zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2021, RV/7400039/2017

Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, Berechnung der Jahresabgabe gemäß § 36 Wr. AWG ab 01.01.2017

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom betreffend die Liegenschaft in der Katastralgemeinde ***1***, Einlagezahl ***2***, ***Liegenschaftsadresse***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 iVm den §§ 19 Abs. 4, 36 Abs. 4 bzw. 43 Abs. e des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes (Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994 idgF, und der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der ein Müllabfuhrabgabetarif 2002 erlassen wurde, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 47/2001 idgF, ein Jahresbetrag der Abgabe nach dem Wr. AWG ab in Höhe von 177,84 Euro vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht "Einspruch wegen nicht Bewohnbarkeit des Hauses", welcher als Beschwerde anzusehen ist. Darin führte sie aus, das genannte Haus sei schon seit Jahren nicht bewohnbar und werde auch nicht bewohnt. Die Fenster seien mit Plexiglas verschlossen, da sie von Vandalen eingeschlagen worden seien. Es regne durch das Dach bis in das Erdgeschoß und die Veranda breche ab.

Daher sei seit mindestens 15 Jahren keine Mülltonne mehr befüllt worden, da die Beschwerdeführerin maximal dreimal pro Jahr Gras mähe und den Grasschnitt am Kompost entsorge.

Sie ersuch daher, von der Vorschreibung der Abgabe Abstand zu nehmen, weil die Mülltonne nie "hinausgestellt" werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter Verweis auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht inhaltlich einzugehen, weil mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Abgabenhöhe nicht aber über Festsetzung der Abgabe abgesprochen worden sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt im Vorlagebericht fest, mit dem letztgültigen Festsetzungsbescheid vom seien Anzahl und Art der Müllbehälter sowie die Anzahl der Einsammlungen festgesetzt worden (1 Müllbehälter zu 110 l mit 52 Einsammlungen jährlich). Im angefochtenen Abgabenbescheid werde nicht über Anzahl und Art der Müllbehälter und die Häufigkeit der Einsammlungen sondern lediglich über die Abgabenhöhe abgesprochen, im konkreten Falle auf Grund der Tarifanpassung ab . Inhaltlich auf das Argument, das Haus wäre unbewohnbar, einzugehen, sei folglich nicht statthaft, da diese Argumentation auf den Festsetzungsbescheid, nicht aber auf den tatsächlich angefochtenen Abgabenbescheid abziele. Da der letztgültige Festsetzungsbescheid längst in Rechtskraft erwachsen sei, könnte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Änderung allenfalls lediglich im Wege eines entsprechenden Antrages bei der Magistratsabteilung 48 erreicht werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin sei deshalb auch zur Information und allfälligen weiteren Veranlassung an die Magistratsabteilung 48 weitergeleitet worden.

Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom wurde die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Über Aufforderung durch die nunmehr zuständige Richterin des Bundesfinanzgerichtes übermittelte der Vertreter der belangten Behörde den Abgabenfestsetzungsbescheid vom , den Festsetzungsbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom , mit dem die Zahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen ab jeweils mit 0 festgesetzt wurde, und den Abgabenbescheid vom , mit dem der Jahresbetrag der Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.

Gleichzeitig gab der Behördenvertreter bekannt, dass von der Beschwerdeführerin für Jänner 2017 eine Abgabe in Höhe von 14,82 Euro erhoben wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Festsetzungsbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom wurde für die Liegenschaft in der Katastralgemeinde ***1***, Einlagezahl ***2***, ***Liegenschaftsadresse***, die Zahl der Sammelbehälter mit 1 zu 110 Litern mit 52-maliger Entleerung pro Jahr festgesetzt.

Aufgrund einer Tarifanpassung zum wurde mit Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vom der Beschwerdeführerin für die genannte Liegenschaft der Jahresbetrag ab in Höhe von 177,84 Euro vorgeschrieben.

Aufgrund des in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwandes, das Gebäude auf dieser Liegenschaft sei unbenützbar, wurde mit Festsetzungsbescheid vom die Zahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen ab jeweils mit 0 festgesetzt und mit Abgabenbescheid vom die Abgabe ab mit 0,00 Euro vorgeschrieben.

Für Jänner 2017 hatte die Beschwerdeführerin eine Abgabe in Höhe von 14,82 Euro zu entrichten.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abgallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG) normiert - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes:

"…

4. ABSCHNITT
Sammlung und Behandlung von Müll

Öffentliche Müllabfuhr

§ 16.Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) die Sammlung (öffentliche Müllabfuhr) und Behandlung des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, vorbehaltlich der in § 18 geregelten Ausnahmen.

Einbezogene Liegenschaften

§ 17.(1) In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.

(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln zu lassen.

Ausnahmen

§ 18.(1) Von der öffentlichen Müllabfuhr sind ausgenommen:

1. unbebaute Liegenschaften, auf denen kein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten ist,

2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, und durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten kein Müll anfällt.

(1a) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so ist dies auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

(2) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

1. Liegenschaften, die ausschließlich Betrieben oder Anstalten dienen, wenn der Antragsteller eine sachlich einwandfreie Sammlung und Behandlung der auf der Liegenschaft anfallenden Abfälle nachweist, wobei die Ausnahmegenehmigung die für die einwandfreie Sammlung und Behandlung der Abfälle erforderlichen Auflagen zu enthalten hat.

2. Liegenschaften, deren Benützung auf Grund der Notwendigkeit umfangreicher Bauarbeiten (zB Generalsanierungen) unmöglich ist, sodass kein Müll anfallen kann, wobei die Ausnahme auf die Dauer der Unbenutzbarkeit zu befristen ist.

Gemeinsame Sammelbehälterstand- und Abholplätze im Umleersystem für mehrere Liegenschaften

§ 19b.(1) Ist die Zufahrt zu mehreren Liegenschaften oder Kleingärten, die nicht gemäß § 18 von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind, wegen der Beschaffenheit des Geländes, der Durchführung von Bauarbeiten, behördlicher Verfügungen oder technischer oder betrieblicher Gründe im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr nicht oder zeitweise nicht möglich, oder sind die damit zusammenhängenden Mehrkosten unverhältnismäßig, kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass

1. Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) auf einem vom Magistrat festgesetzten gemeinsamen Sammelbehälterstandplatz zu benützen sind, wobei größere Sammelbehälter für mehrere Liegenschaften gemeinsam bereitgestellt werden können, oder

2. die Sammelbehälter im Umleersystem auf den Liegenschaften oder in den Kleingärten aufzustellen und zu definierten Zeiten an einem festgesetzten gemeinsamen Abholplatz für die öffentliche Müllabfuhr bereitzuhalten sind.

Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz ist so zu bestimmen, dass er zu den einzelnen Liegenschaften oder zu den einzelnen Kleingärten möglichst nahe und gut erreichbar ist.

2) Der gemeinsame Sammelbehälterstand- oder Abholplatz gemäß Abs. 1 kann nach Maßgabe der dafür erforderlichen Bewilligungen auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgelegt werden, sofern auf den betroffenen Liegenschaften keine geeigneten Flächen mehr zur Verfügung stehen.

(3) Bei gemäß Abs. 1 festgelegten Sammelbehälterstand- oder Abholplätzen treffen die nach diesem Gesetz dem Liegenschaftseigentümer auferlegten Verpflichtungen sämtliche Liegenschaftseigentümer, die Verpflichtete einer Verordnung nach Abs. 1 sind, zur ungeteilten Hand, unbeschadet des Rückgriffsrechts untereinander.

7. ABSCHNITT
Abgaben

Ermächtigung zur Einhebung einer Abgabe

§ 34.(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen sowie für die Erfüllung der mit der kommunalen Abfallwirtschaft zusammenhängenden sonstigen Aufgaben auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Abgabe darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.

Abgabepflicht

§ 35.(1) Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht.

(2) Die Abgabepflicht beginnt bei Liegenschaften, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind oder in diese einbezogen werden, mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt.

(3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.

Berechnung der Jahresabgabe

§ 36. (1) Die für Sammelbehälter im Umleersystem (§ 4 Abs. 4 Z 1) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:

1. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten Sammelbehälter,

2. Anzahl der für die Liegenschaft gemäß § 22 Abs. 1 festgesetzten jährlichen Entleerungen und

3. Grundbetrag.

Der Grundbetrag für Sammelbehälter im Umleersystem über 110 Liter Fassungsvermögen erhöht sich um den Hundertsatz, in dem das Fassungsvermögen der Sammelbehälter über 110 Liter steigt. Sammelbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 110 Liter, Sammelbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen sind jenen mit 220 Liter gleichzuhalten.

(2) Die für Sammelbehälter im Abholsystem (§ 4 Abs. 4 Z 2) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich aus der Summe der folgenden Einzelbeträge:

  • Gewichtsgebühr (Gewichtseinheitsgebühr multipliziert mit der abgeholten Masse an Müll),

  • Abholgebühr (Abholeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl an Abholungen) und

  • Grundgebühr (Grundeinheitsgebühr multipliziert mit der Anzahl der jeweiligen Sammelbehälter).

Die Grundgebühr ist nur für Sammelbehälter im Eigentum der Stadt Wien zu entrichten.

(3) Der Grundbetrag (Abs. 1) für einen Sammelbehälter mit 110 Liter Fassungsvermögen und die Gewichtseinheits-, Abholeinheits- und Grundeinheitsgebühr (Abs. 2) sind durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern kann der Gemeinderat einen Zuschlag in der Höhe von 30 vH des Grundbetrages für jeden Sammelbehälter im Umleersystem festsetzen.

(4) Soweit gemäß § 19b Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß § 43) eine Jahresabgabe gemäß Abs. 1 zu berechnen, indem der Grundbetrag für einen mindestens 110-Liter-Sammelbehälter mit 52 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern ist. Bei Festsetzungen nach § 22 Abs. 3 ist der Grundbetrag mit 34 zu multiplizieren und um 25 vH zu verringern.§ 37

Änderung der Abgabe

§ 37.(1) Wird im Umleersystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 1 oder 6 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenerhöhung, so erhöht sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.

(2) Wird im Umleersystem auf Grund eines schriftlichen Antrags des Abgabepflichtigen die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder das Entleerintervall entsprechend den Bestimmungen gemäß § 22a Abs. 2 geändert und ergibt sich daraus eine Abgabenverminderung, so vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf das Einlangen des Antrags beim Magistrat folgt.

(3) Wird im Abholsystem die Art oder die Anzahl der für die Liegenschaft festgesetzten Sammelbehälter oder die Anzahl der für die Liegenschaft geltenden Abholungen geändert (§ 22a Abs. 3, 4 und 6), so erhöht oder vermindert sich die Abgabe mit dem ersten Tag des Monats, der auf die tatsächlich durchgeführte Änderung folgt.

Abgabeschuldner und Haftungspflichtige

§ 38. (1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

(2) Wird aus dem Gebrauch von öffentlichem Grund ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen und ist aus dieser Tätigkeit nach allgemeinen Erfahrungen ein regelmäßiger Anfall von Müll zu erwarten, trifft die Abgabepflicht denjenigen, dem der wirtschaftliche Nutzen tatsächlich zufließt.

Festsetzung der Abgabe

§ 39.(1) Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.

(2) Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (§ 36 Abs. 1 und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.

(3) Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß § 22 oder § 22a erlassen werden.

Fälligkeit

§ 40.Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.

Einschränkung der Müllabfuhr

§ 41. Bei einer drei volle Kalendermonate übersteigenden Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr aus Gründen, die nicht vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, behördliche Vorschriften, Behinderung der Zufahrt oder Abfahrt), entsteht mit Beginn des vierten Kalendermonates der Einschränkung oder Unterbrechung ein Anspruch auf Abgabenminderung im Umfang der Einschränkung oder Unterbrechung der öffentlichen Müllabfuhr. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Verlust binnen eines Monates nach seinem Entstehen beim Magistrat geltend zu machen.

8. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

Bauwerke auf fremdem Grund und Boden

§ 42.Für Bauwerke auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) und für deren Eigentümer sowie für im Grundbuch eingetragene Fruchtnießer gelten sinngemäß die sonst nur die Liegenschaften und Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Kleingartenanlage mit Vertretung

§ 43. (1) Bei Kleingartenanlagen mit Vertretung können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auf die Benützer der Kleingärten sinngemäß Anwendung finden.

(2) Erfolgt die Verwaltung einer Kleingartenanlage durch einen Kleingärtnerverein im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996, BGBl. Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009, so gilt dieser als Vertreter aller Benützer der einzelnen Kleingärten. Diese Vertretungsbefugnis kann durch den jeweiligen Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen werden. Ebenso kann der Kleingärtnerverein seine Vertretungsbefugnis hinsichtlich aller Benützer jederzeit gegenüber dem Magistrat schriftlich widerrufen. Der Widerruf wird mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Einbringung des Widerrufs beim Magistrat folgt, wirksam.

(3) Werden Benützer einer Kleingartenanlage, die von einer Verordnung nach § 19b erfasst ist, durch einen Kleingärtnerverein vertreten, kann der Magistrat über schriftlichen Antrag des Kleingärtnervereines die jeweilige Art und Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der jährlichen Einsammlungen festsetzen, wobei § 22 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Volumen der einzelnen festgesetzten Sammelbehälter 770 Liter nicht unterschreiten darf. Je vertretenem Kleingarten ist eine Jahresabgabe zu berechnen, indem der sich aus § 36 Abs. 1 und 4 ergebende Betrag um 5 vH zu verringern und durch die Anzahl aller Kleingärten zu dividieren ist.

(4) Der Magistrat hat die Jahresabgabe für alle vom Kleingärtnerverein vertretenen Benützer der Kleingärten durch Erlassung eines Bescheides an den Kleingärtnerverein vorzuschreiben, wobei die Anführung der einzelnen Abgabepflichtigen entfällt.

(5) Die Jahresabgabe wird

1. nach Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Kleingärtnervereins für alle Benützer der Kleingärten oder

2. bei Widerruf der Vertretungsbefugnis durch einen Benützer diesem gegenüber

ab dem nächstfolgenden Monatsersten gemäß § 36 berechnet.

Dingliche Wirkung der Bescheide

§ 44.Die nach diesem Gesetz gegenüber Eigentümern von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

…"

Mit Verordnung des Wiener Gemeinderates, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 46/2016, wurde gemäß § 105 Abs. 3a Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2013, die Erhöhung des Grundbetrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Gemeinderates, mit der ein Müllabfuhrabgabetarif 2002 erlassen wird, ab auf 4,56 Euro erhöht.

Mit dem von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid wurde lediglich dieser Gebührenerhöhung Rechnung getragen. Im Übrigen beruht der Bescheid aber auf dem Festsetzungsbescheid vom , in welchem die Anzahl der Sammelbehälter und die Anzahl der Entleerungen festgelegt wurden.

Die mit gegenständlichen Bescheid vorgeschriebene (neue) Abgabenhöhe wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen lediglich neu berechnet und insofern auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

Im Abgabenbescheid nach dem Wr. AWG ist eine sogenannte "Dauerwirkung" gesetzlich geregelt (vgl § 39 Wr. AWG: "Die Festsetzung der Abgabe gilt ... bis ein neuer Bescheid erlassen wird"). Abgabenfestsetzungen, die hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("Pro-futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur aufgrund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (zB ; , 98/15/0149).

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde daher lediglich die Höhe der Abgabe, die für die Entleerung der Müllsammelgefäße zu verrechnen ist, neu vorgeschrieben, weil sie sich durch die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 46/2016 vom gegenüber dem Vorbescheid geändert hat.

Die Anzahl der Sammelbehälter und der für die Liegenschaft festgesetzten jährlichen Entleerungen ist aber in einem eigenen (anderen) Verfahren, nämlich jenem gemäß § 22 Wr. AWG, festzustellen. Die in diesem Festsetzungsbescheid getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für die Berechnung der Jahresabgabe nach § 36 Wr. AWG.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher ausschließlich die Frage sein, ob die Abgabenvorschreibung für die Zeiträume ab richtig erfolgte.

Das Argument der Beschwerdeführerin, die Liegenschaft verursache keinen Müll, konnte daher auch nur in im Rahmen der Erlassung eines Festsetzungsbescheides aufgegriffen werden, der auch mit rückwirkend ab erlassen wurde und gemäß § 39 Abs. 2 Wr. AWG dazu führte, dass der bekämpfte Abgabenbescheid ab durch den Bescheid vom ersetzt wurde. Damit wurde die Abgabe ab mit 0,00 Euro festgesetzt, und die Beschwerdeführerin hatte die Abgabe daher auch nur für den Monat Jänner 2017 zu entrichten.

Da aber mit dem bekämpften Abgabenbescheid im Hinblick auf den ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom die Abgabe in richtiger Höhe vorgeschrieben wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick darauf, dass sich die im gegenständlichen Fall zu treffende rechtliche Beurteilung bereits aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 22 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
§ 36 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
§ 39 Wr. AWG, Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 13/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400039.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at