Konvertierungsverluste im Zusammenhang mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Günther-Johann Klinger, Schulstraße 11, 4716 Hofkirchen/Trattnach, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom und betreffend Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Vorbemerkung:
Dem gegenständlichen Erkenntnis liegen drei Vorlagen zugrunde (Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2016).
Strittig ist in den Jahren 2014 und 2015 die Berücksichtigung von Konvertierungsverlusten aus Fremdwährungsdarlehen. Die Frage ist hier zu beantworten, ob diese bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Im Jahr 2016 ist die Berücksichtigung von Privatanteilen für im Betriebsvermögen befindliche PKW (vorsteuerabzugsberechtigt) strittig.
Im Folgenden folgt die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens in chronologischer Reihenfolge.
Mit Ergänzungsersuchen vom richtete das Finanzamt folgende Fragen an den Beschwerdeführer (betreffend Einkommensteuererklärung 2015):
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Legen sie den Jahresabschluss und das Anlagenverzeichnis für 2015 vor.
Wie begründet sich der hohe Verlust für 2015? Im Vergleich zum Vorjahr sind die übrigen Aufwendungen lt. Kennzahl 9230 (183.136,77 €) sehr gestiegen. Begründen Sie das und schlüsseln Sie diesen Betrag auf.
Geben Sie das Ergebnis für 2016 anhand des Jahresabschlusses bekannt. Wie ist die Prognose für 2017? Waren hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung steuerliche Korrekturen notwendig?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Legen Sie die Überschussrechnung und das Anlagenverzeichnis vor. Laut Kennzahl 9510 "Fremdfinanzierungskosten" sind diese Aufwendungen auf 45.217,52 € gestiegen. Wie ermittelt sich dieser Betrag? Geben Sie die Höhe der jeweiligen dem zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten/Darlehen bekannt."
Mit Eingabe vom gab der Beschwerdeführer hierzu folgende Auskünfte:
1. Hoher Verlust für 2015: Vollständige Rückzahlung CHF-Kredit (Kursdifferenzen); auch bei V+V
2. Prognose für 2017: positiv
3. Steuerliche Korrekturen der Abschreibung: nein
< EAR: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Finanzierungsaufwand 2014: 22.826,16 €; davon Kursdifferenzen: 12.367,77 €
- Finanzierungsaufwand 2015: 108.145,49 €; davon Kursdifferenzen: 101.819,79 €
< EAR: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
- Finanzierungsaufwand 2014: 11.753,12 €; davon Kursdifferenzen: 6.371,27 €
- Finanzierungsaufwand 2015: 45.217,52 €; davon Kursdifferenzen: 42.605,45 €
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer abermals ersucht, weitere Unterlagen vorzulegen (Frist bis ).
Ergänzungspunkte:
A) Gewerbebetrieb:
1) Jahresabschluss 2016
2) vorläufige Gewinnermittlung 2017
3) Im Zuge der geltend gemachten Kursverluste sind die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
3.1) Kreditverträge (in Kopie) vorzulegen und der konkrete
3.2) Nachweis der betrieblichen Verwendung
3.2.a) Wofür wurde dieses Kapital genutzt?
3.2.b) Was wurde angeschafft?
3.2.c) Welche Rechnungen wurden damit beglichen?
4) für das Finanzamt nachvollziehbare, rechnerische Ermittlung der geltend gemachten Kursverluste samt geeigneter, diesbezüglicher Unterlagen (in Kopie)
5) Wurden bislang Zinsaufwendungen iZm diesem Kreditvertrag geltend gemacht?
Wenn ja, in welcher Höhe (eine diesbezüglich gesonderte Aufstellung der Zinsaufwendungen ist für 2013 bis 2015 bekanntzugeben)?
6) Wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass betrieblich veranlasste Kursverluste lediglich zu 55% steuerlich absetzbar sind? Falls nicht, werden Sie um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
B) Vermietung und Verpachtung:
7) Anlagenverzeichnis 2016
8) detaillierte (rechnerische) Darstellung der Kennzahl 9510 des Formulars E1b samt geeigneter diesbezüglicher Unterlagen (in Kopie) als Nachweis.
Hinweis: Bei Nichtbeantwortung dieses Ergänzungsersuchens resp. bei unvollständiger Beantwortung kann der Bescheid lediglich laut Aktenlage ergehen.
[Anmerkung Richter: Dieses Schreiben blieb Großteils unbeantwortet - siehe nachfolgender Bescheid]
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 abweichend von der eingereichten Steuererklärung festgesetzt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien mit einem Betrag von -2.786,44 €, jene aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von 102.955,38 €, berücksichtigt worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass trotz ausreichend gewährter Frist () zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom im Rahmen des Parteiengehörs die Punkte A2), A3.2.a), A3.2.b), A3.2.c), A4), A5), B7) sowie B8) nicht beantwortet worden seien.
Vermietung und Verpachtung:
- Kursverluste (42.605,45 €) seien steuerlich unbeachtlich und würden nach mehrfacher Rechtsprechung des VwGH demzufolge keine Werbungskosten darstellen
- Das Beteiligungsergebnis zu St.-Nr. xx-xxx/xxx2 sei berichtigt worden.
Gewerbebetrieb:
- Mangels Beantwortung der Punkte A3.2.a), A3.2.b), A3.2.c), A4) sowie A5) seien die geltend gemachten Kursverluste (101.819,79 €) steuerlich nicht anerkannt worden. Durch die bloße Vorlage des Kreditvertrags hätte das Finanzamt den betrieblichen Zusammenhang nicht nachvollziehen können.
Im Ergänzungsersuchen vom (betreffend die Steuererklärungen für 2016) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 gegenüber den für 2016 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen abweichen würde.
Es werde um Aufklärung der Differenzen ersucht.
Weiters sei das Vorsteuerkonto vorzulegen (Eingangsrechnungen über 500,00 Rechnungsbetrag in Papierform).
Weshalb seien 2016 im Gegensatz zu 2015 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärt worden?
In welcher Form sei die Ermittlung der aktivierten Eigenleistungen erfolgt?
Sei hinsichtlich der PKWs eine Privatnutzung ausgeschieden worden?
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 eingereicht.
Die Beschwerde würde sich gegen die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Werbungskosten richten.
Begründung:
Schulden der Fa. A: Wenn man nicht nur Teile des Gesetzestextes lese, seien laut EStG Schulden nicht betroffen (erhaltenes Darlehen). Betroffen wäre ein Verlust aus einem Vermögen (gegebenes Darlehen).
Der Beschwerdeführer hätte ein Darlehen von der Bank erhalten und würde daher keiner Kürzung unterliegen.
Außerdem würde das Darlehen seit 2008 bestehen und eine rückwirkende gesetzliche Änderung sei verfassungswidrig.
In der Beilage werde die Sachkontenübersicht aus 2008 übersendet, in welcher die Summen der Anlagenzugänge aufscheinen würden. In dem mit der EAR 2016 übermittelten Anlagenverzeichnis seien sämtliche Investitionen des jeweiligen Jahres detailliert ersichtlich.
Weiters würden folgende Kontoblätter aus der Buchhaltung übermittelt:
- Fremdwährungskonto (3280),
- Kursdifferenzen (7870)
- Zinsaufwendungen (8280).
Würden noch Unterlagen für eine positive Entscheidung oder Belege benötigt werden, werde um Mitteilung ersucht.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde ersucht, weitere Daten nachzureichen (Frist bis 16. Mai 218):
Ergänzungspunkte:
1) Die Kursverluste seien bislang nur buchhalterisch dem Finanzamt vorgelegt worden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens seien nunmehr jedenfalls auch die konkreten Abrechnungen seitens der Kreditinstitute vorzulegen, die den insgesamt entstandenen Kursverlust von 101.819,79 € sowie von 42.605,45 € hinlänglich und auch rechnerisch nachvollziehbar belegen würden.
2) Sämtliche Kreditverträge, die in Zusammenhang zu den geltend gemachten Kursverlusten stehen würden, seien in Kopieform vollständig nachzureichen, u. a. auch deswegen, damit das Finanzamt die Höhe der seinerzeitig in Anspruch genommenen Kredite mit der Höhe der damaligen Gesamtinvestitionen abgleichen könne.
3) In der Beschwerde werde auf das gesamte Einkommensteuergesetz verwiesen. Zudem werde unterschieden zwischen "erhaltenes" und "gegebenes" Darlehen. Es werde ersucht, konkrete Entscheidungen aus der Judikatur bekanntzugeben, in denen steuerliche Kursverluste iZm nichtbetrieblichen Einkunftsquellen anerkannt worden seien, wie auch die für das Finanzamt nicht verständliche Beschwerdeausführung um "erhaltenes" bzw. "gegebenes" Darlehen konkret zu präzisieren.
[Anmerkung Richter: Dieses Schreiben blieb Großteils unbeantwortet - siehe nachfolgender Bescheid]
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeschreiben vom aufgrund der Nichtanerkennung von Kursverlusten iZm der gewerblichen Tätigkeit (101.819,79 €) sowie iZm der Vermietungstätigkeit (42.605,45 €) lediglich buchhalterische Kontenunterlagen vorgelegt worden seien.
Im Ergänzungsersuchen vom sei ersucht worden, konkrete Abrechnungen des Bankinstituts zu den geltend gemachten Kursverlusten vorzulegen, sodass für das Finanzamt u.a. auch die Möglichkeit einer rechnerischen Prüfung jenes Aufwands möglich gewesen wäre. Zudem hätten auch sämtliche Kreditverträge nachgereicht werden sollen, die in Zusammenhang zu jenen Kursverlusten stehen würden, damit die betriebliche Sphäre seitens des Finanzamts hinlänglich geprüft hätte werden können. Da die hierfür ausreichend gewährte Frist () zur Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens bislang ohne jedwede Eingabe verstrichen sei, sei demzufolge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Kursverluste iZm einer Vermietungstätigkeit seien ohnehin steuerlich unbeachtlich und würden nach mehrfacher VwGH-Rechtsprechung keine Werbungskosten darstellen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 nach Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens abweichend von der eingereichten Erklärung neu festgesetzt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit einem Betrag von 2.908,72 €, jene aus Vermietung und Verpachtung mit einem Betrag von 101.623,40 € festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom dem Finanzamt u. a. auch die Überschussrechnung des Jahres 2014 aus der Vermietungstätigkeit erstmals im Detail vorgelegt worden sei, woraus für das Finanzamt unter dem Buchungskonto 7870 Kursdifferenzen in Höhe von 6.371,27 € erkennbar geworden seien.
Kursverluste in Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit seien steuerlich jedoch unbeachtlich und würden - nach mehrfacher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - demzufolge keine Werbungskosten darstellen, weshalb der Einkommensteuerbescheid im oben angeführten Punkt zu berichtigen gewesen sei.
Mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2016 vom wurden die entsprechenden Steuern abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Begründung Umsatzsteuer:
Mit - erinnert mit - sei ein Ergänzungsersuchen zugegangen, wonach der Beschwerdeführer um Erklärung hinsichtlich der Abweichungen betreffend der 13%igen Umsätze sowie der Vorsteuer aus der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 gegenüber den seinerzeit eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Dezember 2016 ersucht worden sei.
Weiters sei um Bekanntgabe ausgeschiedener Privatanteile ersucht worden.
Da diesem Ersuchen nicht gefolgt worden sei, sei im Jahressteuerbescheid für 2016 den Voranmeldungen gefolgt worden. Weiters sei ein Eigenverbrauch von 10.000,00 € miteinbezogen worden.
Begründung Einkommensteuer:
Die Beteiligung aus Vermietung und Verpachtung sei berichtigt worden.
Der geltend gemachte Verlustabzug sei zu streichen gewesen, da kein solcher vorliegen würde.
Gewinnerhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Da das Ergänzungsersuchen vom unbeantwortet geblieben sei, seien folgende Gewinnzuschätzungen erfolgt:
- Erhöhung des Gewinnes um die nicht nachgewiesenen Abweichungen der 13%igen Umsätze aus der erklärten Umsatzsteuerjahreserklärung gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen
- Erhöhung des Gewinnes um den nicht offengelegten und folglich nunmehr zugeschätzen Privatanteil
- Nichtanerkennung von Betriebsausgaben aufgrund der nicht nachgewiesenen Abweichung an Vorsteuer aus der erklärten Umsatzsteuerjahreserklärung gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde (betreffend Einkommensteuer 2015) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung werde wie folgt Stellung genommen:
Gleich wie in der Beschwerde.
Weitere Unterlagen würden nachgereicht.
Es werde der in der Beschwerde vom gestellte Antrag wiederholt, die Einkommensteuer wie erklärt festzusetzen.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2016 eingereicht.
Die Beschwerde würde sich gegen die Nichtanerkennung von Werbungskosten richten. Die Begründung werde nachgereicht werden.
Mit Eingabe vom wurde folgende Begründung nachgereicht:
"a) Bei jedem der oben angeführten Bescheide wird die Nichtanerkennung von Werbungskosten angefochten.
b) Es wird beantragt, die Steuern laut den abgegebenen Steuererklärungen festzusetzen.
c) Begründung: Die Kursdifferenzen stehen in direktem Zusammenhang mit den Investitionen und gehören daher zu den Werbungkosten aus Vermietung und Verpachtung. Da das Finanzamt diese Meinung nicht vertritt, erlaube ich mir mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der Firma ***1*** GmbH im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung erhielt.
Gewinnausschüttung 2014: 10.000.000,00 €
Summe Anteile: 36360
Anteil Beschwerdeführer: 3030
Betrag: 833.333,33 €
davon Kapitalertragsteuer 2014: 2.500.000,00 €
durch 36360 mal 3030 = 208.333,33 €
In diesem Fall beantrage ich die nicht anerkannten Kursverluste vom Fremdwährungskonto CHF xxx-xx.xxx.x55 in der Höhe von 6.371,27 € mit den positiven Einkünften Kapitalvermögen gegenzurechnen und die Kapitalertragsteuer zu erstatten."
Mit Datum wurden (in Ergänzung zum Vorhalt vom ) folgende Daten und Anmerkungen übermittelt (betreffend Einkommensteuer 2016):
Die aktivierten Eigenleistungen seien am Konto 4580 ermittelt worden.
Ein Privatanteil PKW sei nicht ausgeschieden worden.
Die Geschäftsführertätigkeit sei 2015 eingestellt worden.
Weiters wurden folgende Unterlagen übermittelt:
< Konto 4099 Erlösverteilung
< Umsatzsteuerverprobung
< Konto 3500 Umsatzsteuer
< Nachbuchung einer Baurechnung (VSt ca. 14.417,00 €)
< Konto 210 Betriebsgebäude auf eig. Grund
< Konto 213 Betriebsgebäude
< Konto 270 Grundst.einr. eig. Grund
< Konto 2500 Vorsteuer
< Berechnung Eigenleistung:
Umbau ***2***: gerundet 25.800,00 €
Umbau ***3***, Wohnung auf 4 Gästezimmer: gerundet 14.000,00 €
< EAR 2016
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Schreiben vom ausgeführt hätte, dass kein Kfz-Privatanteil ausgeschieden worden sei. Dies sei jedoch trotz expliziter Aufforderung seitens des Finanzamtes nicht begründet worden.
Lt. Gewinnermittlung seien diverse tatsächliche Kfz-Kosten (16.107,89 €) sowie eine KfZ-Afa (11.966,95 €) geltend gemacht worden (für einen Pkw sowie drei vorsteuerabzugsberechtigte Lkw/Pkw).
Es sei nunmehr eine anteilsmäßige Aufteilung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass er mit seinem privaten PKW (Citroen, Galaxy, Toyota) fahren würde - daher kein Privatanteil.
Fiat Scudo: nur betrieblich für kleine Besorgungen
Ranault Traffic: nur betrieblich für große Besorgungen
Mercedes Elektro würde den Mitarbeitern auch privat zur Verfügung stehen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2016) vom wurden die Bescheide abgeändert (Korrektur der 13%-igen Umsätze entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers; Berücksichtigung eines Privatanteiles für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge).
Mit Datum wurde folgende Bescheidbegründung hinsichtlich der genannten Beschwerdevorentscheidungen abgefertigt:
In der am beigebrachten Nachreichung zur Beschwerde sei die Anerkennung von Betriebsausgaben und Werbungskosten gemäß den eingebrachten Steuererklärungen begehrt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass in der Beilage die seitens der Abgabenbehörde mit Vorhalt vom angeforderten Ergänzungen übermittelt würden.
< Umsatzsteuer 2016:
Der Beschwerde hätte insoweit stattgegeben werden können, als die zwischen Umsatzsteuerjahreserklärung und den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bestehenden Differenzen betreffend 13%-ige Umsätze und Vorsteuern anhand der beigebrachten Unterlagen glaubhaft geklärt hätten werden können. Demnach hätten sich die Differenzen hinsichtlich der 13%-igen Umsätze aufgrund von Berichtigungen infolge eines EDV-Fehlers ergeben. Die Abweichung zwischen den in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Vorsteuern und der Jahreserklärung hätte sich aufgrund der Nachbuchung von Baurechnungen ergeben.
Betreffend Privatnutzung von Pkw´s sei seitens der steuerlichen Vertretung lediglich angegeben worden, dass kein Privatanteil ausgeschieden worden sei. Eine darüberhinausgehende Begründung sei nicht vorgebracht worden. Mit Vorhalt vom sei der Beschwerdeführer seitens der Abgabenbehörde nochmals aufgefordert worden, hierzu Stellung zu nehmen bzw. den betrieblichen resp. privaten Anteil der Kfz-Nutzung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Da dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen worden sei, sei die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen gewesen.
< Einkommensteuer 2016:
Aufgrund obiger Ausführungen hätte der Beschwerde hinsichtlich der erklärten Erlöse und den geltend gemachten Betriebsausgaben stattgegeben werden können und seien diese gemäß der eingereichten Erklärung berücksichtigt worden.
Betreffend Privatanteil werde auf obige Ausführungen verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzamt beantragte darin nach umfangreicher Darstellung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2014 als unbegründet abgewiesen.
In der am abgefertigten Begründung wurde Folgendes ausgeführt (zur Einkommensteuer 2014):
Es werde (wie bereits in der Begründung des Bescheides vom ) darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ZI. Ro 2015/15/0011) Kursverluste im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden würden können.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die nicht anerkannten Kursverluste mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gegenzurechnen und die Kapitalertragsteuer zu erstatten sei, sei auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fremdwährungsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konvertierung eines Fremdwährungskredites, sohin Kursverluste, keine (negativen) Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen würden (vgl. ).
Ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und in der Folge Rückerstattung der bereits entrichteten Kapitalertragsteuer sei daher nicht zulässig.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und Umsatz- und Einkommensteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Zur Begründung sei auf die Beschwerde verwiesen worden. Es sei um erklärungsgemäße Veranlagung ersucht worden.
Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Beschwerden (betreffende Einkommensteuer 2014 und 2016) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde beantragt, grundsätzlich der Beschwerdevorentscheidung zu folgen.
In Abweichung zu den Ausführungen des Vorhaltes vom seien für das Jahr 2016 Kfz-Kosten in Höhe von insgesamt 20.830,45 € (tats. Kosten: 16.107,89 €; AfA: 4.722,56 €) erklärt worden. Das Bundesfinanzgericht möge dem Beschwerdebegehren betreffend Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge daher insoweit stattgeben, als dieser verminderte Betrag als Grundlage für die Schätzung heranzuziehen sei, woraus sich (in Abweichung zum Erstbescheid, wo eine Aufteilung in 10% und 20% vorgenommen worden sei) eine Erhöhung der 20%igen Umsätze bzw. des Gewinnes in Höhe von 6.600,00 € (33,33% Privatanteil von 20.830,45 € - analoger Prozentsatz zum Erstbescheid) ergeben würde.
In einem Mail vom gab die zuständige Amtsvertreterin bekannt, dass hinsichtlich der dargestellten Beträge der strittigen Darlehen keine Bedenken vorgebracht werden (Aufteilung Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung lt. vorliegenden EAR werde nicht in Abrede gestellt).
Die Kursdifferenzen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 (12.367,77 €) seien nicht gekürzt worden.
Der Privatanteil für die Privatnutzung der betrieblichen PKW sei mit 10.000,00 € geschätzt worden (ca. 1/3 der geltend gemachten Aufwendungen von 28.074,87 €). Es werde angeregt diesen Privatanteil auf den Betrag von 6.600,00 € zu kürzen, da die geltend gemachten Aufwendungen lediglich in Höhe von 20.830,45 € angefallen seien.
[Anmerkung Richter: Rechenfehler seitens des Finanzamtes: 1/3 von 20.830,00 sind rd. 6.900,00 €]
In einem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung und klare Rechtsmeinung hingewiesen.
Grundsätzlich seien die Konvertierungsverluste im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Hierzu sei es allerdings noch erforderlich, den betrieblich bedingten Zusammenhang des Darlehens nachzuweisen. Mit Ergänzungsersuchen vom hätte das Finanzamt bereits diesbezüglich Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet. Diese Fragen seien allerdings nicht vollständig beantwortet worden.
In Bezug auf die KFZ sei darauf hingewiesen worden, dass das als privat angeführte Fahrzeug "Galaxy" noch bis im Betriebsvermögen aufgeschienen sei (Anlageverzeichnis).
Mangels konkreter Aufzeichnungen (Fahrtenbücher) werde es wohl nicht möglich sein, keinen Privatanteil auszuscheiden, da es jedenfalls nicht glaubhaft sei, dass keinerlei Strecken eventuell auch privat zurückgelegt worden seien.
Mit Antwortschreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer diesbezüglich folgende Ausführungen:
In den Steuererklärungen der betreffenden Jahre sei kein Privatanteil angesetzt worden, weil der Beschwerdeführer mit seinem privaten PKW Citroen ***6*** Kennzeichen GR-xxxxY gefahren sei. Als Nachweis werde der Zulassungsschein übermittelt.
Zulassungsschein: Anmeldung Citroen ***6*** am ***4***
Mit weiterem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Beschwerdeführer folgendes Schreiben übermittelt:
Mit Eingabe vom sei der Zulassungsschein für den privaten PKW Citroen ***6*** übermittelt worden
Dies würde allerdings noch nicht nachweisen, dass allenfalls auch mit "Firmenfahrzeugen" keine Privatfahrten vorgenommen werden hätten können. Wie schon im Vorhalt vom angeführt, würde es hierzu klare Aufzeichnungen benötigen.
Ein Ansatz eines Privatanteiles von ca. 3.500,00 € wäre allenfalls anzudenken.
Für einen genauen Ansatz eines Privatanteiles wären noch zusätzliche Daten notwendig - für den Zeitraum 2015 bis 2017:
- wie viele Personen wohnen in ihrem Haushalt
(Angabe von Namen und Geburtsdatum)
- auch Angabe von deren Beruf und Arbeitsstätte
- besitzen diese Personen einen eigenen PKW (für Privatfahrten)
(Übermittlung der Zulassungsscheine)
- wie viele Kilometer wurden mit den privat genutzten Fahrzeugen zurückgelegt. Ersuche hierzu um Vorlage nachprüfbarer Unterlagen. In zum Beispiel Werkstattrechnungen (Pickerl, …) sind die jeweiligen Kilometerstände ersichtlich (vor allem auch den erwähnten Citroen).
- der Ford Galaxy wurde erst im Oktober 2016 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden - eine fallweise Privatnutzung vor 10/2016 erscheint doch eher wahrscheinlich zu sein.
Zusammengefasst würde dies also folgende Auswirkungen haben:
ESt 20014 und 2015: Kursverluste für Einkünfte aus Gw. seien zu berücksichtigen; jene aus Vermietung und Verpachtung nicht.
ESt 2016: übrige Erträge - Zurechnung 3.500,00 (statt vom FA 10.000,00)
USt 2016: EV: 3.500,00 (20%).
Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass ein Privatanteil von 1.500,00 € zu berücksichtigen sei.
Die Kursverluste (negative Einkünfte aus Kapitalvermögen), welche den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zuzurechnen seien, seien mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auszugleichen.
Aus der Beteiligung an der Firma ***1*** GmbH seien im Jahr 2014 und 2015 jeweils Ausschüttungen in Höhe von 10.000.000,00 € vorgenommen worden, davon sei Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.500.000,00 € entrichtet worden.
Die Kursverluste im Jahr 2014 in Höhe von 6.371,27 und im Jahr 2015 in Höhe von 42.607,07 € seien mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gegenzurechnen.
In Wahrung des Parteiengehörs wurden mit Mail vom gegenständliche Beschlüsse und Antworten der Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Mail vom gab die Amtsvertreterin hierzu bekannt, dass die Ausführungen zu den Konvertierungsverlusten zur Kenntnis genommen würden.
Bezüglich des Privatanteiles PKW für 2016 erscheint ein Ansatz von lediglich 1.500,00 € ohne jeglichen Nachweis jedenfalls nicht gerechtfertigt zu sein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Einkommensteuer 2014/2015:
Der Beschwerdeführer erzielte in den streitgegenständlichen Jahren 2014 und 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zusammenhang mit Investitionen in diesen Bereichen (Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung) hat der Beschwerdeführer am einen Abstattungskreditvertrag für einen einmal ausnützbaren CHF-Kredit im Gegenwert von 500.000,00 € (814.300,00 CHF) abgeschlossen.
Aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2014 und 2015 sind u.a. folgende Aufwandspositionen in diesem Zusammenhang ersichtlich (Kursdifferenzen):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2014 | 2015 | |
Einkünfte aus V+V | 6.371,27 € | 42.605,45 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 12.367,77 € | 101.819,79 € |
Diese Beträge resultieren aus Konvertierungsverlusten von CHF in € durch Rückzahlung des oben genannten Kredites.
Im Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb konnten diesbezüglich umfangreiche Aufwendungen durch Renovierung und Umbau des Seminarbetriebes in den Jahren 2008/09 nachgewiesen werden.
Die Zuordnung der Beträge wird auch seitens der Finanzverwaltung nicht in Zweifel gezogen. Die betriebliche Bedingtheit wird ebenfalls nicht bezweifelt.
Der Kredit wurde im Jahr 2015 vollständig getilgt (Realisierung erheblicher Kursverluste durch Wertsteigerung des CHF).
2.) Einkommensteuer 2016/Umsatzsteuer 2016:
Die Differenzen zwischen der Jahreserklärung und den UVA's konnten bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt werden und wurden auch bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung richtig gestellt.
Strittig ist demnach nur mehr der Bereich der Privatanteile der Fahrzeuge.
Von den geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 20.830,45 € (tats. Kosten: 16.107,89 €; AfA 4.722,56 €) ist ein Anteil 3.500,00 € als Privatanteil für die private Nutzung der Fahrzeuge zu berücksichtigen, da neben den sich im Betriebsvermögen befindlichen PKW auch ein Fahrzeug für ausschließlich Privatfahrten zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer benutzt ein Privatfahrzeug der Marke Citroen ***6***
Beweiswürdigung
1.) Einkommensteuer 2014/2015
a) Abstattungskreditvertrag: Die Höhe des Kredites ist aus dem vorliegenden Abstattungskreditvertrag vom ersichtlich.
b) Jahresabschluss: die genannten Beträge sind den vorliegenden Jahresabschlüssen der Jahre 2014 und 2015 zu entnehmen und sind auch nicht strittig.
c) betriebliche Bedingtheit: Da auch in den Vorjahren jeweils die entsprechenden Zinsen als betrieblich bedingt gebucht wurden, besteht diesbezüglich kein Zweifel. Auch aus den vorliegenden Anlagenverzeichnissen und vorliegenden Kontoblättern sind entsprechende Investitionen ersichtlich.
2.) Umsatzsteuer/Einkommensteuer 2016:
Auch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden bezüglich der Privatnutzung der Fahrzeuge keine Nachweise vorgelegt werden - ausgenommen der Zulassungsschein des Privatfahrzeuges Citroen ***6***
Im Schätzungswege erscheint ein Ansatz von 3.500,00 € als angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
1. Einkommensteuer 2014 und 2015:
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosen die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Strittig ist ausschließlich, ob der o.a. Konvertierungsverlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig ist bzw. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Mit der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kursverlusten, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen wurde, hat sich die Rechtsprechung bereits wiederholt beschäftigt:
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung , die Abzugsfähigkeit eines Konvertierungsverlustes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten mit folgender Begründung abgelehnt:
"(…) Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ( 2011/15/0148; Ra 2018/13/0052)."
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, deren Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt bleiben (Doralt, EStG9, § 28, Tz 97).
< In Doralt13, § 16, Tz 51, wird weiters ausgeführt: "Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes sind weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195 ...)".
< In Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 56 "Fremdwährungskredite" heißt es:
"Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können."
< Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. Erg.-Lfg. § 16 Anm 37, führt aus:
"Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (z. B. Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite, sowie Wertsicherungsmehrbeträge).
Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar …"
Diese Rechtsansicht wird auch von den Höchstgerichten geteilt.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis , u.a. aus:
"Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist ( 2008/15/0051). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. z. B. RV/0078-S/05, mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte."
Unter Zitierung dieses VfGH-Erkenntnisses führte auch der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Rechtsprechung (, Rz 17) aus:
"Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig ( G 137/2014, G 138/2014)."
Die o.a. Ablehnung wird vom Bundesfinanzgericht - in Anlehnung an die Judikatur der Höchstgerichte - übrigens in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. z. B.: , Behandlung der VfGH-Beschwerde Zl. E 202/2018 mit Beschluss vom abgelehnt; ; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung , unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur nochmals u.a. Folgendes klargestellt:
"(…) Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. ; vgl. auch , mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage der steuerlichen Auswirkungen der Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten befasst. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. ; ).
Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. , ).
Dass Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (vgl. ). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht. Der Konvertierungsverlust kann sohin auch nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Konvertierung von Fremdwährungsverbindlichkeiten auch nicht zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 führt (vgl. ).
Kursverluste und Kursgewinne sind bei einer Tilgung nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerbar (vgl. Beiser, VwGH: Vermieter mit Fremdwährungskrediten vermieten und spekulieren, Kursverluste aus Fremdwährungskrediten sind nicht abzugsfähige Verluste aus Spekulationsgeschäften, SWK 34/2019, 1487).
Im vorliegenden Fall sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der o.a. herrschenden Rechtsauffassung abzugehen.
§ 27 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:
"Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen)."
Gemäß § 124b Z 192 EStG 1988 ist auf die Veräußerung nach dem von in einem Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem entgeltlich erworben worden sind, bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbindlichkeiten nicht als Kapitalanlagen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu qualifizieren. Der Schuldner erzielt aus dem "negativem Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen, sondern Schuldzinsen stellen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die erlittenen Kursverluste mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Gewinnausschüttung einer GmbH) gegenzurechnen seien, werde auf die klaren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. In der diesbezüglichen Begründung vom wird klar und unmissverständlich auf die ständige Rechtsprechung verwiesen (vgl. bzw. ).
Darin wird klar dargestellt, dass Kursverluste nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gegenverrechnet werden dürfen.
Es muss demnach auch diesem Begehren des Beschwerdeführers eine Absage erteilt werden.
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Kursverluste aus betrieblichen Fremdwährungskrediten fallen nicht unter § 27 Abs. 3 EStG 1988. Verluste aus der Konvertierung mindern den Gewinn in voller Höhe.
Der Beschwerdeführer hat durch die Konvertierung von betrieblich veranlassten Fremdwährungskrediten im Jahr 2015 Verluste erlitten. Die Kredite wurden vor dem aufgenommen und nach dem getilgt.
§ 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 bestimmt für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens:
"Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüterdesselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden."
§ 27 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:
"Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen)."
Gemäß § 124b Z 192 EStG 1988 ist auf die Veräußerung nach dem von in einem Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern und Derivaten iSd § 27 Abs. 3 und 4, die vor dem entgeltlich erworben worden sind, bereits der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 und 2 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verbindlichkeiten nicht als Kapitalanlagen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 zu qualifizieren. Der Schuldner erzielt aus dem "negativem Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen, sondern Schuldzinsen stellen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar. Da es sich bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2012, BGBl.I Nr. 112/2012 ().
Im vorliegenden Fall sind daher die Verluste aus den betrieblichen Fremdwährungskrediten ohne Kürzung anzuerkennen (vgl. auch Marschner, in SWK 6/2018, 299).
2. Umsatz- und Einkommensteuer 2016:
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 BAO: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
…
Gemäß Absatz 3 leg. cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
…
Entsprechend den Ausführungen bezüglich des vorhandenen Privatfahrzeuges erscheint der Ansatz des oben angeführten Privatanteils in Höhe von 3.500,00 € der Realität am nächsten zu kommen.
Das Gericht setzt in freier Beweiswürdigung diesen Betrag als Privatanteil und Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch fest, da es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Fahrzeuge mit Vorsteuerabzugsberechtigung handelt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des strittigen Sachverhaltes und dem Ergebnis der freien Beweiswürdigung war einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.
Beilagen:
< Berechnung Bemessungsgrundlagen
< Berechnung Einkommensteuer 2015, 2016 und Umsatzsteuer 2016
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 6 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 124b Z 192 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100708.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at