Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2021, RV/2300018/2020

Abgabenhinterziehung, absolute Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***8***, den Richter ***9*** und die fachkundigen Laienrichter ***10*** und ***11*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***15***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit der Amtsbeauftragten Mag. Dr. Angelika Konrad sowie des Schriftführers ***18*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Zur Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 1.548,87, 2015 in Höhe von € 2.115,00 und zur Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 3.165,30, 2015 in Höhe von € 3.487,33 wird gemäß §§ 136, 157, hinsichtlich der Anschuldigungen für 2009 gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG (wegen Eintritts der absoluten Verjährung) das Verfahren eingestellt.

Für die verbleibenden Finanzvergehen wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 17.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Graz Stadt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ***15***, wurde der Bf. in Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat schuldig erkannt, er habe in den Jahren 2010 bis 2016 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Graz-Umgebung vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Verkürzungen nachstehender Abgaben bewirkt, indem er die im Zeitraum 2006 bis 2015 erzielten Umsätze und Einkünfte aus Provisionen gegenüber dem Finanzamt nicht offenlegte, und zwar

I. Umsatzsteuer

1. von € 3.165,30 für 2009

2. von € 5.003,89 für 2010

3. von € 6.491,09 für 2011

4. von € 6.741,00 für 2012

5. von € 6.856,37 für 2013

6. von € 8.890,62 für 2014

7. von € 3.487,33 für 2015

II. Einkommensteuer

1. von € 1.548,87 für 2009

2. von € 3.646,00 für 2010

3. von € 6.389,00 für 2011

4. von € 6.934,00 für 2012

5. von € 7.153,00 für 2013

6. von € 11.446,00 für 2014

7. von € 2.115,00 für 2015.

Der Bf. habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen und werde hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 20.000,00 im Uneinbringlichkeitsfall zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten von € 500,00 zu ersetzen.

Hingegen werde das Finanzstrafverfahren wegen der Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuer in den Jahren 2006 bis 2008 gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:

"Zur Person:

Der am ***1*** geborene ***Bf1*** wohnt in ***Bf1-Adr***. Aktuell bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension von monatlich € 1.615,00. An Schulden ist lediglich die Abgabenschuld von insgesamt € 138.729,44 bekannt. In Österreich ist der Beschuldigte bislang unbescholten.

Zur Sache:

***Bf1*** bezog als selbständiger Handelsvertreter von der ***2*** nachstehende Nettoprovisionen für die von ihm erbrachten Leistungen, und zwar

1. im Jahr 2006 € 14.944,37,

2. im Jahr 2007 € 16.109,92,

3. im Jahr 2008 € 15.235,89,

4. im Jahr 2009 € 17.391,77,

5. im Jahr 2010 € 27.493,89,

6. im Jahr 2011 € 36.271,18,

7. im Jahr 2012 € 37.705,72,

8. im Jahr 2013 € 38.283,52,

9. im Jahr 2014 € 49.569,65,

10. im Jahr 2015 € 19.481,13.

Diese Umsätze und Erlöse legte der Beschuldigte gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht offen, wodurch er Verkürzungen der

I. Umsatzsteuer

1. von € 2.719,87 für 2006

2. von € 2.932,00 für 2007

3. von € 2.776,21 für 2008

4. von € 3.165,30 für 2009

5. von € 5.003,89 für 2010

6. von € 6.491,09 für 2011

7. von € 6.741,00 für 2012

8. von € 6.856,37 für 2013

9. von € 8.890,62 für 2014

10. von € 3.487,33 für 2015

II. Einkommensteuer

1. von € 1.184,74 für 2006

2. von € 1.578,25 für 2007

3. von € 1.289,57 für 2008

4. von € 1.548,87 für 2009

5. von € 3.646,00 für 2010

6. von € 6.389,00 für 2011

7. von € 6.934,00 für 2012

8. von € 7.153,00 für 2013

9. von € 11.446,00 für 2014

10. von € 2.115,00 für 2015

bewirkte.

Die Verursachung der dargestellten Abgabenverkürzungen hielt der Beschuldigte im Rahmen der Unterlassung der ihm obliegenden Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit zumindest billigend ab.

Diese Feststellungen gründen auf den schlüssigen Ergebnissen der Erhebungen des Finanzamtes Graz-Umgebung. An Hand des zwischen dem Beschuldigten und der ***2*** abgeschlossenen Handelsvertrags vom und der bei der Vertragspartnerin des Beschuldigten erhobenen Provisionsabrechnungen steht nicht bloß die zwischen diesen bestehende Entgeltvereinbarung, sondern auch die Leistungserbringung (im dargestellten Ausmaß) durch den Beschuldigten im Rahmen dieser Vertragsbeziehung fest.

Soweit der Beschuldigte den Bezug bloßer Aufwandsentschädigungen behauptet, ist dem der klare Wortlaut des mit der ***2*** abgeschlossenen Handelsvertretervertrags und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Leistungspflichten entgegenzuhalten. Dass neben dieser Vereinbarung noch eine ***14*** hinsichtlich der Entschädigung von Aufwendungen bestehen soll, blieb bloße Behauptung des Beschuldigten.

Eine entsprechende Bescheinigung dafür wurde von ihm ebenso wenig erbracht wie für den konkret ersetzten Aufwand. Im Übrigen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte für die Vertragspartnerin unentgeltlich Botendienste erbracht haben soll, die Aufwandsentschädigungen im dargestellten Ausmaß nach sich gezogen haben. Letztlich spricht auch der Detailgrad der Provisionsabrechnung gegen die Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten.

Die innere Tatseite erschließt sich schon aus dem äußeren Tatgeschehen, liegt doch bei einem über mehrere Jahre als Handelsvertreter tätigen Täter das Wissen um seine Pflicht zur Offenlegung seiner Umsätze und Erlöse ebenso nahe wie der im Rahmen des Verstoßes gegen diese Pflichten auf die Bewirkung der dargestellten Abgabenverkürzung gerichtete Wille.

***Bf1*** hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.

Demgemäß ist die über ihn zu verhängende Strafe unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG auszumessen. Ausgehend vom strafbestimmenden Verkürzungsbetrag von insgesamt € 79.867,47 erstreckt sich der Strafrahmen (von € 15.973,49) bis € 159.734,94. Erschwerend ist dem Beschuldigten das Zusammentreffen von insgesamt 14 Finanzvergehen über einen insgesamt siebenjährigen Deliktszeitraum anzulasten. Mildernd kommt ihm der bisher ordentliche Lebenswandel bis ins höhere Alter zugute.

Gerade angesichts des hohen Handlungs- und Erfolgsunwerts der Tat erscheint die Ausschöpfung von rund 12 % der Höchststrafdrohung dem Schuldgehalt der Tat, aber auch der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten angemessen, sodass über den Beschuldigten die Geldstrafe von € 20.000,00 zu verhängen ist. Dieser Geldstrafe erscheint die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten adäquat.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten auch zum Ersatz der mit € 500,00 zu bestimmenden Verfahrenskosten.

Das gegen den Beschuldigten wegen der Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuer in den Jahren 2006 bis 2008 geführte Finanzstrafverfahren ist gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen, weil nach dem Abschluss dieser Taten bereits zehn Jahre vergangen sind und somit absolute Verjährung vorliegt (§ 31 Abs. 5 FinStrG)."

****

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom :

"BESCHWERDE - EINSPRUCH

Erkenntnis gem.§§ 136 ff FinStrG vom

Rsa Brief Zustellung am erhalten!

EINSPRUCH Punkt: a und b (Feststellung - Handelsvertrag)

Folgender Sachverhalt von mir: Es gab zwischen mir und der Firma ***12*** ***17*** KG im Zeitraum 2005 bis 2015 keinen solchen Vertrag.

Richtig ist: ***3*** hat mir am ein Blanco Formular (Handelsvertrag ohne Datum per Mail zugesandt.) und er bettelte mich mit unzähligen Mails und Telefonanrufen an unbedingt zu unterschreiben.

Seine E-Mails sind auf meinem Handy gespeichert - Beweisbar (siehe Beilage L)

Hätte die Firma ***12*** von 2005 an diesen Vertrag von mir verlangt, wie es ja gesetzlich vorgeschrieben ist währe es nie zu dieser freundschaftlichen Tätigkeit gekommen.

Ich litt damals schon psychisch unter schweren Depressionen und habe dummerweise ohne alles richtig durchzulesen und zu überprüfen diesen Vertrag unterschrieben.

Die Firma ***2*** hat danach das Datum eingetragen!

Auch richtig ist: Ich erhielt damals für meine leichten freundschaftlichen Tätigkeiten für die Firma ***2*** sämtliche Ausgaben ersetzt. (Aufwandsentschädigung für Einholung Retour-Waren, Regaleinräumung bei Neueröffnungen, helfen bei Messe- Aufbauten.)

Mir war daher auch nie bewusst, dass ich ein Finanz - Strafvergehen begangen habe.

EINSPRUCH Punkt: c.d.e. (Geldstrafe, Euro 20.000,-- bitte nochmals um Überprüfung, siehe neuen Sachverhalt.)

Befinde mich seit Dezember 2019 im PRIVATKONKURS wobei Ich jetzt mit Jänner 2020 -5 Jahre lang - die Gläubigerquoten zu erfüllen habe, das heißt hohe Zahlungen bis Juli 2024.

Dabei wurde auch vom Finanzamt Graz - Umgebung eine Forderung von Euro 138.729.44 gerichtlich eingebracht, und anerkannt.

Somit zahle ich an das Finanzamt bis Juli 2024 Euro 10.116.70 zurück.

Sie haben aber in Ihrem jetzigem Schreiben eine Summe von Euro 79.867,47 angeben??

Bin seit 2018 in Pension (Berufsunfähigkeitspension) habe keinerlei Vermögen und wohne mit meiner Frau in einer Mietwohnung. Aufgrund meiner geringen Pension von Euro 1.615,00 bin ich momentan auf Grund meines Privatkonkurses nicht in der Lage, eine so hohe Geldstrafe zu bezahlen. (Mir bleiben im Monat nur 250,00Euro für den Lebenserhalt.)

Bitte daher um Neuberechnung und Überprüfung der StrNr.***4*** über Euro 20.000,- bzw. die EINBERECHNUNG der Summe von Euro 10.116.70 die ich bis Juli 2024 zurückzahle.

Ich könnte daher frühestens ab Jänner 2025 mit einer Straf - Rückzahlung beginnen. Maximal Jährlich 2.000,- Euro.

Es geht um STRAFKONTONUMMER: ***5***

ABGABENNUMMER: ***BF1StNr1***

Es geht mir nach wie vor gesundheitlich sehr schlecht, bin psychisch in ärztlicher Behandlung und leide zusätzlich immer wieder unter starken Depressionen, (laut Ärzte kaum Besserung in Sicht.) kann daher zeitweise meine Wohnung gar nicht verlassen.)

****

Der Bf. hat am folgende Stellungnahme eingereicht:

"SCHRIEFTLICHE STELLUNGNAHME !!!

Bin Gesundheitlich nicht in der Lage an einer Verhandlung teilzunehmen - Leide seit Jahren an schweren Depressionen und akuten Schlafmangel ( wobei Antitepressiva ,Schlafmittel und Schmerzmittel wenig helfen.) Lt. Ärzte keine Besserung in Sicht, verstärkt auch durch Corona.

ERSUCHE um eine STRAFMILDERUNG - Erkenntnis gem.§§136ffFinStrG.

Str.Nr. ***4*** vom ( Höhe Euro 20.000,00 ›

Ich bin aus meiner Sicht nicht Schuldig eine Finanzstraftat begangen zu haben. Habe immer wieder dem Gericht mitgeteilt , den Richtigen Sachverhalt von damals II! (Beilagen . : 1. Und 2.)

Siehe dazu : mein Schreiben Beschwerde - Einspruch vom

Bzw.: mein Schreiben Stellungnahme zur Anschuldigung Strf Nr. ***19*** vom

Bitte außerdem um EINBERECHNUNG meiner Zahlungen an das Finanzamt von über Euro 10.000,00 bis zum Jahre 2024 aus meinem Privatkonkurs ( Rückzahlungs - Forderung FA.)

Ich könnte daher mit einer Rückzahlung von einer Geldstrafe, frühestens ab Herbst 2024 mit maximal Euro 200,00 - 250,00 monatlich beginnen.

****

In der mündlichen Verhandlung v. wurde wie folgt erhoben und festgestellt:

"Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Bf. Seine neuerliche Stellungnahme beinhaltet keinen Vertagungsantrag.

Vorsitzende gibt bekannt, dass eine Änderung in der Senatszusammensetzung eingetreten ist, Frau ***13*** ist verhindert, es vertritt sie ***9***.

Kein Einwand.

Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Vorsitzende: Zwischenzeitig ist hinsichtlich der ESt 2009 und der USt 2009 absolute Verjährung eingetreten.

Das Finanzstrafverfahren hat damit begonnen, dass der Finanzstrafbehörde Graz-Umgebung Kontrollmaterial seitens des FA St. Johann Tamsweg Zell am See übermittelt wurde. Dies war am . Am selben Tag wurde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnet. Der Abgabennachforderung liegt ein Handelsvertretervertrag zwischen der Fa. ***12*** ***16*** und dem Bf. vom zu Grunde. Das Kontrollmaterial betraf erzielte Umsätze des Bf. für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Dies sind unter der Feststellung, dass Verkürzungen für das Jahr 2009 bereits absolut verfolgungsverjährt sind, die Jahre 2010 bis 2015.

Zum Jahr 2015 ist wiederum festzustellen, dass das Kontrollmaterial den Zeitraum Jänner bis Mai 2015 umfasst hat. Der Umsatz von Euro 19.481,13 entspricht genau den Nettoprovisionen, die der Prüfer letztlich für das gesamte Jahr 2015 festgesetzt hat. Der Prüfungsbericht stammt vom . Nunmehr ergibt sich jedoch, dass bei Eintritt der Verpflichtung zur Abgabe von Jahreserklärungen für das Jahr 2015 die Behörde bereits in Kenntnis des Kontrollmaterials war, der Bf. demnach bei Nichtabgabe einer Erklärung nicht davon ausgehen konnte, nicht zumindest in dieser Höhe geschätzt zu werden. Daher liegt mangels Erfüllung der subjektiven Tatseite nicht einmal ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer bzw. der Einkommenssteuer vor für 2015 vor. Verfolgbar gewesen wäre die USt im Voranmeldungszeitraum.

AB: Das Schuldenregulierungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, mit einer Quote von 7,2924 %. Eine Restschulbefreiung kann frühestens erst 2024 eintreten.

V: Dies hält auch der Bf. in seinem Schreiben vom so fest.

V. liest die schriftliche Stellungnahme des Bf. vor. Der AB wird eine Kopie der Stellungnahme ausgehändigt.

AB: die jährlichen Pensionseinkünfte betragen Euro 25.000. Der Bf. hat nach der Kontolage in den Jahren 2016, ***4*** und 2018 noch Einkünfte in der Größenordnung von Euro 4.000,-- bis Euro 8.000,-- erzielt, er war demnach nicht gänzlich arbeitsunfähig.

Es werden keine ***14*** Fragen und Beweisanträge gestellt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2 Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Zum objektiven Tatbestand:

Am ordnete die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Graz Umgebung eine abgabenbehördliche Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2014 und eine Umsatzsteuernachschau für 1-5/2015 an, da aus einer Prüfung der Firma ***2*** Kontrollmaterial zu vom Bf. erbrachten Leistungen an diese Firma als Handelsvertreter vorlagen. Der Bf. habe seit 2005 Notstandshilfe bezogen und daneben keinerlei Einkünfte erklärt.

Dazu erliegt unter Blatt 4 ff im Finanzstrafakt des Bf. ein von ihm unterfertigter Handelsvertretervertrag vom , wonach der Unternehmer für jeden Monat, spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats, dem Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung über die entstandenen Provisionsabrechnungen zu geben habe. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die vom Bf. bezogenen Provisionen ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen der ***2*** und sind, in der auch im Erkenntnis des Spruchsenates genannten Höhe, unter TZ 2 des Prüfungsberichtes vom über die Prüfung beim Bf. aufgelistet.

Der Bf. hat für die Jahre 2006 bis 2015 keine Einkommensteuererklärungen eingereicht. Die Behörde war somit mit Ende der Erklärungsfrist nach § 134 BAO am jeweiligen 30.4. des nächstfolgenden Jahres für die Jahre 2006 bis 2014 wegen Unkenntnis von der Entstehung der Steuerpflicht des Bf. nicht in der Lage eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist die Strafbarkeit jedenfalls dann, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Die Feststellung des Eintritts der Verjährung ist amtswegig und dies auch im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG zu treffen, demnach war das Verfahren nunmehr auch hinsichtlich der angeschuldigten Verkürzungen für das Jahr 2009 wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.

Die Behörde kannte jedoch bereits bei Veranlassung der Prüfung des Bf. das Kontrollmaterial über seine Leistungen für die ***2***, daher war sie vor Ablauf der Erklärungsfrist für das Jahr 2015 (30.4.3016, bei Einreichung der Erklärungen über Finanzonline ) in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches und konnte somit bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung mit einer Schätzung nach § 184 BAO vorgehen.

***7*** vom Finanzamt Tamsweg hat am Unterlagen an die Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Graz-Umgebung verschickt, wonach in der Folge eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG veranlasst wurde.

Das Kontrollmaterial umfasste Rechnungen zu erzielten Umsätzen und Einnahmen des Bf. für 1-5/2015 und dies in der Höhe, in der letztlich nach Abschluss der Prüfung im November 2016 Festsetzungen vorgenommen wurden.

Der Bf. konnte damit bei Eintritt der Verpflichtung Jahreserklärungen für das Jahr 2015 einzureichen, nicht mehr davon ausgehen, dass die Nichtabgabe der Erklärungen eine zu niedrige Abgabenfestsetzung nach sich ziehen würde. Daher liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der Vorgaben für eine Abgabenhinterziehung für 2015 nicht vor, es wären nur Vergehen hinsichtlich der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum verfolgbar gewesen (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für 1-5/2015).

Es wird somit von folgenden Verkürzungen als objektiver Tatbestand ausgegangen.

Umsatzsteuer 2010 von € 5.003,89, 2011 € 6.491,09, 2012 € 6.741,00, 2013 € 6.856,37, 2014 € 8.890,62

Einkommensteuer 2010 € 3.646,00, 2011 € 6.389,00, 2012 € 6.934,00, 2013 € 7.153,00, 2014 € 11.446,00

Demnach liegen nunmehr 10 Finanzvergehen zur Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zur Prüfung hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor.

Zur subjektiven Tatseite:

Am rechtfertigte sich der Bf. auf die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit einer Eingabe, wonach er vermeinte, dass es sich bei den Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung gehandelt habe. Er habe freundschaftlich Botendienste erledigt, Bestellformulare bei Kunden in ganz Österreich eingesammelt und dazu mit seinem Auto 6.000 bis 8.000 km pro Monat zurückgelegt. Da er seit seiner selbständigen Tankstellenzeit 1999-2005 unter starken Depressionen leide, sei diese Tätigkeit laut fachärztlicher Sicht für ihn durchaus positiv gewesen. Er habe eine Berufsunfähigkeitspension, seine Gattin eine Pension von € 485,80. Er habe kein Vermögen und sei nicht zahlungsfähig. Er leide seit 1999 unter starken Depressionen und Alkoholproblemen. Mit Ende Jänner gehe er für 6 Wochen auf Reha in die psychiatrische Abteilung für seelische Gesundheit und Prävention in ***6***.

Am teilte der Bf. mit, dass es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe und er nicht in der Lage sei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung wahrzunehmen. Zu seinen immer wieder schweren Depressionen und dem Schlafmangel leide er an chronischen Körperschmerzen und könne sich nur mit Krücken und Schmerzmitteln in der Wohnung bewegen. Hätte er als Handelsvertreter gearbeitet, hätte er natürlich jedes Jahr über einen Buchhalter einen Steuerausgleich durchgeführt und alles dem Finanzamt gemeldet. Er habe immer seine Steuern pünktlich bezahlt.

Mit Schreiben vom teilte der Bf. dem Spruchsenat mit, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei an einer Verhandlung teilzunehmen.

Es habe keinen Handelsvertrag gegeben, das Formular sei ihm erst am zugesandt worden, nachdem die Firma ***2*** eine Steuerprüfung gehabt habe. ***3*** habe ihn in zig Telefonaten und sms angebettelt den Vertrag zu unterfertigen, weil davon seine gesamte Firma abhänge. Er sei lediglich dummerweise dem Wunsch nachgekommen.

Er habe noch die Mails am Handy gespeichert:

***17*** 1: Hallo I brauch den Vertrag unbedingt heute noch.

***17*** 1: ***VornameBf***, hoff du loschesch mi wegen den Vertrag nit hängen.

Der Vertrag sei danach von der Firma ***2*** mit dem Datum 2004 versehen worden.

Er sei damals menschlich sehr enttäuscht gewesen und habe sich wegen gesundheitlicher Probleme im Herbst 2015 4 Wochen ins LSF Graz begeben.

Er sei seither ständig in Betreuung des Hilfswerks Psychosozialer Dienst.

Er habe dies alles Anfang 2016 im Finanzamt Herrn ***14*** gezeigt, da die Forderung ja im Schätzungsweg ermittelt worden sei. Die Nachzahlung sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Wegen seiner schweren Depression 2015, 2016, 2017 (8 Wochen Krankenhaus Aufenthalt im LSF- Sigfried-Freud-Klinik Graz und danach 18 Wochen stationärer Reha Aufenthalt in Kärnten (Klinikum ***6*** Seelische Gesundheit u. Prävention Psychiatrische Abteilung) habe er natürlich in dieser Zeit keine Termine wahrnehmen können.

Er habe 2006 bis 2015 Notstandshilfe bezogen, da die Tätigkeit für die Firma ***2*** ja keine Arbeitstätigkeit gewesen sei.

Momentan übe er keine Arbeitstätigkeit aus, da er zu starke körperliche Schmerzen habe.

Er brauche jeden Cent um die Quote für seine Privatinsolvenz den Gläubigern, darunter auch das Finanzamt, in den nächsten 5 Jahren begleichen zu können.

Aus dem Arbeitsbogen zur abgabenbehördlichen Prüfung der ***2*** ergibt sich, dass der Prüfungsbeginn der war.

Der Prüfer des Finanzamtes St. Johann, Tamsweg, Zell am See hat nach einem vorliegenden Aktenvermerk am mit dem Bf. telefoniert und ihn befragt, ob er Leistungen für die geprüfte Firma erbracht habe.

Der Bf. hat dies laut Aktenvermerk bejaht und die Leistungen mit ca. € 1.000 im Monat beziffert, worauf ihm der Prüfer vorhielt, dass er allein im Mai 2015 € 5.000,00 erhalten habe und er als Notstandshilfebezieher aufscheine und daher mit Schwierigkeiten zu rechnen habe, was der Bf. mit einer sofortigen Beendigung des Telefonates quittiert habe.

Wenn für den Bf. somit bereits am klar war, dass es Probleme mit der Abgabenbehörde mit seinen erbrachten Leistungen für die ***2*** geben werde, ist es absolut unglaubhaft, dass er in der Folge erst nach dem Drängen von ***3*** nach den von ihm genannten Daten 14.7., 16.7. den Handelsvertretervertrag unterfertigt haben will. Seine Behauptungen werden somit als reine Schutzbehauptungen angesehen.

Der Senat ist bei Würdigung der Beweislage zum Schluss gekommen, dass der Bf. die in der Buchhaltung der ***2*** aufgelisteten Leistungen erbracht und dafür die ebenfalls betragsmäßig zutreffend festgestellten Entgelte erhalten und sie wider besseres Wissen nicht einer Versteuerung zugeführt hat.

Der Bf. war zuvor nach eigenen Angaben als Tankstelleninhaber unternehmerisch tätig, daher verfügte er über ausreichendes steuerliches Grundwissen, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er bei Nichtabgabe entsprechender Jahreserklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Erklärungsfrist eine Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirken würde.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG sind somit erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Am wurde über den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind als ausgesprochen schlecht zu bezeichnen und auf Grund seines fortgeschrittenen Alters und seiner Erkrankungen ist auch nicht mehr von einer Besserung auszugehen. Eine Schadensgutmachung über die Konkursquote hinausgehend ist wohl kaum zu erzielen.

Die Amtsbeauftragte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bekannt gegeben, dass das Schuldenregulierungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, mit einer Quote von 7,2924 %. Eine Restschulbefreiung kann auch nach ihren Angaben frühestens erst 2024 eintreten.

Es ist somit von schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen.

Die jährlichen Pensionseinkünfte des Bf. betragen Euro 25.000.

Als mildernd wertete der Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend den oftmaligen Tatentschluss in einem 7 Jahre umfassenden Betrachtungszeitraum.

Weiters ist mildernd das nunmehr mehrjährige Wohlverhalten seit der letzten Tat.

Erschwerend sind 10 Taten.

Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 69.550,97, die Strafdrohung demnach € 139.101,94

Unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe erschien dem Senat die ausgesprochene Strafreduktion der Geld- sowie der Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie entspricht auch den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) und spezialpräventiven (Abhalten des Beschwerdeführers von weiteren Taten) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2300018.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-28361