im Weg der praktischen Ausbildung mussten die so erworbenen theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von ***2*** umgesetzt werden.
Im Zeitraum vom bis absolvierte ***2*** das Vertiefungsmodul Steuer für v2. Abgeschlossen am mit einer kommissionellen Prüfung.
Im Zuge der praktischen Ausbildung in der Betriebsveranlagung (BV) konnte und musste sich ***2*** die einzelnen Bereiche ansehen:
BV-Innendienst: Im BV-Innendienst erlernte ***2*** die Ausbildungsschwerpunkte der BV-Tätigkeit. Wie zum Beispiel: Listenbearbeitung, Grunddatenwartung, Durchführung von Veranlagungen und Dokumentation der Entscheidungsfindung. Durchführung von Wiederaufnahme, Bearbeiten von Beschwerden.
BV-Außendienst: Im Außendienst der Betriebsveranlagung wirkte er bei einigen Außenprüfungen mit (BP, USO, Erhebungen). Zum Prüfungsabschluss besuchte er mit dem Prüfer die Schlussbesprechung und unterstützte den Prüfer bei der Archivierung der Unterlagen.
GPLA-Prüfung: Auch bei GPLA-Prüfungen konnte ***2*** sich in die Thematik einarbeiten und sich eine Übersicht über diese Tätigkeit verschaffen sowie bei Prüfungen dabei sein.
Schlussendlich entschied sich ***2*** für den Bereich BV-Innendienst, für welchen auch Verwendung für ihn bestand."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der im Vorverfahren festgestellte und unstrittige Sachverhalt und die bereits im ersten Rechtsgang dargestellten Rechtsgrundlagen sind auch diesem Verfahren zu Grunde zu legen und bilden diese insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.
Mit Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0164-5, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt zu Recht erkannt:
"Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (ab : 24. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr (ab : 24. Lebensjahr) vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab : 25. Lebensjahres), sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 10 Abs. 3 FLAG ordnet an, dass die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird.
Der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, wonach dem Sohn des Mitbeteiligten für den Zeitraum von Jänner 2011 bis August 2012 ein Familienbeihilfenanspruch zustehe, weil dieser sich noch in Berufsausbildung befunden habe, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa , mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit an. Hingegen sind die dienstrechtliche Bezeichnung eines Zeitraumes als "Ausbildungsphase" (§ 66 VBG) sowie dienstrechtliche Vorschriften über die Ausbildung für die Frage des Vorliegens eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruchs nicht von Bedeutung (vgl. ; , Ra 2018/16/0203).
Allein der Umstand, dass der Sohn des Mitbeteiligten sich im streitgegenständlichen Zeitraum noch in der "Ausbildungsphase" nach § 66 VBG befunden hat, vermag daher den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG nicht zu begründen.
Maßgebend ist vielmehr, welche konkrete Tätigkeit der Sohn des Mitbeteiligten im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat.
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat der Sohn des Mitbeteiligten ab die Grundausbildung im Finanzamt absolviert. Wurde der Sohn des Mitbeteiligten daher während seines Dienstverhältnisses (vor oder im Streitzeitraum vom bis ) im Finanzamt bereits als Finanzbediensteter verwendet, ist darin - auch wenn er seine Tätigkeiten noch nicht eigenständig, sondern unter Anleitung und ohne Entscheidungsbefugnis ausgeübt hat - bereits eine, den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b (und g) FLAG ausschließende, Berufsausübung zu erblicken.
An der Qualifikation einer Tätigkeit als Berufsausübung vermag nämlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der "praktischen Verwendung" in der Ausbildungsphase noch die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangt werden sollen (vgl. ).
Lediglich eine allfällige am Beginn des Finanzdienstes und somit noch vor einer praktischen Verwendung als Finanzbediensteter stehende "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestünde, könnte noch als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG qualifiziert werden (vgl. zur "Basisausbildung" im Exekutivdienst ). Eine solche noch vor der praktischen Verwendung erfolgte Ausbildung wurde im gegenständlichen Fall nicht festgestellt.
Von einer solchen Berufsausbildung ist die Fortbildung im erlernten Beruf zu unterscheiden. Auch eine solche kann einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG begründen, jedoch nur dann, wenn sie in einer Fachschule erfolgt (vgl. ).
Dass nach einer "praktischen Verwendung" des Sohns des Mitbeteiligen im Finanzamt etwa im Streitzeitraum ( bis ) eine weitere theoretische "Ausbildung" in einer Fachschule erfolgt wäre, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt. …"
Nach vorliegenden Ergänzungspunkten steht unstrittig fest, dass der Sohn des BF im strittigen Zeitraum gemäß § 66 Abs. 2 Z. 1 VBG als Finanzbediensteter in Ausbildung verwendet wurde. Im Wege der praktischen Ausbildung mussten die erworbenen theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen umgesetzt werden. Im Zeitraum vom 7. März bis absolvierte der Sohn das Vertiefungsmodul Steuer für v2. Dies wurde am mit einer kommissionellen Prüfung abgeschlossen. Im Zuge der praktischen Ausbildung, welche vor und nach dem Absolvieren des Vertiefungsmoduls lag, wurde der Sohn des BF im BV-Innendienst, beim BV-Außendienst und im Rahmen von GPLA-Prüfungen als Finanzbediensteter verwendet. Die von ihm durchgeführten und durchzuführenden Tätigkeiten wurden in der vorliegenden Bestätigung der Betriebsveranlagung angegeben.
Daraus lässt sich eindeutig der Schluss ziehen, dass der Sohn des BF vor und nach der Absolvierung des Vertiefungsmoduls bereits in praktischer Verwendung als Finanzbediensteter stand. Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 7 seines Erkenntnisses ausführt, ist eine Verwendung als Finanzbediensteter - auch wenn er seine Tätigkeiten noch nicht eigenständig, sondern unter Anleitung und ohne Entscheidungsbefugnis ausgeübt hat - bereits als eine den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b (und g) FLAG ausschließende Berufsausübung zu sehen.
Eine Fortbildung im erlernten Beruf kann nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, wenn sie in einer Fachschule erfolgt (vgl. ). Dass es sich bei der Bundesfinanzakademie um eine solche Fachschule handle, wurde weder vom BF behauptet, noch geht dies aus den vorliegenden Akten hervor. Eine nach einer "praktischen Verwendung" weitere theoretische "Ausbildung" in einer Fachschule liegt im Streitzeitraum somit unstrittig nicht vor.
Aufgrund vorstehender Ausführungen liegt mangels Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes und nach den Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein familienbeihilfenanspruchsbegründender Zeitraum von Jänner 2011 bis August 2012 vor, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Abschließend ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Sohn am das 24. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG ist jedoch ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur für jene volljährigen Kinder gegeben, die das 26. Lebensjahr - ab : 24. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe würde nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG nur für jene volljährigen Kinder bestehen, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr (ab : 24. Lebensjahr) vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab : 25. Lebensjahres), sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war über die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden und somit die vom Höchstgericht vorgegebene Rechtslage herzustellen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht berührt und eine (ordentliche) Revision somit nicht zulässig.
Gesamthaft war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 4 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 § 66 Abs. 2 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 § 66 Abs. 2 Z 1 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 66 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 42 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100073.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at